VwGH vom 19.03.2015, 2013/16/0200
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde der M P in E, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl/See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0627-W/12, betreffend Haftung nach §§ 9 und 80 BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er über die Heranziehung zur Haftung für "Säumniszuschlag 1" mit "Zeitraum 2010" mit "Fälligkeitstag " und Betrag von 492,19 EUR und 78,61 EUR sowie für "Säumniszuschlag 2" mit "Zeitraum 2010" mit "Fälligkeitstag " und Betrag von 246,10 EUR abspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin wurde als Gesellschafter-Geschäftsführerin der S GmbH mit Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom zur Haftung für deren Abgabenschuldigkeiten in Gesamthöhe von 394.679,36 EUR herangezogen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom Berufung u.a. mit der Begründung, gegen "die Betriebsprüfungsbescheide 2004 bis 2008" sei von der S GmbH Berufung eingebracht worden.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom teilweise statt und verringerte den Haftungsbetrag "laut Beilage" auf 188.386,32 EUR. Das in der Berufung erwähnte Rechtsmittel sei teilweise stattgebend erledigt worden, der Abgabenrückstand sei reduziert worden. Die Höhe der Haftung ergebe sich aus den um die Säumniszuschläge berichtigten und um die Pfändungsgebühren sowie Barauslagenersätze bereinigten Abgabenbeträgen laut (der Berufungsvorentscheidung angeschlossenem) Rückstandsausweis vom .
Die Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom einen Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die belangte Behörde.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise Folge und setzte die Gesamthöhe des Haftungsbetrages mit 194.400,87 EUR fest, der sich aus folgenden Beträgen ergebe:#htmltmp1#
Da die S GmbH unbestritten seit November 2008 keine Zahlungen mehr leiste, zahlreiche Vollstreckungsversuche erfolglos geblieben seien und die S GmbH keine Tätigkeit mehr ausübe, seien die Abgaben bei der S GmbH uneinbringlich.
Die Beschwerdeführerin fungiere seit als handelsrechtliche Geschäftsführerin der S GmbH und habe es unterlassen, den Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich der monatlich zu meldenden und zu begleichenden Umsatzsteuervorauszahlungen nachzukommen, zugestandenermaßen mittels Scheinrechnungen die tatsächlichen Zahllasten verringert bekannt gegeben und zunächst sogar widerrechtlich Gutschriften geltend gemacht. Sie habe ein unvollständiges Rechenwerk und Belegwesen geführt sowie die Abgabe von Jahreserklärungen zu den gesetzlichen Terminen unterlassen, weswegen die Besteuerungsgrundlage (teilweise) im Schätzungsweg zu ermitteln gewesen sei. Weiters habe sie unter der Bezeichnung eines Darlehens eine verdeckte Gewinnausschüttung vorgenommen, ohne die darauf entfallende Kapitalertragsteuer abzuführen. Dieses Vorgehen sei als schuldhafte Pflichtverletzung hinsichtlich der Nichtentrichtung von Abgabenschuldigkeiten bei deren Fälligkeit zu sehen und sei kausal für deren spätere Uneinbringlichkeit gewesen. Dass grundsätzlich bei der Fälligkeit der im Haftungsbescheid enthaltenen Abgaben noch Geldmittel zur Einteilung zur Verfügung gestanden seien, sei nicht in Abrede gestellt worden.
Die Beschwerdeführerin sei bereits in der Begründung des Haftungsbescheides auf die Voraussetzungen zum Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger bei Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten aufmerksam gemacht worden. Wenn die Beschwerdeführerin sodann lapidar erkläre, dass die Geldmittel zur gänzlichen Befriedigung der Gläubiger gefehlt hätten, demgegenüber die Gläubiger jedoch gleich behandelt worden seien, liege nach Ansicht der belangten Behörde ein Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger nicht vor.
Zur Höhe des Haftungsbetrages stellte die belangte Behörde fest, der Berufung gegen "die Prüfungsfeststellungen" sei teilweise Erfolg beschieden gewesen. Näher angeführte Abgabenbescheide seien mit näher angeführten Abgabenbeträgen neu ergangen. Die geänderten Beträge zu den Nebenansprüchen seien dem Spruch (des angefochtenen Bescheides) zu entnehmen.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, dass sie "nur für solche Abgabenforderungen gegen die Gesellschaft, deren Geschäftsführerin (sie) gewesen (ist) zur Haftung herangezogen werden darf, hinsichtlich welcher gegen die genannte GmbH bescheidmäßig festgesetzte Abgabenforderungen bestehen."
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff leg. cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflicht nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
§ 201 BAO in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 76/2011 lautet:
"(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden,
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4. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009) |
5. | wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden. |
(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,
2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden,
3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.
(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/16/0019).
Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogenen Abgaben zur Gänze (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Ra 2014/16/0026).
Gegen die Gleichbehandlungspflicht verstößt ein Geschäftsführer, der Abgabenschulden bei Fälligkeit nicht vollständig entrichtet, dann nicht, wenn die Mittel, die ihm zur Verfügung stehen, nicht für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausreichen, er aber die Abgabenschulden im Vergleich zur Summe der anderen Verbindlichkeiten nicht schlechter behandelt und diesem Verhältnis entsprechend anteilig erfüllt; insoweit ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt. Dies setzt allerdings voraus, dass der Geschäftsführer im Verfahren betreffend seine Heranziehung zur Haftung die Grundlagen für die behördliche Feststellung des zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Anteils an liquiden Mitteln beigebracht hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2010/16/0019).
Den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, hat der Vertreter auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel zu diesen Zeitpunkten andererseits bezogen zu führen. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2013/16/0199). Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken - zu treffen. Es ist dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom , 2010/16/0019).
Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre Berufung vom , in welcher sie ausgeführt hat, "sehr wohl die verbleibenden Gläubiger, im wesentlichen (sic)die (X-Bank) und die Abgabenbehörde gleichmäßig bedient" zu haben. Die belangte Behörde hat diese "lapidare" Erklärung zu Recht nicht als einen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung angesehen.
Für eine "Nachforderung" (gemeint: Heranziehung zur Haftung) von Dienstgeberbeiträgen samt Zuschlag sieht die Beschwerdeführerin ausschließlich den zuständigen Sozialversicherungsträger berufen an. Dabei übersieht sie jedoch die Bestimmung des § 43 Abs. 1 FLAG, welche die Entrichtung des Dienstgeberbeitrages an das Finanzamt vorschreibt, auf welchen gemäß § 1 BAO die Bundesabgabenordnung (somit auch deren §§ 9 und 80) anzuwenden ist:
"§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten überdies in Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind."
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag sind (Selbstbemessungs )Abgaben (vgl. Ritz , BAO5, § 1 Rz 2). Für sie gilt - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - § 201 BAO (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2009/15/0081).
Die Beschwerdeführerin zeigt damit nicht auf, dass die belangte Behörde im Instanzenzug die Haftung für Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag zu Unrecht ausgesprochen hätte.
Dass die belangte Behörde der Berechnung der (tatsächlich angefallenen) Anspruchszinsen als Bemessungsgrundlage andere Beträge zu Grunde gelegt habe, als diejenigen, zu denen die Beschwerdeführerin zur Haftung für die zu Grunde liegenden Abgaben herangezogen worden sei, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit dem Unterbleiben einer Berichtung der Aussetzungszinsenbescheide nach der erwähnten Berufungsvorentscheidung betreffend die Abgabenfestsetzung gegenüber der S GmbH begründet und stellt entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin keine Aktenwidrigkeit dar.
Die Haftung des § 9 BAO ist subsidiär und akzessorisch. Eine Person darf demnach nur dann als Haftende in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt und diese Verbindlichkeit beim Hauptschuldner uneinbringlich ist (Subsidiarität). Die Haftungsschuld ist weiters ihrem bloß sichernden Charakter zufolge in ihrem Bestand von der Existenz der Hauptschuld abhängig. Ist die Hauptschuld nicht (gültig) entstanden oder ist sie erloschen, ist auch eine Haftung für diese nicht denkbar. Ihre Geltendmachung wäre unzulässig, die Haftung somit rechtswidrig begründet. Aus dem Wesen dieser Akzessorietät ergibt sich auch, dass die Haftung für mehr nicht besteht und für mehr nicht begründet werden kann, als der Hauptschuldner leisten muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 93/15/0006).
Die Beschwerdeführerin führt ins Treffen, dass mit - der Beschwerde angeschlossenem - Bescheid vom antragsgemäß die Aufhebung von Bescheiden u.a. folgender Nebengebühren gegenüber der S GmbH erfolgt sei und die daher nicht mehr vorzuschreiben gewesen seien:#htmltmp2#
Bescheide über die Säumniszuschläge im Jahr 2010 sind den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthalten. Die Richtigkeit der im Rückstandsausweis enthaltenen Abgabenschuldigkeiten, auf welchen die belangte Behörde in der Gegenschrift hinweist, lässt sich jedoch ohne diese Bescheide nicht überprüfen. Gemäß § 38 Abs. 2 VwGG geht der Verwaltungsgerichtshof daher von der Behauptung der Beschwerdeführerin und dem von ihr dazu vorgelegten Bescheid aus, weswegen der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Abspruches über die Heranziehung zur Haftung für "Säumniszuschlag 1" mit "Zeitraum 2010" mit "Fälligkeitstag " und Betrag von 492,19 EUR und 78,61 EUR sowie für "Säumniszuschlag 2" mit "Zeitraum 2010" mit "Fälligkeitstag " und Betrag von 246,10 EUR gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben ist.
Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der im Beschwerdefall noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am