VwGH vom 13.11.2013, 2011/08/0214

VwGH vom 13.11.2013, 2011/08/0214

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 40 - SR 8552/2010, betreffend Beiträge nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: I F in K, vertreten durch die Burgemeister Alberer Rechtsanwalts-Partnerschaft in 3400 Klosterneuburg, Kierlinger Straße 12), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt vom wurde die monatliche Beitragsgrundlage der Mitbeteiligten in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung für im Bescheid näher genannte Zeiträume von bis festgestellt (Spruchpunkt 1). Weiter wurde ausgesprochen, dass die Mitbeteiligte verpflichtet sei, für diese Zeiträume näher genannte monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung, zur Krankenversicherung und nach dem BHG (insoweit bis zum ) zu entrichten (Spruchpunkt 2).

Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Einspruch.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom wurde der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt vom gemäß § 194 GSVG iVm § 417a ASVG behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt zurückverwiesen.

Begründend führte der Landeshauptmann im Wesentlichen aus, die Mitbeteiligte habe einerseits die Rechtmäßigkeit der Beitragsvorschreibungen in den Jahren 1992 bis 1999, anderseits jeglichen aus diesen Jahren resultierenden Beitragsrückstand bestritten und diesbezüglich einen Bescheid verlangt. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei diesem Ansuchen nicht zur Gänze entsprochen worden, da die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt nach Feststellung der Beitragsgrundlagen gegen die Mitbeteiligte einen "Leistungsbescheid" erlassen habe, in dem sie die Mitbeteiligte zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet habe, ohne allfällige Zahlungen zu berücksichtigen. Der Eintritt der Verjährung sei von Amts wegen zu beachten. Obwohl es sich im vorliegenden Fall um Beiträge aus den Jahren 1996 bis 1999 handle, werde im erstinstanzlichen Bescheid die Frage der Verjährung nicht aufgegriffen. Insbesondere werde nicht dargetan, welche verjährungsunterbrechende Maßnahmen von der Sozialversicherungsanstalt im Zeitraum von der Aufhebung des Konkurses im Jahr 2000 bis zu Exekutionsversuchen im Jahr 2009 gesetzt worden seien. Die Mitbeteiligte habe überdies im Einspruchsverfahren eine Urkunde vorgelegt, die ein Amtshilfeersuchen der Sozialversicherungsanstalt zum Einzug eines Betrages von 7.564,04 DM zu bestätigen scheine. Da die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides somit unvollständig geblieben sei und Ermittlungen hinsichtlich der zuletzt genannten Zahlungen erforderlich seien, lägen die Voraussetzungen gemäß § 417a ASVG vor.

Mit Bescheid der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt vom wurde die monatliche Beitragsgrundlage der Mitbeteiligten in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung für im Bescheid näher genannte Zeiträume von bis festgestellt (Spruchpunkt 1). Weiter wurde ausgesprochen, dass die Mitbeteiligte verpflichtet sei, für diese Zeiträume näher genannte monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung, zur Krankenversicherung und nach dem BHG (insoweit bis ) zu entrichten (Spruchpunkt 2).

Begründend führte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt insbesondere aus, die Forderung für nicht bezahlte Beiträge für den Zeitraum bis sei im Konkursverfahren der Mitbeteiligten angemeldet worden. Durch die unbestrittene Eintragung der Forderung ins Anmeldeverzeichnis werde ein Exekutionstitel geschaffen und gemäß § 61 KO eine 30-jährige Verjährungsfrist ausgelöst. Eine Verjährung der im Spruch festgestellten Beiträge sei daher nicht eingetreten. Die von der Mitbeteiligten behaupteten Zahlungen seien nicht erfolgt.

Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Einspruch. Sie machte insbesondere geltend, hinsichtlich der Frage der Verjährung sei darauf zu verweisen, dass die Wirkung des § 61 KO sich nur auf den konkret angemeldeten Betrag beziehen könne und dadurch keine Änderung der Verjährung hinsichtlich einer späteren Vorschreibung eintreten könne. Ein Exekutionstitel werde nur hinsichtlich des angemeldeten Betrages geschaffen und nicht quasi dem Grunde nach, somit auch nicht hinsichtlich eines allenfalls später vorgeschriebenen Beitrages. Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt bleibe auch jeglichen Nachweis für ihre Behauptung schuldig, dass eine unbestrittene Eintragung in das Anmeldeverzeichnis erfolgt sei, hinsichtlich welchen Betrages dies der Fall gewesen sei und welche Zahlungen bzw. Quoten darauf geleistet worden seien. Es seien auch unrichtige Widmungen eingegangener Beträge erfolgt, was die Verweigerung der Berücksichtigung des Zeitraumes März 1992 bis Juni 1996 erkläre.

Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt nahm zum Einspruchsvorbringen in einem Vorlagebericht Stellung. Zur Verjährung brachte sie vor, im Konkursverfahren sei die Forderung in Höhe von EUR 13.157,06 für die ausständigen Beiträge für den Zeitraum bis angemeldet und vom Masseverwalter anerkannt worden. Durch die unbestrittene Eintragung der Forderung ins Anmeldeverzeichnis sei ein Exekutionstitel geschaffen und eine 30-jährige Verjährungsfrist ausgelöst worden. Eine Verjährung der festgestellten Beiträge sei daher nicht eingetreten. Am sei eine Quote in Höhe von EUR 2.038,12 (15,4907%) eingelangt. Durch die Quotenzahlung seien die ausständigen Beiträge bis Juni 1996 gedeckt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung in näher genannten Zeiträumen von bis fest (Spruchpunkt 1). Weiter sprach die belangte Behörde aus, dass die Mitbeteiligte nicht verpflichtet ist, (näher genannte) Beiträge für diese Zeiträume zur Pensionsversicherung und zur Krankenversicherung sowie nach dem BHG zu entrichten (Spruchpunkt 2).

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens - soweit für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung - im Wesentlichen aus, gemäß § 40 Abs. 2 GSVG verjähre das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners gälten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.

Nach der Judikatur des OGH (2 Ob 59/88) werde durch die Anmeldung der Beitragsforderung innerhalb der in § 68 Abs. 2 ASVG (gleichlautend mit § 40 Abs. 2 GSVG) normierten zweijährigen Verjährungsfrist die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Sie beginne nach § 9 Abs. 1 KO von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden sei, zu laufen.

Nach der Aktenlage habe die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt im Konkursverfahren der Mitbeteiligten Forderungen für nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge betreffend den Zeitraum vom bis in Gesamthöhe von S 181.045,14 angemeldet. Diese Forderungen seien vom Masseverwalter anerkannt worden. Am sei der Sozialversicherungsanstalt eine Quote von 15,4907 % (S 28.045,15) überwiesen worden. Mit dieser Quotenzahlung hätten die ausständigen Beiträge März bis Juni 1996 abgedeckt werden können.

Mit Beschluss vom sei der Konkurs gemäß § 139 KO aufgehoben worden. Von diesem Zeitpunkt an habe die Sozialversicherungsanstalt bis zu Exekutionsversuchen im Jahr 2009 und anschließender Erlassung eines Bescheides vom keinerlei verjährungsunterbrechende Maßnahmen iSd § 40 GSVG gesetzt, weshalb die gegenständlichen Beitragsforderungen verjährt seien.

Durch die unbestrittene Eintragung einer Forderung in das Anmeldeverzeichnis werde die Forderung in eine "Judikationsobligation" umgewandelt, wodurch eine 30-jährige Verjährungsfrist zur Anwendung komme. Dass es sich bei § 68 Abs. 2 ASVG bzw. § 40 Abs. 2 GSVG um leges speciales handle, möge insoweit zutreffen, als dort Verjährungsbestimmungen für eine ganz bestimmte Art von Verbindlichkeiten getroffen worden seien. Sie schließe aber keineswegs aus, der unbestrittenen Eintragung von Forderungen der Sozialversicherungsträger im Anmeldungsverzeichnis hinsichtlich der Verjährungsfrist die gleiche Wirkung zuzuerkennen wie der Eintragung anderer, einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegenden Forderungen.

Die Verjährung der Beitragsforderungen nach den Bestimmungen des GSVG ändere somit nichts daran, dass, sofern die Sozialversicherungsanstalt aus dem Konkurs der Mitbeteiligten tatsächlich einen Exekutionstitel erworben habe, diesbezüglich die 30-jährige Verjährungsfrist zur Anwendung käme.

Gegen Spruchpunkt 2 dieses Bescheides wendet sich die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt ebenfalls, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt macht geltend, durch die unbestrittene Eintragung der Beitragsforderung in das Anmeldungsverzeichnis komme für die Sozialversicherungsbeiträge, für die ursprünglich eine kürzere Verjährung in § 40 Abs. 2 GSVG geregelt sei, die 30-jährige Verjährungsfrist zum Tragen. Die Verjährungsbestimmung des § 40 Abs. 2 GSVG stelle keine lex specialis dar, die die Verlängerung der Verjährungsfrist auf 30 Jahre verhindere. Daraus ergebe sich, dass die Beitragsforderung nicht verjährt sei.

2. Gemäß § 40 Abs. 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen (im Allgemeinen) binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge.

Nach § 40 Abs. 2 GSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle des Konkurses oder Ausgleiches (idF BGBl. I Nr. 58/2010: Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen) des Beitragsschuldners gelten die einschlägigen Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung (idF BGBl. I Nr. 58/2010: der Insolvenzordnung).

Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann nach § 40 Abs. 3 GSVG innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden.

Nach § 9 Abs. 1 KO (IO) wird die Verjährung der angemeldeten Forderung durch die Anmeldung im Konkurs (Insolvenzverfahren) unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Gemeinschuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses (Insolvenzverfahrens) rechtskräftig geworden ist.

Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung bestritten, so gilt nach § 9 Abs. 2 KO (IO) die Verjährung vom Tage der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt.

Wenn der Gemeinschuldner eine Forderung nicht ausdrücklich bestritten hat, so bindet ihre Feststellung nach § 60 Abs. 2 KO (nunmehr IO) die Gerichte und, sofern besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden. Leistungsklagen über solche Forderungen bleiben zulässig; jedoch sind dem unterlegenen Beklagten die Prozesskosten zu ersetzen, es sei denn, er hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt oder der Kläger benötigt das Urteil zur Zwangsvollstreckung in einem Staat, der Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis eines österreichischen Gerichtes nicht als Exekutionstitel anerkennt.

Wenn eine Forderung im Konkurs (Insolvenzverfahren) festgestellt und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestritten worden ist, kann nach § 61 KO (IO) wegen dieser Forderung auch auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Gemeinschuldners Exekution geführt werden.

Nach der Verordnung des Justizministeriums vom 21. Juli 1858, RGBl. Nr. 105/1858, unterliegen Forderungen, welche nach den Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in kürzeren als in den für die ordentliche Verjährung in den §§ 1478, 1485 und 1486 festgesetzten Fristen verjähren, nur der in den gedachten Paragraphen festgesetzten Verjährung, wenn sie durch rechtskräftiges Urteil zugesprochen oder durch einen die Exekution begründenden Vergleich oder Vertrag anerkannt worden sind.

3. Von den Parteien wird nicht geltend gemacht, dass das Recht der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt sei (§ 40 Abs. 1 GSVG); strittig ist alleine die Frage, ob das Recht auf Einforderung verjährt sei (§ 40 Abs. 2 GSVG).

4. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Bereich des öffentlichen Rechts die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts weder unmittelbar noch analog anzuwenden sind. Bei Fehlen ausdrücklicher Verjährungsbestimmungen liegt eine planwidrige Lücke der gesetzlichen Regelungen in Ansehung von Verjährung nicht vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/07/0119, mwN). Sind hingegen in Vorschriften des öffentlichen Rechts Verjährungsbestimmungen ausdrücklich aufgenommen, so darf bei Bedachtnahme auf § 7 ABGB ergänzungsweise auch auf die Verjährungsvorschriften des ABGB gegriffen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1994/55, VwSlg. 4860 A; vgl. auch ).

Betreffend Beiträge nach dem GSVG liegen die bereits angeführten Verjährungsbestimmungen des § 40 GSVG vor. Diese unterscheiden - anders als die zivilrechtlichen Verjährungsbestimmungen, aber ähnlich den Bestimmungen der BAO (vgl. § 207 BAO einerseits und § 238 BAO anderseits) - zwischen einer Feststellungsverjährung einerseits (§ 40 Abs. 1 GSVG) und einer Einhebungsverjährung anderseits (§ 40 Abs. 2 GSVG).

§ 40 Abs. 2 GSVG verweist bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.

Damit ist zunächst abzuleiten, dass der Lauf auch der Verjährungsfrist des § 40 Abs. 2 GSVG bei Anmeldung und Feststellung der Forderung im Insolvenzverfahren unterbrochen wird; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist, von neuem.

Die von der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt im Konkursverfahren der Mitbeteiligten angemeldeten Forderungen wurden vom Masseverwalter anerkannt. Dass andere Konkursgläubiger diese Forderung bestritten hätten, ist nicht ersichtlich und wird von keiner der Parteien behauptet. Damit gilt die Forderung nach § 109 Abs. 1 KO als festgestellt, sodass die mit der Anmeldung der Forderung unterbrochene Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Tages der Rechtskraft des Beschlusses der Konkursaufhebung von neuem zu laufen begonnen hat.

Dass die Mitbeteiligte die von der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt angemeldeten Forderungen im Konkursverfahren ausdrücklich bestritten hätte, behauptet sie selbst nicht. Eine derartige Bestreitung, welche nach § 109 Abs. 2 KO im Anmeldungsverzeichnis anzumerken wäre, ist auch aus der in den Verwaltungsakten erliegenden Kopie des Anmeldungsverzeichnisses nicht ersichtlich. Durch das Nichtbestreiten der Forderung durch den Gemeinschuldner erhält die konkursinterne Forderungsfeststellung auch konkursexterne Wirkungen (§§ 60 f KO); der Gläubiger erhält ein Entscheidungssurrogat über seine Forderung (vgl. Jelinek/Nunner-Krautgasser, in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, §§ 60, 61 KO, Rz 27; Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 109 KO, Rz 3).

5. Zwischen den Parteien strittig ist die Dauer der Verjährungsfrist. Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt führt - gestützt auf Entscheidungen des OGH (6 Ob 301/63, EvBl. 1964/242; 2 Ob 59/88, ÖBA 1989, 622) - aus, die Verjährungsfrist betrage 30 Jahre. Die belangte Behörde geht hingegen davon aus, dass die zweijährige Frist des § 40 Abs. 2 GSVG anzuwenden sei.

Die belangte Behörde hat diese Auffassung schon im Zurückverweisungsbescheid vom - implizit, als notwendige logische Grundlage für die erfolgte Aufhebung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/06/0052) - vertreten, da unter Annahme einer 30-jährigen Verjährungsfrist die Beiträge aus den Jahren 1996 bis 1999 (entgegen der die Aufhebung tragenden Begründung in diesem Zurückverweisungsbescheid) im Jahr 2009 noch nicht hätten verjährt sein können. Der Zurückverweisungsbescheid blieb unbekämpft. Die eingetretene Rechtskraft des Behebungsbescheides hat zur Folge, dass im weiteren Verfahren sowohl die Administrativbehörden als auch - im Rahmen der ihm obliegenden nachprüfenden Rechtmäßigkeitskontrolle - der Verwaltungsgerichtshof bei unveränderter Sach- und Rechtslage an die von der belangten Behörde geäußerte, für die Behebung maßgebende Rechtsansicht gebunden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0017, mwN).

Im Hinblick auf diese Bindungswirkung des unbekämpft gebliebenen Zurückverweisungsbescheides kann daher diese Rechtsauffassung von der beschwerdeführenden Partei im nunmehrigen Beschwerdeverfahren nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden.

Schon deswegen erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

Im Übrigen ist diese Rechtsauffassung richtig:

Auszugehen ist davon, dass die Anerkennung einer Forderung im Insolvenzverfahren zunächst dazu dient, diese Forderung mit verbindlicher Wirkung für das Insolvenzverfahren festzustellen. Diese Feststellung hat dann, wenn darüber hinaus keine ausdrückliche Bestreitung des Gemeinschuldners vorliegt, auch Auswirkungen über das Insolvenzverfahren hinaus: Einerseits besteht eine Bindungswirkung an diese Feststellung, und zwar - sofern besondere Gesetze nichts anderes bestimmen - auch für die Verwaltungsbehörden (§ 60 Abs. 2 KO); andererseits kann aufgrund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis Exekution geführt werden (§ 61 KO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt insoweit die Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes, dass die mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens neu zu laufende Verjährungsfrist nicht die gleiche Verjährungsfrist (wie vor dem Insolvenzverfahren) sein muss.

Die Feststellung der Forderung im Konkurs erhält durch das Nichtbestreiten der Forderung durch den Gemeinschuldner auch konkursexterne Wirkungen. Diese Wirkungen entsprechen im Wesentlichen einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung über diese Forderung, wobei aber Unwiederholbarkeit nicht eintritt (§ 60 Abs. 2 IO). Dass diese Wirkungen hingegen über jene einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung über diese Forderung hinausgingen, ist nicht ersichtlich.

Insbesondere kann nicht abgeleitet werden, dass der Feststellung der Beitragsforderung im Konkursverfahren die Wirkung eines Urteiles eines Zivilgerichtes zukäme. Die Formulierung in § 61 KO, es könne auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnisses "gleichwie auf Grund eines Urteiles" Exekution geführt werden, worauf der OGH in seiner Entscheidung 6 Ob 301/63 verwiesen hat, ist mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 370/1982, entfallen (vgl. 3 BlgNR 15. GP, 99). Durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren wie überhaupt durch das Insolvenzverfahren ändert sich am Charakter der Forderung als öffentlich-rechtlich nichts. Dies wird insbesondere auch dadurch deutlich, dass bei Bestreitung der Forderung durch den Masseverwalter die Gläubiger die Feststellung nur dann mittels Klage geltend machen können, wenn der Rechtsweg zulässig ist (§ 110 Abs. 1 KO). Gehört die Sache hingegen nicht auf den Rechtsweg, so hat über die Richtigkeit der Forderung die zuständige Behörde zu entscheiden (§ 110 Abs. 3 KO).

Sollte dieses Prüfungsverfahren bei Abschluss des Insolvenzverfahrens noch nicht beendet sein (vgl. dazu Konecny, aaO, § 110 KO, Rz 58), so ist dieses Verfahren mit gewissen Modifikationen auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens weiterzuführen. Es ist - soweit überblickbar - völlig unstrittig, dass die Entscheidung in diesem nach Abschluss des Insolvenzverfahrens weitergeführten Verfahren (betreffend die Verjährung) keine anderen Wirkungen hat als jene, die derartigen Entscheidungen im Allgemeinen - außerhalb eines Insolvenzverfahrens - zukommen. Insbesondere hat eine Entscheidung über die Beitragsforderung durch eine Verwaltungsbehörde betreffend die Verjährungsfrist nicht die Wirkung eines Urteils eines Gerichtes. Es erschiene aber wenig überzeugend, dass einer derartigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde, würde sie noch vor Beendigung des Insolvenzverfahrens ergehen, betreffend die Verjährung eine andere Wirkung zukäme.

Damit ist es aber ebenfalls nicht überzeugend, dass einem Anerkenntnis der Forderung durch den Masseverwalter - also ohne Durchführung eines entsprechenden behördlichen Prüfungsverfahrens -

und der Nichtbestreitung durch den Gemeinschuldner insoweit die Wirkung eines Urteils eines Gerichts zukäme: Soweit die bestrittene Forderung in einem Prüfungsverfahren als bestehend festgestellt wird, hat das die gleichen Wirkungen wie die sofortige Forderungsfeststellung mangels Bestreitung in der Prüfungstagsatzung (vgl. Konecny, aaO, § 110 KO, Rz 50). Die Erklärung des Masseverwalters über die Forderung ist eine Verfahrenshandlung, und nicht etwa eine privatrechtliche Äußerung (vgl. Konecny, aaO, § 105 KO Rz 17); gleiches gilt für die Erklärung durch den Gemeinschuldner (aaO Rz 29). Es liegt sohin insbesondere auch kein zivilrechtliches (konstitutives) Anerkenntnis vor ( Fucik in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3, § 1380 ABGB, Rz 36), welches allenfalls geeignet wäre, Forderungen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters zu entkleiden (vgl. etwa RIS-Justiz RS0035837; ).

Zweck der (gegenüber einer kürzeren privatrechtlichen) längeren Verjährungsfrist betreffend Judikatsschulden ist (vgl. Vollmaier in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 1478 ABGB, Rz 69), dass durch die rechtskräftige Feststellung des Anspruches Klarheit über die Rechtsbeziehungen der betroffenen Parteien herrscht. Die "verdunkelnde Macht der Zeit" kann die solcherart abgesicherte Rechtsposition daher nicht mehr im selben Ausmaß beeinträchtigen. Darüber hinaus muss der Schuldner nun ernsthaft damit rechnen, dass der Gläubiger sein Recht weiterhin verfolgen will; ein zuvor etwaig bestehendes Vertrauen auf das Unterbleiben der Rechtsausübung ist jedenfalls zerstört. Auch Interessen der Allgemeinheit sprechen gegen einen raschen Verjährungseintritt: Dieser würde den Gläubiger - zur Unterbrechung der Verjährungsfrist - dazu zwingen, in kurzen Abständen Exekutionsversuche zu starten, auch dann, wenn das angesichts der wirtschaftlichen Lage des Schuldners wenig aussichtsreich erscheint.

Diese Zwecke werden aber auch dadurch erreicht, dass die Wirkung der anerkannten Forderungsanmeldung (bloß) als Feststellung der Beitragsforderung iSd § 40 Abs. 1 GSVG gewertet wird. Insbesondere sieht § 40 Abs. 2 GSVG Hemmungs- bzw. Unterbrechungsgründe vor (vgl. - zu § 68 Abs. 2 ASVG - das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0049, mwN), die über die zivilrechtlichen Hemmungs- und Unterbrechungsgründe weit hinausgehen. So ist es nicht erforderlich, in kürzeren Abständen Exekutionsanträge zu stellen, um eine Unterbrechung der Verjährungsfrist zu erreichen; hiefür reicht vielmehr die Übermittlung einer Mahnung aus. Würde man hingegen annehmen, dass durch eine Anerkennung im Konkursverfahren nunmehr die Verjährungsfrist eines Urteils eines Gerichts anzuwenden wäre, wären auch lediglich die Unterbrechungs- und Hemmungsgründe bezogen auf ein derartiges Urteil zu berücksichtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass Forderungen der Sozialversicherungsträger auch im Zivilrecht wurzeln können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/08/0146; vgl. auch Derntl in Sonntag, ASVG4, § 67 Rz 47 und 105 ff). Insoweit werden daher manche Forderungen, die von Sozialversicherungsträgern angemeldet und vom Masseverwalter anerkannt wurden, sodann jenen Verjährungsregeln unterliegen, die Urteilen von Zivilgerichten entsprechen. Ob aber eine Forderung der Sozialversicherungsträger sich aus dem Zivilrecht oder aus dem öffentlichen Recht ergibt, muss ohnehin aus der Forderungsanmeldung ableitbar sein (in der Forderungsanmeldung ist der rechtserzeugende Sachverhalt zu schildern;

vgl. Konecny, aaO, § 103 KO, Rz 5), ist dies doch auch entscheidend dafür, in welchem Verfahren diese Forderung bei Bestreitung zu prüfen ist. Eine Änderung des rechtserzeugenden Sachverhaltes ist im Prüfungsverfahren - ebenso wie eine Betragsausdehnung - unzulässig (vgl. Konecny, aaO, § 110, Rz 40).

6. Der Verwaltungsgerichtshof kommt sohin zum Ergebnis, dass mit der Rechtskraft der Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Frist des § 40 Abs. 2 GSVG (allenfalls neuerlich) zu laufen begonnen hat.

Somit begann im Dezember 2000 die Frist von zwei Jahren zur Einforderung der festgestellten Beitragsschulden. Nach den - in der Beschwerde nicht bestrittenen - Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde erfolgten bis zu Exekutionsversuchen im Jahr 2009 keinerlei verjährungsunterbrechende Maßnahmen iSd § 40 GSVG. Damit war aber die Verjährung dieser Forderung eingetreten, sodass die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend ausgesprochen hat, dass die Mitbeteiligte nicht verpflichtet sei, die Beiträge für den genannten Zeitraum zu entrichten.

7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am