VwGH vom 20.06.2012, 2009/03/0124
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Dkfm. P W in K, vertreten durch Dr. Gerhard Kucher, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom , Zl 2 Wa-124/05, betreffend Entziehung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 941,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bundespolizeidirektion Klagenfurt (BPD) hat dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom seinen Waffenpass gemäß § 25 Abs 3 in Verbindung mit § 8 Abs 3 Z 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) entzogen.
Begründend führte sie Folgendes aus:
"Im Zuge der waffenpolizeilichen Verlässlichkeitsüberprüfung wurde der entscheidenden Behörde folgender Sachverhalt bekannt:
Sie wurden vom LG Klagenfurt, Zl. … vom gem. § 159 Abs. 1/1 u. 2 Abs. 3 STGB (Fahrl. Krida), § 161/1 STGB (Gemeinsame Bestimmungen über die Verantwortlichkeit leitender Angestellter), § 156/1 u. 2 STGB (Betrügerische Krida) und §§ 33/1, 33/2 A FINSTRG (Abgabenhinterziehung) mit Rechtskraft vom zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, Geldstrafe von 4.500.000,-- ATS im NEF 9 Monate Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Weiters wurden Sie vom LG f. Strafsachen Graz, Zl. …
v. gem. § 153/1 u. 2 STGB (Untreue), § 133/1 u. 2 STGB (Veruntreuung) und § 15 105/1 STGB (Versuch d. Nötigung) mit Rechtskraft vom zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon Freiheitsstrafe von 2 Jahren bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt.
Weiters wurden Sie vom BG Klagenfurt, Zl. … vom gem. § 15 127 STGB (Versuchter Diebstahl) mit Rechtskraft vom zu einer Geldstrafe von 150 TAGS zu je EUR 2,-- (300,-- EUR) im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
In ihrer Stellungnahme vom geben Sie an, dass nur die Verurteilung der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB handlungsrelevant sein kann und diese sich aus heutiger Sicht ganz anders darstellt, als im Jahr 1997. Sowohl das Widerspruchsverfahren nach § 231 EO zu GZ … des BG Villach als auch das Strafverfahren … LG Graz (Nötigung nach § 105/1 StGB befinden sich im Stadium der vorbereitenden Wiederaufnahme.
Lt. Strafregister der Republik Österreich scheinen oa. Verurteilung als rechtskräftig auf.
Bei der Beurteilung einer Person im Hinblick auf ihre 'Verlässlichkeit' im Sinne des Waffengesetzes muss ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge gefasst werden, weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt zum Ausdruck gebracht hatte, ist bei der Auslegung der Bestimmungen hinsichtlich der Verlässlichkeit einer Person im Sinne des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen, weshalb oben erwähnte Tatsachen durchaus die Folgerung rechtfertigt, dass bei Ihnen die im Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit im Umgang mit Waffen als nicht gegeben angenommen werden kann, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war."
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, eine Verurteilung im Sinne des § 8 Abs 3 Z 1 WaffG liege nicht vor; die alleinige Verurteilung wegen Vermögensdelikten lasse die Folgerung, er sei unverlässlich im Sinne des WaffG, nicht zu.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde - nach zwischenzeitiger Aussetzung des Berufungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des gegen ihn wegen §§ 15, 105 Abs 1 StGB geführten Strafverfahrens - der Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG keine Folge gegeben.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, es werde "eingangs festgehalten, dass die von der Bundespolizeidirektion Klagenfurt angeführten Gründe für den Entzug des Waffenpasses vollinhaltlich auch von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten geteilt" würden, und dem Bescheid der BPD keine zu dessen Behebung führende Rechtswidrigkeit anhafte. "Mit Rücksicht auf die Ausführlichkeit der erstinstanzlichen Begründung" seien weitere Ausführungen der belangten Behörde entbehrlich, zumal der Beschwerdeführer keine Berufungsgründe vorgebracht habe, die eine Aktenwidrigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung indizierten. Zu ergänzen sei lediglich, dass der Beschwerdeführer die von ihm angestrebte Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht erreicht habe, die in Rede stehende Verurteilung daher "nicht eliminiert werden konnte". Dem Umstand, dass frühere Überprüfungen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers ohne Beanstandung erfolgt seien, obwohl damals bereits seine Vorstrafen im Strafregister aufgeschienen seien, komme keine Relevanz zu, weil auch "ein verspätetes Vollzugshandeln der Behörde zulässig" sei, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen nach wie vor gegeben seien. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter Nötigung scheine daher noch immer im Strafregister auf, auch seine anderen Verurteilungen seien noch immer nicht getilgt und könnten demnach bei Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit als Grundlage für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit herangezogen werden, zumal das Vorleben des Beschwerdeführers "auch eine von längeren Intervallen geprägte vermögensbezogene Deliktsintensität mit zum Teil erheblichen Verurteilungen" aufweise.
Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften könnten, auch wenn sie sich nicht auf den Umgang mit Waffen bezögen, die Schlussfolgerung rechtfertigen, die vom WaffG geforderte Verlässlichkeit liege nicht mehr vor. Dies treffe bezogen auf den Beschwerdeführer auf Grund dessen rechtskräftiger Verurteilungen zu.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
1.1. Ausgehend von dem im Akt erliegenden Rückschein über die Zustellung des angefochtenen Bescheids sei die Zustellung durch Hinterlegung am (Beginn der Abholfrist) erfolgt. Dementsprechend wäre die am zur Post gegebene Beschwerde verspätet gewesen. Der Beschwerdeführer erhielt daher Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
1.2. Er brachte dazu vor, eine Zustellung durch Hinterlegung sei am nicht erfolgt. Damals (von 5. bis ) sei der zuständige Postzusteller nicht im Dienst gewesen, vielmehr sei die Postzustellung während dieses Zeitraumes durch eine Aushilfe erfolgt. Er habe sich am an der Zustelladresse (im Büro) befunden. Wie sich später herausgestellt habe, habe der Ersatzzusteller eine Hinterlegungsanzeige ausgestellt, jedoch nicht in das für den Beschwerdeführer vorgesehene Hauspostfach eingeordnet. Vielmehr sei sie in ein anderes, für den Beschwerdeführer nicht zugängliches Postfach eingelegt worden; der Beschwerdeführer habe die Hinterlegungsanzeige vom erst am oben auf den Hauspostfächern vorgefunden, wohin sie zu diesem Zeitpunkt offensichtlich von einem anderen Postfachbenützer gelegt worden sei. Er habe sich noch an diesem Tag zum Leiter der Postzustellung begeben und eine Beschwerde eingebracht. Daraufhin sei vom Leiter der Postzustellung der Stempel "" angebracht und handschriftlich "abgeholt am " vermerkt worden; der Zusteller sei ermahnt worden, alle beteiligten Personen seien davon ausgegangen, dass die Zustellung erstmals ordnungsgemäß am erfolgt sei. Dazu legte er Bescheinigungsmittel vor.
1.3. Das zuständige Postamt, unter Hinweis auf dieses Vorbringen um Stellungnahme ersucht, teilte (durch den Vertreter des Gruppenleiters) dazu mit, bei dem die Zustellung durchführenden Bediensteten handle es sich um eine Urlaubs- und Krankenstandsvertretung, der diesen Bezirk schon öfters bedient habe; der zuständige Zusteller sei am nicht im Dienst gewesen. Der Zusteller könne sich an die Zustellung nicht mehr erinnern, habe allerdings angegeben, die Abgabestelle sei ordnungsgemäß "beanschriftet", er wisse, wo das Postfach in der Hausbrieffachanlage sei, es sei ihm auch die Lage des Büros bekannt. Über eine Beschwerde sei "derzeit nichts bekannt", allerdings sei der ständige Gruppenleiter derzeit krank.
1.4. Seitens der belangten Behörde wurden weitere Beweismittel vorgelegt, nämlich ein Aktenvermerk über ein Telefonat mit dem Leiter des Postamtes P., sowie Niederschriften über die Vernehmung des Leiters der Zustellbasis R., und des die Zustellung am vornehmenden Zustellers S.
Der Leiter des Postamtes P. habe mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei ihm auf Grund mehrerer mündlicher vorgebrachter Beschwerden in den letzten Jahren persönlich bekannt, an Details könne er sich jedoch nicht mehr erinnern. Der Zeuge R. gab bekannt, vom 9. Juni bis 26. Juni auf Urlaub gewesen zu sein, daher in dieser Zeit mit dem Beschwerdeführer persönlich keinen Kontakt gehabt zu haben. Er wisse aber, dass der Beschwerdeführer am beim Vorstand des Postamtes, P., gewesen sei, und sich dort mündlich sehr heftig über den Zustellvorgang beschwert habe. Weiters habe sich der Beschwerdeführer auch mündlich in der Zustellbasis über die Zustellung beschwert; eine schriftliche Beschwerde liege nicht vor. S. sei ihm als gewissenhafter Zusteller bekannt.
Der Zeuge S. (Zusteller) sagte im Wesentlichen aus, er könne sich bedingt durch den Zeitablauf an die konkrete Zustellung nicht mehr erinnern. Er habe damals noch die "alte Tour" gemacht, und bei den Zustellungen mit dem fraglichen Haus, das dem Postamt benachbart sei, begonnen. Er kenne die Zustelladresse und habe schon öfters vertretungsweise an den Beschwerdeführer Poststücke zugestellt; in der Vergangenheit seien ihm beim Beschwerdeführer nie Zustellfehler unterlaufen. Der Zustellvorgang von Rsa-Briefen verlaufe üblicherweise so, dass er beim jeweiligen Namensschild läute, im Fall des Nichtmeldens das Stiegenhaus betrete, wo sich die Hausbriefanlage befinde, die er mit einem Zentralschlüssel öffnen könne. Dann lege er den von ihm ausgefüllten gelben Verständigungszettel in das jeweilige Postfach hinein.
Er könne sich an eine Beschwerde des Beschwerdeführers oder an eine Rüge seines Vorgesetzten wegen des fraglichen Zustellvorgangs nicht erinnern.
1.5. Auf Grund der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Beweismittel legt der Verwaltungsgerichtshof folgenden Sachverhalt hinsichtlich der Zustellung des angefochtenen Bescheids zugrunde:
Weil der damals zuständige Zusteller R. auf Urlaub war, erfolgte die fragliche Zustellung durch den für Urlaube und Krankenstände als "Springer" eingesetzten S., der im fraglichen Zustellbereich aber schon öfter tätig war, die Wohnhausanlage und die Abgabestelle des Beschwerdeführers kennt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass S. die Hinterlegungsanzeige über die Zustellung in das zur Abgabestelle gehörige Postfach des Beschwerdeführers legte; jedenfalls fand der Beschwerdeführer erst am die Hinterlegungsanzeige oben auf der Hausbriefanlage vor und holte an diesem Tag die hinterlegte Sendung ab.
1.6. Überzeugende Beweisergebnisse dafür, dass vom Zusteller S. am die Hinterlegungsanzeige in das "richtige" Postfach, also das des Beschwerdeführers, gelegt wurde, fehlen: Der Zusteller selbst konnte sich an den fraglichen Zustellvorgang nicht mehr erinnern. Er war nicht der regelmäßige Zusteller in diesem Bereich, sondern als "Springer" eingesetzt, kannte aber die Anlage (mehrstöckiges Wohnhaus) und wird von seinem Vorgesetzten R. als gewissenhafter Zusteller beschrieben. Zweifel daran, dass anlässlich der strittigen Zustellung die Hinterlegungsanzeige "in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten" (§ 17 Abs 2 zweiter Satz Zustellgesetz), also das dem Beschwerdeführer zugewiesene Postfach in der Hausbriefanlage, eingelegt wurde, wecken aber folgende Umstände:
Der Beschwerdeführer hat - schon im Verfahrenshilfeantrag - vorgebracht, der angefochtene Bescheid sei ihm (erst) am ("durch Behebung der Hinterlegung") zugestellt worden. Er hat in der Folge geschildert, wie er Kenntnis von der fraglichen Zustellung erlangt, den Bescheid am abgeholt und sich über die Zustellung beschwert habe. Eine solche Beschwerde wird auch vom Leiter der Zustellbasis bestätigt. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer die Hinterlegungsanzeige unbeachtet gelassen und das Vorbringen "konstruiert" habe, um noch eine "rechtzeitige" Beschwerde zu erreichen, gibt es nicht: Die Aktenlage zeigt, dass der Beschwerdeführer an ihn gerichtete behördliche Schreiben durchwegs fristgerecht beantwortet hat (beginnend mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Erstbehörde am , ebenso im Berufungsverfahren). Damit wäre kaum in Einklang zu bringen, dass der Beschwerdeführer nunmehr eine Hinterlegung - noch dazu des letztinstanzlichen Bescheids - ignoriert, zumal er damit auch riskieren würde, dass eine inhaltliche Überprüfung seiner Beschwerde (wegen Annahme ihrer Verspätung) unterbleibt.
1.7. Es ist daher, zumal eine der Gültigkeitsvoraussetzungen (§ 17 Abs 2 2. Satz ZustellG) für die Wirksamkeit der Hinterlegung am nicht festgestellt werden kann, von der Wirksamkeit der Zustellung erst mit (§ 7 ZustellG) und damit von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen.
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
2.1. Gemäß § 25 Abs 2 WaffG hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.
Gemäß § 25 Abs 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.
Bezüglich der Verlässlichkeit ordnet § 8 Abs 1 WaffG
insbesondere Folgendes an:
"Verläßlichkeit
§ 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird; |
2. | mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird; |
3. | Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. |
… |
(3) Als nicht verläßlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder …"
2.2. Die belangte Behörde hat ihre Annahme, der Beschwerdeführer sei nicht verlässlich im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG, allein auf die gegen ihn ergangenen, oben dargestellten strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt. Dass eine davon die Qualifikation nach § 8 Abs 3 Z 1 WaffG erreicht (diesfalls wäre der Beschwerdeführer, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, ex lege als nicht verlässlich anzusehen, ohne dass es einer weiteren Beurteilung seiner Gesamtpersönlichkeit bedürfte), wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt.
Warum die in den Jahren 1989, 1999 bzw 2002 (im Wesentlichen wegen Vermögensdelikten) erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, hinsichtlich derer auch die belangte Behörde nicht annimmt, dass sie einen waffenrechtlichen Bezug aufweisen, dessen Unverlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG begründen sollten, wird von der belangten Behörde nicht einmal ansatzweise dargelegt.
Voraussetzung für die Entziehung waffenrechtlicher Urkunden nach § 25 Abs 3 WaffG ist, dass der Betreffende im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (im Fall einer Berufungsentscheidung: im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Berufungsbehörde) nicht verlässlich ist.
Die von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten strafgerichtlichen Urteile stammen aus den Jahren 1989, 1999 und 2002 (wann der Beschwerdeführer die ihnen zugrunde liegenden Straftaten begangen hat, wurde nicht festgestellt); das jüngste dieser Urteile liegt also - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids - schon mehr als sieben Jahre zurück.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das Verstreichen eines Zeitraums von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts anzusehen (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2009/03/0019) und wäre daher von der belangten Behörde zu beachten gewesen.
2.3. Da ausgehend von den getroffenen Feststellungen eine Grundlage für die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei nicht verlässlich, fehlt, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am