VwGH vom 28.02.2014, 2013/16/0238
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Revision der B in G, vertreten durch Mag. Josef Hofinger, Rechtsanwalt in 4710 Grieskirchen, Roßmarkt 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , Zl. FSRV/0044-L/13, betreffend Finanzvergehen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte der unabhängige Finanzsenat die Revisionswerberin im Instanzenzug der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig und verhängte über sie eine Geldstrafe von 700 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage). Das gegen die Revisionswerberin wegen des Verdachtes der versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13 und 33 Abs. 1 FinStrG anhängige Finanzstrafverfahren stellte der unabhängige Finanzsenat ein.
Die Revisionswerberin habe ab September 2008 weder Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen entrichtet. Sie habe dies nicht bestritten und im inkriminierten Zeitraum keine entsprechenden Zahlungen geleistet. Auf Grund ihrer langjährigen unternehmerischen Tätigkeit und der in der Vergangenheit zumindest zum Teil zeitgerecht eingereichten Voranmeldungen gehe der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass die Revisionswerberin ihre umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen gekannt habe. Die Abgabenerklärungen für 2010 und 2011 habe die Revisionswerberin nicht eingereicht; der gegenteiligen Behauptung der Revisionswerberin schenkte der unabhängige Finanzsenat keinen Glauben.
Der angefochtene Bescheid wurde der Revisionswerberin am zugestellt.
Dagegen erhob die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die in § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung festgesetzte Frist von sechs Wochen zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung lief mit Ende des noch. Die gegen den angefochtenen Bescheid vor Ablauf des vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde gilt daher gemäß § 28 Abs. 5 BFGG iVm § 4 Abs. 1 letzter Satz VwGbk-ÜG als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Für die Behandlung dieser Revision gelten gemäß § 28 Abs. 5 BFGG iVm § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der ablehnenden Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
Die Revisionswerberin trägt vor, Ende Juni 2013 habe der Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Revisionswerberin die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens für die Revisionswerberin angeregt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom sei der nunmehrige Revisionsvertreter zum Verfahrenssachwalter bestellt worden. Im Rahmen des pflegschaftsgerichtlichen Verfahrens sei ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt worden. Aus diesem am eingelangten Sachverständigengutachten gehe hervor, dass die Revisionswerberin an einer neurologisch-psychiatrischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sowie an paranoiden Vorstellungen und inhaltlichen Denkstörungen mit Verfolgungs- und Verschwörungsgedanken leide. Die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen zeigten, dass im Hinblick auf die der Revisionswerberin zur Last gelegten Finanzvergehen kein Verschulden vorliege. Tatsächlich habe die Revisionswerberin nämlich bereits während des ihr zur Last gelegten Tatbegehungszeitraumes an der vom Sachverständigen nunmehr diagnostizierten Erkrankung gelitten. Da der Umstand erst auf Grund des am eingelangten Sachverständigengutachtens bekannt geworden sei, habe das diesbezüglich nunmehr erstattete Vorbringen auch nicht früher erbracht werden können.
Den Sachverhalt des nach Ansicht der Revisionswerberin ein schuldhaftes Handeln (§ 6 FinStrG) ausschließenden Gesundheitszustandes will die Revisionswerberin mit dem von ihr dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten fachärztlichen Gutachten vom (mit dem Eingangsstempel des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom ) belegen, welches nach den Ausführungen der Revisionswerberin (wohl beim Sachwalter) am "eingelangt" sei. Dass die Revisionswerberin in dem erst mit dem angefochtenen Bescheid vom beendeten Finanzstrafverfahren diesen Sachverhalt vorgebracht hätte, behauptet die Revisionswerberin nicht.
Damit verstößt die Revisionswerberein mit ihrem nunmehr erstatteten Vorbringen gegen das vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG).
Da somit der Inhalt der Revision bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am