VwGH vom 20.05.2010, 2009/04/0210
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der K GmbH in M, vertreten durch Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Ge(Wi)-220983/1-2009-Pö/Hof, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine juristische Person, hat am das Gewerbe "Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen im Sinne des AWG" angemeldet und als Geschäftsführer J.K., geboren 1976, bekannt gegeben.
Die Bezirkshauptmannschaft Y (BH) stellte mit Bescheid vom gemäß § 340 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 fest, dass bei der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung dieses Gewerbes nicht vorlägen, wobei gleichzeitig die Ausübung dieses Gewerbes untersagt wurde.
Zur Begründung führte die erstinstanzliche Behörde aus, gegen die beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer lägen strafgerichtliche, noch nicht getilgte Verurteilungen vor, und zwar gegen J.K., geboren 1976, zwei Verurteilungen (u.a. wegen § 146, § 147 Abs. 1 Z. 1 und 3, § 148 zweiter Fall StGB mit Urteil des Landesgerichtes Z vom zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate unter bedingter Strafnachsicht) und gegen J.K., geboren 1957, fünf Verurteilungen (u.a. wegen § 125, § 83 Abs. 1, § 94 Abs. 1, § 105, § 15 StGB mit Urteil des Landesgerichtes Q vom zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter bedingter Strafnachsicht als Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB und wegen § 293 Abs. 2, § 198 Abs. 1 StGB mit Urteil des Landesgerichts S vom zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter bedingter Strafnachsicht und einer Geldstrafe). Die Gesellschafterin E.K. sei mit Urteil des Landesgerichtes Q vom wegen § 15, § 127, § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter bedingter Strafnachsicht verurteilt worden. Diese Verurteilung sei noch nicht getilgt. Gegen alle drei in der Gesellschaft vertretenen Personen liege daher ein Gewerbeausschließungsgrund gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies der Landeshauptmann von Oberösterreich die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 7 GewO 1994 sei die Prüfung der Freiheit von einem Gewerbeausschluss hinsichtlich jeder Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe, durchzuführen. Nach dem GmbH-Gesetz kommen dem Geschäftsführer Befugnisse zu, deren Wahrnehmung die Ausübung eines maßgebenden Einflusses auf den Betrieb der Geschäfte darstelle. Auch komme dem alleinigen Gesellschafter einer GmbH ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Gesellschaft zu, den er jederzeit ausüben könne. Nach dem vorliegenden Auszug aus dem Firmenbuch sei die Beschwerdeführerin am ins Firmenbuch eingetragen worden. Die Gesellschaft sei von E.K. als Alleingesellschafterin gegründet worden. Als Geschäftsführer sei zunächst J.K., geboren 1976, alleine, seit sei zusätzlich J.K., geboren 1957, eingetragen worden. Die Beschwerdeführerin irre mit ihrer Ansicht, E.K. erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen zur Bestellung als gewerberechtliche Geschäftsführerin. § 39 Abs. 2 GewO 1994 bestimme, dass der Geschäftsführer den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen müsse. Nach der unbestrittenen Aktenlage sei in der Strafregisterbescheinigung von E.K. eine noch nicht getilgte Freiheitsstrafe von sechs Monaten ausgewiesen. Im Hinblick auf diese Verurteilung lägen somit zweifelsohne die vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen nicht vor, weshalb eine Bestellung zur Geschäftsführerin auch nicht in Frage komme. Im Übrigen fänden diese Angaben keine Grundlage im Verwaltungsakt, weise doch die Gewerbeanmeldung ausdrücklich J.K., geboren 1976, als gewerberechtlichen Geschäftsführer aus. Es bleibe unerfindlich, welchen Antrag die Beschwerdeführerin dahingehend verstanden wissen wolle, dass E.K. als gewerberechtliche Geschäftsführerin aufzuscheinen habe. Liege zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Gewerbeausschlussgrund, nicht aber ein Bescheid, mit dem hievon Nachsicht erteilt werde, vor, so habe die Behörde schon aus diesem Grund mit einer Untersagung gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 vorzugehen. Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweise, E.K. erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung einer Nachsicht, werde damit jedenfalls die Voraussetzung der bereits gegebenen Anhängigkeit eines Nachsichtsverfahrens nicht dargelegt. Erst auf Grund eines eigenen Nachsichtsansuchens werde die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über das Vorliegen dieser Voraussetzungen absprechen können. Anzumerken sei noch, dass nicht nur E.K., sondern auch die beiden Geschäftsführer jeweils Gewerbeausschlussgründe aufwiesen, sodass auch eine allfällige Nachsichtserteilung für E.K. an der Anwendung des § 13 Abs. 7 und § 340 Abs. 3 GewO 1994 betreffend die Beschwerdeführerin nichts ändern würde.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des Verwaltungsaktes und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 53/2004 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes unter anderem dann ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden sind (Z. 1 lit. b leg. cit.) und diese Verurteilung nicht getilgt ist (Z. 2).
Gemäß § 13 Abs. 7 leg. cit. ist (u.a.) der Abs. 1 dieser Bestimmung auf andere Rechtsträger als natürliche Personen sinngemäß anzuwenden, wenn die Voraussetzungen (u.a.) des Abs. 1 auf eine natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.
Gemäß § 340 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen und, wenn diese nicht vorliegen, dies gemäß Abs. 3 leg. cit. mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
Der Anmeldung eines Gewerbes gemäß § 5 GewO 1994 kommt, soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nichts anderes bestimmt (was beim gegenständlich angemeldeten Gewerbe nicht der Fall ist), konstitutiver Charakter zu. Daher ist bei der Feststellung gemäß § 340 GewO 1994, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes vorliegen, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/04/0069).
Was zunächst die für den Ausschlussgrund des § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b GewO 1994 vorausgesetzte rechtskräftige Verurteilung und die noch nicht erfolgte Tilgung der Strafe im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung betrifft, so wird die Erfüllung dieser Tatbestandselemente, und zwar sowohl hinsichtlich beider handelsrechtlicher Geschäftsführer als auch der Alleingesellschafterin, in der Beschwerde nicht bestritten. In der Beschwerde wird auch nicht behauptet, dass von diesem Ausschlussgrund im genannten Zeitpunkt die Nachsicht bereits erteilt gewesen wäre.
Die Beschwerde wendet ein, die alleinige Gesellschafterin und als gewerberechtliche Geschäftsführerin vorgesehene E.K. verfüge über die notwendigen Gewerbescheine, und zwar im Bezug auf ihre bisherige Tätigkeit als Einzelunternehmerin. Dieses Einzelunternehmen sei in die Gesellschaft der Beschwerdeführerin eingebracht worden.
Das allfällige Vorliegen von Gewerbeausschlussgründen ist bei jeder Gewerbeanmeldung zu überprüfen. Auch wenn eine Gewerbeanmeldung der Alleingesellschafterin E.K. als Einzelunternehmerin trotz Vorliegens eines Gewerbeausschlussgrundes zur Kenntnis genommen worden sein sollte, entfaltet dies jedoch keine Rechtswirkungen für spätere Gewerbeanmeldungen dergestalt, dass die Behörde diesen Gewerbeausschlussgrund nicht mehr aufgreifen dürfte. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde diesen in der Person der Alleingesellschafterin liegenden Ausschlussgrund wahrgenommen hat. Dass E.K. ein maßgeblicher Einfluss auf die Gesellschaft der Beschwerdeführerin zukommt, räumt die Beschwerde ausdrücklich ein. Der Umstand, dass die beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer der Alleingesellschafterin gegenüber jedenfalls verantwortlich sind, kann an deren maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte einer juristischen Person nichts ändern.
Der Beschwerdeeinwand, die Beschwerdeführerin sei nicht auf die Möglichkeit einer Nachsichtsregelung hingewiesen worden, geht schon deshalb ins Leere, weil die Beschwerdeführerin bei der Antragstellung ausdrücklich angegeben hat, dass keine Gewerbeausschließungsgründe gemäß § 13 GewO (wie z.B. gerichtliche Verurteilungen) vorliegen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. I Nr. 455.
Wien, am