VwGH vom 15.12.2014, 2013/17/0497
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der f AG in Wien, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Partner Rechtsanwälte GmbH in 1080 Wien, Alserstraße 21, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom , Zl. FMA-BV27 1010/0025-INV/2012, in der Fassung des Abänderungsbescheides vom , Zl. FMA-BV27 1010/0025- INV/2013, betreffend Bewilligung gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Wertpapiere der B Landesbank bezieht, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren in diesem Umfang eingestellt, soweit sie sich auf die Wertpapiere der T PLC bezieht, als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.069,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei ist Inhaberin einer Konzession zum Betrieb des Bankgeschäftes der Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbständigenvorsorgebeiträgen (Betriebliches Vorsorgekassengeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 21 Bankwesengesetz (BWG).
Mit Eingabe vom stellte die beschwerdeführende Partei bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gemäß § 31 Abs. 3a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) den Antrag, die belangte Behörde möge die Verfügung über näher bezeichnete, als Daueranlage gewidmete Wertpapiere der T PLC bzw. der B bewilligen. Diese Wertpapiere seien zum Zeitpunkt ihrer Widmung am hinsichtlich der B bzw. am hinsichtlich der T PLC als investierbar im Sinne der internen "Grundsätzliche(n) Richtlinie nachhaltiger Vermögensveranlagungen" anzusehen gewesen. Eine Überprüfung des Portfolios der beschwerdeführenden Partei durch die i GmbH vom habe ergeben, dass die T PLC und die B aufgrund von Verstößen gegen Grund- und Arbeitsrechte bzw. kontroversen Verhaltens in den Bereichen Rüstung und Umwelt nicht mehr als nachhaltige Emittenten im Sinne der genannten Richtlinie anzusehen seien. Damit seien besondere Umstände eingetreten, die sich dem Einfluss der beschwerdeführenden Partei entzögen, nicht hätten vorhergesehen werden können und von einmaliger Natur seien.
Die FMA wies diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vom ab. Begründend führte sie aus, gemäß § 6 Abs. 4 der Veranlagungsbestimmungen der Veranlagungsgemeinschaft (VG) 1 der beschwerdeführenden Partei würden die ökonomische Dimension der Nachhaltigkeit, ausgedrückt in Sicherheit, Ertragskraft und Liquidität der Veranlagung, die ökologische und vor allem die soziale Dimension bei den Veranlagungsentscheidungen berücksichtigt. Gemäß § 6 Abs. 3 der Veranlagungsbestimmungen seien Vermögenswerte gemäß § 31 BMSVG zu bewerten. Soweit die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG erfüllt seien, würden Vermögensgegenstände nach der HTM-Methode (Held-to-Maturity) als Daueranlange bewertet werden können.
Die beschwerdeführende Partei habe die Wertpapiere am bzw. am nach der HTM-Methode als Daueranlage gewidmet. Die Veranlagungsvorschriften der VG 1 sähen nicht vor, dass das Portfolio ausschließlich aus nachhaltigen Investments zu bestehen habe, vielmehr würden Kriterien der Nachhaltigkeit lediglich "berücksichtigt" werden. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach die Wertpapiere durch eine nachträgliche Änderung der Umstände als nicht mehr zulässige Veranlagung anzusehen seien, sei somit nicht sachlich nachvollziehbar.
Besondere Umstände im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG könnten dann vorliegen, wenn sich diese der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) entziehen würden, diese von einmaliger Natur seien und von der BV-Kasse nicht hätten vorhergesehen werden können. Die Einstufung eines Emittenten aufgrund seiner Geschäftstätigkeit als nicht mehr nachhaltig durch eine externe Gesellschaft sei nicht unvorhersehbar. Eine BV-Kasse, welche einer VG zugeordnete Vermögenswerte mittels HTM-Methode bewerte, habe ernsthaft in Erwägung zu ziehen, dass die Einstufung als nachhaltiges Investment nicht über die gesamte Laufzeit erhalten bleibe. Die Geschäftsleitung einer BV-Kasse, welche Kriterien der Nachhaltigkeit bei der Veranlagung des Vermögens einer VG berücksichtige, müsse bei der Widmung von Wertpapieren als Daueranlage berücksichtigen, dass die Nachhaltigkeit nicht (zwingend) über die gesamte Laufzeit bestehen müsse. Werde ein Wertpapier während der Laufzeit als nicht mehr nachhaltig beurteilt, so könne dies alleine keine Umwidmung rechtfertigen. Das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG könne nicht bereits bloß bei Wegfall einer aleatorischen Elementen unterworfenen Erwartungshaltung gegeben sein.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1327/2012, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der aufgetragenen Beschwerdeergänzung macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die FMA legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Gleichzeitig teilte die FMA mit, dass die beschwerdeführende Partei durch den zwischenzeitlich erlassenen Bescheid der FMA vom , mit dem der angefochtene Bescheid von Amts wegen dahingehend abgeändert worden sei, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag hinsichtlich des Wertpapiers der B stattgegeben worden sei (weil die Voraussetzungen für eine Widmung im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorgelegen seien), in diesem Umfang klaglos gestellt worden sei.
Mit Schriftsatz vom bestätigte die beschwerdeführende Partei die Klaglosstellung hinsichtlich des Wertpapiers der B, beantragte den Ersatz der anteiligen Beschwerdekosten und hielt die Beschwerde im Übrigen aufrecht. Mit gesondertem Schriftsatz vom erstattete die beschwerdeführende Partei eine Replik zur Gegenschrift der FMA.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Infolge der teilweisen Klaglosstellung der beschwerdeführenden Partei durch den Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember ist im Beschwerdefall nur noch auf das Wertpapier der T PLC einzugehen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgesetzes - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 in der im Zeitpunkt der Entscheidung der FMA geltenden Fassung BGBl. I Nr. 35/2012, lauten:
" Veranlagungsgemeinschaft
§ 28. (1) Die BV-Kasse hat für die Veranlagung der Abfertigungsbeiträge eine Veranlagungsgemeinschaft einzurichten.
...
(3) Für jede Veranlagungsgemeinschaft sind Veranlagungsbestimmungen (§ 29) zu erstellen.
Veranlagungsbestimmungen
§ 29. (1) Die BV-Kasse hat Veranlagungsbestimmungen aufzustellen, die das Rechtsverhältnis der Anwartschaftsberechtigten zur BV-Kasse sowie zur Depotbank regeln. Die Veranlagungsbestimmungen sowie deren Änderungen sind nach Zustimmung des Aufsichtsrates der BV-Kasse der Depotbank zur Zustimmung vorzulegen. Die Veranlagungsbestimmungen sowie deren Änderungen bedürfen der Bewilligung der FMA. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Veranlagungsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anwartschaftsberechtigten nicht widersprechen.
(2) Die Veranlagungsbestimmungen haben außer den sonst in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Angaben Bestimmungen darüber zu enthalten:
1. nach welchen Grundsätzen die Wertpapiere ausgewählt werden, die für das der Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen erworben werden;
2. welcher Anteil des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens höchstens in Bankguthaben gehalten werden darf;
3. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe ein Mindestanteil des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens in Bankguthaben zu halten ist;
4. welche Vergütung die Depotbank bei Abwicklung des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens erhält;
5. die Höhe der Verwaltungskosten (§§ 26 und 70).
...
Veranlagungsvorschriften
§ 30. (1) Die BV-Kasse hat die MV-Kassengeschäfte im Interesse der Anwartschaftsberechtigten zu führen und hiebei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen.
(2) Die Veranlagung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens darf nur in folgenden Vermögensgegenständen erfolgen:
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1. | Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände, |
2. | Darlehen und Kredite, die bei Anwendung der Bestimmung des § 27 Abs. 6 Z 1 BWG einer Nullgewichtung unterliegen würden, |
3. | Forderungswertpapiere, für die kein Tilgungsbetrag geschuldet wird, der um mehr als 2 vH niedriger ist, als der Ausgabekurs, |
4. | sonstige Forderungswertpapiere sowie Beteiligungswertpapiere, |
5. | Anteilscheine von Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 Investmentfondsgesetz 2011 - InvFG 2011 (BGBl. I Nr. 77/2011); |
6. | Immobilienfonds gemäß § 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003 (ImmoInvFG) sowie Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, sofern die Fondsbestimmungen des Fonds ausschließlich die Veranlagung des Fondsvermögens in in einem EWR-Mitgliedstaat oder OECD-Mitgliedstaat gelegene ertragbringende Grundstücke und Gebäude vorsehen. |
... | |
Bewertungsregeln |
§ 31. (1) Die der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte sind mit folgenden Werten anzusetzen:
1. auf einen festen Geldbetrag lautende Forderungen dürfen, soweit in Z 3 nichts anderes bestimmt ist, höchstens zum Nennwert angesetzt werden;
2. Aktiva in fremder Währung sind mit dem Devisen-Mittelkurs anzusetzen;
3. Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere sind
a) mit dem jeweiligen Börsenkurs oder dem jeweiligen Preis am anerkannten Wertpapiermarkt anzusetzen oder
b) mit dem Marktwert zu bewerten; existiert für einen Vermögenswert kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt;
3a. Abweichend von Z 3 sind direkt oder über Spezialfonds gemäß § 163 InvFG 2011 oder vergleichbare ausländische Spezialfonds, bei denen die BV-Kasse einziger Anteilinhaber ist, veranlagte
a) Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet, und die Veranlagung gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre,
b) Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, die gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wären, und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein Kreditinstitut, das gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, haftet,
c) investment grade corporate bonds,
mit einer festen Laufzeit, wenn sie auf Grund einer gesonderten Widmung dazu bestimmt sind bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden, mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Zeitpunkt der Widmung unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten, wenn dies in den Veranlagungsbestimmungen für zulässig erklärt wurde. Für die direkt oder indirekt über Spezialfonds gewidmeten Wertpapiere ist anhand eines vorsichtigen Liquiditätsplans die Fähigkeit als Daueranlage darzulegen; es dürfen aber höchstens 25 vH gemäß lit. c und insgesamt höchstens 60 vH des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Die Fondsbestimmungen von Spezialfonds haben Regelungen über die gesonderte Widmung von bestimmten Schuldverschreibungen und über den laufenden Ausweis eines weiteren Rechenwertes unter Berücksichtigung der besonderen Bewertung zu enthalten. Diese Fondsbestimmungen sind der FMA bei Widmung vorzulegen. Über ein von der BV-Kasse als Daueranlage gewidmetes Wertpapier darf vor Endfälligkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA verfügt werden. Verliert ein corporate bond den Status investment grade, so ist seine Widmung als Daueranlage aufzuheben und gemäß Z 3 zu bewerten. Eine Veräußerung von über Spezialfonds gesondert gewidmeten Schuldverschreibungen ist nur bei Rückgabe von Anteilscheinen durch die BV-Kasse, die nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA erfolgen darf, zulässig. Die FMA hat in der Verordnung gemäß § 39 Abs. 3 den Ausweis der durch die HTM-Bewertung entstehenden stillen Lasten und stillen Reserven vorzuschreiben;
..."
Die Beschwerde bringt vor, die Änderungen bei den beiden Emittenten seien außerhalb der Kontrolle der beschwerdeführenden Partei gelegen. Es handle sich um einmalige Vorgänge und es sei keineswegs alltäglich, dass diese derart massiv und teilweise auch berechtigt in die öffentliche Kritik geraten seien. In diesem Sinn sei es jedenfalls auch nicht vorhersehbar gewesen, dass die Emittenten derart gegen die Grundsätze ordentlicher Geschäftsgebarung verstoßen würden. Es sei unverständlich, warum von der beschwerdeführenden Partei verlangt werde, dass sie bei einem zunächst ethisch handelnden Emittenten schon ex ante ein zukünftiges unethisches Verhalten ins Kalkül ziehen müsse. Die Abkehr der Emittenten von ethischen und gesetzmäßigen Praktiken stelle - anders als die belangte Behörde vermeine - kein aleatorisches Moment dar, welches sich bloß zufällig ergeben hätte.
Damit zeigt die beschwerdeführende Partei keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Abweichend von den Bewertungsregeln des § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG sind in Z 3a angeführte Wertpapiere unter den dort aufgestellten Voraussetzungen mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Widmungszeitpunkt zu bewerten, wenn sie auf Grund einer gesonderten Widmung dazu bestimmt sind bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden.
Es steht der BV-Kasse somit grundsätzlich frei, ein Wertpapier durch die gesonderte Widmung dem Bewertungsregime des § 31 Abs. 1 Z 3a BMSVG zu unterwerfen oder die Bewertungsregeln des § 31 Abs. 1 Z 3 BMSVG anzuwenden.
Entscheidet sie sich dafür, ein Wertpapier als Daueranlage zu widmen, so darf über dieses gemäß § 31 Abs. 1 Z 3a 5. Satz BMSVG vor Endfälligkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA verfügt werden.
Aus den Gesetzesmaterialien zu dieser mit BGBl. I Nr. 152/2009 eingefügten Bestimmung (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 478 BlgNR 24. GP, 8 f) geht hervor, dass sich der Gesetzgeber an der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Z 3a Pensionskassengesetz (PKG 1990) orientieren wollte.
Die Erläuterungen zu § 23 Abs. 1 Z 3a PKG 1990 führen zur Einführung der "held-to-maturity"-Methode Folgendes aus (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 59 BlgNR 22. GP, 260):
"Zur Erreichung möglichst stabiler Veranlagungserträge soll für bestimmte als Direktveranlagung gehaltene Wertpapiere erster Bonität eine vom Tageswertprinzip abweichende Bewertung ermöglicht werden ((held-to-maturity').
Voraussetzung für diese Bewertungsmethode ist die dokumentierte Entscheidung (Widmung) und Möglichkeit (Liquiditätsplan), die Wertpapiere bis zur Endfälligkeit zu halten. Die gewidmeten Wertpapiere sind in den Büchern gesondert zu kennzeichnen.
Eine einmal vorgenommene Widmung darf nicht mehr rückgängig gemacht werden; nur besondere Umstände, die sich der Kontrolle der Pensionskasse entziehen oder von einmaliger Natur sind oder von der Pensionskasse nicht vorhergesehen werden konnten, berechtigen - nach Bewilligung durch die FMA - zu einer Verfügung über gewidmete Wertpapiere vor ihrer Endfälligkeit.
...
Die Bewertungsmethode ist der Vorschrift des IAS 39 für bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen nachgebildet. ..."
Der International Accounting Standard (IAS) 39 enthält hinsichtlich bis zur Endfälligkeit zu haltender Finanzinvestitionen Folgendes:
"9 Die folgenden Begriffe werden im vorliegenden Standard in
den angegebenen Bedeutungen verwendet:
...
Definition der vier Kategorien von Finanzinstrumenten
...
Bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen sind nicht derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen und einer festen Laufzeit, die das Unternehmen bis zur Endfälligkeit halten will und kann (siehe Anhang A Paragraphen A16 - A25).
...
Ein Unternehmen darf finanzielle Vermögenswerte nicht als bis zur Endfälligkeit zu halten einstufen, wenn es im laufenden oder in den vorangegangenen zwei Geschäftsjahren mehr als einen (in Relation zur Gesamtzahl) unwesentlichen Teil der bis zur Endfälligkeit zu haltenden Finanzinvestitionen vor Endfälligkeit verkauft oder umgegliedert hat; davon ausgenommen sind Verkäufe oder Umgliederungen, die
...
(iii) auf ein einmaliges Ereignis zurückzuführen sind, das sich der Kontrolle des Unternehmens entzieht, sich nicht wiederholen wird und von diesem praktisch nicht vorhergesehen werden konnte.
..."
Der bezogene Anhang lautet auszugsweise:
"A 22 Verkäufe vor Endfälligkeit können die in Paragraph 9 genannten Kriterien erfüllen - und stellen daher die Absicht des Unternehmens, die Finanzinvestition bis zur Endfälligkeit zu halten, nicht in Frage -, wenn sie auf einen der folgenden Sachverhalte zurückzuführen sind:
(a) eine wesentliche Bonitätsverschlechterung des Emittenten. Beispielsweise stellt ein Verkauf nach einer Herabstufung des Bonitätsratings durch eine externe Ratingagentur nicht die Absicht des Unternehmens in Frage, andere Finanzinvestitionen bis zur Endfälligkeit zu halten, wenn die Herabstufung einen objektiven Hinweis auf eine wesentliche Verschlechterung der Bonität des Emittenten gegenüber dem Bonitätsrating beim erstmaligen Ansatz liefert. In ähnlicher Weise erlauben interne Ratings zur Einschätzung von Risikopositionen die Identifikation von Emittenten, deren Bonität sich wesentlich verschlechtert hat, sofern die Methode, mit der das Unternehmen die internen Ratings vergibt und ändert, zu einem konsistenten, verlässlichen und objektiven Maßstab für die Bonität des Emittenten führt. Liegen Nachweise für eine Wertminderung eines finanziellen Vermögenswertes vor (siehe Paragraph 58 und 59), wird die Bonitätsverschlechterung häufig als wesentlich angesehen.
(b) eine Änderung der Steuergesetzgebung, mit der die Steuerbefreiung von Zinsen auf die bis zur Endfälligkeit zu haltenden Finanzinvestitionen abgeschafft oder wesentlich reduziert wird (außer Änderungen der Steuergesetzgebung, die die auf Zinserträge anwendbaren Grenzsteuersätze verändern).
(c) ein bedeutender Unternehmenszusammenschluss oder eine bedeutende Veräußerung (wie der Verkauf eines Unternehmenssegments), der/die zur Aufrechterhaltung der aktuellen Zinsrisikoposition oder Kreditrisikopolitik des Unternehmens den Verkauf oder die Übertragung von bis zur Endfälligkeit zu haltenden Finanzinvestitionen erforderlich macht (auch wenn ein Unternehmenszusammenschluss einen Sachverhalt darstellt, der der Kontrolle des Unternehmens unterliegt, können Änderungen des Anlageportfolios zur Aufrechterhaltung der Zinsrisikoposition oder der Kreditrisikopolitik eher Folge als Ursache dieses Zusammenschlusses sein).
(d) eine wesentliche Änderung der gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Zulässigkeit von Finanzinvestitionen oder den zulässigen Höchstbetrag für bestimmte Finanzanlagen, die das Unternehmen zwingt, bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen vorzeitig zu veräußern.
(e) eine wesentliche Erhöhung der von der für den Industriezweig aufsichtsrechtlich geforderten Eigenkapitalausstattung, die das Unternehmen zwingt, den Bestand von bis zur Endfälligkeit zu haltenden Finanzinvestitionen durch Verkäufe zu reduzieren.
(f) eine wesentliche Erhöhung der aufsichtsrechtlichen Risikogewichtung von bis zur Endfälligkeit zu haltenden Finanzinvestitionen."
Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates übernahm die IAS 39 in den eben zitierten Teilen wörtlich.
Den angeführten Tatbeständen wohnt im Sinne der Definition in Paragraph 9 inne, dass es sich um Veränderungen handeln muss, die außerhalb der Sphäre des Unternehmens liegen und die so wesentlich sind, dass das Unternehmen faktisch gezwungen ist, seine als Daueranlage gewidmeten Wertpapiere zu veräußern.
Im vorliegenden Fall beruft sich die beschwerdeführende Partei darauf, dass aufgrund geänderter Geschäftspraktiken des Emittenten T PLC nach Widmung ein Widerspruch zu den Veranlagungsbestimmungen der beschwerdeführenden Partei eingetreten sei. Ungeachtet der Rechtsfolgen einer sich aus dem Gesetz ergebenden Unmöglichkeit der Aufhebung der Widmung als Daueranlage und sich daraus ergebender Konsequenzen für die zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse der Beschwerdeführerin ist der Fall eines solchen Widerspruchs zu den Veranlagungsbestimmungen nicht von den in Paragraph 9 angeführten Fällen erfasst, sodass schon deshalb der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig erkannt werden kann.
Das Vorliegen eines "besonderen Umstandes" im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3a 5. Satz BMSVG, aufgrund dessen die Verfügung über das als Daueranlage gewidmete Wertpapier der T PLC zu genehmigen wäre, ist daher zu verneinen, ohne dass es dazu - wie von der beschwerdeführenden Partei gefordert - weiterer Ermittlungen zu den Geschäftspraktiken des Emittenten bedurft hätte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG im genannten Umfang als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wurde die beschwerdeführende Partei hinsichtlich einzelner oder aller Beschwerdepunkte klaglos gestellt, so ist die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz gemäß § 56 VwGG so zu beurteilen, wie wenn sie obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGG wäre. Wurde die beschwerdeführende Partei innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist zum Teil klaglos gestellt, erweist sich die Beschwerde jedoch in den übrigen Beschwerdepunkten als unbegründet, so gebührt der beschwerdeführenden Partei nach dem auf diesen Fall analog anzuwendenden zweiten Satz des § 56 VwGG Kostenersatz nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/08/0193).
Die Ausfertigung der Beschwerde samt Aufforderung zur Einbringung einer Gegenschrift innerhalb von 8 Wochen wurde am abgefertigt, sodass die Klaglosstellung durch den Bescheid der belangten Behörde vom (der beschwerdeführenden Partei am gleichen Tag zugestellt) jedenfalls innerhalb der in § 56 zweiter Satz VwGG genannten Frist erfolgte.
Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht. Abgesehen von der Frage, ob eine Angelegenheit der Mitarbeitervorsorge wie die vorliegende in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fällt, sei darauf verwiesen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinen Entscheidungen vom , Speil/Österreich , Nr. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der EGMR darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte. In seinem Urteil vom , Schädler-Eberle/Liechtenstein Nr. 56.422/09, hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.
Der relevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Da die Voraussetzungen für das Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG erfüllt sind und diese Bestimmung in Art. 52 Abs. 1 GRC Deckung findet, ist die Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Fallkonstellation auch unionsrechtlich unbedenklich.
Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Wien, am