VwGH vom 28.06.2016, 2013/17/0213

VwGH vom 28.06.2016, 2013/17/0213

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Dr. Leonhartsberger und Hofrat Mag. Brandl als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Beschwerde des Dr. T S, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Berufungskommission nach § 38 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 vom , FIN-10/255/3- 2012, betreffend Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom setzte das Amt der Tiroler Landesregierung (in Folge: Abgabenbehörde erster Instanz) für den Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2011 den Tourismusförderungsbeitrag (Tourismusverbandsbeitrag Innsbruck und seine Feriendörfer, Beitrag an den Tiroler Tourismusförderungsfonds) mit EUR 211,20 endgültig fest.

2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte darin ua aus, er ziehe als Rechtsanwalt aus dem Tourismus weder einen unmittelbaren noch einen mittelbaren Nutzen. Ein mittelbares Interesse darin zu erkennen, dass er "natürlich auch für im Gastgewerbe (oder in anderen vom Tourismus stark beeinflussten Branchen) beschäftigte Menschen tätig wird", sei verfehlt.

3 Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.

4 Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom auf, zu seinem Vorbringen, keinen Nutzen aus dem Tourismus im Land Tirol zu ziehen, bis zum eine vollständige anonymisierte Liste der aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit im Kalenderjahr 2011 erzielten Umsätze vorzulegen. Aus dieser sollten der Umfang und die Art der erbrachten Leistungen und Tätigkeitsbereiche/Berufssparte der jeweiligen Mandanten ersichtlich sein.

5 Mit Telefax vom beantragte der Beschwerdeführer die Erstreckung der Frist zur Vorlage der Umsatzliste um drei Wochen.

6 Mit Schreiben vom (laut Stampiglie des Amtes der Tiroler Landesregierung dort am eingelangt) erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, wonach zu seiner Mandantschaft keine Personen zählten, die im Tourismus beschäftigt oder in dieser Branche selbständig tätig seien. Der Beschwerdeführer beschäftige sich im Rahmen seiner Berufsausübung vorwiegend mit Scheidungsprozessen, bei welchen die Parteien weder Touristen noch im Tourismus Beschäftigte seien. Er vertrete auch Mandanten in Strafverfahren, bei welchen aber weder Touristen noch im Tourismus Beschäftigte involviert seien. Er behandle überdies weder Verkehrsunfälle noch Unfälle im Rahmen einer touristischen Sportausübung.

7 Diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer eine Ablichtung der Ein- und Ausgabenrechnung für das Jahr 2011 sowie eine anonymisierte Liste seiner Rechtssachen unter jeweiliger Anführung "Berufsfeld der Parteien" bei.

8 In den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten befindet sich auch ein Fax-Ausdruck der genannten Stellungnahme vom sowie der Ein- und Ausgabenrechnung für das Jahr 2011, wobei die Kopfzeile dieses Ausdruckes als Datum den ausweist.

9 Mit Schreiben vom gab die belangte Behörde dem Fristerstreckungsantrag keine Folge. Der Antrag sei bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt. Die Behandlung der Berufung des Beschwerdeführers sei bereits in der für den anberaumten Sitzung beabsichtigt gewesen. Dem Beschwerdeführer seien faktisch ohnehin insgesamt vier Wochen zur Urkundenvorlage zur Verfügung gestanden.

10 Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe die Liste der Umsätze nicht innerhalb der ursprünglich eingeräumten Frist von zwei Wochen und auch nicht binnen der faktischen Fristverlängerung (um zwei weitere Wochen) bis zur Sitzung der belangten Behörde vorgelegt. Am habe er bei der Behörde erster Instanz einen Fristerstreckungsantrag um drei Wochen eingebracht; dieser Antrag sei erst am bei der belangten Behörde eingelangt und sei mit Schreiben vom abgelehnt worden.

Der Beschwerdeführer habe in der Berufung eingeräumt, für im Gastgewerbe oder in sonst vom Tourismus stark beeinflussten Branchen beschäftigte Personen als Rechtsanwalt tätig zu werden. Auf Grund des Tourismus im Land Tirol würden mehr Betriebe gegründet und erweitert, mehr Wohnungen und Liegenschaften erworben, sowie mehr Dienst- und Werkverträge abgeschlossen werden. Letztlich habe auch der Straßenverkehr und damit zusammenhängend, die Zahl der Verkehrsunfälle zugenommen, was mehr Schadensabwicklungen mit den Haftpflichtversicherungen nach sich ziehe. Da der Tourismus in Tirol in einem nicht unerheblichen Ausmaß zur Hebung der Wirtschaftslage beitrage, würde ohne Tourismus die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Allgemeinen, aber auch die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Konkreten in den oben aufgezählten Bereichen weniger in Anspruch genommen werden. Den Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer beispielsweise nur für einen oder einige wenige Mandanten, etwa ausschließlich im Rahmen der Vermögensverwaltung oder Beratung im Zusammenhang mit Auslandsvermögen, Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmenserweiterungen vorwiegend im Ausland tätig geworden wäre, habe er nicht erbracht. Vielmehr räume er selber ein, Mandanten aus dem Gastgewerbe bzw aus anderen vom Tourismus beeinflussten Branchen vertreten zu haben. Damit hätte aber die Vorlage einer Umsatzliste der Berufung insofern nicht zum Erfolg verhelfen können, als diese, basierend auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, "den von der entscheidenden Behörde festgestellten Sachverhalt bzw. umfassenden und breit gefächerten Tätigkeitsbereich des Berufungswerbers als Rechtsanwalt nicht widerlegen hätte können".

Nach Ansicht der belangten Behörde sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt ebenso wie seine Berufskollegen jedenfalls ein mittelbares wirtschaftliches Interesse am Tourismus habe. Dem Umstand, dass die Berufsgruppe der Rechtsanwälte vielfach nur gelegentlich bzw einen geringen Konnex zum Fremdenverkehr habe, sei bereits durch deren Einreihung in die niedrige Beitragsgruppe IV Rechnung getragen worden.

11 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 33/13-3, ablehnte und gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

12 In seiner vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

13 Die belangte Behörde legte die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

14 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

15 Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl Nr 29/2010, lauten:

"I. Teil

Tourismusverbände

1. Abschnitt

Errichtung, Änderung; Mitglieder; Aufgaben § 1

Errichtung, Änderung

(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung flächendeckend für das gesamte Landesgebiet regionale Tourismusverbände zu errichten.

...

...

§ 2

Mitglieder

(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, ... die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. ...

...

§ 23

Aufbringung der Mittel

Die für den Haushalt des Tourismusverbandes erforderlichen

Mittel werden aufgebracht durch:

a) Beiträge der Mitglieder nach den §§ 30 ff.,

...

4. Abschnitt

Verbandsbeiträge

§ 30

Beitragspflicht

(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge - im Folgenden kurz Beiträge genannt - nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.

...

§ 33

Ortsklassen, Beitragsgruppen

...

(2) Zur Berechnung der Beiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das In-Kraft-Treten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

III. Teil

Tiroler Tourismusförderungsfonds

§ 43

Rechtspersönlichkeit, Sitz

(1) Zur allgemeinen Förderung des Tourismus, insbesondere der Tourismuswerbung und sonstiger dem Tourismus dienender Maßnahmen, bleibt der Tiroler Tourismusförderungsfonds - im Folgenden kurz Fonds genannt weiter bestehen.

...

§ 44

Aufbringung der Mittel

Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

a) Beiträge der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände, ..."

16 In Z 513 der Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990 idF LGBl Nr 134/2001, sind die Rechtsanwälte angeführt und in sämtlichen Ortsklassen in der Beitragsgruppe VI eingeordnet.

17 Voraussetzung für die Pflichtmitgliedschaft iSd § 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist, dass der Unternehmer zumindest mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielt.

18 Die Annahme, dass Angehörige freier Berufe (etwa Rechtsanwälte) aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen ziehen, ist nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts verfehlt (vgl dazu etwa , mwN).

19 Der unterschiedliche Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz 2006 berücksichtigt. Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen entspricht, kommt der Tatsache, wie sich der konkrete in Tirol erzielte Umsatz zusammensetzt, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu (vgl , mwN).

20 Die Einreihung der Rechtsanwälte in die Beitragsgruppe VI der Tiroler Beitragsgruppenverordnung 1991 trägt bereits dem Umstand Rechnung, dass die Tätigkeit der Rechtsanwälte vielfach nur gelegentlichen und geringen Konnex mit dem Fremdenverkehr hat.

21 Allerdings begründet die Einordnung in diese Beitragsgruppe noch nicht zwingend die Pflichtmitgliedschaft. Die Frage, ob tatsächlich ein Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird, ist gegebenenfalls im Einzelfall zu beurteilen (vgl ).

22 Der Beschwerdeführer hat im Berufungsverfahren vorgebracht, keinen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol zu ziehen, und hat zum Beleg für sein Vorbringen eine anonymisierte Umsatzliste, in der die Art der von ihm übernommenen Fälle vermerkt war, vorgelegt.

In seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen als Verfahrensfehler geltend, dass sich die belangte Behörde mit seinem Vorbringen nicht in ausreichendem Maße auseinander gesetzt hat. Er rügt insbesondere, dass die belangte Behörde zur Beurteilung der Beitragspflicht seine Umsatzliste nicht herangezogen bzw die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen hat.

23 Die in der Beschwerde angeführten Verfahrensmängel führen allerdings nur dann zur Aufhebung eines Bescheides, wenn sie wesentlich sind, dh wenn die Behörde bei Vermeidung dieser Fehler zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können (vgl zB iZm dem Unterbleiben einer Verhandlung etwa ).

24 Im Beschwerdefall unterlässt es der Beschwerdeführer aber, in seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof die Relevanz der von ihm geltend gemachten Verfahrensmängel darzulegen. Selbst unter Zugrundelegung seiner Stellungnahme vom ergibt sich kein Vorbringen, welches geeignet gewesen wäre, einen anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Aus dem Umstand, dass - wie vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme behauptet - seine Mandanten keine Touristen und auch keine im Tourismus beschäftigten Personen waren, ergibt sich nämlich nicht, dass der Beschwerdeführer aus seiner Tätigkeit nicht einmal mittelbar Nutzen aus dem Tourismus in Tirol ziehen würde. Ein Interesse am Tourismus ist nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits dann gegeben, wenn durch die Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl zB ). Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage in Tirol häufiger bzw mit höheren Streitwerten in Anspruch genommen wird, als wenn der Tourismus dort nicht existieren würde. Dabei macht es bei der Beurteilung des Nutzens des Beschwerdeführers keinen Unterschied, ob 2011 seine Mandanten Touristen oder im Tourismus Beschäftigte waren, oder nicht.

25 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

26 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) weder Art 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom , S 389, entgegenstanden. Der EGMR hat nämlich in seiner Entscheidung vom , Speil/Österreich , Nr 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der EGMR darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl , mwN). Auch im vorliegenden Fall wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

27 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG aF iVm § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014.

Wien, am