VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/09/0017

VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/09/0017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer und Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des X Y in Z, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W136 2165311-1/33E, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres [nunmehr: Bundesdisziplinarbehörde]), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Strafausspruch (Spruchpunkt A 2.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision abgewiesen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1Der im Jahr 1957 geborene Revisionswerber stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand als Hofrat der Verwendungsgruppe A1 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und verrichtete als Referatsleiter (Strafamt) in der sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Abteilung der Landespolizeidirektion S (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) seinen Dienst.

2Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Ra 2018/09/0080, verwiesen.

3Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (Senat 3) vom wurde der Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt für schuldig erkannt und bestraft (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

„I.

Der DB ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig:

1.Er hat es unterlassen, ihm von Amts wegen bekanntgewordene Verdachtsfälle von strafbaren Handlungen, welche den Wirkungsbereich seiner Dienststelle betrafen,

a)gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 BAK-G (Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 65/2013) - noch vor einer Berichterstattung nach der StPO - dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung (BAK) zu melden und zwar am

, indem er seinen Vorgesetzten Dr. F wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs bei der StA S anzeigte,

, indem er Dr. F wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs bei der OStA L anzeigte,

, indem er im Zusammenhang mit der Anzeige gegen seinen Vorgesetzten die S Kinder- und Jugendanwältin, sowie zwei Vertreter der ‚Plattform Menschenrechte‘, wegen Bestimmungstäterschaft zu § 302 StGB bei der StA L anzeigte,

, indem er Dr. F wegen des Verdachtes nach § 302 und 310 StGB bei der StA L anzeigte,

, indem er Dr. F wegen des Verdachtes nach § 302 StGB bei der StA L anzeigte

und zwar jeweils schriftlich, unter Vergabe der GZ ...und der Verwendung des Briefkopfes der Landespolizeidirektion S;

b)unverzüglich dem Leiter der Dienstelle, das ist der Landespolizeidirektor, zu melden und zwar am

, indem er Dr. F wegen des Verdachtes nach § 288, 297, 302 und 310 StGB und Dr. W wegen des Verdachtes nach § 288 StGB bei der Staatsanwaltschaft L anzeigte,

, indem er Dr. F wegen des Verdachtes nach § 302 StGB bei der Staatsanwaltschaft L anzeigte.

2.Er hat es unterlassen seinem Vorgesetzten Dr. F mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, indem er ihm in Schreiben vom

a) an den Landespolizeidirektor ‚schikanöses Verhalten, penetranten Großmut und antiquiertes Obrigkeitsdenken‘ vorwarf,

b) an die Staatsanwaltschaft S eines ‚Intrigenhaften Verhaltens‘ beschuldigte und

c) an den stellvertretenden Landespolizeidirektor, die Erteilung von ‚schikanösen, untragbaren Weisungen, sowie von Antipathie getragenen Verhaltens‘ anlastete, einer ‚narzisstischen Persönlichkeitsstörung‘ bezichtigte sowie Bedenken hinsichtlich seiner Diskretionsfähigkeit äußerte und - unter ausdrücklichem Hinweis, dass dem Vorgesetzten vorsorglich dessen Dienstwaffe abzunehmen wäre - ihn bezichtigte, an einer ‚offensichtlichen Gesundheitsstörung‘ zu leiden.

3.Er hat im Zeitraum vom bis schriftliche Weisungen seines Vorgesetzten HR Dr. F nicht befolgt und zwar:

a)die Weisung vom , 10:42 Uhr, nämlich eine schriftliche Stellungnahme vorzulegen, warum er die Weisung vom missachtete, nach der Anträge auf Aufschub der Vollstreckung von Ersatzarreststrafen nur mit Zustimmung des Abteilungsleiters abgelehnt werden dürfen;

b)die Weisung vom , nämlich das SPK S mit Ermittlungen zum Verwaltungsstrafverfahren S ... - nämlich Erhebungen am ehemaligen Wohnsitz des FW durchzuführen - zu beauftragen;

c)die Weisung vom , nämlich bis zum im Dienstweg eine Stellungnahme zu Vorwürfen, die der Disziplinarbeschuldigte in einem Schreiben vom an die Personalabteilung gegen die Mitarbeiterin Mag. MW erhoben hatte, abzugeben und ihm (Dr. F) vorzulegen, indem er die Stellungnahme am direkt der Personalabteilung vorlegte;

d)die Weisung vom , indem er das Verwaltungsstrafverfahren VStV... gegen EK (§ 99 Abs. 1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 2, 2.Satz Ziffer 1 StVO), entgegen der ihm im Mail vom , 09:12 Uhr mitgeteilten Rechts- und Erlasslage - wonach der Tatbestand der Verweigerung des Alkotests dann gegeben sei, wenn der Proband trotz Aufforderung des Straßenaufsichtsorgans keine Flüssigkeiten zu sich zu nehmen, eine Flüssigkeit aufnimmt und auch Wasser eine Flüssigkeit darstelle - am einstellte und es unterließ ein Straferkenntnis zu erlassen.

4.

a)Er hat die Verwaltungsstrafsache S ... (DF - Verweigerung des Alkotests) am mit objektiv nicht nachvollziehbarer Begründung (§ 45 Abs. 1 Ziffer 1 VStG) und ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren rechtswidrig eingestellt, obwohl eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit b StVO vorlag und der Beschuldigte seine Alkoholisierung in der Niederschrift Zahl: FE ..., vom (Verkehrsamt) eingestanden hatte und vom Verkehrsamt die Lenkberechtigung für die Dauer von 11 Monaten entzogen wurde.

b)Er hat die Verwaltungsstrafsache S ... (HS - Verdacht einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO) am , ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren, nämlich der Einvernahme von Zeugen, und ohne objektiv nachvollziehbare Begründung gemäß § 45 Abs. 1 VStG rechtswidrig eingestellt.

c)Er hat die Verwaltungsstrafsache S ... (M - Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO) am , ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren mit der Begründung ‚Privatgrund‘ gemäß § 45 Abs. 1 VStG rechtswidrig eingestellt, obwohl die Verwaltungsübertretung auf einer Verkehrsfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden konnte, begangen wurde.

d)Er hat in den Verwaltungsstrafsachen

S ... (EM - Verweigerung des Alkotests) und

S ... (KL - § 37a FSG - Minderalkoholisierung)

die gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafen in der Halle von € 1.600,-- (S ...), bzw. € 300,-- (S ...) ohne nachvollziehbare Begründung betreffend des Vorliegens der Voraussetzungen des § 20 VStG, um die Hälfte (S ...). bzw. 1/3 (S ...) unterschritten und am zu S ... wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit b StVO iVm § 20 VStG eine Strafe in der Höhe von € 800,-- und am zu S ... wegen Übertretung nach § 14 Abs. 8 iVm § 37a FSG eine Strafe in der Höhe von € 200,-- verhängt.

e)Er hat die Verwaltungsstrafsache S ... (JW - Verdacht einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO) am , ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren und entgegen der Judikatur des VwGH mit der Begründung, die Tat könne nicht bewiesen werden, gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 1 VStG eingestellt, obwohl der rechtsanwaltlich vertretene Betroffene geständig war ein Kraftfahrzeug alkoholisiert gelenkt zu haben und die Tatzeit ausreichend bestimmt war.

Der Disziplinarbeschuldigte hat seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen (zu Spruchteil I/1/a und I/4), § 43 a BDG, nämlich Vorgesetzten und Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen (zu Spruchteil I/2) § 44 Abs. 1 BDG, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen (zu Spruchteil I/3) und § 53 Abs. 1 BDG, nämlich jeden begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, dem Leiter der Dienststelle zu melden (zu Spruchteil I/1/b), gemäß § 91, 133 BDG schuldhaft verletzt.

Gemäß § 134 Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 6.000,-- (Euro sechstausend) verhängt. Gemäß § 127 Abs. 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe von Amts wegen in 30 Monatsraten bewilligt.

II.

Hingegen wird der Disziplinarbeschuldigte vom Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen zu den in den nachfolgenden Einleitungsbeschlüssen angeführten Punkten gemäß § 118 Abs. 1, Ziffer 1 und 2, 126 Abs. 2 BDG - zum Teil in dubio - freigesprochen:

1.GZ 4-DK/3/2014 - zu Punkt 1

a)soweit es die Tatzeit und die Strafanzeige gegen die Schreibkraft AW betrifft, vom Vorwurf der Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG sowie

b)im Hinblick auf die Tatzeiten 23.08., 06.09.,13.09. und , sowie die Anzeige gegen die Schreibkraft W vom Vorwurf der Dienstpflichtverletzung nach § 53 Abs. 1 BDG.

2.GZ 5-DK/3/2014 - im gesamten Umfang und

3.GZ 12-DK/3/2014 - zu Punkt 2. (S 16070/13)

jeweils vom Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen nach § 44 Abs. 1 BDG,.

4.GZ 40-DK/3/2014 - zu Punkt 1 (S 38852 - U) und

5.GZ 7-DK/3/2015 - zu Punkt 5 (S 8546/13 - F)

vom Vorwurf der Begehung der Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG.

III.

Gemäß § 117 Abs. 2 BDG werden dem Disziplinarbeschuldigten die Kosten des Verfahrens für die Disziplinarverhandlung am , in der Höhe von € 161,60 vorgeschrieben. Dieser Betrag ist auf das Konto der Landespolizeidirektion S zu überweisen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.“

4Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhoben sowohl der Revisionswerber als auch der Disziplinaranwalt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

5Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom wie folgt über diese Beschwerden:

„A)In Erledigung der Beschwerden wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 135a Abs. 3 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG insoweit abgeändert, als

1.der Disziplinarbeschuldigte HR iR Mag. XY vom Schuldvorwurf nach Spruchpunkt I.4. a bis c und e wonach er Verwaltungsstrafsachen ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren rechtswidrig eingestellt habe, sowie vom Schuldvorwurf nach Spruchpunkt I.4.d, wonach er die vorgesehenen Mindeststrafen in Verwaltungsstrafsachen ohne nachvollziehbare Begründung unterschritten habe, gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen wird, und

2.über den Disziplinarbeschuldigten gemäß § 134 Z 2 BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.500,-- verhängt wird.

Im Übrigen werden die Beschwerden sowohl des Disziplinarbeschuldigten als auch des Disziplinaranwaltes als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid sowohl hinsichtlich der Schuldsprüche zu den Punkten I.1. bis I.3., des Freispruches zu Punkt II.2. und des Kostenausspruches zu Punkt III. bestätigt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.”

6Mit dem genannten hg. Erkenntnis vom , Ra 2018/09/0080, wurde dieses Erkenntnis im Umfang der Bestätigung des Schuldspruches zu Spruchpunkt I.1.a des genannten Disziplinarerkenntnisses sowie in seinen Aussprüchen über die Strafe und Kosten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen Umfang (Bestätigung der Schuldsprüche zu den Spruchpunkten I.1.b, I.2. und I.3. des genannten Disziplinarerkenntnisses) wurde die Revision zurückgewiesen.

7Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom wurde im fortgesetzten Verfahren wie folgt entschieden:

„A)In Erledigung der Beschwerden wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 135a Abs. 3 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG insoweit abgeändert, als

1.der Disziplinarbeschuldigte HR iR Mag. XY vom Schuldvorwurf nach Spruchpunkt I.1.a, wonach er es in fünf näher genannten Fällen unterlassen habe, ihm von Amts wegen bekanntgewordene Verdachtsfälle von strafbaren Handlungen, welche den Wirkungsbereich seiner Dienststelle betrafen, gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 BAK-G - noch vor einer Berichterstattung nach der StPO - dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung (BAK) zu melden, gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen wird, und

2.über den Disziplinarbeschuldigten gemäß § 134 Z 2 BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.500,-- verhängt wird.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.“

8Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Verwaltungsgerichtshof habe erkannt, dass das dem Revisionswerber unter Spruchpunkt I.1.a des Disziplinarerkenntnisses angelastete Verhalten keine Dienstpflichtverletzung darstelle, da der Revisionswerber als Leiter des Referates (Strafamt) einer Abteilung der Behörde und Dienststelle Landespolizeidirektion nicht Adressat der in § 5 BAK-G normierten Anzeigeverpflichtung gewesen sei. Der Revisionswerber sei, da ihn keine Anzeigeverpflichtung getroffen habe, vom Schuldvorwurf freizusprechen gewesen.

9Zur Strafbemessung sei auszuführen, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom die über den Revisionswerber mit dem bekämpften Disziplinarerkenntnis verhängte Geldstrafe von € 6000 auf € 4500 herabgesetzt worden sei. Zur Begründung werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen in diesem Erkenntnis verwiesen, wonach das Verwaltungsgericht von einer grundsätzlich fehlerfreien Strafzumessung der belangten Behörde ausgegangen sei, die Strafe jedoch herabgesetzt habe, da der Revisionswerber von einem (von vier) angelasteten Spruchpunkten freigesprochen worden sei. Dieser Freispruch sei in Rechtskraft erwachsen. Im gegenständlichen Fall sei daher die Strafbemessung in dem (bereits vorgenommenen) reduzierten Umfang neuerlich vorzunehmen gewesen. Eine noch weitergehende Reduktion der Geldstrafe aufgrund des Freispruchs zu Spruchpunkt I.1.a. des Disziplinarerkenntnisses komme aufgrund folgender Erwägungen nicht in Betracht:

10Gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 sei bei mehrtätigem Zusammentreffen strafbarer Handlungen, über die gleichzeitig erkannt werde, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen sei, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten seien. Von der belangten Behörde sei zutreffend die unter Spruchpunkt I.2.c des Disziplinarerkenntnisses angeführte Pflichtverletzung im Hinblick auf die damalige dienstliche Stellung des Revisionswerbers als polizeiliche Führungskraft als schwerwiegendste erkannt worden. Zutreffend habe sie auch erkannt, dass es sich auch bei jenen Pflichtverletzungen, die der Revisionswerber vorsätzlich begangen habe, um keineswegs unbedeutende gehandelt habe. Dieser Ansicht sei das Verwaltungsgericht insbesondere hinsichtlich der wiederholten Nichtbefolgung von Weisungen durch den Revisionswerber (Bestätigung des Schuldspruches zu Spruchpunkt I.3. des Disziplinarerkenntnisses) gefolgt. Demzufolge seien jene Anlastungen, hinsichtlich derer nunmehr ein Freispruch zu fällen gewesen sei, sowohl von der belangten Behörde als auch vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Strafzumessung insofern berücksichtigt worden, als die Begehung von mehreren Pflichtverletzungen einen Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB darstelle. Trotz des Teilfreispruches sei unter Bedachtnahme darauf, dass der Revisionswerber mehrerer weiterer schwerwiegender Pflichtverletzungen schuldig erkannt worden sei, eine über die bereits erfolgte hinausgehende Strafreduzierung nicht vorzunehmen.

11Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

12Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.

13Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

14Der Revisionswerber macht in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision unter anderem geltend, es sei ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Verwaltungsstrafsachen, dass das Verwaltungsgericht auch im zweiten Rechtsgang nur von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen könne, wenn die Voraussetzungen des § 44 VwGVG vorlägen (Verweis auf , VwSlg. 18985 A). Es handle sich hier zwar um keine Verwaltungsstrafsache, es sei aber die grundsätzliche Rechtsfrage zu klären, ob diese Rechtsprechung auch bei Disziplinarstrafen anzuwenden sei. Das Verwaltungsgericht habe auch keine Begründung angeführt, warum es keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, und sei von jener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach für die Beurteilung der disziplinarrechtlichen Schuld und Strafe der unmittelbare Eindruck des Gerichts über Persönlichkeit und Charakter des Beschuldigten von wesentlicher Bedeutung sei (Verweis auf ).

15Die Revision erweist sich mit Blick auf die angesprochene Frage der Verhandlungspflicht im fortgesetzten Disziplinarverfahren als zulässig.

16Vorweg ist zum Vorbringen des Revisionswerbers, wonach aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht erkennbar sei, warum der Revisionswerber zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei und welche Tatbestände angelastet worden seien, darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber damit übergeht, dass das oben genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom - wie von ihm in anderem Zusammenhang in der Revision selbst ausgeführt - mit dem hg Erkenntnis vom , Ra 2018/09/0080, lediglich im Umfang der Bestätigung des Schuldspruches zu Spruchpunkt I.1.a des genannten Disziplinarerkenntnisses sowie in seinen Aussprüchen über die Strafe und Kosten aufgehoben wurde; im übrigen Umfang (Bestätigung der Schuldsprüche zu den Spruchpunkten I.1.b, I.2. und I.3. des genannten Disziplinarerkenntnisses) wurde die Revision hingegen zurückgewiesen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass nicht erkennbar sei, dass der Revisionswerber wegen der bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom bestätigten Schuldsprüche zu den Spruchpunkten I.1.b, I.2. und I.3. des genannten Disziplinarerkenntnisses im fortgesetzten Verfahren und unter Berücksichtigung des nunmehrigen Freispruches zu Spruchpunkt I.1.a des Disziplinarerkenntnisses bestraft wurde.

17Entgegen der vom Revisionswerber offenbar vertretenen Ansicht trifft es auch weder zu, dass das Verwaltungsgericht den Schuldspruch zu den Spruchpunkten I.1.b, I.2. und I.3. des genannten Disziplinarerkenntnisses im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses „wortwörtlich“ wiederholen hätte müssen, noch dass das Disziplinarerkenntnis - weil es durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom „aus dem Rechtsbestand genommen“ worden sei - nicht mehr existent und abänderbar gewesen sei, zumal mit dem hg. Erkenntnis vom dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im bereits genannten Umfang - mit Wirkung ex tunc - aufgehoben wurde.

18Im Übrigen ist dem Revisionsvorbringen zu erwidern, dass das Gesetz keine Norm kennt, die dem Verwaltungsgericht vorschreibt, im Spruch seiner Entscheidung einen von der Behörde ausreichend konkretisierten Bescheidspruch zu wiederholen. Nur insoweit, als der Bescheidspruch fehlerhaft ist, weil zum Beispiel nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt oder diese nicht hinreichend konkretisiert oder die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert worden sind, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, dies in seinem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen. Es reicht dabei aus, wenn es bloß jene Teile des Spruches, hinsichtlich welcher es Konkretisierungen bzw. Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt (vgl. ).

19Soweit der Revisionswerber zudem eine Befangenheit der vorsitzenden Richterin behauptet, wird mit dem dazu erstatteten Vorbringen, das im Wesentlichen auf vom Revisionswerber geltend gemachte Verfahrensmängel abstellt, eine Voreingenommenheit der in Rede stehenden Richterin nicht aufgezeigt. Jeder Vorwurf einer Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. ; , Ra 2017/03/0016; , 2007/07/0050, VwSlg. 17716 A). Der Vorwurf von Verfahrensfehlern bildet - ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände - keinen Anlass, die Befangenheit des Richters anzunehmen (vgl. , mit Verweis auf ).

20Hingegen wird mit dem Einwand des Revisionswerbers, es hätte im fortgesetzten Verfahren eine Verhandlung durchgeführt werden müssen, im Ergebnis ein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt:

21Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt der Grundsatz der mündlichen Verhandlung in Verwaltungsstrafsachen auch nach Aufhebung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes im zweiten Rechtsgang, selbst wenn im ersten Rechtsgang eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sodass das Verwaltungsgericht auch im zweiten Rechtsgang nur von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn die Voraussetzungen des § 44 VwGVG vorliegen (vgl. ; , Ra 2019/02/0148, 0149; , Ra 2014/09/0013, VwSlg. 18985 A).

22Das vorliegende Disziplinarverfahren ist nach den gemäß § 105 Z 1 BDG 1979 anzuwendenden Bestimmungen des AVG zu führen; es handelt sich um kein Verfahren in Verwaltungsstrafsachen. § 44 VwGVG regelt aber ausschließlich die mündliche Verhandlung in Verwaltungsstrafverfahren (vgl. ; siehe - zum Slbg. LBG 1987 - auch ).

23Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der bis geltenden Bestimmung des § 125a Abs. 3 Z 4 BDG 1979 judiziert, dass im Sinne dieser Bestimmung die Disziplinaroberkommission von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung absehen kann, wenn nur gegen die Strafbemessung Berufung erhoben wurde, also in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass der der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt geklärt ist. Auch im Falle einer ausschließlich gegen die Strafbemessung gerichteten Berufung des Disziplinarbeschuldigten ist es dann erforderlich eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen, wenn die Disziplinaroberkommission den von der Behörde erster Instanz für die Strafbemessung maßgeblichen, festgestellten Sachverhalt ergänzen oder umwürdigen will (vgl. , VwSlg. 18918 A, mit Verweis auf ).

24Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen bereits zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bei Erstellung einer Prognose über das zukünftige Verhalten einer natürlichen Person der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zukommt. Bei der Entscheidung über eine disziplinarrechtliche Schuld und Strafe, bei welcher es gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 u.a. darauf ankommt, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, ist eine solche Prognoseentscheidung zu treffen (vgl. nochmals ). Weiters wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits mit näherer Begründung dargelegt, dass mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK getroffen wird (vgl. nochmals , VwSlg. 18918 A, mit Verweis auf , VwSlg. 18244 A).

25Das BDG 1979 sieht in seinem 9. Abschnitt in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten keine von der allgemeinen Bestimmung des § 24 VwGVG abweichenden Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vor. Die Frage des Entfalls der mündlichen Verhandlung ist daher nach § 24 VwGVG zu beurteilen (vgl. wiederum , VwSlg. 18918 A).

26Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann iSd § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die im Erkenntnis vom , Ra 2014/20/0017, dargestellten Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. nochmals ).

27Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des bereits genannten Umstandes, dass mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK getroffen wird, ist nicht zu erkennen, dass für den Bereich des Disziplinarrechts - sofern gesetzlich nicht anderes normiert ist - die Frage, ob auch nach Aufhebung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes im zweiten Rechtsgang, selbst wenn im ersten Rechtsgang eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, grundsätzlich anders zu beurteilen wäre als in der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Verwaltungsstrafsachen (vgl. etwa auch - in einem baurechtlichen Verfahren - ).

28Das Verwaltungsgericht hätte demnach auch im zweiten Rechtsgang nur von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen können, wenn die Voraussetzungen des § 24 VwGVG vorgelegen wären. Dass dies hier der Fall gewesen wäre, wird vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis - das keine Begründung für den Entfall einer Verhandlung enthält - nicht dargelegt. Ein Absehen von der Verhandlung ist aber jedenfalls (ausreichend) zu begründen (vgl. ; siehe - zu § 44 VwGVG - auch ). Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht in der Beurteilung der zu Spruchpunkt I.1.a des Disziplinarerkenntnisses vorgeworfenen Pflichtverletzung im Grunde des § 63 Abs. 1 VwGG an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes im hg. Erkenntnis vom gebunden war, lag dem Verwaltungsgericht mit Blick auf den erst im zweiten Rechtsgang erfolgten Teilfreispruch jedenfalls nicht mehr derselbe, für die Strafbemessung maßgebliche Sachverhalt vor. Davon abgesehen konnte das Verwaltungsgericht - das darauf Bezug nimmt, dass es von einer grundsätzlich fehlerfreien Strafzumessung der Disziplinarkommission ausgegangen sei - nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände seit der Verhandlung im ersten Rechtsgang am unverändert geblieben sind, hat die Disziplinarkommission doch etwa zur Strafhöhe ausgeführt, dass für diese auch die wirtschaftliche Situation des Revisionswerbers, insbesondere dessen Schuldenstand maßgeblich gewesen sei.

29Ein näheres Eingehen auf das dazu erstattete Revisionsvorbringen erübrigt sich aber, weil sich der Strafausspruch auch aus einem weiteren Grund als mit Verfahrensmängeln behaftet erweist:

30Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber im fortgesetzten Verfahren - wie ausgeführt - vom Vorwurf gemäß Spruchpunkt I.1.a des Disziplinarerkenntnisses freigesprochen. Die Beibehaltung der verhängten Geldstrafe wurde vom Verwaltungsgericht unter ausdrücklichem Verweis auf die Begründung seines Erkenntnisses vom damit begründet, dass jene Anlastungen, hinsichtlich derer nunmehr ein Freispruch zu fällen gewesen sei, sowohl von der belangten Behörde als auch vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Strafzumessung insofern berücksichtigt worden seien, als die Begehung von mehreren Pflichtverletzungen einen Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB darstelle. Eine Strafreduzierung trotz des Teilfreispruchs sei nicht vorzunehmen gewesen, weil der Revisionswerber „mehrerer weiterer schwerwiegender Pflichtverletzungen schuldig erkannt“ worden sei.

31Mit diesen Ausführungen wird allerdings nicht nachvollziehbar dargelegt, dass trotz Wegfalls einer als nicht unbedeutend gewerteten (vorsätzlichen) Pflichtverletzung dem herangezogenen Erschwerungsgrund gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 StGB bei der Strafzumessung ein gänzlich unverändertes Gewicht beizumessen ist, hat das Verwaltungsgericht insofern doch lediglich auf die Begründung seines Erkenntnisses vom verwiesen (das seinerseits auf Begründungsteile des Disziplinarerkenntnisses verweist). Bei der bei der Strafbemessung gebotenen Gegenüberstellung und Gewichtung der Strafbemessungsgründe kommt es aber vor allem auf eine qualitative Bewertung und Abwägung an (vgl. ; siehe dazu, dass die Anzahl der weiteren Delikte die Frage der Gewichtigkeit des Erschwerungsgrundes des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB betrifft, auch ; , 14 Os 112/15z). Eine diesbezügliche, dem Entfall einer nicht als unbedeutend gewerteten (vorsätzlichen) Pflichtverletzung Rechnung tragende Begründung ist dem angefochtenen Erkenntnis aber nicht zu entnehmen. Sofern mit dem nunmehrigen Verweis auf „mehrere weitere schwerwiegende Pflichtverletzungen“ (statt bisher: „nicht unbedeutende Pflichtverletzungen“) allerdings eine andere Gewichtung der verbliebenen, zutreffend bei der Erörterung des Erschwerungsgrundes nach § 33 Abs. 1 Z 1 StGB herangezogenen Dienstpflichtverletzungen vorgenommen werden sollte, entbehrt dies jeglicher Begründung.

32Dem angefochtenen Erkenntnis ist zudem keine Begründung zu entnehmen, warum dem bereits von der belangten Behörde berücksichtigten, vom Verwaltungsgericht als zutreffend angesehenen Milderungsgrund nach § 34 Abs. 2 StGB (vgl. dazu etwa ) trotz der weiteren, nicht unwesentlich verlängerten Verfahrensdauer offenbar ein unverändertes Gewicht beigemessen wurde.

33Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher in seinem Strafausspruch (Spruchpunkt A 2.) als mit relevanten Verfahrensmängeln belastet, weshalb es insofern wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war. Bei diesem Ergebnis war auf das weitere, die Strafbemessung betreffende Revisionsvorbringen nicht mehr einzugehen.

34Soweit die Revision - die sich in ihrer Anfechtungserklärung gegen das gesamte Erkenntnis richtet und dessen Aufhebung beantragt - den Freispruch (Spruchpunkt A 1.) bekämpft, war sie hingegen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, weil der Revisionswerber dadurch nicht in Rechten verletzt wurde.

35Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

36Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020090017.L00

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