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VwGH vom 30.01.2014, 2013/16/0229

VwGH vom 30.01.2014, 2013/16/0229

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Dipl. Ing. Dr. B in W, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 5, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom , Zl. ABK - 236/2012, betreffend Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:

Der Beschwerdeführer war vom bis zum Geschäftsführer der W GesmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid nahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Instanzenzug zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der W GesmbH, nämlich für Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner bis Juni 2011 im Gesamtbetrag von 1.084,33 EUR und für Dienstgeberabgabe für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2010 im Gesamtbetrag von 66,31 EUR, in Anspruch.

Die belangte Behörde stellte fest, die in Rede stehenden Abgaben seien jeweils zum Fälligkeitstag nicht entrichtet worden und nunmehr uneinbringlich. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben der Abgabenbehörde erster Instanz vom aufgefordert worden, eine monatlich per Fälligkeitstag der Abgaben gegliederte Liquiditätsaufstellung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorzulegen, nachdem er im Verwaltungsverfahren vorgebracht habe, die Primärschuldnerin habe kurzfristig über keine liquiden Mittel verfügt und sei daher temporär nicht in der Lage gewesen, Steuerleistungen in der gebotenen Weise zu erbringen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom mitgeteilt, er habe keinen Zugang zu den für die Erstellung einer Liquiditätsaufstellung erforderlichen Unterlagen mehr, weil er bereits vor einem Jahr aus dem Unternehmen ausgeschieden sei und mit diesem seither nichts mehr zu tun habe. Er könne daher nicht beurteilen, ob es die nötigen Unterlagen gebe oder wo sie sich befänden. Daher habe der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - die ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, im Falle tatsächlicher Illiquidität der W GesmbH die Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger nachzuweisen.

Die Ausübung des Ermessens begründete die belangte Behörde u. a. damit, dass für den "zweiten" Geschäftsführer keine Zustelladresse habe ermittelt werden können.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht, nicht zur Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe der W GesmbH für die in Rede stehenden Zeiträume in der genannten Höhe herangezogen zu werden, sowie im Recht auf eine dem Gesetz entsprechende Ermessensübung verletzt erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Gemäß § 6a Abs. 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG) haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Eine gleichartige Regelung enthält § 6a Abs. 1 des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, LGBl. Nr. 17/1970, für die Wiener Dienstgeberabgabe.

Die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe werden für jeden Kalendermonat am 15. des darauffolgenden Kalendermonats fällig (§ 11 Abs. 2 KommStG und § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Einhebung der Dienstgeberabgabe).

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Für die Haftung nach § 6a KommStG und nach § 6a des Wiener Landesgesetzes über die Dienstgeberabgabe gilt nichts anderes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2011/16/0187).

Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haftet der Vertreter für nicht entrichtete Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom ).

Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen. Dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, ist schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (vgl. abermals das erwähnte hg. Erkenntnis vom , mwN).

Die weitwendigen Ausführungen der Beschwerde lassen sich auf den Vorwurf zusammenfassen, die belangte Behörde habe von ihm Unmögliches verlangt, weil sie nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer eine Liquiditätsaufstellung gefordert habe, die er nicht mehr habe erstellen können, nachdem er mit seinem Ausscheiden als Geschäftsführer die dazu erforderlichen Unterlagen einem Serge L. übergeben hätte.

Damit vernachlässigt der Beschwerdeführer die wiedergegebene hg. Rechtsprechung, dass es ihm oblägen wäre, bei seinem Ausscheiden im Hinblick auf die mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger für die im Zeitpunkt des Ausscheidens ausständigen Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin sich die Informationen zu sichern, die ihm den nach der hg. Rechtsprechung geforderten Nachweis ermöglicht hätten.

Der Beschwerdeführer trägt vor, die Ermessensübung der belangten Behörde sei unzureichend begründet. Er wirft der belangten Behörde vor, deren Behauptung, Serge L. sei für sie nicht greifbar gewesen, sei ein Scheinargument gewesen, weil er selbst in dieser Frage hilfreich hätte zur Seite stehen können. Andererseits sei die Geltendmachung der Haftung für Dienstgeberabgabe im Gesamtbetrag von 66,31 EUR nicht zweckmäßig.

Angesichts der vom Beschwerdeführer nicht konkret bestrittenen Feststellung der belangten Behörde, es habe keine Zustelladresse des zweiten Geschäftsführers, des Serge L., ermittelt werden können, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung das ihr eingeräumte Ermessen überschritten oder missbraucht hätte. In der Geltendmachung der Haftung für Dienstgeberabgabe im genannten Betrag in einem Bescheid gemeinsam mit der Haftung für Kommunalsteuer im Betrag von rund 1.000 EUR ist keine zu einem Ermessensmissbrauch oder einer Ermessensüberschreitung führende Unzweckmäßigkeit zu sehen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am