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VwGH vom 21.01.2010, 2006/17/0142

VwGH vom 21.01.2010, 2006/17/0142

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des JB in H, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft Dr. Helmut Venus - Mag. Herbert Lienhart in 8280 Fürstenfeld, Augustinerplatz 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-LE./1230-I/7/2006, betreffend einheitliche Betriebsprämie 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am einen Antrag auf Anerkennung als "Sonderfall - Kauf von Flächen" und legte diesem eine Sachverhaltsdarstellung sowie weitere Unterlagen bei.

In der mit datierten "Sachverhaltsdarstellung Sonderfall Kauf von Flächen" gab der Beschwerdeführer an, im Dezember 2003 mit Franz M als Verkäufer eine "mündliche Einigung über den Ankauf eines Großteils seiner Liegenschaften" getroffen und am an die Agrarbezirksbehörde Graz ein Ansuchen zur Durchführung eines diesbezüglichen "Siedlungsverfahrens" gestellt zu haben. Da sich die Kaufflächen aber im Burgenland befänden, seien die Kaufunterlagen an das Amt der Burgenländischen Landesregierung weitergeleitet worden. Dieses habe allerdings am mitgeteilt, dass ein "Siedlungsverfahren" nicht abgewickelt werde. Damit habe es keine andere Möglichkeit gegeben, als den Kauf ohne Grunderwerbssteuerbefreiung durchzuführen. Es habe in der Folge auch unerwartete Probleme mit dem Pächter der gekauften Liegenschaften gegeben, weil - wie das Bezirksgericht Jennersdorf festgestellt habe - der Pachtvertrag nicht rechtzeitig gekündigt worden sei. Der Pächter habe auf die Bewirtschaftung im Jahr 2004 nur gegen eine hohe finanzielle Entschädigung verzichten wollen. Der Beschwerdeführer werde die Flächen daher erst ab dem Antragsjahr 2005 bewirtschaften. Auf Grund der genannten Umstände sei es nicht möglich gewesen, den Kauf früher abzuwickeln bzw. die Bewirtschaftung bereits 2004 aufzunehmen.

Dem Antrag vom wurde auch ein Schreiben an die Agrarbezirksbehörde Graz vom beigelegt, in welchem der Beschwerdeführer mitteilte, er "beabsichtige", von Franz M als Verkäufer näher genannte landwirtschaftlich genutzte Grundstücke um EUR 110.000,-- zu erwerben. Er ersuchte um die Durchführung eines Siedlungs- oder Flurbereinigungsverfahrens bzw. um die bescheidmäßige Zuteilung oder um die Errichtung eines Übereinkommens.

Weiters legte der Beschwerdeführer die Ablichtung eines von Franz M als Verkäufer und dem Beschwerdeführer als Käufer abgeschlossenen, notariell beglaubigten Kaufvertrages vom betreffend näher genannte Grundstücke im Gesamtausmaß von 11,2255 ha vor. Nach Punkt 2 dieses Vertrages gelte die Übergabe und Übernahme des Kaufobjektes auf den Käufer als mit als vollzogen. Die Berichtigung des Kaufpreises von EUR 80.000,-- sei anlässlich der Übernahme des Kaufobjektes am erfolgt (Punkt 3). Soweit für die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages die Genehmigung durch eine öffentliche Behörde erforderlich sei, trete dieser gemäß Punkt 5 des Vertrages erst mit Erteilung einer solchen Genehmigung in Kraft.

Aus einem dem Antrag vom beigelegten Beschluss des Bezirksgerichtes Jennersdorf ergibt sich u. a., dass die Eintragung der Einverleibung des Eigentums an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken zu Gunsten des Beschwerdeführers am bewilligt wurde.

Weiters legte der Beschwerdeführer dem Antrag vom die Ablichtung einer an Franz M und den Beschwerdeführer gerichteten "Ladung zum Vergleichsversuch" des Bezirksgerichts Jennersdorf vom vor. Darin wird vermerkt, dass Hermann B, Landwirt, beabsichtige, gegen die genannten Personen den Anspruch auf Einhaltung des bestehenden Pachtvertrages vom bzw. Bezahlung eines Schadenersatzes mit Klage geltend zu machen.

Mit dem Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom wurde dem Beschwerdeführer die einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 9.804,44 gewährt. Dabei wurden 16,92 Zahlungsansprüche mit einem Wert von je EUR 597,38 endgültig zugrundegelegt.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung, in welcher er unter Vorlage von Schreiben des Amtes der Burgenländischen Landesregierung und der Steiermärkischen Landesregierung die Auffassung zum Ausdruck brachte, der "Grund für den verspäteten Vertragsabschluss" sei bereits "ausführlich dokumentiert" worden.

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, sie gehe davon aus, dass der Kaufvertrag über die gegenständlichen landwirtschaftlichen Nutzflächen am abgeschlossen worden sei. Ob und wann ein Antrag an die Grundverkehrskommission zur Genehmigung des Flächenkaufs eingebracht worden sei und wann eine Bewilligung erfolgt sei, gehe aus den bisher vorgelegten Unterlagen nicht hervor. Der Beschwerdeführer werde daher aufgefordert, ergänzende Unterlagen betreffend die "Beantragung und Genehmigung des Flächenkaufs durch die Grundverkehrskommission" vorzulegen.

Mit E-Mail vom teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass das Ersuchen um grundverkehrsbehördliche Genehmigung am eingereicht worden und die Genehmigung am erfolgt sei. Er übermittelte im Anhang u.a. Ablichtungen eines Grundbuchsauszuges und eines Schreibens der Agrarbehörde des Amtes der Burgenländischen Landesregierung betreffend die Abtretung des Siedlungsverfahrens.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, der Kaufvertrag über die gegenständlichen landwirtschaftlichen Nutzflächen sei am - und somit nach dem - abgeschlossen und das Ersuchen um dessen grundverkehrsbehördliche Genehmigung am selben Tag eingereicht worden. Die Genehmigung sei am erfolgt. Zum behaupteten verspäteten Kaufabschluss infolge des negativen Kompetenzkonfliktes im Zusammenhang mit den zunächst beantragten Siedlungs- bzw. Flurbereinigungsverfahren sei anzumerken, dass die Beantragung der Verfahren an Stelle des Abschlusses eines "normalen" Kaufvertrages die persönliche Entscheidung des Beschwerdeführers gewesen sei. Eine obligatorische Durchführung eines derartigen Verfahrens sei nicht vorgesehen. Überdies sei zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Ersuchens am nach den EG-Bestimmungen als letztmögliche Frist für den Flächenkauf der vorgesehen gewesen. Dieser Termin sei bereits überschritten gewesen. Erst mit der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 durch die Verordnung (EG) Nr. 1974/2004 vom sei in Art. 21 das Datum "" durch das Datum "" ersetzt worden, um auch der Einbeziehung der so genannten zweiten Welle der GAP-Reform in die einheitliche Betriebsprämie Rechnung zu tragen. Daraus sei klar zu erkennen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Ersuchens um Durchführung eines Siedlungs- oder Flurbereinigungsverfahrens nicht mehr davon ausgehen habe können, dass er als Betriebsinhaber in besonderer Lage (Sonderfall) anerkannt werde. Der negative Kompetenzkonflikt könne daher nicht als ein außergewöhnliches Ereignis, mit dem der Beschwerdeführer nicht habe rechnen können, angesehen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde richtet sich gegen den angefochtenen Bescheid, der dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 in einer bestimmten Höhe zuerkannte (wobei sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtberücksichtigung der von Franz M erworbenen Flächen und damit gegen die Höhe der zuerkannten Betriebsprämie wendet). Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid auf die Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 795/2004 und (EG) Nr. 796/2004 sowie die Betriebsprämien-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004, sämtliche in der geltenden Fassung.

Mit Erkenntnis vom , G 21/07 und V 20/07, hat der Verfassungsgerichtshof u.a. die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die einheitliche Betriebsprämie (Betriebsprämie-Verordnung), BGBl. II Nr. 336/2004, als gesetzwidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat dabei ausgesprochen, dass die Verordnung auf die am beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei.

Die genannte Verordnung ist daher auch im vorliegenden Beschwerdefall, in dem die Beschwerde vor dem beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde, nicht mehr anzuwenden. Es ist daher zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid seine Deckung in unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht findet.

Titel III der Verordnung Nr. 1782/2003 des Rates vom mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. (EG) L 270, beinhaltet die Umwandlung produktionsabhängiger Direktzahlungen im Flächen- und Tierbereich in eine produktionsunabhängige einheitliche Betriebsprämie ("Betriebsprämienregelung"). Bei der Ermittlung des Beihilfenanspruchs eines Betriebsinhabers im Rahmen der Betriebsprämienregelung sind jene Zahlungen (im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI) zu Grunde zu legen, die dieser im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 erhalten hat (Art. 33 Abs. 1 Buchstabe a leg. cit.).

Für die Berücksichtigung besonderer Situationen, etwa für Betriebsinhaber, die sich in einer besonderen Lage befinden, verwenden die Mitgliedstaaten eine nach Art. 42 Abs. 1 leg. cit. gebildete nationale Reserve (Art. 42 Abs. 4 leg. cit.).

Nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1974/2004 der Kommission vom geänderten Fassung) sind für die Anwendung von Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 "Betriebsinhaber in besonderer Lage" Betriebsinhaber gemäß den Artikeln 19 bis 23 dieser Verordnung. Darunter fällt auch der Betriebsinhaber, der bis spätestens beihilfefähige Flächen gekauft hat (Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 leg. cit.).

Nach Art. 2 Buchstabe g leg. cit. ist unter "Verkauf" eine endgültige Übertragung des Eigentums an Flächen oder Zahlungsansprüchen zu verstehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung des Kaufs von rund 11 ha Fläche als "Sonderfall - Kauf von Flächen" im Wesentlichen mit der Begründung nicht entsprochen, dass der Kaufvertrag über die gegenständlichen landwirtschaftlichen Nutzflächen erst am , also nach dem Stichtag geschlossen worden sei.

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen ausschließlich mit dem Vorbringen, den Kaufvertrag über die gegenständlichen Flächen bereits am , somit vor dem Stichtag , abgeschlossen zu haben.

Durch einen Kaufvertrag wird gemäß § 1053 ABGB eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem andern überlassen. Er gehört zu den Titeln, ein Eigentum zu erwerben. Die Erwerbung erfolgt jedoch erst durch die Übergabe des Kaufgegenstandes. Bis zur Übergabe behält der Verkäufer das Eigentumsrecht.

Zur Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen muss nach § 431 ABGB das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation).

Die Einverleibung dient dem unbedingten Rechtserwerb oder Rechtsverlust. Grundlage einer Einverleibung kann nur eine einverleibungsfähige Urkunde sein, welche eine Aufsandungserklärung (Intabulationsklausel) enthält. Damit erklärt derjenige, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder übertragen werden soll, ausdrücklich, dass er in die Einverleibung einwillige (§ 32 Abs. 1 lit. b Allgemeines Grundbuchgesetz).

Der Wortlaut des Art. 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) 795/2004 stellt auf die endgültige Übertragung von Eigentum an (beihilfefähigen) Flächen ab, nicht aber bereits auf einen Vertrag, welcher einen Verkäufer lediglich zur Übertragung eines solchen Eigentums verpflichten würde.

Der Beschwerdeführer und Franz M haben jedoch - auch nach dem Beschwerdevorbringen - erst mit dem schriftlichen Kaufvertrag vom eine Einigung getroffen, welche eine Aufsandungserklärung zu Gunsten des Beschwerdeführers enthält. Daraus ergibt sich aber, dass keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dem Beschwerdeführer sei bereits vor dem das Eigentum an den gegenständlichen Flächen übertragen worden.

Es kann somit nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde die von Franz M erworbenen landwirtschaftlichen Flächen bei der Ermittlung der einheitlichen Betriebsprämie nicht berücksichtigt hat.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am

Fundstelle(n):
XAAAE-86502