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iFamZ 4, August 2022, Seite 194

Gebrauchsverlust an einer zu einem Unternehmen gehörigen Sache

iFamZ 2022/147

§ 91 EheG

Von der Aufteilung ausgenommen sind gem § 82 Abs 1 Z 3 EheG Unternehmen, an denen einem oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht, aber auch solche, an deren Träger ein (oder beide) Ehegatte(n) mittelbar „beteiligt“ ist (sind), wenn diese Beteiligung mit maßgeblichem Einfluss auf die Unternehmensführung verbunden ist. Gem § 91 Abs 3 EheG ist ein Gebrauchsverlust für einen Ehegatten an einer dem Unternehmen gewidmeten Sache bei der Aufteilung angemessen zu berücksichtigen.

(…) Die Parteien schlossen im Aufteilungsverfahren am einen gerichtlichen Teilvergleich über das gesamte der Aufteilung unterliegende Vermögen „mit Ausnahme zweier Liegenschaften in Spanien“ (im Folgenden auch: Haus 1 und Haus 2). Es war vereinbart, dass nach Rechtswirksamkeit des Vergleichs „das gegenständliche Verfahren sohin ausschließlich bezüglich dieser beiden Häuser in Mallorca fortgesetzt [wird], wobei der gegenständliche Vergleich dabei nicht zu berücksichtigen bzw. anzurechnen ist.“ (…) Diese „Häuser“ (…) waren im Jahr 2008 von einer spanischen Gesellschaft gekauft worden. Die Anteile an dieser Gesellschaft hält eine von einer Stiftung gegründete „englische Limited“, deren Anteile diese Stiftung hält. Der Mann ...

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