Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
13. Aufl. 2020
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§ 46 Abschlußzahlungen
EStR: Rz 7574 bis Rz 7582
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1. EStSchuld. Die VA dient der Ermittlung und der Festsetzung der auf den VAZ entfallenden EStSchuld. Es handelt sich um den StBetrag, der sich nach Anwendung des EStTarifs, aber auch der besonderen StSätze und nach Neuberechnung der Steuer auf die sonstigen Bezüge, aber vor Anrechnung von Vorauszahlungen und Abzugsbeträgen ergibt. Zweck der Regelung des § 46 ist die Ermittlung jenes Betrags, den der StPfl iErg der VA noch zur ESt zu entrichten hat (; , 98/13/0018).
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2. Anrechnung. § 46 sieht die Anrechnung solcher Beträge vor, mit denen die EStSchuld vom StPfl oder für ihn schon vor der bescheidmäßigen Festsetzung teilweise zu tilgen war (). AbzugsSt, die auf Einkünfte entfallen, die bei der VA außer Ansatz bleiben, bleiben außer Betracht. Zur VA beschr StPfl s § 102.
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a) Anrechnung von Vorauszahlungen. Anzurechnen sind die für den VAZ festgesetzten Vorauszahlungsbeträge (). Die Anrechnung erfolgt somit unabhängig davon, ob die Beträge entrichtet worden sind (EStR 7574). Zur Anrechnung von MindestKSt nach einer Umwandlung s § 9 Abs 8 UmgrStG; zur Rückzahlung von Vorauszahlungsbeträgen na...