VwGH vom 28.06.2007, 2006/16/0213

VwGH vom 28.06.2007, 2006/16/0213

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der A Gesellschaft mbH in G, vertreten durch die Poinstingl & Partner, Rechtsanwälte OEG in 1060 Wien, Capistrangasse 8, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 3 (K), vom , Zl. ZRV/0108- Z 3K/05, betreffend Ausfuhrerstattung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei hat im Zeitraum vom bis Müllereierzeugnisse ausgeführt; in den Ausfuhranmeldungen wurde weder die Ausfuhrerstattung beantragt noch wurden Codierungen vorgenommen, die im Falle einer Beantragung der Ausfuhrerstattung erforderlich gewesen wären.

Mit Schreiben vom 6. April und beantragte die beschwerdeführende Partei für die insgesamt 65 Ausfuhren die Änderung bzw. Ergänzung der Anmeldungen dahingehend, dass damit auch der Antrag auf Ausfuhrerstattung gestellt worden sei.

Nach Ergehen des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2002/17/0047, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 42 Abs. 3 VwGG verwiesen wird, wertete das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Eingaben der beschwerdeführenden Partei vom 6. April und als Ausfuhrerstattungsanträge, die mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen wurden.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen die auf Grund der erhobenen Berufung ergangenen abweisenden Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen als unbegründet ab. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die inhaltliche Prüfung von 54 Ausfuhranmeldungen, deren Richtigstellung von der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom beantragt worden sei, habe ergeben, dass die Ausführungen des Erkenntnisses vom , Zl. 2002/17/0047, auch auf diese Vorgänge zuträfen. Neben diesen Mängeln gäbe es jedoch noch weitere Umstände, die der Gewährung einer Erstattung entgegenstünden. So sei die Zahlung der Ausfuhrerstattung gemäß Art. 4 Abs. 1 der Erstattungsverordnung unbeschadet der Art. 5 und 16 von dem Nachweis abhängig, dass die Erzeugnisse, für welche die Ausfuhranmeldung angenommen worden sei, spätestens sechzig Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen hätten. Der Nachweis sei durch die Vorlage eines Kontrollexemplars T 5 zu erbringen. Im Beschwerdefall sei unstrittig, dass die beschwerdeführende Partei bei keiner einzigen der 65 Ausfuhren ein Kontrollexemplar T 5 ausgestellt oder beantragt habe. Da wesentliche Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung nicht vorlägen, habe die Ausfuhrerstattung nicht gewährt werden können.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 739/06 - 3, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht, Ausfuhrerstattungen zu erhalten, verletzt und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die beschwerdeführende Partei erstattete eine Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (gilt ab ) wird die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin - für Ausfuhren, für die die Ausfuhranmeldungen vor dem Datum der Anwendbarkeit dieser Verordnung angenommen worden sind, und - bei Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 für Ausfuhren, für die die Zahlungserklärungen vor dem Datum der Anwendbarkeit dieser Verordnung angenommen worden sind.

Im Zeitraum der Erstattung der in Rede stehenden Ausfuhranmeldungen stand die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Kraft und war im Beschwerdefall anzuwenden.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung ist unbeschadet der Art. 5 und 16 die Zahlung der Ausfuhrerstattung von dem Nachweis abhängig, dass die Erzeugnisse, für welche die Ausfuhrerklärung angenommen wurde, spätestens 60 Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben.

Hängt die Anwendung einer Gemeinschaftsmaßnahme auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder Warenausfuhr oder des Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft von dem Nachweis ab, dass die betreffenden Waren der in der Maßnahme vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt worden sind, so ist gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 der Kommission vom über die Papiere, die im Rahmen der eine Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung der Waren erfordernden Gemeinschaftsmaßnahmen zu verwenden sind, der Nachweis durch die Vorlage eines Kontrollexemplars T 5 zu erbringen. Als Kontrollexemplar T 5 gilt ein auf einem Vordruck T 5 ausgestelltes Kontrollexemplar, das unter den in Art. 7 bezeichneten Voraussetzungen gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke T 5 bis oder unter den in den Art. 8 und 9 bezeichneten Voraussetzungen durch eine oder mehrere Ladelisten T 5 ergänzt ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG) sind auf Erstattungen, die auf Grund der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen (gemeinschaftliches Marktordnungsrecht) bei der Ausfuhr von Waren vorgesehen sind, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Auf die Erstattungen sind gemäß § 1 Abs. 5 AEG die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

Hängt die Anwendung einer Gemeinschaftsmaßnahme auf dem Gebiet der Wareneinfuhr, der Warenausfuhr oder des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs von dem Nachweis ab, dass die betreffenden Waren der in der Maßnahme vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt worden sind, so ist gemäß Art. 472 ZK-DVO, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung, dieser Nachweis durch die Vorlage eines Kontrollexemplars T 5 zu erbringen. Ein Kontrollexemplar T 5 ist ein auf einem Vordruck T 5 ausgestelltes Kontrollexemplars, dass unter den in Art. 478 genannten Voraussetzungen gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke T 5 bis oder unter den in den Artikeln 479 und 480 genannten Voraussetzungen durch eine oder mehrere Ladelisten T 5 ergänzt ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Wiedergabe der Rechtslage in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2004/16/0002, ausgeführt, dass für Direktausfuhren von Waren aus Österreich unmittelbar in Drittstaaten der Ausfuhrnachweis über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft nicht durch ein gesondertes einzelstaatliches Dokument zu erbringen ist, sondern durch ein ordnungsgemäß erledigtes Kontrollexemplar T 5.

Wie die belangte Behörde - in der Beschwerde unbestritten - feststellte, wurden Kontrollexemplare T 5 nicht ausgestellt. Der für die Gewährung der Ausfuhrerstattung erforderliche Nachweis war daher nicht gesetzmäßig erbracht. Damit konnte schon deswegen keine Ausfuhrerstattung gewährt werden.

Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei konnte der Nachweis gemäß Art. 4 Abs. 1 der Ausfuhrerstattungsverordnung nicht durch das Exemplar T 3, sondern nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 iVm Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission sowie den nationalen Bestimmungen des § 1 Abs. 5 AEG iVm Art. 472 ZK-DVO nur durch das Kontrollexemplar T 5 erbracht werden; dies auch bei direkter Ausfuhr in ein Drittland.

Ein Antrag auf Ausfuhrerstattung wurde in der Anmeldung nicht gestellt. Ob, wie die beschwerdeführende Partei behauptet, die Absicht dafür bestanden hat, einen solchen Antrag zu stellen, ist nicht entscheidend. Diese Absicht trat jedenfalls nach außen hin nicht durch die erforderlichen Angaben in den Anmeldungen in Erscheinung.

Da eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung der Ausfuhrerstattung fehlte, belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, wenn sie diese versagte.

Da die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am