VwGH vom 28.02.2014, 2013/16/0195
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell/See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom , Zl. Jv 5221/11g-33, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Kaufvertrag vom hatte der Beschwerdeführer von H die Hälfte-Anteile an den Liegenschaften EZ 83 und EZ 111 KG 57 212 G erworben. Aufgrund seines Grundbuchsgesuches vom trug das Bezirksgericht Zell am See sein Eigentum an den obbezeichneten Liegenschaften ein. Dem Grundbuchsgesuch war eine Erklärung über die Berechnung der Grunderwerbsteuer gemäß § 12 GrEStG angeschlossen, die eine Bemessungsgrundlage nach § 26 GGG in der Höhe von EUR 500.000,-- aufwies.
Aufgrund dessen entrichtete der Beschwerdeführer eine Eintragungsgebühr von 1,1 v.H. im Betrag von EUR 5.500,--.
Mit Erledigung vom teilte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gemäß § 26 GGG dem Bezirksgericht mit, dass die Bemessungsgrundlage zur Unbedenklichkeitsbescheinigung betreffend den Kaufvertrag und die Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag hinsichtlich der obgenannten Liegenschaften auf einen Wert von EUR 800.000,-- abgeändert worden sei. Mit Zahlungsauftrag vom schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes dem Beschwerdeführer eine weitere Eintragungsgebühr von EUR 3.300,-- vor.
In dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag brachte der Beschwerdeführer vor, der Kaufpreis von EUR 800.000,-- gehe offensichtlich auf nachträgliche Kaufpreisforderungen der Verkäuferin zurück. Ein Indiz dafür, dass auch die Verkäuferin nicht davon ausgehe, dass ihr weitere EUR 300.000,-- an Kaufpreis zustünden, sei, dass es die Verkäuferin bisher unterlassen habe, ihre angebliche Kaufpreisforderung von EUR 800.000,-- im Klagswege geltend zu machen. Das Finanzamt habe auf eine dementsprechende Eingabe des Beschwerdeführers vom nicht reagiert.
Mit Erledigung vom hielt der Präsident des Landesgerichtes Salzburg (die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor, beim Finanzamt sei erhoben worden, dass aufgrund einer Selbstanzeige der Verkäuferin gemäß § 201 BAO die Bemessungsgrundlage mit Bescheid vom von EUR 500.000,-- auf den Betrag von EUR 800.000,-- berichtigt worden sei. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Zwischen der Verkäuferin und dem Beschwerdeführer sei kein zivilgerichtliches Verfahren anhängig.
Mit Eingaben vom ersuchte der Beschwerdeführer einerseits das Finanzamt um Übermittlung einer Ablichtung des Bescheides vom , andererseits übermittelte er der belangten Behörde eine Ablichtung seiner Eingabe an das Finanzamt vom und teilte mit, ein Bescheid vom sei ihm nicht bekannt. Mit einer weiteren Eingabe vom legte er der belangten Behörde eine Ablichtung des Bescheides des Finanzamtes vom vor, wonach seine Anträge auf Übermittlung von Unterlagen (u.a. vom ) abgewiesen würden. Er könne zum behaupteten Bescheid vom nicht inhaltlich Stellung nehmen, zumal weder die Grundlagen für diesen Bescheid noch die Umstände, die das Finanzamt vermuten ließen, dass eine rechtskräftige Entscheidung vorliege, dem Beschwerdeführer bekannt seien. Er stelle entschieden in Abrede, dass es zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage gekommen sei. Die Verkäuferin habe nicht einmal einen behaupteten Restkaufpreisanspruch von EUR 300.000,-- zivilgerichtlich eingeklagt, sodass wohl kaum von einer Berechtigung dieser Forderung ausgegangen werden könne. Fehle es an dieser Forderung, sei auch die Änderung der Bemessungsgrundlage ebenso wenig berechtigt wie die Einforderung einer Eintragungsgebühr von weiteren EUR 3.300,--.
Mit Erledigung vom teilte das Finanzamt der belangten Behörde mit, dass die Grunderwerbsteuer für den betreffenden Rechtsvorgang rechtskräftig festgesetzt worden und der Fall daher als abgeschlossen anzusehen sei. Über weiteres Ersuchen übermittelte das Finanzamt der belangten Behörde eine elektronische Kopie eines an die Verkäuferin der Liegenschaftsanteile gerichteten Grunderwerbsteuerbescheides, wonach die Grunderwerbsteuer für den Kaufvertrag vom mit dem Beschwerdeführer ausgehend von einer Gegenleistung nach § 5 GrEStG 1987 im Betrag von EUR 300.000,-- mit EUR 10.500,-- festgesetzt werde. Begründend führt dieser Bescheid aus, dieser erfolge aufgrund der von der Verkäuferin abgegebenen Selbstanzeige vom . Zusätzlich zur Bemessungsgrundlage von EUR 500.000,-- (bisher laut Selbstberechnung) betrage das zusätzliche Entgelt (laut Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag vom ) EUR 300.000,-- , der Kaufpreis (gesamt) EUR 800.000,--.
Mit Note vom hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Ergebnis vor, zu dem dieser mit Eingabe vom dahingehend Stellung nahm, dass der Grunderwerbsteuerbescheid vom ausschließlich an die Verkäuferin gerichtet sei. Der Beschwerdeführer sei nicht Bescheidadressat. Das Finanzamt habe die Übermittlung einer Ablichtung des Grunderwerbsteuerbescheides mit dem Argument verwehrt, dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren im Hinblick auf die bescheidmäßige Vorschreibung an die Verkäuferin und umgehende Bezahlung des Betrages von EUR 10.500,-- durch diese keine Parteistellung habe. Der Beschwerdeführer habe daher keine Möglichkeit gehabt, den Grunderwerbsteuerbescheid zu beeinspruchen. Die Grundlage der Grunderwerbsteuervorschreibung von EUR 10.500,--, nämlich ein weiterer Kaufpreis von EUR 300.000,-
-, sei nie gegeben gewesen, weil ein derartiger zusätzlicher Kaufpreis nie vereinbart und auch niemals bezahlt worden sei. Der Grunderwerbsteuerbescheid sei gegenüber dem Beschwerdeführer nicht in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers gegen den Zahlungsauftrag vom ab. Begründend führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges und unter Zitierung des § 26 Abs. 1 und Abs. 1a GGG aus:
"Unstrittig ist im gegenständlichen Verfahren, dass der Vorschreibung der Eintragungsgebühren ein finanzbehördliches Verfahren vorausging, wobei die Justizverwaltungsbehörden an die bescheidmäßige Bemessung der Abgabenbehörden gebunden sind ...
Der Berechnung der Eintragungsgebühr wurde der rechtskräftige Bescheid des Finanzamtes vom zugrunde gelegt, aus welchem hervorgeht, dass dem bisherigen Kaufpreis von EUR 500.000,00 auf Grund einer Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag vom ein weiteres Entgelt von EUR 300.000,00 hinzuzurechnen sei und der Kaufpreis und sohin die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr insgesamt EUR 800.000,00 betrage. Dem Bescheid lag eine Selbstanzeige der Verkäuferin zugrunde.
Die Einwendungen des Berichtigungswerbers wenden sich insgesamt gegen die Bemessung der Grunderwerbsteuer, wobei er formale Elemente insoweit vorbringt, als er im finanzbehördlichen Verfahren nicht als Partei zugelassen worden sei und der Bescheid nur gegen die Verkäuferin gerichtet wäre, inhaltlich brachte er vor, es habe nie eine Zusatzvereinbarung gegeben, die die Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer rechtfertigen würde.
Das gesamte Vorbringen des Berichtigungswerbers ist nicht geeignet, die Vorschreibung der Eintragungsgebühr zu entkräften. Der Berichtigungswerber übersieht, dass der Vorschreibung der Eintragungsgebühr ein rechtskräftiger finanzbehördlicher Bescheid zugrunde liegt, an den die Justizverwaltungsbehörden gebunden sind. Ob dieser Bescheid in seiner Form zu Recht erlassen wurde oder nicht, kann im Justizverwaltungsverfahren nicht mehr geprüft werden. Wenngleich die Justizverwaltungsbehörden die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr selbstständig und ohne Bindung an eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu entscheiden hat, so ist die Bindungswirkung an eine bescheidmäßige Festsetzung der Bemessungsgrundlage sehr wohl gebunden ..., wobei bei Beurteilung einer Vorfrage die entscheidende Behörde nur an den Spruch, nicht aber an die Begründung gebunden ist ...
Im Hinblick auf ... diese Bindungswirkung und der sich aus
dem finanzbehördlichen Bescheid eindeutig ergebenden Bemessungsgrundlage besteht für eine Abänderung des angefochtenen Zahlungsauftrages keine Rechtsbasis.
Es ist dabei nicht zu prüfen, ob und gegen wen der abgabenbehördliche Bescheid gerichtet war. Dem Berichtigungswerber ist entgegenzuhalten, dass die Finanzbehörden den angezeigten Rechtsvorgang beurteilen und dabei die Bemessungsgrundlage feststellen, die für die Bemessung der Eintragungsgebühr herangezogen wird.
§ 9 Z 4 des Grunderwerbsteuergesetzes bringt zum Ausdruck, dass bei allen anderen, in Z 1 bis 3 nicht genannten, Erwerbsvorgängen die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen steuerpflichtig sind. Nach § 10 Grunderwerbsteuergesetz trifft damit die Verpflichtung zur Abgabenerklärung alle am Erwerbsvorgang beteiltigten Personen.
Wenn nun auf Grund einer Selbstanzeige einer der am Erwerb beteiligten Personen die Bemessungsgrundlage abgeändert wird, so trifft die Wirkung den gesamten Rechtsvorgang, unabhängig davon ob sich alle am Erwerbsvorgang beteiligten Personen an der Selbstanzeige beteiligt haben. Wird daher auf Grund eines solchen Verfahrens die Bemessungsgrundlage geändert, wirkt diese gegen alle beteiligten Personen.
Soweit nun der Berichtigungswerber versucht, die Fortsetzung des Justizverwaltungsverfahrens dadurch in Frage zu stellen, als der finanzbehördliche Bescheid vor Aussetzung des Justizverwaltungsverfahrens ausgestellt wurde, und folglich eine Fortsetzung nur dann möglich sei, wenn gegen den Berichtigungswerber eine Grunderwerbsteuervorschreibung erfolgt sei, so geht dieses Vorbringen insoweit ins Leere, als der Berichtigungswerber übersieht, dass die Aussetzung des Justizverwaltungsverfahrens auf Grund der von ihm beantragten Abänderung der Berechnung der Bemessungsgrundlage und des gegen den abweisenden Bescheid von ihm eingebrachten Rechtsmittels erfolgte. Nach Mitteilung der Finanzbehörden wurde der Fall am abgeschlossen. Das Nichtdurchdringen des Berichtigungswerbers mit seinem Rechtsvorbringen vor den Finanzbehörden kann im Justizverwaltungsverfahren nicht mehr aufgerollt werden.
Auf Grund dieser Sach- und Rechtslage war der Berichtigungsantrag abzuweisen."
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer u.a. in seinem Recht verletzt, Eintragungsgebühr nur für den einem Kaufvertrag tatsächlich zugrunde liegenden Kaufpreis entrichten zu müssen; er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu begehrt er, gemäß § 42 Abs. 3a VwGG in der Sache selbst zu entscheiden und auszusprechen, dass er nicht verpflichtet sei, eine weitere Eintragungsgebühr von EUR 3.300,-- samt Einhebungsgebühr zu bezahlen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2013 sind auf das mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 weiter anzuwenden.
Der Beschwerdeführer sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst darin, dieser gehe von einer Bindungswirkung des Grunderwerbsteuerbescheides auch gegenüber dem Beschwerdeführer aus, obwohl dieser im Abgabenverfahren betreffend die Grunderwerbsteuer keine Parteistellung gehabt habe und ihm diese über seinen Antrag sogar von den Abgabenbehörden im Instanzenzug versagt worden sei. Es sei ihm sohin im Verfahren über die Bemessung der Grunderwerbsteuer verwehrt geblieben, darzulegen und zu beweisen, dass nicht ein Kaufpreis von EUR 800.000,--, sondern, wie in den zur Verbücherung geführten Urkunden angeführt, ein solcher von EUR 500.00,-- festgelegt gewesen sei. Indem die belangte Behörde eine Bindungswirkung auch für den am Verfahren betreffend die Bemessung der Grunderwerbsteuer nicht beteiligten Beschwerdeführer angenommen habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Damit ist die Beschwerde im Recht.
Nach dem im Beschwerdefall (aufgrund seiner zeitlichen Lagerung) anwendbaren § 26 Abs. 1 GGG ist der für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechtes - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes mit dem Betrag anzusetzen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer zugrunde zu legen wäre; hiebei sind Steuerbegünstigungen nicht zu berücksichtigen. Wenn keine Selbstberechnung nach § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder § 23a des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 vorgenommen wurde, hat das Finanzamt diesen Betrag (Bemessungsgrundlage) in der Unbedenklichkeitsbescheinigung anzugeben; dies gilt auch für den Fall, als die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer oder der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterbleibt. Soll das Eigentumsrecht oder das Baurecht auf mehrere Personen übertragen werden, so sind die auf jeden Berechtigten entfallenden Teilwerte vom Finanzamt gesondert anzuführen. Das Finanzamt hat die in der Unbedenklichkeitsbescheinigung angegebene Bemessungsgrundlage zu berichtigen, wenn sich ihre Unrichtigkeit im Zuge eines die Grunderwerbsteuer oder die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens oder aufgrund einer Anfrage der mit der Einhebung der Eintragungsgebühr betrauten Stellen herausstellt. Erfolgt eine solche Berichtigung nach der in Rechtskraft erwachsenen Vorschreibung der Eintragungsgebühr, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen.
Nach dem gleichfalls im Beschwerdeverfahren maßgebenden Abs. 1a leg. cit. ist, stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder § 23a Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 nachträglich - beispielsweise aufgrund einer Mitteilung des Finanzamtes (§ 16 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder § 23a Abs. 9 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955), eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens oder einer Anfrage einer mit der Einbringung mit der Eintragungsgebühr betrauten Stelle - heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angabe erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt.
Als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr ist der Betrag heranzuziehen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen wäre. Die zur Vorschreibung der Gerichtsgebühr (Eintragungsgebühr) zuständige Justizverwaltungsbehörde ist zwar nicht an die Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Finanzamtes gebunden, weil diese keinen Bescheid darstellt; nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht allerdings eine Bindung der Justizverwaltungsbehörde an eine bescheidmäßige Bemessung der Grunderwerbsteuer (oder der Erbschafts- und Schenkungssteuer) im abgabenbehördlichen Verfahren (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/16/0051 u.a., vom , Zl. 2001/16/0272, vom , Zl. 2001/16/0566, vom , Zl. 2003/16/0020, vom , Zl. 2003/16/0091, vom , Zl. 2005/16/0241, vom , Zl. 2005/16/0254 und Zl. 2005/16/0255, sowie vom , Zl. 2007/16/0021).
Nach der ebenso ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren dar, auf das weder die Bestimmungen der Prozessordnung noch (bis zum Ablauf des ) das AVG (oder die BAO) anzuwenden sind. Mangels gesetzlicher Regelungen sind vielmehr die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens maßgebend (vgl. etwa die in Wais/Dokalik , MAG GGG10, unter E 2 und 3 zu § 6 GEG sowie unter E 1 und 2 zu § 7 GEG wiedergegebene Rechtsprechung).
Zu den Grundsätzen eines solchen Verfahrens zählen insbesondere auch die Vorschriften über die Wahrung des Parteiengehörs sowie das Gebot, dass sich die Behörde mit den von einem Berichtigungswerber zur Stützung seines Antrages vorgebrachten Einwendungen auseinander zu setzen hat (vgl. etwa das eingangs zitierte Erkenntnis vom sowie die in Wais/Dokalik , aaO, unter E 8 bis 11 zu § 7 GEG wiedergegebene Rechtsprechung).
In seinem Recht auf Gehör (im Sinne des Art. 6 EMRK) wird auch verletzt, wer den Beweis und die Zurechnung eines für die Entscheidung über seine Ansprüche und Verpflichtungen und damit für seine Sache wesentlichen Umstandes in einem Verfahren, das von einem Tribunal durchzuführen ist, nicht in Frage stellen kann, weil ein solches Gericht an die Entscheidung in einem anderen Verfahren gebunden ist oder sich gebunden erachtet, zu welchen er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang hatte (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 78/89 = VfSlg. 12.504, betreffend die Aufhebung des § 268 ZPO als verfassungswidrig, sowie Grabenwarter in Korinek/Holoubek , Kommentar zum Österreichischen Bundesverfassungsrecht IV, Rz. 93 zu Art. 6 EMRK mwN; vgl. auch Hengstschläger/Leeb , Rz. 23 zu § 38 AVG, sowie Schragel in Fasching , Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2, 2. Band/2. Teilband, Rz. 4 zu § 190 ZPO).
Wenngleich ein Verfahren nach den §§ 6 und 7 GEG weder ein gerichtliches Verfahren noch (bis zum Ablauf des ) ein solches nach dem AVG (oder nach der BAO) ist und auch nicht per se unter den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK oder des Art. 47 GRC fällt, bedeutet der Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs durch die Justizverwaltungsbehörde im Verfahren, dass diese Behörde nicht an eine Entscheidung in einem anderen Verfahren gebunden sein kann, zu welchem der nach dem GEG Zahlungspflichtige aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang hatte.
Dies steht im Einklang mit den eingangs zitierten Erkenntnissen, wonach die Justizverwaltungsbehörde bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühren an die bescheidmäßige Feststellung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer im abgabenbehördlichen Verfahren gebunden ist, hatten diese Erkenntnisse doch durchwegs Beschwerdefälle zum Gegenstand, in denen die Beschwerdeführer Parteien des abgabenbehördlichen Verfahrens waren, in denen ihnen Gehör zur Frage der Bemessungsgrundlage eingeräumt war.
Im vorliegenden Beschwerdefall hatte der Beschwerdeführer im Justizverwaltungsverfahren ausdrücklich vorgebracht, keinen Zugang zum Verfahren betreffend die Bemessung der Grunderwerbsteuer (gegenüber der Verkäuferin) gehabt und deshalb dort seinen Standpunkt nicht vorgetragen zu haben. Nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs hätte die belangte Behörde daher nicht ohne weiteres die Ergebnisse des Verfahrens betreffend die Bemessung der Grunderwerbsteuer (gegenüber der Verkäuferin) dem Justizverwaltungsverfahren zugrunde legen dürfen, sondern sich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Annahme einer höheren Bemessungsgrundlage ohne Zugrundelegung einer Bindungswirkung des Grunderwerbsteuerbescheides vom auseinander zu setzen gehabt.
Damit belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Eine (abschließende) Entscheidung in der Sache selbst kommt nicht in Betracht, weil die zentrale Frage der Höhe der Bemessungsgrundlage nach dem Gesagten einer Klärung im Rahmen eines geordneten (Beweis )Verfahrens zuzuführen ist.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, angefügt durch die Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am