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VwGH vom 25.11.2015, 2013/16/0192

VwGH vom 25.11.2015, 2013/16/0192

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde der S GmbH in L, vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, Rechtsanwalt in 6460 Imst, Ing.-Baller-Straße 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom , Zl. RV/0814-I/10, betreffend Normverbrauchsabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin für ein Fahrzeug wegen "Verbringung durch Fahrzeughändler ins übrige Gemeinschaftsgebiet" gestellten Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12a NoVAG ab. Dazu stellte es den Wortlaut der vorgelegten Urkunden, nämlich eines Kaufvertrages, einer Rechnung, einer "Übernahmebestätigung für EU-Länder" vom sowie einer weiteren derartigen Urkunde vom 9./, sowie das Ergebnis ihrer Erhebungen, wonach die Beschwerdeführerin über die Gewerbeberechtigung zum Handelsgewerbe gemäß § 124 Z 10 GewO 1994 verfüge und unter anderem auch im Bereich Fahrzeughandel, Handel mit Automobilen, Motorrädern inklusive Zubehör tätig sei, fest.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde aus § 12a NoVAG, dass für die Inanspruchnahme der dort geregelten Vergütung neben der Abmeldung des Fahrzeuges und der Verbringung oder Lieferung des Kraftfahrzeuges in das Ausland der Nachweis erforderlich sei, dass das Fahrzeug in das Ausland gelangt sei. Dafür seien die bei einer Lieferung in § 7 Abs. 4 ff UStG 1994 normierten Ausfuhr- und Buchnachweise erforderlich und die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. II Nr. 401/1996, anzuwenden. Der Ausfuhrnachweis sei eine materiellrechtliche Voraussetzung für eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und auch im Fall der Beanspruchung der NoVA-Vergütung zu erbringen. Bei mangelhaften Beförderungsnachweisen sei die (USt)Steuerfreiheit zu versagen. Eine nachträgliche Sanierung dieses Mangels sei - anders als in den Fällen des mangelhaften Buchnachweises - nicht möglich. Der Übernahmebestätigung vom könne nicht entnommen werden, welche konkrete Person in welcher Funktion im Unternehmen des Abnehmers das Fahrzeug übernommen habe, es fehle eine Identitätsfeststellung dieser Person, die exakte Adresse des Übernahmeortes sei nicht klar ersichtlich und insbesondere fehle die ausdrückliche Erklärung, dass das Fahrzeug ins Ausland und an welchen exakt bezeichneten Bestimmungsort befördert worden sei. Da diese Mangelhaftigkeit des Ausfuhrnachweises nachträglich nicht mehr verbessert werden könne, vermöge die mit dem Vorlageantrag präsentierte Bestätigung vom 9./ am Fehlen der Voraussetzung des Ausfuhrnachweises zum maßgeblichen Zeitpunkt nichts mehr zu ändern. Damit sei eine der ganz wesentlichen Voraussetzungen für die Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12a NoVAG nicht erfüllt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Rückerstattung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12a NoVAG verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

§ 12a des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG) in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 112/2012, lautet:

" § 12a. (1) Wird ein Fahrzeug


Tabelle in neuem Fenster öffnen
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durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht
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nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert
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durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert
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durch einen Unternehmer, der das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt hat, nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert,
dann wird auf Antrag die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet.
Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.

(2) Zuständig für die Vergütung gemäß Abs. 1 erster Teilstrich ist das Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen bisherigen inländischen (Haupt )Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für die Vergütung gemäß Abs. 1 zweiter bis vierter Teilstrich jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständig ist.

(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden."

Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, dass die belangte Behörde für die Prüfung des Antrages auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe die "verbesserte Übernahmsbestätigung" vom 9./ nicht zugrunde gelegt habe.

Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu.

Es kann im Beschwerdefall dahin gestellt bleiben, ob der Nachweis der Verbringung eines Fahrzeuges ins Ausland nach den Formvorschriften des § 7 und des Art. 7 UStG 1994 (iVm der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996) zu erbringen ist.

Denn schon der rechtliche Ausgangspunkt im angefochtenen Bescheid, für die Vergütung der Normverbrauchsabgabe sei ein Ausfuhrnachweis im Sinn des § 7 Abs. 4 ff UStG 1994 erforderlich, der eine materiell-rechtliche Voraussetzung darstelle und einer nachträglichen Sanierung nicht zugänglich sei, kann nämlich nicht mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausfuhrnachweis gemäß § 7 UStG 1994 und zum Beförderungsnachweis gemäß Art. 7 UStG 1994 in Einklang gebracht werden. So wurde etwa im hg. Erkenntnis vom , 2006/16/0108, eine nachträgliche Nachweisführung für die Inanspruchnahme der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinn des Art. 7 UStG 1994 erfordernde Steuerfreiheit nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 ausdrücklich gebilligt. Ebenso wurde eine spätere Erbringung des Nachweises im Abgabenverfahren für einen Ausfuhrnachweis nach § 7 Abs. 4 UStG 1994 als ausreichend angesehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2012/15/0192). Ausgehend davon hätte sich die belangte Behörde mit der dem Vorlageantrag angeschlossenen verbesserten Übernahmebestätigung vom 9./ auch inhaltlich auseinandersetzen und prüfen müssen, ob damit der Beschwerdeführerin der Nachweis gelungen ist, dass das Fahrzeug auch tatsächlich ins Ausland gelangt ist.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das auf den zusätzlichen Ersatz von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren findet in diesen Vorschriften keine Deckung.

Wien, am