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VwGH vom 24.04.2013, 2013/17/0083

VwGH vom 24.04.2013, 2013/17/0083

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der S GmbH in H, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Berufungskommission nach § 38 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 vom , Zl. FIN-10/241/1-2012, betreffend Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen erstinstanzliche Bescheide betreffend Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz für die Jahre 2008 und 2009 von insgesamt EUR 7.364,80 als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, die beschwerdeführende Partei habe ihren Sitz in Hard und übe in Tirol an einem näher genannten Standort die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe, beschränkt auf die Verabreichung von Imbissen und Konditoreiwaren sowie den Ausschank von Getränken in der Betriebsart "Bar" aus. Die beschwerdeführende Partei sei auf Grund dieser Betriebsstätte Pflichtmitglied im Tourismusverband Alpbachtal und Tiroler Seenland. Entsprechend den Bestimmungen der Beitragsgruppenverordnung sei sie in die Berufsgruppe "Gastgewerbetreibende mit der Berechtigung nach § 142 Abs. 1 Z. 2 bis 4 der Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsarten Bar, Diskothek oder Cafe" und damit als Pflichtmitglied im genannten Tourismusverband in der Ortsklasse B in der Beitragsgruppe II eingereiht. Unter Heranziehung der von der beschwerdeführenden Partei bekanntgegebenen beitragspflichtigen Umsätze und durch Multiplikation mit dem Promillesatz folgten hieraus die jeweils vorgeschriebenen Beträge.

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass nach einer von ihr durchgeführten Befragung ihrer Gäste etwa 10 % angegeben hätten, Touristen bzw. Gäste in Tirol zu sein, während der überwiegende Teil erklärt habe, vom Hauptwohnsitz angereist zu sein und wieder dorthin zurückzukehren, sei auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei mit dieser Argumentation übersehe, dass auch sogenannte "Tages"- oder Ausflugstouristen "Fremdengäste" seien. Es komme nicht darauf an, ob diese in der Region übernachteten oder nicht. Im Übrigen sei aus dem Ergebnis der von der beschwerdeführenden Partei durchgeführten Befragung nicht ersichtlich, wo sich der Hauptwohnsitz der übrigen Gäste befinde bzw. ob dieser überhaupt in Tirol liege. Gerade auf Grund des Standortes der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte in der Nähe der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland sei das Einzugsgebiet für einen Tagesausflug ideal und sehr weitreichend.

Angesichts des hohen Anteils der direkten touristischen Wertschöpfung an der gesamten Wertschöpfung der Tiroler Wirtschaft sei nach Ansicht der belangten Behörde jedenfalls davon auszugehen, dass auch der Tätigkeitsbereich der beschwerdeführenden Partei bei einer Durchschnittsbetrachtung im Allgemeinen von der touristischen Wertschöpfung in sehr hohem Ausmaß profitiere und dass die beschwerdeführende Partei im Besonderen auf Grund des verkehrsgünstig gelegenen Standortes ihrer Tiroler Betriebsstätte in hohem Maße vom Tourismus in Tirol einerseits unmittelbar - und zwar in einem weit höheren Ausmaß als von ihr angegeben - und andererseits mittelbar profitiere, weil durch die auf den Tourismus zurückzuführende Hebung der wirtschaftlichen Lage erfahrungsgemäß die von der beschwerdeführenden Partei angebotenen Leistungen im Bereich der Freizeitgestaltung auch von den Bewohnern des Ortes, in dem sich die Betriebsstätte befinde und der umliegenden Gemeinden ebenso wie von Tirolern aus anderen Bezirken öfters in Anspruch genommen würden, als wenn der Tourismus in Tirol nicht existierte. Da die Ergebnisse der von der beschwerdeführenden Partei durchgeführten Gästebefragung nicht dazu geeignet seien, zu widerlegen, dass durch die Fremden in Tirol eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintrete, die auch auf andere Geschäftszweige, insbesondere auch auf den Geschäftszweig der beschwerdeführenden Partei belebend wirke, habe auf die Einvernahme der angebotenen Zeugin, die die Gästebefragung durchgeführt habe, verzichtet werden können.

Der dagegen zunächst angerufene Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom , B 562/12-6, ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, die Beschwerde behaupte die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, mache dem Inhalt nach aber die Rechtswidrigkeit genereller Normen geltend. Soweit sie sich überhaupt gegen präjudizielle Vorschriften richte, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und/oder einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Der Verfassungsgerichtshof verwies dabei zur Zulässigkeit der Bildung größerer Tourismusverbände und ihrer Zuordnung zu Ortsklassen auf seine Entscheidungen VfSlg. 17.488/2005 und insbesondere 18.944/2009, zur Zulässigkeit der Bedachtnahme auch auf einen mittelbaren Fremdenverkehrsnutzen auf seine Entscheidungen VfSlg. 5.606/1967, 5.995/1969, 6.205/1970, 6.846/1972, 7.082/1973, 11.025/1986, 12.419/1990, 14.601/1996, zur Zulässigkeit einer Durchschnittsbetrachtung bei der Bildung von Beitragsgruppen auf seine Entscheidungen VfSlg. 7.082/1973, 14.601/1996 und zur Zulässigkeit des Anknüpfens an den Umsatz als Maßstab des Fremdenverkehrsnutzens auf seine Entscheidungen VfSlg. 7.082/1973, 10.165/1984, 11.025/1986, 14.601/1996.

Im Übrigen übersehe die Beschwerde - so der Verfassungsgerichtshof in der Begründung des erwähnten Ablehnungsbeschlusses weiter -, dass die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung zu 2 BvL 54/06 vom auf die finanzverfassungsrechtliche Situation in Österreich nicht übertragbar seien und dass selbst dann, wenn von einer Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK auf Tourismusverbandsbeiträge auszugehen wäre, die nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes den Anforderungen dieses Artikels entspräche.

Über nachträglichen Antrag der beschwerdeführenden Partei trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 562/12-8, die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft die beschwerdeführende Partei den angefochtenen Bescheid in ihrer - ergänzten - Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Soweit die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof als Beschwerdepunkt eine Verletzung in ihrem Recht auf "unternehmerische Freiheit nach Art. 16 EUGRC" geltend macht, könnte sie durch den angefochtenen Bescheid in diesem Recht verletzt sein; jedenfalls insoweit hat sie den Beschwerdepunkt zutreffend bezeichnet. Die Beschwerde enthält jedoch diesbezüglich keine näheren Ausführungen, weshalb eine Rechtsverletzung nicht erkennbar ist. Soweit sich die Beschwerde im Übrigen auf Unionsrecht beruft, ist kein Sachverhalt erkennbar oder vorgebracht, der zur Anwendung desselben führen würde.

Die beschwerdeführende Partei wiederholt vor dem Verwaltungsgerichtshof in ihrer ergänzten Beschwerde im Wesentlichen ihre bereits vor dem Verfassungsgerichtshof geäußerten Normbedenken. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen nicht veranlasst, diese Bedenken aufzugreifen und nochmals (vgl. den oben erwähnten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom ) an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Offenbar unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof, dass die von ihr beantragte Zeugin vor der belangten Behörde nicht einvernommen worden sei; diese Zeugin hätte über das Ergebnis ihrer Gästebefragung im Detail Auskunft geben können. Die beschwerdeführende Partei bezieht sich damit erkennbar auf ihr Vorbringen, nur ein Bruchteil ihrer Kunden seien Touristen "aus entfernter liegenden Ländern". Diesbezüglich aber hat bereits die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend darauf verwiesen, dass auch sogenannte "Tages- oder Ausflugstouristen" Touristen seien und für diese die gegenständliche Betriebsstätte der beschwerdeführenden Partei ein ideales Ziel biete. Dem ist die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht entgegengetreten und hat die Relevanz des von ihr behaupteten Verfahrensmangels nicht näher dargelegt. Darüber hinaus hat die belangte Behörde ohnedies ihrer Entscheidung einen "Touristenanteil" (im Verständnis der beschwerdeführenden Partei) von (mindestens) 10 % ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Auch aus diesem, jedenfalls unbestrittenen "Touristenanteil" folgt aber, dass die beschwerdeführende Partei einen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol zieht. Ob dieser Fremdenverkehrsnutzen mit dem anderer, gleichartiger Betriebe in anderen Orten Tirols übereinstimmt, hatte aber bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung außer Betracht zu bleiben.

Die beschwerdeführende Partei bestreitet im Übrigen vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht die (rechnerische) Richtigkeit der ihr auferlegten Beitragsleistungen auf Grund der von der belangten Behörde (zutreffend) herangezogenen Rechtsgrundlagen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am