Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
13. Aufl. 2020
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§ 30b Immobilienertragsteuer
EStR: Rz 6701 bis Rz 6740
Literatur 2019: Brightwell, Die Ermittlung der ImmoESt bei Veräußerung an bestehende Wohnungseigentümer, SWK 19, 1317; Kampitsch, Keine ImmoESt für PersGes, .
Literatur 2020: Bovenkamp/Cupal/Fuhrmann/Kerbl/Kühmayer/Lang/Oberkleiner/Reisch/Resch/Sulz, ImmoESt NEU StRefG 2020 (2020).
Übersicht
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1. | Zweck | ||
2. | Inkrafttreten | ||
3. | ImmoESt (Abs 1 und Abs 1a) | ||
a) | Höhe | ||
b) | Entrichtung | ||
4. | Abgeltungswirkung (Abs 2) | ||
5. | Veranlagungsoption (Abs 3) | ||
6. | Besondere Vorauszahlung (Abs 4) | ||
7. | Betriebl Grundstücksveräußerungen (Abs 5) | ||
8. | Wohnungseigentumsgemeinschaften (Abs 6) |
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1. Zweck. Die Erhebung der ESt für Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken soll primär im Wege der selbst zu berechnenden ImmoESt erfolgen (s ErlRV 1680 BlgNR XXIV. GP, 13). Für private Grundstücksveräußerungen soll mit der „AbzugsSt“ (s dazu gleich) analog zum KESt-System Abgeltungswirkung eintreten (s Bodis/Schlager RdW 12, 173). Die Mitteilungs- und Selbstberechnungsverpflichtung von Parteienvertretern ist in § 30c geregelt. Aufgrund der nicht eindeutigen gesetzl Textierung und Gesetzesmaterialien ist das Wesen der ImmoESt unklar (s Ritz ÖStZ 15, 19). Nach Rit...