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Zur Bedeutung einer Herausgabeklage für einen anhängigen Teilungsprozess
immo aktuell 2020/44
Das Teilungshindernis der Unzeit kann auch dann vorliegen, wenn der Teilungsbeklagte nach Streitanhängigkeit des Teilungsprozesses den Teilungskläger auf Herausgabe dessen Miteigentumsanteils und/oder auf Einwilligung in die Einverleibung des Miteigentumsrechts klagt und das allenfalls stattgebende Urteil dem Teilungsanspruch die Grundlage entzieht.
Sachverhalt: Die Streitteile sind jeweils Hälfteeigentümer einer unbebauten Liegenschaft. Der Kläger begehrt deren Realteilung. Der Beklagte beruft sich auf das Teilungshindernis der Unzeit. Der Kläger sei nur formell im Grundbuch als Hälfteeigentümer eingetragen, materiell jedoch nicht der Miteigentümer. Die Liegenschaft sei mit dem Plan gekauft worden, einen Zweit- oder Alterswohnsitz für die Mutter des Beklagten, deren Bruder (Kläger) und den Beklagten zu begründen. Der Beklagte und dessen Mutter hätten den Erwerb finanziert und dem Kläger den Kaufpreis zum Erwerb des Hälfteanteils kreditiert. Der Kläger habe sich verpflichtet, den zunächst kreditierten Betrag an den Beklagten oder an dessen Mutter zurückzuzahlen oder den Hälfteanteil dem Beklagten oder dessen Mutter unentgeltlich (rück)zuübertragen. Die u...