Haftungsfalle Insolvenz
1. Aufl. 2023
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S. 401. Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung
Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung – als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes – ist ein zentrales Anliegen der Rechtsordnung. Er findet sich nicht nur in der Judikatur zu § 9 BAO und gleichartigen Haftungsnormen wieder, sondern zum Beispiel auch in § 27 IO, der Anfechtungsmöglichkeiten hinsichtlich Rechtshandlungen vor dem Beginn des Insolvenzverfahrens vorsieht. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz kann sogar strafrechtlich relevant sein (Begünstigung eines Gläubigers gemäß § 158 StGB). Grundsätzlich verbietet der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung dem Schuldner eine vorrangige Befriedigung einzelner Gläubiger und postuliert – im Umkehrschluss – das Gebot, dass sämtliche Gläubiger mit den zur Verfügung stehenden Mitteln im gleichen Verhältnis befriedigt werden müssen.
Für Verbindlichkeiten bestimmter Gläubiger (Abgabenbehörden, Sozialversicherungsträger) sieht das Gesetz eigene Haftungsbestimmungen vor, welche eine Haftung des Geschäftsführers normieren. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung setzt für den Nachweis, dass hinsichtlich dieser Gläubiger der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung nicht verletzt wurde, strenge...