VwGH 13.09.2006, 2006/18/0089
VwGH 13.09.2006, 2006/18/0089
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die bloße Stellung von Anträgen auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung kann den Aufenthalt der Fremden nicht legalisieren. Der Umstand, dass die Erstbehörde der Fremden anlässlich der Stellung des Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bestätigt hat, dass sie bis zum Abschluss des Verfahrens zum Aufenthalt berechtigt sei, ändert daran nichts, kann doch eine derartige - zu Unrecht ausgestellte - Bestätigung kein Aufenthaltsrecht konstituieren. Die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an die Beschwerde gegen die Versagung der beantragten Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen durch den VwGH kann der Fremden ebenfalls kein Aufenthaltsrecht, sondern nur jene Rechtsstellung verschaffen, die sie vor der Erlassung des diesbezüglichen Bescheides hatte. |
Norm | MRK Art8 |
RS 2 | Eine generelle Verpflichtung, dem Wunsch der Fremden, die Familienzusammenführung in einem bestimmten Land stattfinden zu lassen, nachzukommen, ist aus Art 8 MRK nicht abzuleiten (Hinweis E G 119, 120/03). |
Normen | B-VG Art130 Abs2 FrG 1997 §10 Abs4 FrG 1997 §14 Abs2 FrG 1997 §19 Abs2 Z6 FrG 1997 §33 Abs1 FrG 1997 §37 Abs1 VwGG §30 Abs2 VwRallg |
RS 3 | Während eines anhängigen Verfahrens zur Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung nach § 19 Abs. 2 Z. 6 FrG 1997 kann keine Ausweisung erlassen werden, ohne das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falls iSd § 10 Abs. 4 FrG 1997 zu verneinen. Daher kann es nicht als im Sinn des Gesetzes gelegen angesehen werden, wenn die Fremdenpolizeibehörde von ihrer Ermächtigung zur Ausweisung im Rahmen des Ermessens gemäß § 33 Abs 1 FrG 1997 Gebrauch macht, obwohl ein Fremder in einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall aus humanitären Gründen iSd § 10 Abs 4 FrG 1997 gemäß § 14 Abs 2 letzter Satz FrG 1997 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen und die Entscheidung darüber im Inland abwarten darf. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2005/18/0125 E RS 1
(Hier mit dem Zusatz: Durch die Gewährung von aufschiebender Wirkung an eine Beschwerde gegen die Versagung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen wurde daher diese Einschränkung der behördlichen Möglichkeit, eine Ausweisung zu erlassen, für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens perpetuiert.) |
Normen | |
RS 4 | Da die Geltendmachung von humanitären Gründen keinen Rechtsanspruch auf Verbleib im Inland während des Verfahrens zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels bewirken kann, führt die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens zu keiner Einschränkung der behördlichen Ermächtigung zur Erlassung einer Ausweisung. Der VwGH weist daher Anträge auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an Beschwerden gegen die Versagung von Erstaufenthaltstiteln nach dem NAG 2005 in derartigen Fällen ab (Hinweis B , AW 2006/18/0104). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 16998 A/2006 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2006:2006180089.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAE-86726