VwGH vom 14.03.2013, 2011/08/0015

VwGH vom 14.03.2013, 2011/08/0015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Peck, über die Beschwerde der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt in Wien, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Singerstraße 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl BMASK-424703/0001- II/A/3/2010, betreffend Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Verein N in Wien, 2. B R in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Versicherungsanstalt hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem - aufgrund einer Berufung der erstmitbeteiligten Partei - im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass der Zweitmitbeteiligte in der Zeit vom 14. September bis der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG unterlegen sei.

Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens und der Wiedergabe des Wortlauts des § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG stellte die belangte Behörde im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Die erstmitbeteiligte Partei habe am bei der beschwerdeführenden Versicherungsanstalt den Zweitmitbeteiligten für die Zeit vom 14. September bis als Volontär zur Teilversicherung in der Unfallversicherung angemeldet. Der Zweitmitbeteiligte habe in dieser Zeit an dem von der erstmitbeteiligten Partei initiierten Projekt Haftentlassungshilfe in Form eines darin vorgesehenen dreimonatigen Praktikums teilgenommen. Strittig sei, ob der Zweitmitbeteiligte in diesem Zeitraum als Volontär der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG unterlegen sei.

Im Verfahren vor der belangten Behörde habe die erstmitbeteiligte Partei mit E-Mail vom folgende Informationen zum Arbeitstraining des Zweitmitbeteiligten übermittelt (zitiert wie im angefochtenen Bescheid):

" Ziele:

Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit:


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-
Erlernen von "Arbeitstugenden" wie Pünktlichkeit, Genauigkeit etc.,
-
Erlernen eines betrieblichen Alltags mit marktüblichen Bedingungen (wie Zeitvorgabe, finanzielle Rahmenbedingungen, Qualitätsansprüche und Außenwirkung) im Rahmen von betrieblichen Strukturen,
-
Sozialkompetenz (Zuverlässigkeit, Übernahme von Verantwortung, Verbindlichkeit).
-
Kundenorientierung,
-
Einhalten von Strukturen.
Erhöhung der sozialen Kompetenz:
-
Teamfähigkeit: Übernahme von Verantwortung und Verbindlichkeit im Arbeitsteam,
-
Umgang mit Stress,
-
Persönlichkeitsentwicklung und Sozialentwicklung.
Arbeitsbereiche:
Fahrradwerkstätte, Transporte, Räumungen, Reinigung und Wohnungsrenovierung (vereinseigene Wohnungen des Betreuten Wohnens (der erstmitbeteiligten Partei)).
Die Ausführung der Aufträge erfolgt durch Arbeitnehmer/innen (Vorarbeiter, befristet beschäftigte Arbeiter Vollzeit und befristet beschäftigte Arbeiter geringfügig).
Die Anforderungen und Tätigkeiten in den Werkstätten werden sehr niederschwellig (max. zwei Tage pro Woche; max. 16 Wochenstunden) als Arbeitserprobung angesetzt, mit dem Ziel einen Einstieg in die Arbeitswelt zu finden. Die Teilnahme erfolgt nach einem Phasenmodell in 4 möglichen Modulen und basiert auf Freiwilligkeit.
Ablauf in 4 Phasen:
1.
Vor der Entlassung aus der Haft:
Ca. drei Monate vor der geplanten Enthaftung können KlientInnen der Justizanstalten (S.), (C.) und (K.) noch während der Haft ins Arbeitstraining kommen (1 bis max. 3 Tage pro Woche). Ziel ist, dass sie die Einrichtung kennen lernen und nach ihrer Entlassung dort weiter betreut werden.
2.
Praktikum:
Die TeilnehmerInnen haben die Möglichkeit, während eines max. dreimonatigen Praktikums mit sozialarbeiterischer Betreuung für ihre Arbeitsfähigkeit grundlegende Fähigkeiten zu erproben und zu erweitern. In dieser Phase bestimmen unsere KlientInnen ihre Anwesenheit selbst: es gibt keine vorgegebenen Anwesenheitszeiten. Aus pädagogischen Gründen erhalten sie für tatsächlich erbrachte Anwesenheitszeiten ein Taschengeld von EUR 5,10 pro Anwesenheitsstunde. In dieser Phase erfolgt die Anmeldung zur Unfallversicherung auf Basis eines Volontariats gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG.
3.
Geringfügige Beschäftigung:
Daran anschließend können die KlientInnen weitere drei Monate geringfügig beschäftigt arbeiten. Der Lohn wird zu einem bestehenden Leistungsbezug (Arbeitslosengeld, NH, Sozialhilfe oder RSE) dazuverdient und soll nicht in Abzug gebracht werden.
4.
Befristete Vollzeitbeschäftigung:
Fünf Beschäftigte aus der Gruppen der geringfügig Beschäftigten können befristet auf ein Jahr auf einer Vollzeitstelle als Arbeitnehmer weiter beschäftigt werden.
Ergänzende Information zum Arbeitstraining des (Zweitmitbeteiligten):
Ein wesentlicher Aspekt der Gestaltung der 1. Phase des Arbeitstrainings nach der Haftentlassung als Volontariat ist, dass die damit gegebene Freiwilligkeit der Teilnahme in Verbindung mit der Zahlung eines Taschengeldes für tatsächliche Anwesenheitszeiten beim Arbeitstraining einen wichtigen Motivationsfaktor für die Teilnehmer/innen darstellt. In einem Arbeitsverhältnis mit allen arbeitsrechtlichen Rechten und Pflichten wäre dies nicht erreichbar, weil einerseits auf ungerechtfertigte Abwesenheiten sofort arbeitsrechtlich reagiert werden müsste und andererseits zu erwarten wäre, dass zumindest ein Teil der Teilnehmer/innen den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nutzen würde, um ein Einkommen ohne tatsächliche Teilnahme am Arbeitstraining zu lukrieren. Dadurch programmierte Konflikte über das tatsächliche Vorliegen von Dienstverhinderungsgründen, zB bei Vorlage ärztlicher Bestätigungen, würden die Zielsetzungen des Arbeitstrainings gefährden.
Die konkret ausgeführten Tätigkeiten richten sich nach den jeweils bearbeiteten Aufträgen (Wohnungsrenovierungen, Fahrradwerkstätte, Möbelrestaurierung, Reinigungsarbeiten) und den Fähigkeiten der Teilnehmer. (Der Zweitmitbeteiligte) war ausgebildeter Bürokaufmann, erwies sich aber als handwerklicher 'Allrounder', der unter fachlicher Anleitung bei der Sanierung von Fenstern und Türen, bei Bodenverlegung und in der Fahrradwerkstätte beim Service von Fahrrädern und der Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit alter Fahrräder mitarbeiten konnte.
Zur Übernahme in ein geringfügiges Arbeitsverhältnis (gemäß der 2. Phase des (…) Arbeitstrainings (der erstmitbeteiligten Partei) nach der Haftentlassung) ist es bei(m Zweitbeschwerdeführer) nicht gekommen, weil er eine Stelle über den regulären Arbeitsmarkt angetreten hat."
Anschließend zitierte die belangte Behörde Ausführungen in der Regierungsvorlage zu § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG, worin das Volontariat und die Teilversicherungspflicht wie folgt begründet worden seien (zitiert wie im angefochtenen Bescheid):
"weil sich ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines geregelten Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses abspielt und sich als Grundlage für eine Vollversicherung nicht eignet. Sie werden aber immerhin in der Unfallversicherung durch § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG für die Fälle eines Unfalles, den sie während ihrer freiwilligen, zum Zwecke der Ausbildung verrichteten Tätigkeit erleiden, geschützt".
In der gegenständlich zu beurteilenden Phase 2 des Arbeitstrainings gehe es darum, dass die TeilnehmerInnen grundlegende Fähigkeiten und Fertigkeiten erprobten und erweiterten. Es liege bei den TeilnehmerInnen selbst, zu entscheiden, ob sie anwesend sein wollten oder nicht; die Anwesenheit an der Arbeitsstelle sei erwünscht und im Sinne des Zieles des Trainings erstrebenswert. Die Nichtanwesenheit stelle aber nach der Vereinbarung zwischen dem Zweitmitbeteiligten und dem Verein (der erstmitbeteiligten Partei) keine Vertragsverletzung und damit keinen Entlassungsgrund dar. Um das Ziel eines regelmäßigen Arbeitsverhaltens zu unterstützen, dh aus pädagogischen Gründen, erhielten die TeilnehmerInnen EUR 5,10 pro Anwesenheitsstunde.
Für die TeilnehmerInnen bestehe sohin keine Arbeitsverpflichtung. Der Erfolg des Arbeitsverhaltens sei nicht ein bestimmter "Output", sondern es werde das möglichst regelmäßige Aufsuchen des Arbeitsplatzes als Erfolg angesehen. Das Aneignen dieser Fertigkeiten sei das unbestrittene Ziel des Praktikums. Ein Lohnanspruch, wie er dem Dienstverhältnis eigen sei, liege nicht vor, da nur die Anwesenheitsstunden bezahlt würden, wobei gerechtfertigte Abwesenheitsgründe keine Rolle spielten. Eine Zahlung wie im obigen Sachverhalt geschildert schließe das Vorliegen eines Volontariats nicht aus. Die beschwerdeführende Versicherungsanstalt übersehe, dass es nicht nur darum gehe, dass sich die TeilnehmerInnen gewisse praktische Kenntnisse aneigneten, sondern dass auch das Aneignen von sozialen Fertigkeiten vom Begriff des Volontariats umfasst sein könne.
Der Zweitmitbeteiligte habe unter der fachlichen Anleitung bei der Sanierung von Fenstern und Türen und in der Fahrradwerkstätte mitgearbeitet und sich dabei gewisse Fähigkeiten angeeignet. Das Erlernen von Arbeitstugenden und das Erlernen eines betrieblichen Alltags könne nur als ein Teil eines Ganzen angesehen werden, da in der dreimonatigen Praxis sehr wohl, je nachdem wo die TeilnehmerInnen eingesetzt würden, konkret ausgeführte Tätigkeiten verrichtet würden, mit dem Ziel, praktische Kenntnisse bzw Fertigkeiten zu erlernen, mit dem obersten Ziel, am Arbeitsmarkt wieder vermittelbar zu sein.
Die Beschäftigung des Zweitmitbeteiligten sei nicht als Therapie zu sehen, da sehr wohl eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit in einem Betrieb vorliege, wenn auch in einem geschützten Rahmen. Aus Sicht der belangten Behörde solle die Regelung des § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG sicherstellen, dass Personen, die sich in Unternehmen betätigen, ohne dass die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses vorlägen, ein Unfallversicherungsschutz zukomme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die erstmitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Der Zweitmitbeteiligte beteiligte sich nicht am verwaltungsgerichtlichen Verfahren.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.
Gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG sind die Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen der Gebietskörperschaften, des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, der Sozialversicherungsträger sowie der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer, soweit die Schulung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses durchgeführt wird, sowie die Lehrenden bei solchen Lehrgängen, desgleichen die Volontäre, ferner Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, hinsichtlich dieser Tätigkeiten in der Unfallversicherung versichert (teilversichert).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem - sowohl von der belangten Behörde als auch von der beschwerdeführenden Versicherungsanstalt zitierten - Erkenntnis vom , Zl 96/08/0101, ausgeführt hat, verwendet das ASVG den Begriff des Volontärs in mehreren Bestimmungen (§ 4 Abs 1 Z 4, § 8 Abs 1 Z 3 lit c, § 10 Abs 2 und § 74 Abs 3 Z 2 ASVG), ohne ihn zu definieren. Der Begriff des Volontärs wird in den genannten Bestimmungen aber stets - wie üblich - als ein Sonderfall eines Dienst- oder Lehrverhältnisses verstanden, sodass bei seiner Auslegung auf das arbeitsrechtliche Begriffsverständnis abzustellen ist.
Lehre und Rechtsprechung im Arbeitsrecht verstehen unter der Tätigkeit eines Volontärs eine solche Beschäftigung, die nicht in erster Linie Betriebsinteressen dient, sondern im Wesentlichen Zwecken der Ausbildung des Beschäftigten. Sie ist charakterisiert von Unentgeltlichkeit und Fehlen der Arbeitspflicht. Volontär ist, wer in einem Betrieb mit Erlaubnis des Betriebsinhabers die dort bestehenden maschinellen oder sonstigen Einrichtungen kennen lernen will und sich gewisse praktische Kenntnisse und Fertigkeiten durch Handanlegen aneignen darf. Die Initiative zur Beschäftigung geht in der Regel vom Volontär aus. Der ausschließliche Lernzweck, die beiderseitige Ungebundenheit und in der Regel auch die Unentgeltlichkeit sind somit wesentliche Merkmale des Volontariats. Die Gewährung einer freiwilligen Gratifikation oder freien Station schließt ein Volontariat nicht aus (vgl auch das hg Erkenntnis vom , Zl 2011/08/0114, mwN).
2.
Die beschwerdeführende Versicherungsanstalt macht in ihrer Beschwerde geltend, es handle sich bei der gegenständlichen Beschäftigung um kein Volontariat, sondern "eine Art betreute Beschäftigungstherapie". Es gehe dabei nicht darum, bestimmte maschinelle oder sonstige Einrichtungen kennen zu lernen oder sich gewisse praktische Kenntnisse und Fertigkeiten durch Handanlegen anzueignen. Im Gegenteil würden von der erstmitbeteiligten Partei und ihren Mitarbeitern offenbar je nach Auftragslage völlig beliebige Tätigkeiten ausgeführt, angeleitet von einem fachkundigen Vorarbeiter. Ein Großteil der angebotenen Arbeiten stellten im Übrigen nur Hilfsarbeiten dar. Im Vordergrund stünde dabei das "Wiedererlernen sozialer Fähigkeiten". Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , Zl 96/08/0101, werde festgehalten, dass ein Volontariat im Wesentlichen Zwecken der Ausbildung des Beschäftigten dienen solle. Damit sei gemeint, dass die während des Volontariats auszuführenden Tätigkeiten und die diesen Tätigkeiten zu Grunde liegende Ausbildung im Wesentlichen korrelieren sollen. Dies sei aber dann, wenn der Ausbildungszweck mehr oder weniger in der Reintegration in das Arbeitsleben und damit ins soziale Leben bestehe, während die dabei als "Vehikel", diesen Zweck zu erreichen, dienenden (handwerklichen) Tätigkeiten völlig beliebig seien, eben nicht der Fall. Wie die belangte Behörde ausführe, liege der Erfolg des Beschäftigungsverhältnisses nicht in einem bestimmten Output und werde das möglichst regelmäßige Aufsuchen des Arbeitsplatzes als Erfolg angesehen. Das Aneignen dieser Fertigkeiten sei das unbestrittene Ziel des Praktikums.
3.
Nach den - unbestrittenen - Feststellungen der belangten Behörde war die verfahrensgegenständliche Tätigkeit des Zweitmitbeteiligten derart ausgestaltet, dass er über einen Zeitraum von drei Monaten an einem "Arbeitstraining" der erstmitbeteiligten Partei teilnahm. Während dieser Zeit bestimmte er seine Anwesenheitszeiten selbst und war zu keinen Arbeitsleistungen verpflichtet, für tatsächlich erbrachte Anwesenheitszeiten erhielt er jedoch ein "Taschengeld" von EUR 5,10 pro Anwesenheitsstunde. Der Zweitmitbeteiligte verrichtete während seines "Arbeitstrainings" unter fachlicher Anleitung Arbeiten wie die Sanierung von Fenstern und Türen, Bodenverlegung und Fahrradreparaturen.
Aus diesen Feststellungen geht hervor, dass den Zweitmitbeteiligten jedenfalls keine Arbeitspflicht traf, was charakteristisch für ein Volontariat ist und im Gegensatz zur persönlichen Abhängigkeit eines Dienstnehmers im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG steht. Das "Arbeitstraining" hatte (unter anderem) zum Ziel, einen betrieblichen Alltag kennenzulernen, "Arbeitstugenden" wie Pünktlichkeit und Genauigkeit und das Einhalten von Strukturen zu erlernen. Damit diente die Tätigkeit in erster Linie nicht Betriebsinteressen der erstmitbeteiligten Partei, sondern dem Zweck, den Zweitmitbeteiligten auf einen Eintritt in die Arbeitswelt vorzubereiten. Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Versicherungsanstalt schließt ein solcher Zweck das Vorliegen eines Volontariats nicht aus. Ein Volontariat ist nämlich nicht zwangsläufig auf das Erlernen handwerklicher Fähigkeiten beschränkt, sondern kann auch den Erwerb sozialer Kompetenzen umfassen und muss nicht zwingend im Rahmen einer außerhalb des Volontariats wurzelnden Ausbildung absolviert werden, wenn sich schon aus der Volontariatstätigkeit selbst ein Ausbildungszweck ergibt.
4.
Die beschwerdeführende Versicherungsanstalt leitet weiters aus dem "Taschengeld" in der Höhe von EUR 5,10 für jede erbrachte Anwesenheitsstunde ab, dass möglicherweise ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG vorliege. Mit der 54. Novelle zum ASVG sei § 4 Abs 2 ASVG nämlich dahingehend geändert worden, dass auch jene Personen als Dienstnehmer gälten, die gemäß § 47 Abs 1 iVm Abs 2 EStG lohnsteuerpflichtig seien. Als Volontäre zu qualifizierende Praktikanten seien daher in dem Monat, in dem sie "Taschengeld" bezögen, steuerlich als Arbeitnehmer zu behandeln und dieses "Taschengeld" sei sohin lohnsteuerpflichtig. Aufgrund der Lohnsteuerpflicht handle es sich daher um Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG, weshalb auch eine dementsprechende Versicherungspflicht bestehe.
5.
Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Versicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Dienstnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 4 Abs 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.
Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (vgl das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , VwSlg 12.325/A).
Zur Frage der Lohnsteuerpflicht und einer daraus abzuleitenden Vollversicherungspflicht als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 2 zweiter Satz ASVG ist zunächst anzumerken, dass weder aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides noch aus dem Verwaltungsakt ersichtlich ist, dass der Zweitmitbeteiligte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Lohnsteuerpflicht unterlag. Von der beschwerdeführenden Versicherungsanstalt wurde dies zum hier konkret zu beurteilenden Einzelfall auch gar nicht behauptet, sondern bloß dargelegt, dass in einer Besprechung im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgehalten worden sei, dass grundsätzlich als Volontäre zu qualifizierende Praktikanten in dem Monat, in dem sie Taschengeld beziehen, steuerlich als Arbeitnehmer zu behandeln seien. Dass und weshalb aus diesen "grundsätzlichen" Überlegungen auch für den vorliegenden konkreten Beschwerdefall das Bestehen der Lohnsteuerpflicht abzuleiten sei, legt die beschwerdeführende Partei nicht dar. Im Hinblick darauf, dass der für die Lohnsteuerpflicht maßgebende § 47 Abs 2 EStG 1988 darauf abstellt, dass ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet - und damit eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung voraussetzt -, kann der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall, in dem den Zweitmitbeteiligten unstrittig keine Arbeitspflicht traf, auch nicht erkennen, dass eine Vollversicherung als Dienstnehmer aus dem Grund des § 4 Abs 2 zweiter Satz ASVG (bzw eine Teilversicherung als geringfügig Beschäftigter nach § 7 Z 3 lit a ASVG) anzunehmen wäre (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 1360/66, Slg Nr 3551/F, sowie Doralt, EStG6, § 47 Tz 49, "Volontäre").
Auch sonst scheidet hinsichtlich der Tätigkeit des Zweitmitbeteiligten die Annahme eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG bereits aus dem Grund aus, dass der Zweitmitbeteiligte keine Arbeitspflicht übernommen hat, sondern ihm nach den diesbezüglich unstrittigen Feststellungen im angefochtenen Bescheid die Gestaltung seiner Arbeitszeiten freistand bzw er überhaupt begründungslos jede Tätigkeit ablehnen konnte, weshalb kein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit begründet wurde.
6.
Die Beschwerde erweist sich daher als insgesamt unbegründet und war gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am