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VwGH vom 13.09.2006, 2006/18/0089

VwGH vom 13.09.2006, 2006/18/0089

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2006/18/0093 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der R X, geboren 1956, vertreten durch Dr. Klaus-Peter Schrammel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Riemergasse 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 1134/05, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin habe am einen um 17 Jahre älteren österreichischen Staatsangehörigen geheiratet. Dieser sei nach der Eheschließung wieder nach Österreich zurückgekehrt, während die Beschwerdeführerin in China verblieben sei, um ihre Ausreiseformalitäten zu regeln. Der Ehegatte sei am verstorben. Am habe die Beschwerdeführerin bei der österreichischen Botschaft in Peking die Ausstellung eines Visums C für einen kurzfristigen Aufenthalt mit der Begründung beantragt, am Begräbnis ihres Ehegatten teilnehmen zu wollen. Dieses Visum C sei ihr mit einer Gültigkeitsdauer bis gewährt worden.

Am habe die Beschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigte Drittstaatsangehörige" eingebracht. Die Stellung als begünstigte Drittstaatsangehörige habe sie von ihrem Stiefsohn ableiten wollen, der seit 1988 die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Auf Grund dieses Antrages habe die Erstbehörde - wohl nicht dem Gesetz entsprechend - am bestätigt, dass die Beschwerdeführerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt wäre. Am sei der Beschwerdeführerin von der Behörde zur Kenntnis gebracht worden, dass sie die Entscheidung über den Antrag auf Niederlassungsbewilligung in ihrem Heimatland abwarten müsse, wobei der Beschwerdeführerin allerdings eine zweimonatige Frist zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten gesetzt worden sei. Am sei die Beschwerdeführerin in einem Chinarestaurant bei der Ausübung einer Beschäftigung betreten und anschließend in Schubhaft genommen worden. Die Beschwerdeführerin besitze zwar einen Befreiungsschein, doch fehle ihr ein Aufenthaltstitel, der sie zur Ausübung einer Beschäftigung berechtige. Am habe der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin die Buchung eines Fluges nach China am nachgewiesen. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin niederschriftlich in Kenntnis gesetzt worden, dass sie spätestens zu diesem Zeitpunkt auszureisen habe, widrigenfalls Zwangsmaßnahmen ergriffen würden. Die Beschwerdeführerin sei noch am selben Tag aus der Schubhaft entlassen worden.

Am habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck und gleichzeitig einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß § 19 Abs. 2 Z. 6 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, gestellt. Der letztgenannte Antrag sei mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom rechtskräftig abgewiesen worden. Der dagegen gerichteten Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführerin die Rechtsstellung zukomme, die sie vor der Erlassung des Berufungsbescheides gehabt habe.

Da sämtliche Anträge der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Erstanträge zu werten seien, könnten sie der Beschwerdeführerin keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verschaffen. Der unrechtmäßige Aufenthalt bis sei der Beschwerdeführerin auf Grund der unrichtigen Auskunft der Erstbehörde jedoch nicht vorwerfbar.

Im Hinblick darauf, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Verfahrens zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht rechtmäßig gewesen sei, habe auch die Gewährung von aufschiebender Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof den Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht legalisieren können.

Der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei daher erfüllt.

Die Beschwerdeführerin sei als Stiefmutter eines Österreichers keine begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinn von § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG.

Die Beschwerdeführerin lebe seit ihrer Einreise im Dezember 2003 beim Sohn ihres verstorbenen Ehegatten. Der im September 1982 geborene leibliche Sohn der Beschwerdeführerin, welcher eine geistige Behinderung aufweise, sei mit der Beschwerdeführerin gemeinsam eingereist und lebe seither ebenfalls ohne Aufenthaltstitel unrechtmäßig im Bundesgebiet. Er sei deshalb ebenfalls ausgewiesen worden. Weitere Angehörige oder Verwandte lebten nicht in Österreich. Nach ihren Angaben werde die Beschwerdeführerin von ihrem Stiefsohn unterstützt und beziehe eine Witwenpension in Höhe von EUR 350,--. Die Beschwerdeführerin besitze zwar einen Befreiungsschein, dürfe aber mangels eines dies zulassenden Aufenthaltstitels im Inland keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Ausweisung sei mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin verbunden, erweise sich jedoch als dringend geboten im Sinn von § 66 Abs. 1 FPG. Dem Umstand, dass sich der leibliche Sohn der Beschwerdeführerin in Österreich aufhalte, komme keine entscheidende Bedeutung zu, weil dieser Sohn gleichzeitig mit der Beschwerdeführerin rechtskräftig ausgewiesen worden sei. Die - wie dargestellt nicht legal ausgeübte - Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin führe zu keiner Verstärkung der Integration. Die Bedeutung des inländischen Aufenthalts werde dadurch entscheidend gemindert, dass sich die Beschwerdeführerin nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und ihr dies zumindest seit auch subjektiv vorwerfbar sei. Der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch die Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zug des fremdenpolizeilichen Verfahrens wiederholt widersprüchliche und zum Teil auch falsche Angaben gemacht habe, verstärke jene Argumente, die eine für die Beschwerdeführerin negative Ermessensentscheidung zuließen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als ungegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei als Angehörige ihres österreichischen Stiefsohnes aus gleichheitsrechtlichen Gründen so wie eine Angehörige eines freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgers zu behandeln.

Dieses Vorbringen geht schon deshalb fehl, weil Ehegatten von Verwandten in aufsteigender Linie (Stiefeltern) eines EWR-Bürgers oder Österreichers, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, nicht zu den begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinn der Definition des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG zählen.

Die von der Beschwerde ins Treffen geführte Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zählt in ihrem Art. 2 Z. 2 - ebenso wie der durch diese Richtlinie aufgehobene Art. 10 der Verordnung 1612/68 des Rates der EWG vom über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft - die Stiefeltern nicht zu den (begünstigten) Familienangehörigen.

Mit dem Hinweis auf die nach § 52 Z. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, - in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG - begünstigten "sonstigen Angehörigen" von EWR-Bürgern ist für die Beschwerde schon deshalb nichts gewonnen, weil die Begünstigung nach § 52 Z. 5 NAG nur für solche "sonstigen Angehörigen" vorgesehen ist, (lit. a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben, (lit. b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder (lit. c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen. Im Wesentlichen die gleichen Voraussetzungen sind für die Begünstigung von "sonstigen Angehörigen" von "Zusammenführenden" gemäß der ebenfalls von der Beschwerde ins Treffen geführten Bestimmung des § 47 Abs. 3 Z. 3 NAG erforderlich. Die Beschwerdeführerin hat jedoch im Verwaltungsverfahren - wie auch in der Beschwerde - nicht vorgebracht, in Bezug auf ihren österreichischen Stiefsohn eine dieser Voraussetzungen zu erfüllen.

2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, mit einem nur bis gültigen Visum C nach Österreich eingereist zu sein und bisher keinen Aufenthaltstitel erhalten zu haben.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und daher der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die bloße Stellung von Anträgen auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung konnte den Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht legalisieren. Der Umstand, dass die Erstbehörde der Beschwerdeführerin anlässlich der Stellung des Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bestätigt hat, dass sie bis zum Abschluss des Verfahrens zum Aufenthalt berechtigt sei, ändert daran nichts, kann doch eine derartige - zu Unrecht ausgestellte - Bestätigung kein Aufenthaltsrecht konstituieren. Die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an die Beschwerde gegen die Versagung der beantragten Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen durch den Verwaltungsgerichtshof konnte der Beschwerdeführerin ebenfalls kein Aufenthaltsrecht, sondern nur jene Rechtsstellung verschaffen, die sie vor der Erlassung des diesbezüglichen Bescheides hatte (siehe dazu unten 4.).

3. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 66 Abs. 1 FPG hat die belangte Behörde zu Gunsten der Beschwerdeführerin die Dauer des inländischen Aufenthalts seit Dezember 2003, die Haushaltsgemeinschaft mit dem österreichischen Stiefsohn und den inländischen Aufenthalt des geistig behinderten leiblichen Sohnes berücksichtigt. Die aus der ohnehin erst kurzen Aufenthaltsdauer ableitbare Integration wird in ihrem Gewicht dadurch deutlich gemindert, dass der Aufenthalt zum weitaus überwiegenden Teil nicht rechtmäßig ist. Die Beziehung zum leiblichen Sohn verliert dadurch entscheidend an Gewicht, dass sich der Sohn ebenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und daher rechtskräftig ausgewiesen worden ist. (Die Beschwerde des Sohnes gegen seine Ausweisung wurde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/18/0093, als unbegründet abgewiesen.)

Zu Recht hat die belangte Behörde aus der Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin keine Verstärkung der Integration abgeleitet, verfügt die Beschwerdeführerin doch über keinen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zulassenden Aufenthaltstitel. Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet kommt somit insgesamt kein großes Gewicht zu.

Diesen persönlichen Interessen steht die durch den unrechtmäßigen Aufenthalt bewirkte erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber, wobei es vorliegend nicht von wesentlicher Bedeutung ist, ob man die Unrechtmäßigkeit seit Ablauf des Visums C am oder erst seit dem Tag der der Beschwerdeführerin - auf Grund des von ihr selbst vorgelegten Rückreisetickets - aufgetragenen Ausreise am berücksichtigt. Von daher kann die - entgegen der Beschwerde ausreichend begründete - Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) dringend geboten und daher im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Mit ihrem Vorbringen, bei gemeinsamer Rückreise mit ihrem Sohn in die Volksrepublik China der Wohnungs- und Einkommenslosigkeit und somit der Verelendung ausgesetzt zu sein, zeigt die Beschwerdeführerin nicht entsprechend substantiiert auf, dass der gemeinsamen Ausreise mit ihrem Sohn ein unübersteigliches Hindernis entgegen stünde, zumal sie nach ihrem eigenen Vorbringen bis zur Einreise nach Österreich in der Volksrepublik China sowohl über eine Wohnung als auch über ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit verfügt hat. Weiters sei darauf hingewiesen, dass eine generelle Verpflichtung, dem Wunsch der Fremden, die Familienzusammenführung in einem bestimmten Land stattfinden zu lassen, nachzukommen, aus Art. 8 EMRK nicht abzuleiten ist (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 119, 120/03, mwN).

4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Gewährung von aufschiebender Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof an die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Versagung der begehrten Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen der gegenständlichen Ausweisung im Rahmen des der Behörde gemäß § 53 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens entgegenstehe.

Nach der bis zum Inkrafttreten des NAG am geltenden Rechtslage war ein Fremder gemäß § 14 Abs. 2 FrG bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 FrG (in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen) berechtigt, den Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung abweichend von der Regel des § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. vom Inland aus zu stellen und die Entscheidung hierüber im Inland abzuwarten (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2005/18/0520). Der Fremde hatte einen - auch vor dem Verwaltungsgerichtshof - durchsetzbaren Rechtsanspruch darauf, dass die von ihm geltend gemachten humanitären Gründe von der Niederlassungsbehörde geprüft werden und bei Bejahung des Vorliegens solcher Gründe der Antrag nicht wegen Inlandsantragstellung abgewiesen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/18/0037). Dies hatte zur Folge, dass es nicht als im Sinn des Gesetzes gelegen angesehen werden konnte, wenn die Fremdenpolizeibehörde von ihrer Ermächtigung zur Ausweisung im Rahmen des Ermessens gemäß § 33 Abs. 1 FrG gegenüber einem Fremden, dessen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen noch offen war, Gebrauch machte, ohne das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles im Sinn des § 10 Abs. 4 FrG zu verneinen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/18/0125). Durch die Gewährung von aufschiebender Wirkung an eine Beschwerde gegen die Versagung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen wurde daher diese Einschränkung der behördlichen Möglichkeit, eine Ausweisung zu erlassen, für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens perpetuiert.

Mit dem Inkrafttreten des - nach seinem § 81 Abs. 1 auch auf anhängige Niederlassungsbewilligungsverfahren anzuwendenden - NAG hat diese Rechtslage insoweit eine Änderung erfahren, als nunmehr eine Inlandsantragstellung aus humanitären Gründen als Ausnahme von der Regel des § 21 Abs. 1 eg. cit. nur dann in Betracht kommt, wenn sie von Amts wegen zugelassen wird. Somit kommt dem Fremden kein - vor dem Verwaltungsgerichtshof - durchsetzbarer Anspruch auf Antragstellung und Abwarten des Verfahrens im Inland wegen des Vorliegens humanitärer Gründe zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0153, auch zur Unbedenklichkeit dieses Ergebnisses aus verfassungsrechtlicher Sicht; ein Fall der Familienzusammenführung gemäß § 73 Abs. 4 NAG ist auch im vorliegenden Fall nicht gegeben).

Da somit die Geltendmachung von humanitären Gründen keinen Rechtsanspruch auf Verbleib im Inland während des Verfahrens zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels bewirken kann, führt die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens zu keiner Einschränkung der behördlichen Ermächtigung zur Erlassung einer Ausweisung. Der Verwaltungsgerichtshof weist daher Anträge auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an Beschwerden gegen die Versagung von Erstaufenthaltstiteln nach dem NAG in derartigen Fällen ab (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2006/18/0104).

Im Übrigen sind weder aus der Aktenlage noch aus der Beschwerde besondere Umstände ersichtlich, die die Behörde zu einer Abstandnahme von der Ausweisung im Rahmen des ihr gemäß § 53 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens veranlassen müssten.

5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am