Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
13. Aufl. 2020
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§ 63 Freibetragsbescheid
LStR: Rz 1038 bis 1048
Übersicht
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1. | Allgemeines | ||
2. | Erlassung eines Freibetragsbescheides zugleich mit der Veranlagung | ||
a) | Werbungskosten | ||
b) | Sonderausgaben | ||
c) | Außergewöhnl Belastungen | ||
d) | Freibeträge gem § 35 und 105 | ||
3. | Nichterlassung eines Freibetragsbescheides | ||
4. | Erlassung eines Freibetragsbescheides losgelöst von der Veranlagung | ||
5. | Änderung des Freibetragsbescheides |
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1. Allgemeines. Die Erlassung eines Freibetragsbescheides bezweckt, die Zinsnachteile für LStPfl zu vermeiden, die mit einer Berücksichtigung von Abzugsposten (WK, SA, agB, Freibeträge nach § 35 und 105) erst im Zuge der VA verbunden wären. Der Freibetragsbescheid wirkt für das dem VAZ zweitfolgende Jahr; zugleich ist eine Mitteilung an den ArbG zu erlassen, der den dort ausgewiesenen Freibetrag bei der Lohnverrechnung zu berücksichtigen hat. Auch die Mitteilung ist dem ArbN zuzustellen. Dieser ist nicht verpflichtet, die Mitteilung tatsächl dem ArbG zu übergeben. In diesem Fall liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nach § 41 Abs 1 Z 4 nicht vor (glA HR/Fellner § 63 Rz 4). Bei mehreren DienstVerh kann der ArbN wählen, welchem ArbG er die Mitteilung vorlegt.
Der ArbN kann beantragen, k...