VwGH vom 25.06.2014, 2011/07/0224
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des B P in Friesach, vertreten durch Dr. Franz Josef Hofer, Rechtsanwalt in 9360 Friesach, Wiener Straße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , Zl. KUVS-2079-2080/4/2010, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Altfahrzeugeverordnung (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer der P. GmbH (im Folgenden: P. GmbH) mit Sitz in M, die sich mit der Übernahme und Zwischenlagerung von Altfahrzeugen beschäftigt. Die Altfahrzeuge werden im gegenständlichen Betrieb nicht ausgebaut, sondern es werden lediglich Benzin und Öl entfernt und die Fahrzeuge dann weiter an einen Shredder geliefert. Die Gesellschaft des Beschwerdeführers hat keine Bewilligung für eine Shredderanlage. Die Fahrzeuge werden gepresst und in gepresstem Zustand an das jeweilige Shredderunternehmen verkauft.
Am hat der technische Sachverständige Mag. T. der Arbeitsgemeinschaft T. GmbH (im Folgenden: ARGE T. GmbH) im Auftrag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) eine Überprüfung des Betriebes der P. GmbH im Rahmen einer Kontrolle gemäß § 75 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) betreffend die Einhaltung der Verpflichtungen der Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002, (AltfahrzeugeVO) durchgeführt.
Aufgrund dieser Überprüfung wurden dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan (BH) vom folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:
"Sie haben es, wie dies am anlässlich einer Überprüfung der Betriebsanlage der P. GmbH (...) gemäß § 75 Abs. 2 AWG 2002, betreffend die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Altfahrzeugeverordnung 2002 durch die ARGE T. GmbH (...) festgestellt wurde, als handels- bzw. abfallrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG verantwortlich Beauftragter der P. GmbH (...) zu verantworten, dass es diese gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige GmbH als Altfahrzeugeverwerter zumindest bis zum (Zeitpunkt der Kontrolle) unterlassen hat,
1.) gemäß § 10 Abs. 1 Z 2, Anlage 4, der AltfahrzeugeVO dem BMLFUW die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten gemäß 5 (Teil 1) und Übernehmern, für das Kalenderjahr 2008 binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres 2008 gemäß Anlage 4 korrekt zu melden, da - wie im Punkt 5.2 und 7 des Berichters der o.a. Überprüfung ersichtlich ist - die eingemeldeten Mengen auch Mengen aus anderen Geschäftsbereichen beinhalten und daher die aus der Behandlung von Altfahrzeugen anfallenden Mengen nur eine Teilmenge der eingemeldeten Altfahrzeuge darstellen, und
2.) Altfahrzeuge gemäß § 10 Abs. 1 Z 4, Anlage 1, AltfahrzeugeVO zu lagern und zu behandeln.
Aus Pkt. 4, 6 und 7 des verfahrensgegenständlichen Prüfberichtes ergeben sich folgende Verstöße:
Entgegen Punkt 4.2. der Anlage 1 AltfahrzeugeVO wird eine Entfernung oder Neutralisierung potentiell explosionsfähiger Bauteile nicht vorgenommen (Pkt. 6.1. des Prüfberichtes).
Entgegen Punkt 5.2. der Anlage 1 AltfahrzeugeVO werden kupfer- , aluminium- und magnesiumhaltige Bauteile in der Regel nicht entfernt (Pkt. 6.5. des Prüfberichtes).
Entgegen Punkt 5.3. der Anlage 1 AltfahrzeugeVO werden Stoßfänger, Armaturenbretter, Flüssigkeitsbehälter und größere Kunststoffbauteile nicht entfernt (Pkt. 6.5. des Prüfberichtes).
Entgegen Punkt 5.4. der Anlage 1 AltfahrzeugeVO wird keine Entfernung von Glas durchgeführt (Pkt. 6.5. des Prüfberichtes).
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1.) § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.g.F. i. V.m. § 10 Abs. 1 Z 2 AltfahrzeugeVO, BGBl. II Nr. 407/2004 i. d.g.F. und
2.) § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.g.F. i. V.m. § 10 Abs. 1 Z 4 AltfahrzeugeVO, BGBl. II Nr. 407/2004 i. d.g.F."
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer zu Pkt. 1. gemäß § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 eine Geldstrafe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 12 Stunden) und zu Pkt. 2. gemäß § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 eine Geldstrafe von EUR 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage 12 Stunden) verhängt. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von EUR 210,-- vorgeschrieben.
In der Begründung des Straferkenntnisses stützte sich die BH im Wesentlichen auf den Prüfbericht der ARGE T. GmbH vom Oktober 2009.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin führte er aus, die angelasteten Übertretungen, dass entgegen Punkt 5.2. der Anlage 1 der AltfahrzeugeVO kupfer-, aluminium- und magnesiumhaltige Bauteile in der Regel und entgegen Punkt 5.3. der Anlage 1 der AltfahrzeugeVO Stoßfänger, Armaturenbretter, Flüssigkeitsbehälter und größere Kunststoffbauteile nicht entfernt worden seien, würden nicht greifen, weil diese Schritte nur dann zu setzten seien, wenn die entsprechenden Bauteile nicht beim Shreddern oder im nachgeschalteten Separationsverfahren getrennt würden. Es erfolge keine Ausschlachtung, Verwertung und Zerlegung der Fahrzeuge in der Betriebsanlage der P. GmbH. Die Fahrzeuge würden erst beim (nicht im Betrieb der P. GmbH erfolgenden) Shreddern oder im nachgeschalteten Separationsverfahren getrennt. Eine Bestrafung sei daher nicht gesetzmäßig. Auch bezüglich der Glastrennung sei darauf hinzuweisen, dass im Unternehmen des Beschwerdeführers keine Endverwertung der Fahrzeuge vorgenommen werde und es hier zur reinen Trockenlegung komme. Die Glastrennung erfolge beim anschließenden Shreddern. Hinsichtlich der potentiell explosionsfähigen Bauteile bestehe durch die Trockenlegung keinerlei Gefahr. Eine weitere Verwertung erfolge im Betrieb des Beschwerdeführers nicht.
In der Berufungsverhandlung vom hielt der Beschwerdeführer sein Berufungsvorbringen aufrecht. Hinsichtlich Spruchpunkt 1 vertrat er die Ansicht, dass die Meldungen immer korrekt abgeführt worden seien. Eine Sekretärin beschäftige sich nahezu ausschließlich mit diesen Dingen. In der Berufungsverhandlung wurde auch Mag. T. als sachverständiger Zeuge vernommen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurden die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt 2. die Anlastungen nach Punkt 5.2. und 5.3. der Anlage 1 AltfahrzeugeVO zu entfallen haben.
In ihren Erwägungen hielt die belangte Behörde fest, aus den Ausführungen des sachverständigen Zeugen Mag. T. gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer in der gemäß Anlage 4 der AltfahrzeugeVO zu übermittelnden Meldung auch Teile aus anderen Geschäftsbereichen, nämlich nicht Altfahrzeuge betreffend, einfließen habe lassen, weshalb er objektiv gegen den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 2 AltfahrzeugeVO verstoßen habe.
Die gesetzte Verwaltungsübertretung stelle ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG dar. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe. Er habe hinsichtlich der Mitarbeiterin, die die Meldungen durchgeführt habe, ein entsprechendes Kontrollsystem nicht dargetan.
Hinsichtlich Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, dass eine Entfernung oder Neutralisierung potentiell explosionsfähiger "Bauten" sowie eine Entfernung von Glas nicht vorgenommen worden sei. Er habe daher objektiv gegen den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 4 iVm Pkt. 4.2. und 5.4. der Anlage 1 der AltfahrzeugeVO verstoßen. In Bezug auf die subjektive Tatseite handle es sich um ein einziges Delikt, und es sei zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen. Aufgrund des Gesamtkonzeptes werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, zumal es sich um einen Gewerbebetrieb handle.
Zur Strafbemessung hielt die belangte Behörde fest, eine Herabsetzung der zu Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafe sei nicht in Betracht gekommen, zumal diese im untersten Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens liege. Ebenso sei die vom Beschwerdeführer beantragte Anwendung des § 21 VStG nicht in Betracht gekommen, weil bereits die Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens des Beschwerdeführers nicht gegeben sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der sachverständige Zeuge die Meinung vertreten habe, es handle sich hierbei lediglich um statistische Überlegungen. Auch die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe zu Spruchpunkt 2. sei nicht in Betracht gekommen, zumal es sich hierbei um die gesetzlich normierte Mindeststrafe bei gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft Tätigen handle. Es lägen weder die Voraussetzungen des § 20 VStG noch jene des § 21 VStG vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
§ 79 AWG 2002, BGBl. I Nr. 43/2007, lautet auszugsweise:
"§ 79 (1) (...)
(2) Wer
1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 1 oder 2b oder § 23 Abs. 1 oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt,
(...)
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 EUR zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1 800 EUR bedroht.
(3) Wer
1. entgegen § 5 Abs. 4 oder 5, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 13a Abs. 3, 4 oder 4a, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 22 Abs. 6, § 22a, § 22b, § 22c, § 24 Abs. 7, § 25 Abs. 2 Z 2 oder 7, § 29 Abs. 8, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 3a, § 48 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4 oder § 65 Abs. 1 Z 4 oder entgegen der EG-PRTR-V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten nicht nachkommt,
(...)
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 910 EUR zu bestrafen ist."
Die auf Grund der §§ 14, 23 und 36 AWG 2002 erlassene AltfahrzeugeVO, BGBl. II Nr. 407/2002 idF BGBl. II Nr. 184/2006, hat (auszugsweise) folgenden Inhalt:
"§ 10. (1) Jeder Fahrzeughändler, jeder Inhaber einer Reparaturwerkstätte, jeder Sekundärrohstoffhändler und jede sonstige Person, die Altfahrzeuge gewerbsmäßig zur Entnahme oder Wiederverwendung von Bauteilen übernimmt, und die Genannten weder Hersteller noch Importeur sind, hat
(...)
2. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten gemäß Anlage 5 (Teil 1) und Übernehmern, pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4, zu melden,
(...)
4. sämtliche Altfahrzeuge entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.
(...)
Anlage 1
Technische Mindestanforderungen für die Behandlung von
Altfahrzeugen
(...)
4. Behandlung zur Beseitigung von Schadstoffen aus Altfahrzeugen Folgende Behandlungsschritte sind zu setzen:
(...)
4.2. Entfernung oder Neutralisierung potentiell explosionsfähiger Bauteile (zB Airbags);
(...)
5. Behandlung zur Verbesserung der stofflichen Verwertung Folgende Behandlungsschritte sind zu setzen:
(...)
5.2. Entfernung von kupfer-, aluminium- und magnesiumhaltigen Metallbauteilen, wenn die entsprechenden Metalle nicht beim Shreddern oder in nachgeschalteten Separationsverfahren getrennt werden;
5.3. Entfernung von Reifen und großen Kunststoffbauteilen (Stoßfänger, Armaturenbrett, Flüssigkeitsbehälter usw.), wenn die entsprechenden Materialien beim Shreddern nicht in einer Weise getrennt werden, dass eine stoffliche Verwertung als Rohstoff möglich ist;
5.4. Entfernung von Glas;
(...)"
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde hinsichtlich des mit dem angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltenen Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses unter Hinweis auf die Ausführungen des sachverständigen Zeugen Mag. T. geltend, dass in die Bezug habenden Meldungen ausschließlich Altöle und Altbatterien aus anderen Geschäftsbereichen eingeflossen seien. Laut Aussage des sachverständigen Zeugen habe dies umwelttechnisch keine Relevanz; auch meldetechnisch sei dies nur insoweit von Relevanz, als unrichtige Zahlen weitergeleitet würden. Daher handle es sich um einen reinen Formalakt bzw. Formalfehler. Es lägen sowohl geringfügiges Verschulden als auch unbedeutende Folgen vor. Der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der P. GmbH übe bezüglich der gegenständlichen Meldungen lediglich eine Kontrollfunktion aus. Teile der Meldungen würden von den Mitarbeitern des Beschwerdeführers verfasst. Es handle sich um eine rein statistische Angelegenheit. Hinsichtlich Spruchpunkt 1. hätte daher das Verfahren gemäß § 21 VStG eingestellt werden müssen.
Das in Rede stehende Delikt ist ein Ungehorsamsdelikt nach § 5 VStG. Bei solchen Delikten ist Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist nach einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Nur ein solches, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hätte daher exkulpierende Wirkung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/07/0030, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Beschuldigter im Hinblick auf das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems, aufgrund dessen das Fehlen eines Verschuldens gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft gemacht würde, gehalten darzutun, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen, und wie es trotz dieses Kontrollsystems zur Verwaltungsübertretung kommen konnte (vgl. erneut das hg. Erkenntnis, Zl. 2012/07/0030, mwN).
Unbestritten wurden - wie auch der sachverständige Zeuge festhielt - bei der in Rede stehenden Meldung unrichtige Zahlen weitergeleitet. Der Beschwerdeführer hat weder im Verwaltungsstrafverfahren noch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein wirksames Kontrollsystem im genannten Sinn dargelegt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Berufungsverhandlung, eine Sekretärin sei nahezu ausschließlich "mit diesen Dingen" beschäftigt, und das Beschwerdevorbringen, er übe bezüglich der gegenständlichen Meldungen lediglich eine "Kontrollfunktion" aus, sind nicht geeignet darzulegen, dass den Beschwerdeführer an der nicht korrekten Meldung kein Verschulden träfe. Das geltend gemachte Fehlen einer Umweltrelevanz der unrichtigen Meldung ist nicht entscheidend, zumal zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens nicht gehört (vgl. auch § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG).
Gemäß § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.
Voraussetzung für die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien. Von geringem Verschulden iSd § 21 VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Ist es dem Beschuldigten nicht gelungen, ein (grundsätzlich) funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen, kann von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des § 21 VStG nicht gesprochen werden (vgl. dazu nochmals das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2012/07/0030, mwN). Schon deshalb kam die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG nicht in Betracht.
Betreffend Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses verweist der Beschwerdeführer ebenfalls auf die Ausführungen des Sachverständigen Mag. T., wonach die Neutralisierung potentieller explosionsfähiger Bauteile wie beispielsweise eines Airbags sicherheitstechnisch im Unternehmen des Beschwerdeführers nicht einfach durchzuführen wäre. Die Entfernung bzw. Neutralisierung derartiger Bauteile werde in einer Shredderanlage automatisch durchgeführt. Der Sachverständige habe angegeben, nicht gesehen zu haben, dass diese Neutralisierung von einem Altfahrzeughändler selbst durchgeführt werde, mit Ausnahme jener, die Airbags als Gebrauchtteile weiterverkauften. Eine solche Neutralisierung benötige eine spezielle Einrichtung. Auch bezüglich der Entfernung von Glas - so die Beschwerde - sei Gleichartiges auszuführen; die Entfernung bzw. Verwertung der genannten Teile würde in der Shredderanlage automatisch durchgeführt.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde handelt es sich bei der P. GmbH um einen Sekundärrohstoffhändler bzw. Altfahrzeugeverwerter. Daher sind von der P. GmbH u.a. die Pflichten des § 10 Abs. 1 Z 4 iVm Anlage 1 AltfahrzeugeVO zu erfüllen.
Im Gegensatz zu den Punkten 5.2. (betreffend die Entfernung von kupfer-, aluminium- und magnesiumhaltigen Metallbauteilen) und 5.3. (betreffend die Entfernung von Reifen und großen Kunststoffbauteilen) - diesbezüglich wurde das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt - enthalten die Punkte 4.2. und 5.4. der Anlage 1 der AltfahrzeugeVO keine Einschränkung dahingehend, dass die dort vorgeschriebene Entfernung von Bauteilen nur dann zu erfolgen hätte, wenn die entsprechenden Materialien beim Shreddern (bzw. in einem nachgeschalteten Separationsverfahren) getrennt werden.
Wenngleich nach den Ausführungen des sachverständigen Zeugen die Neutralisierung potentiell explosionsfähiger Bauteile sicherheitstechnisch in der Gesellschaft des Beschwerdeführers "nicht einfach" durchzuführen wäre, sind daher von der P. GmbH nach den Punkten 4.2. und 5.4. der Anlage 1 der AltfahrzeugeVO als Behandlungsschritte die Entfernung oder Neutralisierung potentiell explosionsfähiger Bauteile (zB Airbags) sowie die Entfernung von Glas zu setzen. Dies ist unbestritten nicht erfolgt.
Dadurch, dass die belangte Behörde insoweit das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigte, wurde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten verletzt.
Bezugnehmend auf das Strafmaß führt der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde es trotz des Entfalls zweier maßgebender Übertretungen (nach Pkt. 5.2. und 5.3. der Anlage 1 der AltfahrzeugeVO) unterlassen habe, die zu Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafe (EUR 1.800,--) herabzusetzen.
Dem ist zu entgegnen, dass die unter Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gemäß § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.800,-- bereits die gesetzlich festgelegte Mindeststrafe für gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige darstellte. Allein aufgrund der erfolgten Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich der beiden genannten Übertretungen kam eine Herabsetzung der genannten Geldstrafe somit nicht in Betracht.
Die Mindeststrafe kann zwar gemäß § 20 VStG bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Dass diese Voraussetzung vorläge, ist jedoch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht konkret behauptet.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
NAAAE-85756