VwGH vom 22.04.2015, 2013/16/0208
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde des M H in K, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Domgasse 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0300-W/13, betreffend Haftung nach §§ 9 und 80 BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der M GmbH und als solcher seit zur selbstständigen Vertretung der Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen.
Mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten wurde am über das Vermögen der M GmbH ein Ausgleichsverfahren eröffnet. Dieses wurde mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom nach rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleiches aufgehoben. Ein Ausgleichsverwalter war vom bis zum im Firmenbuch eingetragen.
Mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom wurde über das Vermögen der M GmbH das Konkursverfahren eröffnet, welches mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom nach Schlussverteilung aufgehoben wurde. Ein Masseverwalter war vom 7. Mai bis zum im Firmenbuch eingetragen.
Mit Vorhalt vom teilte das Finanzamt dem Beschwerdeführer mit, dass ein (sich aus einem beiliegenden Rückstandsausweis ergebender) Betrag von 444.456,21 EUR am Konto der M GmbH aushaften würde, welcher als uneinbringlich anzusehen sei. Es seien daher alle zu den jeweiligen Fälligkeitstagen verfügbaren liquiden Mittel anzugeben und den fälligen Forderungen gegenüber zu stellen sowie ein Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu erbringen.
Das Finanzamt zog den Beschwerdeführer mit Bescheid vom zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der M GmbH in Gesamthöhe von 444.456,21 EUR heran.
Der dagegen mit Schriftsatz vom erhobenen Berufung gab das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom teilweise Folge und verringerte den Haftungsbetrag um insgesamt 88.308,65 EUR betreffend Abgaben, die aufgrund des Ausgleichsverfahrens nicht in den Zeitraum der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der M GmbH fallen würden.
Mit Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Bescheid des Finanzamtes vom dahingehend ab, dass die Haftungssumme von 444.456,21 EUR auf 399.612,96 EUR für nachfolgende Abgaben eingeschränkt wurde:
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"Abgabe | Betrag |
Lohnsteuer 2007 | 34.593,62 |
Dienstgeberbeitrag 2007 | 11.142,33 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2007 | 1.039,93 |
Kammerumlage 07-09/2008 | 69,65 |
Lohnsteuer 10/2008 | 24.708,96 |
Dienstgeberbeitrag 10/2008 | 10.505,94 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 10/2008 | 980,55 |
Körperschaftsteuer 10-12/2008 | 368,54 |
Lohnsteuer 11/2008 | 19.918,06 |
Dienstgeberbeitrag 11/2008 | 12.903,16 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/2008 | 1.204,29 |
Lohnsteuer 2008 | 67.832,41 |
Dienstgeberbeitrag 2008 | 6.405,85 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2008 | 597,88 |
Lohnsteuer 12/2008 | 18.578,91 |
Dienstgeberbeitrag 12/2008 | 8.006,28 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 12/2008 | 747,25 |
Dienstgeberbeitrag 01/2009 | 3.786,79 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 01/2009 | 464,26 |
Lohnsteuer 02/2009 | 8.799,79 |
Dienstgeberbeitrag 02/2009 | 4.520,32 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 02/2009 | 411,85 |
Umsatzsteuer 02/2009 | 2.116,80 |
Lohnsteuer 03/2009 | 9.640,09 |
Dienstgeberbeitrag 03/2009 | 4.507,69 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 03/2009 | 410,70 |
Umsatzsteuer 03/2009 | 1.684,79 |
Lohnsteuer 04/2009 | 5.874,85 |
Dienstgeberbeitrag 04/2009 | 3.578,88 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 04/2009 | 326,08 |
Körperschaftsteuer 04-06/2009 | 392,12 |
Umsatzsteuer 04/2009 | 6.037,46 |
Lohnsteuer 05/2009 | 10.167,09 |
Dienstgeberbeitrag 05/2009 | 3.889,06 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 05/2009 | 354,33 |
Umsatzsteuer 05/2009 | 36.181,80 |
Lohnsteuer 01- 06/2009 | 8.988,50 |
Umsatzsteuer 10/2009 | 10.355,16 |
Umsatzsteuer 11/2009 | 10.714,55 |
Lohnsteuer 2009 | 20.741,01 |
Dienstgeberbeitrag 2009 | 10.673,39 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2009 | 972,53 |
Umsatzsteuer 12/2009 | 13.672,45 |
Umsatzsteuer 12/2009 | 747,01" |
Im Übrigen wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Haftungsbescheid als unbegründet ab.
Zur Stellung des Beschwerdeführers als verantwortlicher Vertreter der Primärschuldnerin führte die belangte Behörde aus, unbestritten sei, dass dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der M GmbH die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft vom bis (Ausgleichseröffnung) sowie vom (Annahme des Ausgleiches) bis (Konkurseröffnung) oblegen sei.
Im Beschwerdefall stehe die Uneinbringlichkeit der aushaftenden Abgabenforderung fest, weil mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom das über das Vermögen der M GmbH eröffnete Ausgleichsverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des angenommenen Ausgleiches (40 %, davon entrichtet 10 %) aufgehoben worden sei und mit weiterem Beschluss vom das über das Vermögen der M GmbH eröffnete Konkursverfahren nach Schlussverteilung (0,3 %) aufgehoben worden sei. Ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel gehabt habe, sei dabei zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu beurteilen.
Eine rechtskräftige Bestätigung eines Ausgleichs des Primärschuldners stehe der Geltendmachung der Haftung nach den §§ 80 ff BAO auch für die die Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegen, weswegen sich im Beschwerdefall die Frage eines vereinbarten Wiederauflebens im Falle der Nichteinhaltung der Quoten nicht stelle.
Die Quotenzahlungen seien nicht auf die älteste Abgabenschuld zu verrechnen gewesen, sondern aliquot auf die Ausgleichs- und Konkursforderungen. Entgegen der Berufungsvorentscheidung seien allerdings (vorerst) keine Abgabenschuldigkeiten aus der Haftung zu nehmen gewesen, weil die Verpflichtung zur Entrichtung der Ausgleichsforderungen bereits vor der Ausgleichseröffnung oder für die am fälligen Abgaben als Masseforderungen zwischen der Beendigung des Ausgleichsverfahrens und der Konkurseröffnung für den Beschwerdeführer bestanden hätten. Diejenigen Abgaben, bei denen keine Fälligkeit zu eruieren gewesen sei, seien aus der Haftung auszuscheiden gewesen.
Lediglich die Lohnabgaben vom bis seien im Zuge eines Lohnsteuerprüfungsverfahrens am festgestellt worden. Alle anderen haftungsgegenständlichen Abgaben (mit Ausnahme der Kammerumlage 07- 09/2008 sowie der Körperschaftsteuer 10-12/2008 und 04-06/2009, die jedoch schon vor dem Ausgleichsverfahren fällig gewesen wären) seien Selbstbemessungsabgaben und seien zwar gemeldet, aber nicht entrichtet worden.
Dem Beschwerdeführer sei eine schuldhafte Pflichtverletzung der nicht ordnungsgemäßen Meldung im geprüften Zeitraum sowie der daraus folgenden unvollständigen Entrichtung der Lohnabgaben zum Fälligkeitstag vorzuwerfen, zumal er die Versteuerung (Lohnabgaben) seiner Vergütungen als Geschäftsführer der M GmbH unterlassen und keinen Sachbezug für private Fahrten mit firmeneigenen PKW berechnet habe. Außerdem habe er nach den Feststellungen der Betriebsprüfung im Jahr 2007 eine Neugründung des Unternehmens zu Unrecht angenommen, obwohl sämtliche gesetzliche Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen seien. Darüber hinaus sei der Großteil der haftungsgegenständlichen Abgaben selbst gemeldet und sei daher entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers für diesen sehr wohl vorhersehbar gewesen.
Der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die Gebarung gehabt, weswegen es ihm oblegen sei, das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen. Der Beschwerdeführer bringe jedoch keine triftigen Gründe vor, aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre. Insbesondere sei nicht behauptet worden, dass ihm keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären. Für eine völlige Vermögenslosigkeit der Primärschuldnerin würden sich auch nach Aktenlage keine Anhaltspunkte ergeben, zumal jedenfalls noch Löhne ausbezahlt worden wären. Ein Nachweis der Gläubigergleichbehandlung sei vom Beschwerdeführer nicht erbracht worden.
Den im Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderten Liquiditätsstatus habe der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung seitens des Finanzamtes nicht aufgestellt. Dass er keinen Zugriff mehr auf die geschäftlichen Unterlagen gehabt hätte, vermöge den Beschwerdeführer nicht zu exkulpieren, weil es dem Vertreter obliege, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken - zu treffen.
Ein im Wesentlichen unveränderter Verbindlichkeitenstand zwischen Ausgleichs- und nachfolgendem Konkursverfahren sei nicht aussagekräftig für das Vorhandensein von liquiden Mitteln vor dem Ausgleichsverfahren.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf "Nichtinanspruchnahme einer Haftung mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 BAO iVm § 80 BAO" verletzt.
Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde getretene Bundesfinanzgericht legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher es die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG - gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff leg. cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflicht nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haftet der Vertreter für nicht entrichtete Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen. Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen. Dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, ist schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2012/16/0001, mwN).
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter diese Pflicht getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten oder abzuführen gewesen wäre. Es trifft zwar zu, dass es unter dem Gesichtspunkt des dem Vertreter vorzuwerfenden Verschuldens an der Verletzung der Vertreterpflichten beachtlich ist, wenn er auf Grund eines Rechtsirrtums die Entrichtung der Abgaben unterlassen hat und ihm ausnahmsweise ein solcher Rechtsirrtum nicht vorzuwerfen wäre. Dass ein derartiger, nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum vorgelegen wäre, wird aber mit dem bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung des Beschwerdeführers nicht dargetan (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2005/13/0095).
Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe das Entstehen von Abgabenforderungen im geltend gemachten Ausmaß nicht vorhersehen können und es sei daher ein sein Verschulden ausschließender, weil nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum anzunehmen, weil erst nach Kenntnisnahme des Ergebnisses abgabenbehördlicher Prüfungen die Abgabenverbindlichkeiten erkennbar gewesen wären. Worin er einem Rechtsirrtum unterlegen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Gründe, aus welchen ihm ein Verschulden an Fehlberechnungen (im Zeitpunkt der Auszahlung der Löhne) nicht anzulasten sei, enthält die Beschwerde somit nicht.
Ein Geschäftsführer hat sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, weil die Pflicht der Gesellschaft zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet. Die Gesellschaft bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der Gesellschaft verhalten. Der Geschäftsführer hat sich demnach darüber zu unterrichten, welchen Stand das Abgabenkonto der Gesellschaft im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführerfunktion hat, und die Pflicht, die Beträge eines allfälligen Rückstandes, wie er am Abgabenkonto ausgewiesen (verbucht) ist, zu entrichten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2012/16/0101, mwN). Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht ins Leere, er sei für den Zeitraum vom bis (zwischen Ausgleichseröffnung und Annahme des Ausgleiches) - in welchem ein Ausgleichsverwalter im Firmenbuch eingetragen war - nicht vertretungsbefugt gewesen, denn er war an diesen Zeitraum anschließend (wieder) vertretungsbefugt.
Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass ihm keine monatliche Aufgliederung der in Haftung gezogenen Abgaben übermittelt worden sei. Mit dieser Rüge zeigt er einen Mangel des Verfahrens auf. Nach der Aktenlage wurde dem Beschwerdeführer Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2007 bis 2009 in Jahresbeträgen bekannt gegeben. Anderes wurde auch im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt. Dass einzelne Abgaben dieses Zeitraums dabei teilweise auch für einzelne Monate angeführt sind, ist dabei unbeachtlich, weil sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht ergibt, wie sich diese monatlichen Beträge zu den Jahresbeträgen verhalten. Der Beschwerdeführer wurde damit aber nicht in die Lage versetzt, die geforderte Liquiditätsaufstellung zu den jeweiligen Fälligkeitstagen vorzulegen und die auf die Abgabengläubigerin entfallende monatliche Quote zu berechnen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2009/16/0181, vom , 2013/16/0199, und vom , 2011/16/0188).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der im Beschwerdefall noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am