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VwGH vom 06.07.2011, 2011/08/0013

VwGH vom 06.07.2011, 2011/08/0013

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2011/08/0067 E

2011/08/0183 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des CM in Wien, vertreten durch Mag. Ronald Frankl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs Kai 3, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2010-0566-9- 001562, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am geborene Beschwerdeführer bezieht seit dem Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mit Bescheiden vom 12. Mai bzw. sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (AMS) aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe vom 3. bis zum 27. Mai bzw. 28. Mai bis zum verloren habe. Er habe sich ohne Angabe triftiger Gründe geweigert, an der vom AMS angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme "Arbeitstraining bei Jobtransfair" teilzunehmen. Eine Nachsicht werde nicht erteilt.

In den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen führte der Beschwerdeführer aus, ihm sei bereits am im Rahmen eines Informationstages bei Jobtransfair erklärt worden, es gehe um eine vierwöchige Schulung,

"bei welcher man einen Lebenslauf mit den Trainern erstellt, ein Bewerbungsschreiben aufsetzt und lernt wie man sich um einen Job bewirbt. Nach diesen 4 Wochen wird entschieden, ob es zu einer Anstellung bei Jobtransfair als Transitarbeitskraft kommt oder nicht. Als Transitarbeitskraft macht man denn weiterhin das gleiche wie in der Vorbereitungsphase, nur dass dann zusätzlich versucht wird den Arbeitslosen temporär an eine Firma zu überlassen."

Das AMS habe ihm schon früher einmal (ab ) die Teilnahme an dieser Wiedereingliederungsmaßnahme vorgeschrieben, und zwar mit folgender Begründung:

"Für eine Integration am Arbeitsmarkt sind folgende Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ausreichend: Lange Erwerbsabwesenheit und unrealistische/unklare Berufsvorstellungen fordern eine Anamnese. Entmutigung bzw. Divergenz Eigen- und Fremdbild und Realisierbarkeit des eigenen Berufswunsches muss überprüft werden, bisher fruchteten zahlreiche Bewerbungen auf Eigeninitiative und Vermittlung des AMS nicht."

Eine bescheidmäßige Sperre des Notstandshilfebezuges für sechs Wochen wegen Nichtteilnahme an dieser Maßnahme sei von der belangten Behörde mit Bescheid vom mit der Begründung aufgehoben worden, dass er laut Betreuungsvereinbarung vom jederzeit eine Arbeit aufnehmen könne und "jobready" sei. Der Satz "Sie können sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalten sie passende Stellen zugeschickt" finde sich auch in den Betreuungsvereinbarungen vom (gültig bis ) und (gültig bis ) sowie vom (gültig bis ).

Vor Zuweisung der nunmehrigen Maßnahme habe der Betreuer des AMS bemerkt, er müsse diese Formulierung einfach aus dem Betreuungsplan herausstreichen. Am sei ohne das Einvernehmen des Beschwerdeführers ein neuer Betreuungsplan ausgefertigt worden, in dem u.a. ausgeführt worden sei:

"Eine Vermittlung wird durch lange Erwerbsabwesenheit und inaktuelle Kenntnisse des angestrebten Bereichs Einkauf sowie falsches Einschätzen des eigenen Arbeitsmarktpotenzials erschwert."

Der Satz "Sie können sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalten sie passende Stellen zugeschickt" sei herausgestrichen worden.

Bei einem weiteren Informationstag bei "Jobtransfair" vom sei der Inhalt der Maßnahme wie folgt beschrieben worden:

"Es handelt sich um eine 4 wöchige Aktivierungsbzw. Wiedereingliederungsmaßnahme in der man lernt ein Bewerbungsschreiben zu verfassen und man lernt sich um einen Job zu bewerben. Ich erhalte während der Maßnahme weiterhin meinen Notstandshilfebezug über das AMS, bin nicht in einem Arbeitsverhältnis bei Jobtransfair. Danach wird über eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft bei Jobtransfair entschieden. Als Transitarbeitskraft macht man dann weiterhin das gleiche wie in der Vorbereitungsphase, nur dass dann zusätzlich versucht wird den Arbeitslosen temporär an eine Firma zu überlassen."

Am habe er folgende Zuweisung erhalten:

"Mir wurde heute aufgetragen, an folgender Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen:

'Vorbereitungsphase Jobtransfair' Beginn der Maßnahme ist am:

. (...) Es liegt lange Arbeitslosigkeit bzw. Bezug von Notstandshilfe vor. Bewerbungsverhalten ist überprüfungswürdig, möglicherweise unaktuell, nicht den Erfordernissen angepasst sowie Einschätzung des eigenen Arbeitsmarktpotentials ist fragwürdig, und es ist zu überprüfen, ob die Qualifikationen für den angestrebten Bereich (Zb Einkauf) ausreichen. (...) Inhaltlich dient die Maßnahme der Beseitigung v. Vermittlungshindernissen wie z. B. Schulden-, Haft-, Suchtproblematik, Orientierungslosigkeit bzgl. der weiteren beruflichen Laufbahn, falsches Bewerbungsverhalten, Fehlen der für den Beruf erforderlichen Qualifikationen, usw. und zur Erarbeitung v. Karriereplänen. Ziel der Maßnahme ist es, die Person durch diese intensive Betreuung in ein Transitdienstverhältnis im SÖBU und/oder sofort in den

1. Arbeitsmarkt zu integrieren."

Er habe am - einen Tag nach Beginn der Maßnahme - seinen Betreuer beim AMS informiert, dass er die Teilnahme an der Maßnahme verweigere. In der darüber aufgenommenen Niederschrift habe das AMS nun plötzlich behauptet, dass ihm am " der Auftrag erteilt wurde, an der Maßnahme Arbeitstraining bei Jobtransfair teilzunehmen. Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme am ."

Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Berufung sowohl, dass die behaupteten Defizite bei ihm vorlägen, als auch, dass derartige Defizite durch die in Aussicht genommene Maßnahme behoben werden könnten. Durch seine selbständige Arbeitssuche in den Tageszeitungen, Internet-Jobbörsen etc. würde er weit über 100 Stellen pro Jahr finden und sich dort auch bewerben. Dies könne er jederzeit belegen. Er habe auch alle sonstigen Schritte gesetzt, um eine Beschäftigung zu finden, etwa durch den Besuch von Jobmessen. Den schriftlichen Absagen der Unternehmen sei meistens zu entnehmen, dass ein anderer Bewerber "den Idealanforderungen etwas näher gekommen" sei. Ihm sei von Unternehmen mitgeteilt worden, dass

"man eine Auswahl treffen musste, bei der sich nicht vermeiden ließ, auch Interessenten mit sehr guten Voraussetzungen eine Absage zu erteilen; man hinsichtlich meiner Bewerbung einen sehr guten Eindruck gewonnen hat; man mir absagen muss obwohl meine Qualifikationen sehr angesprochen haben; meine Fähigkeiten und Persönlichkeit beeindruckt haben; meine Unterlagen einen guten Eindruck von mir und meiner fachlichen Qualifikationen sowie Erfahrungen vermittelt haben; die Entscheidung nicht in meiner Qualifikation, sondern ausschließlich in der Vielzahl von Bewerbungen begründet ist; man mich leider, trotz meiner Qualifikationen und Erfahrungen nicht berücksichtigen kann; da man auf das Inserat weit über hundert Bewerbungen erhielt, gab es auch Bewerber die dem Anforderungsprofil näher kamen; ich die Absage nicht als negative Beurteilung meiner Kenntnisse und Fähigkeiten sehen soll".

Aus den Absageschreiben gehe hervor, dass sein Bewerbungsverhalten korrekt sei, er sein Arbeitsmarktpotenzial richtig einschätze, er sich für die richtigen Stellen beworben habe und ausreichend Qualifikationen, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Stellen besitze. Aus den Absageschreiben gehe nicht hervor, dass er irgendwelche unaktuellen Kenntnisse eines Berufsbereichs, für den er sich beworben habe, hätte. Es werde auch keine Kritik wegen langer Arbeitslosigkeit geübt. Seit August 2009 habe er vom AMS drei Stellenvorschläge zugesendet bekommen. Es sei zu einem Bewerbungsgespräch für einen Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt gekommen. Er habe ferner an etlichen Bewerbungscoachings, Aktivierungsmaßnahmen und Praktikumsbörsen des AMS teilgenommen, wo bereits Inhalte wie die Jobsuche, das Verfassen von Bewerbungsschreiben usw. behandelt worden seien. Seine Bewerbungsunterlagen seien bei diesen Maßnahmen mehrmals genau geprüft worden, ebenso seine Bewerbungsstrategien und sein Arbeitsmarktpotenzial. Eine von ihm angestrebte Stelle als z.B. Sachbearbeiter sei wohl nicht als falsche Einschätzung des Arbeitspotenzials zu bezeichnen. Er habe einige Jahre im Bereich "Film/Programm-Einkauf" gearbeitet und davor zuletzt das Studium der Publizistik absolviert. Er bewerbe sich auch für viele andere Positionen "wie z.B. Sachbearbeiter allgemein, Büroassistent, als Sachbearbeiter/Assistent/Mitarbeiter für Großhandel, Verkauf/Einkauf, Export, Costumer Care, Disponent, Administration, Logistik, Kundenbetreuung, Marketing, Auftragssachbearbeiter, Bestellsachbearbeiter, Verkaufssachbearbeiter, als kaufmännischer Angestellter, kaufmännischer Assistent, Assistent der Geschäftsführung und vieles mehr, aber natürlich auch publizistiknahe Berufe wie PR-Assistent, PR-Redakteur, Mediaeinkäufer etc." Er habe zuletzt zur Auffrischung seiner Kenntnisse im kaufmännischen Bereich die Kurse "Kostenrechnung" und "Steuerrecht" besucht, in welchen z.B. sehr komplexe Themen wie die Einfuhrumsatzsteuerregelung in der EU behandelt worden seien. Schließlich brachte der Beschwerdeführer vor, die Behörde hätte nur einen einzigen Bescheid über die Gesamtdauer des Anspruchsverlustes erlassen dürfen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom hat die belangte Behörde den Berufungen keine Folge gegeben, den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 3. Mai bis zum 27. Mai sowie vom 28. Mai bis zum gemäß § 10 iVm § 38 AlVG bestätigt und ausgesprochen, dass gemäß § 10 Abs. 3 AlVG eine Nachsicht nicht gewährt werde.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei am vom AMS "eine Wiedereingliederungsmaßnahme bei Jobtransfair" mit Beginn zugewiesen worden. Die Wiedereingliederungsmaßnahme habe folgenden Inhalt:

"Wöchentlicher Einstieg in Form einer Vorbereitungsmaßnahme. Dauer: 29/30 Tage mit 20 Std/Woche.

1. Tag Auswahlverfahren, kurze Einzelgespräche

1. Woche Erarbeitung von Bewerbungsunterlagen und Strategie 2.-4. Woche Aktivierung-Orientierung-Qualifizierung; Social Skills

5. Woche Einsatzvorbereitung-Arbeitserprobung, Organisation von Schnupper- und Lernpraktika

Folgende Inhalte sind vorgesehen:


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-
Analyse der bisherigen Berufungslaufbahn
-
Abklärung der individuellen Ziele, Bedürfnisse und Rahmenbedingungen
-
Erarbeitung eines persönlichen Stärke/Schwächenprofils
-
Erstellung individueller Karrierepläne
-
Vermittlung fachlicher Qualifikationen in den überlassungsfreien Zeiten
-
Kommunikations- und Bewerbungstraining
-
Praktika bei Partnerunternehmen".
Die Wiedereingliederungsmaßnahme diene der Beseitigung von Vermittlungshindernissen
"wie z.B. Orientierungslosigkeit bzgl. der weiteren beruflichen Laufbahn, falsches Bewerbungsverhalten, Fehlen der für den Beruf erforderlichen Qualifikationen, usw. und zur Erarbeitung
v.
Karriereplänen. Ziel der Maßnahme ist es, die Person durch diese intensive Betreuung in ein Transitdienstverhältnis im SÖBÜ und/oder sofort in den 1. Arbeitsmarkt zu integrieren.
Es sollte in diesem Kurs das Selbsthilfepotential unterstützt, Vermittlungshindernisse beseitigt und eine individuelle Bewerbungsstrategie erarbeitet werden. Weiters sollten Ihre persönlichen, sozialen und organisatorischen Kompetenzen gestärkt werden."
Dem Beschwerdeführer sei am erklärt worden, "dass der Kurs auf Grund der bei Ihnen bestehenden Defizite, die eine Arbeitsaufnahme verhindern, sinnvoll wäre". Es sei bereits eine sehr lange Erwerbsabwesenheit eingetreten. Es bestünden inaktuelle Kenntnisse des Bereichs Einkauf, in dem sich der Beschwerdeführer vorrangig bewerbe. Es bestünden Zweifel, ob seine Qualifikationen z.B. für den Bereich Einkauf ausreichten. Es würden "Defizite hinsichtlich Ihrer Einschätzung Ihres persönlichen Arbeitspotentiales wahrgenommen". Das Bewerbungsverhalten solle "überprüft werden, auch im Hinblick darauf, ob die Bewerbungsstrategien noch aktuell wären". Die Kursmaßnahme wäre gut geeignet gewesen, um das Bewerbungsverhalten "zu reflektieren und zu verbessern und somit eine Berufstätigkeit zu erlangen". Der Beschwerdeführer habe ein Studium absolviert, Englisch und MS Office-Kenntnisse sowie Erfahrungen im Einkauf. Seit dem Jahr 2001 sei jedoch kein Dienstverhältnis zustande gekommen. Im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme "wären auch Arbeitserprobungen bzw. Praktika möglich gewesen, die einen weiteren Schritt in Richtung Beschäftigungsaufnahme darstellen hätten können. Die letzte Kursmaßnahme, die von Ihnen besucht wurde, war im Jahr 2007 eine Aktivierungs-, und Praktikumsbörse".
Rechtlich beurteilte die belangte Behörde den Sachverhalt dahin, "dass durch den Besuch des gegenständlichen Kurses Ihre
bestehenden Vermittlungshindernisse beseitigt worden wären, dh. Ihnen Kenntnisse vermittelt worden wären, die Ihnen beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt behilflich gewesen wären bzw. wäre Ihnen im Anschluss an die Massnahme ein Transitarbeitsverhältnis angeboten und somit ein Arbeitseinstieg ermöglicht worden".
Da der Beschwerdeführer die Kursmaßnahme nicht angetreten habe, sei eine Sperre gemäß § 10 AlVG zu verhängen. Der erstinstanzliche Bescheid sei bis zum Höchstausmaß, d.h. bis zum Ende der Bezugsdauer am erlassen worden. Nach dem neuerlichen Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sei auch über den restlichen Bezugszeitraum bescheidmäßig abgesprochen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Der Beschwerdeführer erstattete eine weitere Äußerung.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er sich zu Unrecht geweigert habe, an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Die Feststellungen über seine Kenntnisse und Fähigkeiten seien mangelhaft. Der Betreuer beim AMS habe die Betreuungsvereinbarung einseitig geändert und den Satz, dass der Beschwerdeführer "sofort eine Arbeit aufnehmen kann" willkürlich gestrichen. Aus einer am Tag nach der Beschwerdeeinbringung zugestellten Auskunft gemäß § 26 DSG (die notwendig geworden sei, weil man ihm am die Akteneinsicht verweigert habe) ergebe sich, dass die erstinstanzliche Behörde erst am (nach Ende der Bezugssperre) mit Erhebungen über angebliche Vermittlungsdefizite begonnen habe. Sie habe die Unternehmen, bei denen sich der Beschwerdeführer beworben habe, telefonisch kontaktiert, um allenfalls bestehende Defizite zu erheben. Nach ca. zweimonatigen diesbezüglichen Erhebungen hätten diese mit dem Vermerk des zuständigen Betreuers vom "auch bisher konnte nichts Greifbares ermittelt werden" geendet.
Die belangte Behörde habe es unterlassen, auf die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Berufung vorgebrachten Argumente einzugehen. Sie habe lediglich festgestellt, dass mögliche Defizite "überprüfungswürdig, möglicherweise unaktuell, fragwürdig, es ist zu überprüfen" sind. Diese Überprüfung habe die belangte Behörde durch die Vorbereitungsmaßnahme Jobtransfair vornehmen lassen wollen. Obwohl AMS-intern protokolliert worden sei, dass der eigene Beamte mittlerweile ergebnislos versucht habe, Vermittlungsdefizite zu beweisen, habe die belangte Behörde am den angefochtenen Bescheid erlassen. Sie habe trotz gegenteiliger Ermittlungen und Feststellungen eine den Ermittlungsergebnissen widersprechende Entscheidung gefasst.
Die Zuweisung zur Wiedereingliederungsmaßnahme sei unklar gewesen. Am sei er einer Maßnahme "Vorbereitungsphase Jobtransfair" zugewiesen worden. In der Niederschrift über die Maßnahmenverweigerung vom und in den nachfolgenden (erstinstanzlichen) Bescheiden sei plötzlich von "Arbeitstraining bei Jobtransfair" die Rede. Im angefochtenen Bescheid werde von einer "Wiedereingliederungsmaßnahme bei Jobtransfair" und einer "Vorbereitungsmaßnahme", außerdem von einem "Kurs" bzw. einer "Kursmaßnahme" gesprochen. Es sei unklar, welcher konkreten Maßnahme der Beschwerdeführer eigentlich zugewiesen werden solle.
Ihm sei schließlich vor der Zuweisung über den Inhalt der Maßnahme mitgeteilt worden, dass sie sich im Wesentlichen in der Verfassung von Lebensläufen und dem Schreiben von Bewerbungsunterlagen erschöpfe. Im Gegensatz dazu sei im angefochtenen Bescheid von einem wesentlich weiter gehenden Inhalt die Rede. Er sei zu Beginn der Maßnahme nicht in objektiver Kenntnis des Inhalts derselben und deren Zumutbarkeit gewesen.
Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
§ 9 Abs. 1, 7 und 8 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2007 haben folgenden Wortlaut:
"Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(...)

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen."

§ 10 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 lautet auszugsweise:

"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

...

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

...

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

...

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen."

Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung das Erkenntnis vom , Zl. 2000/19/0035 u.a.).

Es steht nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0031, mwN).

Mit BGBl. I Nr. 104/2007 wurde - mit Wirksamkeit vom (§ 79 Abs. 91 AlVG) - die Bestimmung des § 9 Abs. 8 AlVG eingefügt. In den Gesetzesmaterialien (298 BlgNR 23. GP, 9) wird hiezu ausgeführt, Abs. 8 enthalte nähere Regelungen für Maßnahmen zur Wiedereingliederung. In Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig sei, solle die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen können. Daraus ist abzuleiten, dass bei Vorliegen näher geregelter Voraussetzungen eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0230, mwN).

Der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides 42 Jahre alte Beschwerdeführer ist seit seinem 33. Lebensjahr (seit dem ) arbeitslos. Als das AMS dem Beschwerdeführer die gegenständliche Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt am vorgeschrieben hat, waren jahrelange Vermittlungs- und Bewerbungsbemühungen des AMS und des Beschwerdeführers erfolglos geblieben. Mit der Maßnahme sollte - was dem Beschwerdeführer bekannt war - insbesondere seine Zuweisung zu einem Transitarbeitsplatz vorbereitet bzw. ermöglicht werden. Es musste für ihn iSd § 9 Abs. 8 AlVG offenkundig gewesen sein, dass sich die Wahrscheinlichkeit, zunächst einen Transitarbeitsplatz und über diesen sodann auch eine Beschäftigung am "ersten Arbeitsmarkt" zu erlangen, mit der gegenständlichen Maßnahme zur Wiedereingliederung erhöhen würde. Es ist notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, und dass dies wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen entscheidenden Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann.

Das AMS hat dem Beschwerdeführer demgemäß am seine Auffassung mitgeteilt, dass bei ihm Defizite, die eine Arbeitsaufnahme verhindern, bzw. Defizite hinsichtlich der eigenen Einschätzung seines persönlichen Arbeitspotentials bestehen. Zur Behebung dieser Defizite wurde ihm an diesem Tag die Maßnahme "Vorbereitungsphase Jobtransfair" zugewiesen, deren Inhalt (den Informationsveranstaltungen bei Jobtransfair zu Folge) insbesondere darin bestehen sollte, "Orientierungslosigkeit bzgl. der weiteren beruflichen Laufbahn, falsches Bewerbungsverhalten, Fehlen der für den Beruf erforderlichen Qualifikationen" zu beseitigen und Karrierepläne zu erarbeiten. Nach Ablauf der Vorbereitungsphase sollte entschieden werden, ob es iSd § 9 Abs. 7 AlVG zur Zuweisung einer Beschäftigung, die der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dient (Transitarbeitsplatz), kommt. Ziel der Maßnahme war es der Zuweisung zu Folge, den Beschwerdeführer "durch diese intensive Betreuung in ein Transitdienstverhältnis im SÖBU und/oder sofort in den 1. Arbeitsmarkt zu integrieren." Dem im angefochtenen Bescheid detailliert beschriebenen Inhalt der Maßnahme kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer mit dieser Maßnahme eine Vorbereitungsphase geboten werden sollte, die dazu dient, die (für die Wiedereingliederung eines Langzeitarbeitslosen erforderlichen) persönlichen, sozialen und organisatorischen Kompetenzen zu stärken und die mögliche Aufnahme des Beschwerdeführers in ein Transitarbeitsverhältnis vorzubereiten, insbesondere durch eine - gemäß § 9 Abs. 8 erster Satz AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007 zulässige - Arbeitserprobung sowie durch die Organisation von "Schnupper- und Lernpraktika".

Der Beschwerdeführer hat die Teilnahme an dieser nicht von vornherein als nicht zielführend zu erkennenden Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt abgelehnt, obwohl ihm nach nahezu zehn Jahren erfolgloser Arbeitssuche und der mit ihm geführten Beratungsgespräche bekannt gewesen sein musste, dass die Voraussetzungen für eine derartige Maßnahme vorlagen. Verweigert ein Arbeitsloser die Teilnahme an einer solchen Maßnahme in objektiver bzw. ihm zuzurechnender Kenntnis ihres Inhaltes sowie ihrer Zumutbarkeit und Erforderlichkeit, liegt eine ungerechtfertigte Weigerung vor, die den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach sich zieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0262, mwN).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am