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VwGH vom 26.02.2015, 2013/16/0194

VwGH vom 26.02.2015, 2013/16/0194

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde des C S (geboren am XXX) in M, vertreten durch die Marschall Heinz Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 8, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , Zl. 100 Jv 9198/12g-33a, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom an das Bezirksgericht Hietzing beantragte eine betreibende Partei die Bewilligung der Fahrnisexekution, der Forderungsexekution und der Zwangsversteigerung einer im Sprengel dieses Bezirksgerichtes gelegenen Liegenschaft wegen 500.010 EUR s.A. aufgrund eines Versäumungsurteiles des Landesgerichtes Korneuburg vom mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung vom . Als Verpflichteter wurde angeführt:

"(Familienname des Beschwerdeführers), Dr. (Vorname des Beschwerdeführers)

(S.straße)

(Postleitzahl M.)

geb. (Geburtsdatum des Beschwerdeführers)"

Das Bezirksgericht Hietzing erteilte mit Beschluss vom die Bewilligung zur Zwangsversteigerung der erwähnten Liegenschaft.

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer dagegen Rekurs beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Er stehe in keinerlei rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit der betreibenden Partei, welche ihm unbekannt sei. Die Wesensgleichheit des Titelschuldners mit dem Verpflichteten werde bestritten, zumal der Beschwerdeführer niemals den Titel eines Doktors geführt hätte, welcher auch einen Namensbestandteil bilde, und niemals im Sprengel des das Versäumungsurteil erlassenden Landesgerichtes Korneuburg wohnhaft gewesen sei. Deswegen möge das Rekursgericht (Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien) die bewilligte Exekution aufheben oder dahingehend abändern, dass der Antrag auf Exekutionsbewilligung abgewiesen werde und das Exekutionsverfahren eingestellt werde.

Dafür wurden vom Konto des Vertreters des Beschwerdeführers Gerichtsgebühren nach TP 12a GGG eingezogen.

Mit Schriftsatz ebenfalls vom stellte der Beschwerdeführer beim Landesgericht Korneuburg einen Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des erwähnten Versäumungsurteiles vom und nach § 39 Abs. 1 Z 9 EO auf Einstellung der Exekution.

Mit Beschluss vom wies das Landesgericht Korneuburg den "Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (offensichtlich gemeint: des Versäumungsurteils vom )" ab. Das in Rede stehende Versäumungsurteil sei dem in der Klage bezeichneten Dr. (Vorname und Zuname des Beschwerdeführers) in K., Sch.gasse, als Beklagten zugestellt worden. Die Vollstreckbarkeitserklärung beziehe sich auf das gegen den - mit dem in M., S.straße, wohnhaften Einschreiter (Beschwerdeführer) offenbar nicht identen - Beklagten, wider den auch das Versäumungsurteil erlassen worden wäre. Folge man der Argumentation des Einschreiters (Beschwerdeführers), sei die Exekution bereits im Antragsstadium insofern "abgeirrt", als der Exekutionsantrag gegen eine andere Person, nämlich den Beschwerdeführer, gerichtet sei, die aus dem zugrundeliegenden Exekutionstitel gar nicht verpflichtet sei. Dies berühre die Vollstreckbarkeitsbestätigung im Titelverfahren aber nicht. Den Antrag auf Einstellung der Exekution übermittelte das Landesgericht dem Bezirksgericht Hietzing.

Nach Bekanntwerden der Verwechslung stellte die betreibende Partei mit Schriftsatz vom beim Bezirksgericht Hietzing den Antrag auf Einstellung des Exekutionsverfahrens gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 EO.

Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom einen "Berichtigungsantrag, die zu Unrecht vorgeschriebene Gerichtsgebühr umgehend zurück zu überweisen", weil die in TP 2 GGG aufgezählten Pauschalgebühren zweiter Instanz keinesfalls den Rekurs im Exekutionsverfahren beträfen. Die Rückleitung der Gerichtsgebühren in Höhe von 3.434 EUR wurde vom Beschwerdeführer durch "Kundeneinspruch" veranlasst.

Mit Zahlungsauftrag vom schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Hietzing dem Beschwerdeführer daraufhin eine Pauschalgebühr gemäß TP 12a GGG in der Höhe von

3.434 EUR zuzüglich einer Rückleitungsgebühr in Höhe von 5,89 EUR, eines Mehrbetrages nach § 31 GGG in Höhe von 400 EUR sowie der Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG in Höhe von 8 EUR vor.

Mit Schriftsatz vom an das Bezirksgericht Hietzing modifizierte der Beschwerdeführer seinen im Rekurs vom angesprochenen Kostenersatz und verzeichnete auch die mit dem Zahlungsauftrag vom vorgeschriebenen Gerichtsgebühren von 3.847,89 EUR.

Mit Schriftsatz vom brachte der Beschwerdeführer einen Berichtigungsantrag gegen den Zahlungsauftrag vom ein. Dem Verpflichteten Dr. (Vor- und Zuname des Beschwerdeführers) sei mit Zahlungsaufforderung vom die Gerichtsgebühr vorgeschrieben worden, er sei jedoch als (Vor- und Zuname des Beschwerdeführers) nicht mit diesem ident und im "gegenständlichen" Verfahren weder als betreibende noch als verpflichtete Partei beteiligt, weswegen sämtliche Exekutionen von der betreibenden Partei zwischenzeitig eingestellt worden seien. Der Beschwerdeführer könne nicht zur Zahlung verpflichtet werden, weil es sich um eine Namensgleichheit handle, jedoch keine Identität der verpflichteten Partei mit dem Beschwerdeführer gegeben sei. Die Vorschreibung der Zahlung sei auf einem Gerichtsfehler durch mangelnde Überprüfung der Identität der verpflichteten Partei mit ihm selbst zurückzuführen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Rückzahlungsantrag vom zurück, weil die Rückleitung der Pauschalgebühr gemäß TP 12a GGG bereits durch den Beschwerdeführer veranlasst worden sei. Dem Berichtigungsantrag vom wurde nicht Folge gegeben, weil der Rekurs gegen die Bewilligung einer Exekution seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 52/2009 der Gerichtsgebühr unterliege und auch eine zu Unrecht als verpflichtete Partei in Anspruch genommene Person als Rechtsmittelwerber im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1a GGG anzusehen sei.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht nicht eine Gerichtsgebühr von insgesamt 3.847,89 EUR vorgeschrieben zu erhalten, und im Recht, "als nicht am Verfahren beteiligte Partei, nicht mit Verfahrenskosten belastet zu werden" verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG - gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Abschnitt II. des Tarifes des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) sieht Gebühren im Exekutionsverfahren vor.

Abschnitt IVa. des Tarifes des GGG sieht Rechtsmittelgebühren in den unter den Abschnitten II. bis IV. angeführten Verfahren vor.

Tarifpost (TP) 12a lit a GGG, in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52, legt die Höhe der Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) fest.

Nach der Anmerkung 2 zu TP 12a lit a GGG, in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009 wird die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach TP 12a leg. cit. dadurch nicht berührt, dass eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

§ 7 Abs. 1 Z 1 (idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010) und Abs. 1 Z 1a (in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009) des GGG lautet:

"§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:

1. bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger); bei prätorischen Vergleichen .....

1a. bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (TP 12a sowie Anm. 1a zu TP 2 und TP 3 und Anm. 3 zu TP 13) der Rechtsmittelwerber;"

Nach § 2 Z 1 lit j GGG entsteht die Gebührenpflicht für die in der TP 12a leg. cit. angeführten Rechtsmittelgebühren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift.

§ 74 Exekutionsordnung (EO) lautet samt Überschrift:

"Kosten der Execution

§ 74.

(1) Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung nothwendigen Kosten des Executionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten nothwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Der § 54a ZPO ist auf die Kosten des Exekutionsverfahrens nicht anzuwenden.

(2) Der Anspruch auf Ersatz der nicht schon rechtskräftig zuerkannten Exekutionskosten erlischt, wenn deren Bestimmung nicht binnen vier Wochen begehrt wird. Die Frist beginnt mit der Beendigung oder Einstellung der Exekution zu laufen. Entstehen jedoch Kosten erst danach, so gilt § 54 Abs. 2 ZPO.

(3) Bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen sind die nach Bewilligung der Exekution entstandenen Kosten erst nach Bericht des Vollstreckungsorgans zu bestimmen.

(4) Beschlüsse, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, sind ab deren Erlassung vollstreckbar."

§ 75 EO lautet:

"§ 75.

Wenn ein Executionsverfahren aus einem der in den §§ 35, 36 und 39 Abs. 1 Z 1, 9 und 10 sowie § 54e angeführten Gründe eingestellt wird oder dessen Einstellung aus anderen, dem betreibenden Gläubiger bei Stellung des Antrages auf Executionsbewilligung oder bei Beginn des Executionsvollzuges schon bekannten Gründen erfolgen musste, so hat der betreibende Gläubiger auf Ersatz der gesammten bis zur Einstellung aufgelaufenen Executionskosten keinen Anspruch. Dies gilt nicht, wenn die Exekution eingestellt wird, weil dem Verpflichteten im Titelverfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde."

Die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob nach § 75 EO die Zahlungsvorschreibung an den betreibenden Gläubiger zu richten gewesen wäre, verkennt, dass gemäß § 7 Abs 1 Z 1a GGG im außerstreitigen Rechtsmittelverfahren der jeweilige Rechtsmittelwerber hinsichtlich der Pauschalgebühr zahlungspflichtig ist. Daran können die in den §§ 74 und 75 EO enthaltenen Vorschriften über die Kostenersatzpflicht der Parteien im Exekutionsverfahren untereinander nichts ändern (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2002/16/0129, und vom , 97/16/0207), zumal die Kostenfolge nach § 75 iVm § 74 EO nicht von selbst eintritt, sondern vielmehr einen Beschluss des Exekutionsgerichtes voraus setzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2010/16/0012).

Daher ist es auch unerheblich, dass über den Kostenersatz für die Rekurskosten und die Vorschreibung der Gerichtsgebühren vom betreffenden Landesgericht noch nicht abgesprochen worden sei (in den von der belangten Behörde vorgelegten Akten befindet sich der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , womit die im Zeitpunkt der Beschwerde noch ausständige Kostenentscheidung über den Rekurs des Beschwerdeführers vom getroffen wurde). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, dass dadurch die Fälligkeit der Gerichtsgebühren in Höhe von 3.847,49 EUR noch nicht eingetreten sei, ist entscheidend, dass die Gerichtsgebühr nach § 2 Z 1 lit j GGG bereits mit Überreichung der Rechtsmittelschrift entstand.

Der Beschwerdeführer trägt in Ausführung der Rechtsrüge vor, aus § 7 Abs. 1 Z 1 GGG könne sich nur ergeben, dass als Zahlungspflichtiger nur Antragsteller, Kläger, Rechtsmittelwerber und betreibende Gläubiger in Frage kämen. Es widerspräche den Rechtsgrundsätzen des § 7 ABGB, mit der Zahlungspflicht eine Person zu belasten, die - wie der Beschwerdeführer - überhaupt nicht am Verfahren als Partei beteiligt gewesen und rechtswidrig in Anspruch genommen worden sei. Im Beschwerdefall könne daher nur der betreibende Gläubiger zum Ersatz der Gerichtsgebühren verpflichtet werden, nicht jedoch der Beschwerdeführer, der überhaupt nicht Partei des Exekutionsverfahrens gewesen sei.

Die Abgabenbehörde trifft keinerlei Ermittlungspflicht zur Frage, ob der zur Zahlung der Gerichtsgebühren Herangezogene von der betreibenden Partei zu Recht als Verpflichteter (§ 5 EO) in Anspruch genommen wurde oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 86/16/0222). Allein dadurch, dass der Gerichtsbeschluss über die Exekutionsbewilligung an den Beschwerdeführer erging und dieser dagegen Rekurs erhob, wurde er zur Partei des (damit gegen ihn gerichteten) Exekutionsverfahrens.

Soweit der Beschwerdeführer § 21 Abs. 1 GGG ins Spiel bringt, geht dies deshalb ins Leere, weil diese Bestimmung die Gerichtsgebühren betrifft, welche die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte. Dass die betreibende Partei im Exekutionsverfahren eine gebührenbefreite Partei gewesen wäre, behauptet der Beschwerdeführer indes nicht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der im Beschwerdefall noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am