VwGH vom 02.06.2016, 2013/17/0096
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richterinnen bzw Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Beschwerde 1. des J R und 2. der J R, beide in S, beide vertreten durch die Kopp - Wittek Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Moosstraße 58c, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom , MD/00/22320/2010/004 (BBK/8/2010), betreffend Beitrag zur Errichtung einer öffentlichen Straßenbeleuchtung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg den beschwerdeführenden Parteien als Miteigentümer von an der E M-Straße liegenden näher genannten Grundstücken anlässlich einer nachträglichen Erklärung dieser Grundstücke zum Bauplatz gemäß § 3 Salzburger Anliegerleistungsgesetz (Sbg ALG) einen Herstellungsbeitrag für die öffentliche Straßenbeleuchtung in der Höhe von EUR 2.320,40 zur ungeteilten Hand vor.
2 Die beschwerdeführenden Parteien erhoben dagegen Berufung. 3 Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde
die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass sie den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend änderte, dass die beschwerdeführenden Parteien zur ungeteilten Hand verpflichtet wurden, als Miteigentümer dieser Grundstücke in Bezug auf die in der E M-Straße errichtete öffentliche Straßenbeleuchtung den Herstellungsbeitrag zu entrichten. Darüber hinaus wurde auch die Bemessungsgrundlage dargestellt und die Gesamtschuld unter Begründung dieser Ermessensentscheidung auf die beschwerdeführenden Parteien aufgeteilt.
4 Begründend führte die belangte Behörde aus, es sei richtig, dass entlang der Grundstücke Nr 874/1 und 859/1 ein Ausbzw Einfahrtverbot bestehe und die Zufahrt zum betreffenden Bauplatz der beschwerdeführenden Parteien über das ebenfalls zum Bauplatz gehörende Grundstück Nr 874/5 auf einer Breite von 7,5 m erfolge. Da dieses Grundstück an die E M-Straße angrenze, in der die Straßenbeleuchtung errichtet worden sei, ergebe sich schon daraus die Pflicht zur Bezahlung der Anliegerleistungen. Dabei seien jedoch nicht nur die direkt an der E M-Straße angrenzende Grundstücke des Bauplatzes - in diesem Fall das Grundstück Nr 874/5 - zur Ermittlung des Herstellungsbeitrages für die Straßenbeleuchtung heranzuziehen, sondern alle Grundstücke des Bauplatzes.
5 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die beschwerdeführenden Parteien inhaltliche Rechtswidrigkeit, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen.
6 Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
9 Zu den Rechtsgrundlagen vgl das hg Erkenntnis vom , 2013/17/0095. Darüber hinaus ist § 3 Abs 1 und 2 des Gesetzes vom über bestimmte Versorgungsaufgaben der Gemeinde und Anliegerleistungen (Anliegerleistungsgesetz; in der Folge: Sbg ALG), LGBl Nr 77/1976 in der Fassung LGBl Nr 48/2001, anzuwenden. Dieser lautet:
" Kostentragung für die Straßenbeleuchtung § 3
(1) Die Eigentümer der an der Verkehrsfläche an beiden Seiten liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei der Errichtung der Straßenbeleuchtung einen Beitrag von je einem Viertel der Kosten zu leisten. Werden an der Verkehrsfläche liegende Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt zum Bauplatz erklärt, so gebührt der Gemeinde von ihren Eigentümern ein Beitrag in der Höhe von je einem Viertel der für die Herstellung der öffentlichen Straßenbeleuchtung zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten.
(2) Die Kosten sind in der Weise zu ermitteln, daß die Gemeindevertretung (der Gemeinderat) den Preis einer durchschnittlichen Straßenbeleuchtungsanlage im Gemeindegebiet per Längenmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinn des Abs 1 für jedes an der Verkehrsfläche liegende Grundstück nach der Seitenlänge eines mit dem Grundstück flächengleichen Quadrates zu berechnen.
..."
10 Der Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2013/17/0095, entschieden wurde. In der diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Beschwerde wandten sich dieselben beschwerdeführenden Parteien mit identem Vorbringen gegen die denselben Bauplatz betreffende Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in dem genannten Erkenntnis aus, dass bei der Ermittlung des Gehsteigbeitrages gemäß § 6 Abs 2 Sbg ALG die gesamte zum Bauplatz erklärte Fläche heranzuziehen ist, weil unter dem Begriff des Grundstückes in § 6 Abs 2 Sbg ALG "die zum Bauplatz erklärte Grundfläche in ihrer Gesamtheit" zu verstehen ist. Aufgrund des nahezu identen Wortlauts der beiden Bestimmungen gelten diese Ausführungen auch für den Grundstücksbegriff nach § 3 Abs 2 Sbg ALG zur Ermittlung des Herstellungsbeitrages für die Straßenbeleuchtung. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses vom zu verweisen.
11 Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
12 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG aF iVm § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014.
Wien, am
Fundstelle(n):
KAAAE-86019