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VwGH vom 20.11.2006, 2006/17/0157

VwGH vom 20.11.2006, 2006/17/0157

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* Vorabentscheidungsantrag:

2003/17/0001 B

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 62004CJ0368

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2006/17/0158

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2003/17/0054 E

2003/17/0061 E

2003/17/0108 E

2003/17/0033 E

2003/17/0068 E

2003/17/0067 E

2003/17/0063 E

2003/17/0127 E

2003/17/0075 E

2003/17/0052 E

2003/17/0051 E

2003/17/0029 E

2003/17/0010 E

2003/17/0050 E

2006/17/0159 E

2003/17/0007 E

2003/17/0105 E

2003/17/0027 E

2003/17/0028 E

2003/17/0055 E

2003/17/0056 E

2003/17/0057 E

2003/17/0059 E

2003/17/0060 E

2003/17/0109 E

2003/17/0008 E

2003/17/0006 E

2003/17/0104 E

2003/17/0103 E

2003/17/0102 E

2003/17/0071 E

2003/17/0072 E

2003/17/0070 E

2003/17/0128 E

2003/17/0069 E

2003/17/0065 E

2003/17/0064 E

2003/17/0004 E

2003/17/0053 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde

1.) der AA GmbH in I und 2.) der BB GmbH in S, beide vertreten durch die Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, zu 1.) gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom , Zl. RV 1028/1-T7/02, und zu 2.) gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. RV 487/1-10/02, jeweils betreffend Abweisung von Anträgen auf Vergütung von Energieabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

I. 1. Die in BGBl. II Nr. 170/2003 gemäß § 26a VwGG (nunmehr § 38a VwGG) kundgemachte Rechtsfrage wird wie folgt beantwortet:

"Ein Bescheid, der die Vergütung von Energieabgaben auf Grund des § 2 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes in der Stammfassung dieser Gesetzesbestimmung nach dem Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, bzw. in ihrer Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996 Dienstleistungsunternehmen versagt, ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung (in diesen beiden Fassungen) auch unter Berücksichtigung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom ,

C (2002) 1890fin, kundgemacht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom , C 164, Seite 4, der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts entgegen steht".

2. Auf die mit der Kundmachung eintretenden, in § 38a Abs. 4 VwGG genannten Rechtsfolgen wird verwiesen.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Spruchpunkte 1. und 2. verpflichtet.

II. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheiden vom , und wies das Finanzamt Innsbruck die auf das Energieabgabenvergütungsgesetz (Art. 62 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201) - im Folgenden:

EAVG - gestützten Anträge der erstbeschwerdeführenden Partei, die eine Ölleitung betreibt, auf Vergütung von Energieabgaben für den Zeitraum 1996 bis 1998 (beantragte Vergütungsbeträge 1996: S 2,974.704,--, 1997: S 7,022.883,-- und 1998: S 7,513.632,--) als unbegründet ab.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Liezen den Antrag der zweitbeschwerdeführenden Partei, die ein Seilbahnunternehmen betreibt, auf Vergütung von Energieabgaben für den Zeitraum Juni bis Oktober 1996 (beantragter Vergütungsbetrag: S 59.088,--) und November 1996 bis Oktober 1997 (beantragter Vergütungsbetrag: S 521.154,--) als unbegründet ab.

Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wiesen die Finanzlandesdirektion für Tirol (erstbelangte Behörde) bzw. die Finanzlandesdirektion für Steiermark (zweitbelangte Behörde) als unbegründet ab.

Dagegen erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.

Der Verfassungsgerichtshof legte mit Beschluss vom , B 2251/97, B 2594/97, dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

"Frage 1:

Sind gesetzliche Maßnahmen eines Mitgliedstaates, die eine teilweise Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie vorsehen, diese Vergütung aber nur Unternehmen gewähren, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, als staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 92 EGV anzusehen?

Frage 2:

Bei Bejahung der ersten Frage: Ist eine derartige gesetzliche Maßnahme auch dann als Beihilfe gemäß Art. 92 EGV anzusehen, wenn sie allen Unternehmen ohne Rücksicht darauf gewährt wird, ob deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht?"

Mit Urteil vom , Rs C-143/99, Adria-Wien Pipeline GmbH und Wietersdorfer und Peggauer Zementwerke GmbH, entschied der EuGH über dieses Vorabentscheidungsersuchen wie folgt:

"1. Nationale Maßnahmen, die eine teilweise Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie vorsehen, stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) dar, wenn sie allen Unternehmen im Inland unabhängig vom Gegenstand ihrer Tätigkeit gewährt werden.

2. Nationale Maßnahmen, die eine teilweise Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie nur für Unternehmen vorsehen, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Güter besteht, sind als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag anzusehen."

Mit Erkenntnissen vom , zu 1.) B 2343/97-16 (betreffend Energieabgabenvergütung für 1996, Bescheid vom ), B 950/98-8 (betreffend Energieabgabenvergütung für 1997, Bescheid vom ), B 813/99-8 (betreffend Energieabgabenvergütung für 1998, Bescheid vom ) und zu 2.) B 1173/98, hob der Verfassungsgerichtshof die bei ihm angefochtenen Bescheide der belangten Behörden auf. Die beschwerdeführenden Parteien seien durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Die Europäische Kommission prüfte diese von Österreich gewährten Beihilfen und hielt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles die Maßnahmen für den Zeitraum bis mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltbeihilfen 1994 für vereinbar und stellte mit der Entscheidung vom , C (2002) 1890 fin, über staatliche Beihilfe Nr. NN 165/2001, ABl. (EG) vom , C 164/4, fest, "dass die Beihilfe mit

Artikel 87 Absatz 3 lit c des EG-Vertrages und Artikel 4 Buchstabe c des EGKS-Vertrags vereinbar ist".

Mit Bescheid vom wies die erstbelangte Behörde auf dem Boden der vorerwähnten Entscheidung der Kommission die Berufungen gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom , und als unbegründet ab. Nach der Begründung dieses Berufungsbescheides habe die Europäische Kommission der Republik Österreich mitgeteilt, dass die Beihilfe mit dem (dargestellten) Gemeinschaftsrahmen vereinbar sei. Der erstbeschwerdeführenden Partei sei beizupflichten, dass die Verwaltungsbehörde bei Erlassung des Ersatzbescheides im fortgesetzten Verfahren an die vom Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsansicht gebunden sei. Die Bindung bestehe jedoch nur insoweit, als nicht nach Erlassung des vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides sich die maßgebende Sach- und Rechtslage geändert habe. Mit der nachgewiesenen Notifizierung der Energieabgabenvergütung des § 2 Abs. 1 EAVG durch die Europäische Kommission auch hinsichtlich der Berufungszeiträume habe sich die Rechtslage nach Ergehen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes geändert. Der Anwendung des § 2 Abs. 1 EAVG stehe das unmittelbar anwendbare Verbot des Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag (nunmehr Art. 87 Abs. 3 lit. c EG-Vertrag) nicht mehr entgegen. Da weiterhin unbestritten sei, dass die erstbeschwerdeführende Partei keinen Betrieb unterhalte, dessen Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern bestehe, habe das Finanzamt im fortgesetzten Verfahren mit Recht unter Berücksichtigung der Entscheidung der Europäischen Kommission die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Berufungsbescheid vom richtet sich die zu hg. Zl. 2003/17/0001 (nunmehr: Zl. 2006/17/0157) protokollierte Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof.

II.

Mit Bescheid vom wies die zweitbelangte Behörde die Berufung der zweitbeschwerdeführenden Partei als unbegründet ab. Nach der Begründung dieses Bescheides habe die Europäische Kommission die Beihilfenregelung des § 2 Abs. 1 EAVG rückwirkend auf der Grundlage der Art. 87 und 88 EG-Vertrag genehmigt. Daher sei die Einschränkung des § 2 Abs. 1 EAVG (gemeint: die Einschränkung des Kreises der anspruchberechtigten Unternehmen auf solche deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern bestehe) auch in den Berufungsfällen bindend und die Abgabenvergütung sei der zweitbeschwerdeführenden Partei nicht zu gewähren.

Gegen diesen Bescheid erhob die zweitbeschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis vom , B 1348/02-10, wies der Verfassungsgerichtshof diese Beschwerde als unbegründet ab.

Mit Beschluss vom , B 1348/02-12, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei an den Verwaltungsgerichtshof ab, die zu hg. Zl. 2003/17/0025 (nunmehr: Zl. 2006/17/0158) protokolliert wurde.

Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich vor dem Verwaltungsgerichtshof in ihrem Recht auf Gewährung der Energieabgabenvergütung verletzt und beantragen die Aufhebung des jeweils an sie ergangenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangten Behörden legten die Verwaltungsakten vor und erstatteten jeweils Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerden beantragen.

Die zweitbeschwerdeführende Partei äußerte sich zu der an sie ergangenen Gegenschrift.

III.

Der Verwaltungsgerichtshof fasste am , Zlen. 2003/17/0001, 0004, 0025, 0053-4, folgenden Beschluss:

"I. Es wird Folgendes mitgeteilt:

1. Es besteht im Sinne des § 26a Abs. 1 VwGG Grund zur Annahme, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Beschwerden von Dienstleistungsunternehmen eingebracht werden wird, in denen die Rechtsfrage zu lösen ist, ob ein Bescheid, der die Vergütung von Energieabgaben auf Grund des § 2 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes in der Stammfassung dieser Bestimmung nach dem Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, bzw. in ihrer Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996 versagt, rechtswidrig ist, weil der Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung (in diesen beiden Fassungen) auch unter Berücksichtigung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom , C (2002) 1890fin, kundgemacht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom , C 164, Seite 4, der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts entgegen steht.

2. Zur Beantwortung der in Z 1 genannten Rechtsfrage hat der Verwaltungsgerichtshof folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:

§ 2 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes in den Fassungen dieser Bestimmung durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 201/1996 und BGBl. Nr. 797/1996; Art. 88 (ex-Art 93) EG-Vertrag sowie die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags, insbesondere deren Kapitel II.

3. Der Verwaltungsgerichtshof wird die in Z 1 genannte Rechtsfrage in den zu den Zlen. 2003/17/0001, 0004, 0025 und 0053 anhängigen Beschwerdeverfahren beantworten...."

Der Verwaltungsgerichtshof legte mit Beschluss vom , Zlen. 2003/17/0001, 0025 und 0058, dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

"1. Steht das Durchführungsverbot gemäß Art. 88 Abs. 3 EG auch dann der Anwendung einer innerstaatlichen gesetzlichen Bestimmung entgegen, die Betriebe, deren Schwerpunkt nicht nachweislich in der Herstellung körperlicher Güter besteht, von der Vergütung von Energieabgaben ausschließt und daher als Beihilfe im Sinne des Art. 87 EG zu qualifizieren ist, aber der Kommission vor dem innerstaatlichen Inkrafttreten der Regelung nicht notifiziert wurde, wenn die Kommission gemäß Art. 87 Abs. 3 EG die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem gemeinsamen Markt für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum festgestellt hat und sich der Erstattungsantrag auf für diesen Zeitraum zu entrichtende Abgaben bezieht?

2. Bei Bejahung der ersten Frage:

Erfordert das Durchführungsverbot in einem derartigen Fall die Vergütung auch in jenen Fällen, in denen die Anträge der Dienstleistungsbetriebe nach der Erlassung der Entscheidung der Kommission für Bemessungszeiträume vor diesem Zeitpunkt gestellt wurden?"

Mit Urteil vom , C-368/04, Transalpine Ölleitung in Österreich GmbH, Planai-Hochwurzen-Bahnen GmbH und Gerlitzen-Kanzelbahn-Touristik GmbH & Co. KG, entschied der EuGH über dieses Vorabentscheidungsersuchen wie folgt:

"Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG ist dahin auszulegen, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, die Rechte des Einzelnen dagegen zu schützen, dass staatliche Stellen das Verbot der Durchführung der Beihilfen vor dem Erlass einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit der diese genehmigt werden, verletzen. Hierbei müssen sie das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigen und dürfen keine Maßnahme treffen, die lediglich zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger führen würde.

Da eine Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit der eine nicht angemeldete Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, nicht die Heilung der unter Verstoß gegen das Verbot des Artikels 88 Absatz 3 Satz 3 EG ergangenen und deshalb ungültigen Durchführungsmaßnahmen zur Folge hat, ist es unerheblich, ob ein Antrag vor oder nach dem Erlass der Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, gestellt wird, da dieser Antrag die rechtswidrige Situation betrifft, die sich aus der unterbliebenen Anmeldung ergibt."

In der Begründung dieses Urteils heißt es:

"47 Der Gerichtshof hat im Übrigen für Recht erkannt, dass die nationalen Gerichte für den Einzelnen, der den Verstoß gegen die Anmeldepflicht geltend machen kann, sicherstellen müssen, dass daraus entsprechend ihrem nationalem Recht sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Rückforderung der finanziellen Unterstützungen, die unter Verletzung dieser Bestimmung oder eventueller vorläufiger Maßnahmen gewährt wurden, gezogen werden ...

48 Bei seiner Entscheidung muss das nationale Gericht die Interessen des Einzelnen schützen. Hierbei muss es jedoch auch das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigen ...

49 Bei einer teilweisen Erstattung einer Abgabe, die eine rechtswidrige Beihilfemaßnahme darstellt, da sie unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht gewährt wurde, wäre es nicht mit dem Gemeinschaftsinteresse vereinbar, eine solche Erstattung zu Gunsten anderer Betriebe anzuordnen, wenn eine solche Entscheidung zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger führt und damit die Wirkungen dieser Beihilfe verstärkt, statt sie zu beseitigen ...

50 Wie nämlich der Generalanwalt in Nummer 74 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, müssen die nationalen Gerichte darauf achten, dass sie sicherstellen, dass die von ihnen angeordneten Abhilfemaßnahmen so geartet sind, dass sie die Wirkungen der unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG gewährten Beihilfe tatsächlich beseitigen, und sie dürfen diese Beihilfe nicht nur einem weiteren Kreis von Empfängern zugänglich machen.

51 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die in den Ausgangsverfahren gestellten Anträge auf Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe, d.h. die teilweise Vergütung von Energieabgaben, Anträgen auf teilweise Befreiung von der Zahlung dieser Abgaben gleichgestellt werden können. Wie sich jedoch aus der Rechtsprechung ergibt, können die Schuldner einer Abgabe sich nicht darauf berufen, dass die Befreiung anderer Unternehmen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich der Zahlung dieser Abgabe

zu entziehen ... ."

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verbindung der beiden Beschwerdeverfahren wegen ihres sachlichen Zusammenhanges beschlossen und danach erwogen:

Den Beschwerden liegt folgende Rechtslage zu Grunde:

Das Elektrizitätsabgabegesetz sieht eine Besteuerung der Lieferung von elektrischer Energie vor. § 1 Abs. 1 Z 1 sowie die §§ 2, 3 Abs. 1 Z 1 und § 6 Abs. 3 des Elektrizitätsabgabegesetzes (Art. 60 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung des Art. IX des Abgabenänderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 797/1996; die im Folgenden wörtlich wiedergegebenen Bestimmungen waren von dieser Novelle jedoch nicht betroffen) lauteten:

"§1. (1) Der Elektrizitätsabgabe unterliegen

1. die Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet, ausgenommen an Elektrizitätsversorgungsunternehmen,

...

§ 2. Von der Abgabe sind befreit:

1. Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie ausschließlich für den Eigenbedarf erzeugen, wenn die Erzeugung und der Verbrauch pro Jahr nicht größer als 5000 kWh ist,

2. die für die Erzeugung und Fortleitung der elektrischen Energie verwendete elektrische Energie.

§ 3. (1) Abgabenschuldner ist

1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer der elektrischen Energie,

...

§ 6

...

(3) Der Empfänger der Lieferung der elektrischen Energie hat dem Abgabenschuldner die weiterverrechnete Elektrizitätsabgabe zu ersetzen."

Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 1 Elektrizitätsabgabegesetz wurde durch Art. 12 des Budgetbegleitgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 26/2000, neu gefasst und lautet:

"§1. (1) Der Elektrizitätsabgabe unterliegen

1. die Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet, ausgenommen an Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 7 Z 70 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG) und an sonstige Wiederverkäufer, soweit die elektrische Energie zur Weiterlieferung bestimmt ist, ...

Die §§ 2 (mit Wirkung für Veranlagungen ab dem Kalenderjahr 1999), 3 und 6 (mit Wirkung auf Vorgänge nach dem ) wurden durch Art. 11 des Steuerreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 106/1999 neu gefasst und lauten:

§ 2. Von der Abgabe sind befreit:

1. Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie ausschließlich für den Eigenbedarf erzeugen, wenn die Erzeugung und der Verbrauch pro Jahr nicht größer als 5000 kWh ist,

2. elektrische Energie, soweit sie für die Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, von Erdgas oder von Mineralöl verwendet wird.

§ 3. (1) Abgabenschuldner ist

1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer der elektrischen Energie,

...

§ 6

...

(3) Der Empfänger der Lieferung der elektrischen Energie hat dem Abgabenschuldner sowie dem Netzbetreiber die weiterverrechnete Elektrizitätsabgabe zu ersetzen..."

Das EAVG sieht eine teilweise Vergütung der Energieabgabe auf Erdgas und Elektrizität vor. § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz - EAVG), Artikel 62 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, lautete:

"Die Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie sind für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,35% des Unterschiedsbetrages zwischen

1. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und

2. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen erbracht werden,

übersteigen (Nettoproduktionswert)."

Die Energieabgabenvergütung wurde nicht allen Unternehmen bzw. Betrieben gewährt, sondern nur solchen, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern besteht. § 2 Abs. 1 EAVG, BGBl. Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 10/1998, lautete:

"(1) Einen Anspruch auf Vergütung haben nur Unternehmen, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern besteht."

Mit Urteil vom , C-368/04, entschied der EuGH über das in den Beschwerdefällen vom Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen, dass die nationalen Gerichte das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigen müssen und keine Maßnahme treffen dürfen, die lediglich zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger führen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat von dieser nunmehrigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH auszugehen und war der in I.1. ersichtliche Ausspruch zu treffen. Damit kann aber auch in den Beschwerdefällen den beschwerdeführenden Parteien, die nach den nationalen Bestimmungen von der Energieabgabenvergütung ausgeschlossen sind, nach dem Gemeinschaftsrecht, das dem nationalen Recht vorgeht, eine Energieabgabenvergütung nicht gewährt werden, weil dies rechtswidrigerweise zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger führen würde.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Parteien durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, zumal die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 MRK steht dem in der gegenständlichen Abgabensache nicht entgegen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am