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VwGH vom 09.10.2013, 2011/08/0334

VwGH vom 09.10.2013, 2011/08/0334

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde 1. des Univ. Doz. Dr. Herbert Fink, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kaiser-Josef-Straße 13, als Sachwalter der Gläubiger im Verfahren X des Bezirksgerichtes Innsbruck, und 2. des Ing. M F in I, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Herbert Fink, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kaiser-Josefstraße 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK-424913/0001-II/A/3/2010, betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Parteien:

1. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65- 67), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom wurde ausgesprochen, dass der Zweitbeschwerdeführer in folgenden Zeiträumen der Pflichtversicherung in der Pensions- und in der Krankenversicherung unterlag: bis gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG; bis gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 GSVG, bis gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG. Im Zeitraum bis habe die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung bestanden.

Begründend führte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung - im Wesentlichen aus, der Zweitbeschwerdeführer sei von bis unbeschränkt haftender Gesellschafter der L OEG gewesen und der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG unterlegen. Die Pflichtversicherung der in § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG genannten Gesellschafter knüpfe an die Formalkriterien der Gesellschafterstellung und der Kammermitgliedschaft an. Ein Ende der Pflichtversicherung sei nur für den Fall des Erlöschens der Gewerbeberechtigung der Personengesellschaft bzw. eines Löschungsantrages beim Firmenbuch vorgesehen. Die Gewerbeberechtigung sei im Hinblick auf die Fortführung der Personengesellschaft durch die zweite Gesellschafterin nicht erloschen. Da auch kein Antrag auf Löschung des Zweitbeschwerdeführers als Gesellschafter beim Firmenbuch gestellt worden sei, könne das Ende der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG erst mit (Umwandlung der OEG in eine KG; der Zweitbeschwerdeführer sei nunmehr Kommanditist und Prokurist) festgestellt werden. Ein früheres Endigungsdatum sei nicht möglich. Ein zivilrechtliches Ausscheiden als Gesellschafter mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung führe sozialversicherungsrechtlich nicht zu einer Beendigung der Pflichtversicherung.

Die Beschwerdeführer erhoben Einspruch gegen diesen Bescheid insoweit, als in diesem die Pflichtversicherung des Zweitbeschwerdeführers für den Zeitraum bis gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG festgestellt worden sei. Begründend führten die Beschwerdeführer aus, der Zweitbeschwerdeführer sei bis zur Konkurseröffnung am Gesellschafter der L OEG gewesen. Mit dem Beschluss über die Konkurseröffnung über das Vermögen des Zweitbeschwerdeführers sei diese OEG ex lege aufgelöst worden.

§ 141 Abs. 1 und 3 UGB würde vorsehen, dass der oder die verbleibenden Gesellschafter den Fortbestand der Gesellschaft beschließen könnten. Eine derartige Erklärung habe die verbleibende Gesellschafterin mit Schreiben vom , gerichtet an den damaligen Masseverwalter, gemacht. Damit gelte der Zweitbeschwerdeführer gemäß § 141 Abs. 3 UGB als mit Konkurseröffnung aus der Gesellschaft ausgeschieden. Die darauf basierende Änderung im Firmenbuch habe lediglich deklaratorische Bedeutung. Damit ende auch die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom wurden die Einsprüche als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid Berufung.

Soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich (die zurückweisenden Absprüche im angefochtenen Bescheid sind nicht beschwerdegegenständlich) stellte die belangte Behörde in teilweiser Stattgebung der Berufung fest, dass der Zweitbeschwerdeführer in der Zeit vom bis der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG und nicht der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterlag.

Begründend führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens - im Wesentlichen aus, der Zweitbeschwerdeführer sei unbeschränkt haftender Gesellschafter der damaligen L OEG gewesen. Der Antrag auf Eintragung ins Firmenbuch sei am , jener auf Löschung am eingelangt. Diese Gesellschaft sei jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund von Gewerbeberechtigungen Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft gewesen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom sei über das Vermögen des Zweitbeschwerdeführers ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden; mit Beschluss vom sei der Erstbeschwerdeführer zum neuen Masseverwalter bestellt worden. Dem Schuldner sei keine Eigenverwaltung zugekommen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom sei der Erstbeschwerdeführer (als bisheriger Masseverwalter) als Sachwalter zur Abwehr durch alle Instanzen des Anspruches der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt bestellt worden.

Unstrittig habe der Zweitbeschwerdeführer den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG erfüllt. Weiter sei unstrittig, dass der Zweitbeschwerdeführer gesellschaftsrechtlich gemäß § 141 Abs. 3 UGB mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung, somit am als aus der Gesellschaft ausgeschieden gelte. Strittig sei jedoch, ob dieser Zeitpunkt auch maßgeblich für das Ende der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG sei.

Für das Ende der Pflichtversicherung sei lediglich das Einlangen des Löschungsgesuches beim Firmenbuch entscheidend. Gründe, die zu einer Verzögerung der Einbringung des Gesuches führten, seien nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Z 2 GSVG unbeachtlich. Der Antrag auf Eintragung des Zweitbeschwerdeführers als Kommanditist und Löschung als bisheriger unbeschränkt haftender Gesellschafter sei am beim Firmenbuchgericht eingelangt. Da die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden sei, ende, sei die Pflichtversicherung bis aufrecht geblieben.

Während bei der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG auf formale Kriterien abgestellt werde, knüpfe die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG an die Ausübung der Tätigkeit an. Gemäß § 12 Abs. 1 ASVG ende die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben werde. Im hier vorliegenden Fall sei das gesellschaftsrechtliche Ausscheiden als Beendigung der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit anzusehen. Damit ende die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung ().

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes "zur Gänze" kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt hat mitgeteilt, auf die Erstattung einer Gegenschrift zu verzichten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht verletzt, dass mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 2 und § 7 Abs. 2 Z 2 GSVG im Zusammenhalt mit § 141 Abs. 1 und 3 UGB die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nicht festgestellt werden dürfe. Damit wird - ungeachtet des zu weit gefassten Aufhebungsantrages - der angefochtene Bescheid nur insoweit bekämpft, als die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung in der Zeit vom bis festgestellt wurde.

2. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Zweitbeschwerdeführer gelte - aufgrund der Erklärung der verbleibenden Gesellschafterin vom - gemäß § 141 Abs. 3 UGB als mit Konkurseröffnung aus der Gesellschaft ausgeschieden; dabei handle es sich um eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung. Die Wirkungen des Ausscheidens aus der Gesellschaft würden ex lege mit Zugang der Erklärung gemäß § 141 Abs. 3 UGB eintreten. Die darauf basierende Änderung im Firmenbuch habe lediglich deklaratorische Bedeutung. Die in § 141 Abs. 3 UGB angeordnete Beendigung der Gesellschaftereigenschaft müsse bei zutreffender Auffassung auch die Versicherungspflicht iSd § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG beenden. Wenn der Gesetzgeber die Versicherungspflicht an die Eigenschaft als Gesellschafter anknüpfe, wäre es willkürlich und nicht sachgerecht, in den Fällen, in denen die Gesellschafterstellung aufgrund spezieller Bestimmungen ex lege beendet werde, noch zusätzlich Formalerfordernisse für das Erlöschen der Versicherungspflicht zu verlangen. Dies hätte zur Folge, dass die Versicherungspflicht, obwohl deren materieller Anknüpfungspunkt bereits weggefallen sei, aus rein formalen Erwägungen weiter aufrecht bleibe, wofür keine sachlichen Gründe ins Treffen geführt werden könnten. Eine Auslegung, wie sie von der belangten Behörde vorgenommen worden sei, führe zu einer unsachlichen Gleichbehandlung nicht gleich gelagerter Sachverhalte. § 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 GSVG könne für jene Fälle nicht gelten, in denen die Eigenschaft als Gesellschafter bereits vor Stellung des Löschungsantrages im Firmenbuch ex lege beendet worden sei.

3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung beginnt bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, beim Eintritt des Gesellschafters in die Gesellschaft mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Gesellschafters in das Firmenbuch (§ 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 2 GSVG).

Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung endet bei den in § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 leg. cit. mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist (§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 GSVG).

Der in § 7 Abs. 1 und Abs. 2 GSVG verwiesene Abs. 3 leg. cit. enthält Sonderbestimmungen für den Fall einer - hier nicht vorliegenden - Pensionierung; in diesem Fall soll keine Koppelung mit der Firmenbucheingabe erfolgen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0098, VwSlg. 17576 A).

4. Zwischen den Parteien strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich die Frage, ob die Pflichtversicherung des Zweitbeschwerdeführers als Gesellschafter einer offenen Gesellschaft bereits mit dem tatsächlichen Ausscheiden aus der Gesellschaft oder erst mit dem Antrag auf Löschung im Firmenbuch geendet hat.

Der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 GSVG stellt ausdrücklich auf den Antrag auf Löschung im Firmenbuch ab. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 24. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 705/1976 (281 BlgNR 14. GP, 20), mit welcher die Beendigung der Pflichtversicherung eines Gesellschafters von der Antragstellung im (damaligen) Handelsregister abhängig gemacht wurde (vgl. zur Entwicklung der Bestimmungen über die Beendigung der Pflichtversicherung auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 52/82, VfSlg. 9748) wurde ausgeführt, die Interessenvertretung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen habe unter Hinweis auf die Bestimmungen über Beginn und Ende der Pflichtversicherung bei Gesellschaftern aufgezeigt, dass die oft beträchtliche Dauer der Bearbeitung von Handelsregistereingaben zu nachteiligen Auswirkungen auf den Bestand der Pflichtversicherung führe. Es solle der Anregung der Interessenvertretung, an Stelle der Eintragung bzw. Löschung im Handelsregister den Tag der Antragstellung für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung heranzuziehen, gefolgt werden. Damit werde in diesen Belangen ein den tatsächlichen Erfordernissen für das Versicherungsverhältnis entsprechender Rechtszustand herbeigeführt.

5. Gemäß § 131 Z 5 UGB wird eine offene Gesellschaft (u.a.) durch die Eröffnung des Konkurses (idF BGBl. I Nr. 58/2010: des Konkursverfahrens) über das Vermögen eines Gesellschafters oder durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung mangels Masse (rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens) aufgelöst. Auch ein Schuldenregulierungsverfahren (§§ 181 ff KO) ist ein Konkursverfahren (vgl. RIS-Justiz RS0103501).

Diese Auflösung der Gesellschaft bewirkt nicht die Beendigung (Untergang) der Gesellschaft, sie tritt vielmehr - im Allgemeinen -

in das Liquidationsstadium.

Gemäß § 136 Abs. 2 UGB sind im Fall der Auflösung der Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters (oder durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung mangels Masse) die übrigen Gesellschafter bei Gefahr in Verzug zur einstweiligen Fortführung der zu besorgenden Geschäfte verpflichtet, bis anderweitig Vorsorge getroffen werden kann. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.

Nach § 141 Abs. 1 UGB können die Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft eintritt, deren Fortbestand beschließen. In den Fällen des § 131 Z 4, 5 oder 6 erster Fall steht dieses Recht den verbleibenden Gesellschaftern zu.

Gemäß § 141 Abs. 3 UGB ist im Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Erklärung gegenüber dem Masseverwalter zu erfolgen hat und der Gemeinschuldner mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung als aus der Gesellschaft ausgeschieden gilt.

Nach § 142 Abs. 1 UGB erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation, wenn nur noch ein Gesellschafter verbleibt. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über (vgl. dazu, dass die zuletzt genannten Bestimmungen auch auf die bereits vor dem gegründete OEG anwendbar sind: Leupold in U. Torggler, UGB (2013) § 141 Rz 2; vgl. auch §§ 141 Abs. 2 und 142 Abs. 2 HGB idF vor BGBl. I Nr. 120/2005).

Nach § 143 Abs. 1 UGB ist die Auflösung der Gesellschaft, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft eintritt, von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Das Gleiche gilt nach Abs. 2 leg. cit. von dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft.

6. Wie sich aus dem in den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen Firmenbuchauszug der L OEG (später L OG, nunmehr L KG) ergibt, hatte diese (zunächst) zwei unbeschränkt haftende Gesellschafter (Frau L und den Zweitbeschwerdeführer).

Die Mitgesellschafterin hatte - wie sich aus der in den Verwaltungsakten befindlichen Urkunde ergibt - mit am an den damaligen Masseverwalter des Zweitbeschwerdeführers gerichtetem Schreiben u.a. ausgeführt:

"(…) bezugnehmend auf die Eröffnung des Privatkonkurses über das Vermögen meines Mitgesellschafters (Zweitbeschwerdeführer) teile ich Ihnen als dem zuständigen Masseverwalter mit, dass die Gesellschaft laut Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck laut UGB § 131 (5) zwar als aufgelöst und der Gesellschafter (Zweitbeschwerdeführer) laut § 141 (3) als aus der Gesellschaft ausgeschieden gilt, das Unternehmen aber von mir als verbleibender Gesellschafterin laut § 136 (1) u. (2) einstweilig fort geführt wird (Einstweilige Fortführung).

Bezüglich Auseinandersetzung verweise ich dabei auf die gültige Gesetzeslage und die im Gesellschaftsvertrag diesbezüglich getroffenen Vereinbarungen. (…) Damit ist laut Rücksprache mit meinem Steuerberater das Auseinandersetzungsvermögen mit Stichtag der Konkurseröffnung negativ."

Im Hinblick auf den Wortlaut dieser Erklärung erscheint fraglich, ob damit eine Übernahme durch die letzte verbleibende Gesellschafterin iSd § 142 UGB oder lediglich die Mitteilung der einstweiligen Fortführung nach § 136 UGB erklärt wurde. Insbesondere stünde eine Übernahmeerklärung (unter Ausschluss des Zweitbeschwerdeführers aus der Gesellschaft) mit der ebenfalls in den Verwaltungsakten befindlichen Firmenbucheingabe vom , welche auch vom Erstbeschwerdeführer als Masseverwalter im Schuldenregierungsverfahren betreffend den Zweitbeschwerdeführer unterfertigt wurde, im Widerspruch: In dieser Urkunde wird der Zweitbeschwerdeführer nach wie vor als Gesellschafter der OEG bezeichnet und ausdrücklich ausgeführt, der bisherige persönlich haftende Gesellschafter (der Zweitbeschwerdeführer) habe mit Wirkung zum Tage der Eintragung der gegenständlichen Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft im Firmenbuch seine Stellung in die eines Kommanditisten umgewandelt. Angesichts dessen wäre davon auszugehen, dass die offene Gesellschaft mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Zweitbeschwerdeführers zwar in das Liquidationsstadium getreten wäre, aber der Zweitbeschwerdeführer weiterhin - bis zur Firmenbucheingabe im August 2009 - Gesellschafter der offenen Gesellschaft geblieben wäre. Damit wäre aber (jedenfalls bis August 2009) von vornherein kein Endigungstatbestand betreffend die Pflichtversicherung des Zweitbeschwerdeführers eingetreten.

Sollte hingegen die Erklärung der Mitgesellschafterin des Zweitbeschwerdeführers als Übernahmeerklärung iSd § 142 UGB zu beurteilen sein (was von der belangten Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - wenn auch im Widerspruch zum erstinstanzlichen Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt, in welchem ausgeführt wurde, der Zweitbeschwerdeführer sei von bis unbeschränkt haftender Gesellschafter der L OEG gewesen - als unstrittig angenommen wird), so hätte dies das Erlöschen der Gesellschaft - ohne Liquidation - bewirkt; das Gesellschaftsvermögen wäre im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die letzte verbleibende Gesellschafterin übergegangen.

§ 7 GSVG sieht insoweit keinen (gesonderten) Endigungsgrund vor, wenn die Gesellschaft erloschen ist. Da dieses Erlöschen aber ebenfalls darauf beruht, dass ein (nämlich der vorletzte) Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, ist davon auszugehen, dass insoweit die Pflichtversicherung ebenfalls gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist, endet.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für das Ende der Pflichtversicherung das Einlangen des Löschungsgesuches beim Firmenbuchgericht entscheidend ist. Gründe, die zu einer Verzögerung der Einbringung des Gesuches führen, sind nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 GSVG unbeachtlich (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/08/0070, mwN, und vom , Zl. 2000/08/0172; zur vergleichbaren Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 3 GSVG vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/08/0166, und vom , Zl. 2005/08/0134, je mwN).

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Dass im vorliegenden Fall das Ausscheiden des Gesellschafters ex lege erfolge und die darauf basierende Änderung im Firmenbuch lediglich deklaratorische Bedeutung habe, ist keine entscheidende Besonderheit dieses Falles. Das Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft erfolgt vielmehr regelmäßig bereits vor der Anmeldung zum Firmenbuch; die Eintragung ist regelmäßig bloß deklarativ (vgl. Leupold , aaO, § 143 Rz 1). Es obliegt den Gesellschaftern, das Ausscheiden eines Gesellschafters (bzw. die Übernahme) zeitnah dem Firmenbuch anzuzeigen. Zur Rückwirkungsfiktion des § 141 Abs. 3 UGB ist überdies zu bemerken, dass die Pflichtversicherung zeitraumbezogen zu beurteilen ist und von tatsächlichen Umständen abhängig ist, die im Allgemeinen rückwirkend nicht ungeschehen gemacht werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0174).

Soweit im Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0166, ausgeführt wurde, es könne dahingestellt bleiben, ob angesichts der formalen Anknüpfungspunkte für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG (Antragstellung an das Firmenbuch) im Falle einer gesellschaftsrechtlich wirksamen "Beseitigung" der Geschäftsführerbestellung - etwa durch eine erfolgreiche Anfechtung des diesbezüglichen Gesellschafterbeschlusses - auch die Pflichtversicherung wegfiele, so bezog sich dies entsprechend dem dort gegebenen Sachverhalt und den dortigen Beschwerdebehauptungen (bekämpft wurde die Feststellung der Pflichtversicherung für den Zeitraum vom 20. Juni bis insbesondere mit dem Vorbringen, die Betrauung mit der Geschäftsführerfunktion sei "eine reine Fehlbezeichnung" gewesen) darauf, ob überhaupt ein Pflichtversicherungstatbestand vorliege. Ein derartiger Fall ist aber hier nicht gegeben: Der Zweitbeschwerdeführer unterlag unstrittig als Gesellschafter einer offenen Gesellschaft der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG; strittig ist lediglich die Frage, wann diese Pflichtversicherung geendet hat.

7. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet in §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am