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VwGH vom 24.09.2008, 2006/15/0376

VwGH vom 24.09.2008, 2006/15/0376

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2008/13/0231 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der R GenmbH in H, vertreten durch Dr. Arnulf Summer, Dr. Nikolaus Schertler und Mag. Nicolas Stieger, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom , GZ. RV/0160-F/04, betreffend Körperschaftsteuer 2000 bis 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist eine Genossenschaft; sie betreibt eine Bank.

Im Zuge einer den Zeitraum 2000 bis 2002 betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer die Feststellung (Punkt 21 des Betriebsprüfungsberichtes vom ), die Beschwerdeführerin habe in ihrem Betriebsvermögen Anteile an thesaurierenden Investmentfonds gehalten. Zum Buchwert dieser Investmentfondsanteile habe die Beschwerdeführerin die laufenden ausschüttungsgleichen Erträge iSd § 40 Abs 2 Z 1 InvFG 1993 "dazuaktiviert". Soweit im selben Kalenderjahr oder in einem Folgejahr der Kurswert der Investmentfondsanteile unter den - um die ausschüttungsgleichen Erträge erhöhten - Buchwert gefallen sei, seien Teilwertabschreibungen, nämlich Abschreibungen auf den niedrigeren Kurswert, vorgenommen worden. Diese Vorgangsweise sei steuerlich nicht anzuerkennen.

Wertpapiere des Umlaufvermögens seien gemäß § 6 Z 2 lit a EStG 1988 mit den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Teilwert anzusetzen. Bei im Betriebsvermögen gehaltenen Investmentfondsanteilen werde jede Wertsteigerung anlässlich deren Veräußerung erfasst. Daher sei zur Vermeidung einer Doppelerfassung ein (außerbilanzmäßiger) Merkposten für die laufend besteuerten ausschüttungsgleichen Erträge zu bilden. Dieser Merkposten sei im Falle einer Veräußerung oder Entnahme des Investmentfondsanteiles von der Differenz zwischen Buchwert und Veräußerungserlös bzw. Entnahmewert des Investmentfondsanteiles abzuziehen. Der Merkposten könne also im Zeitpunkt der Veräußerung zusätzlich zum Buchwert abgesetzt werden. Die Erhöhung des Buchwertes um die ausschüttungsgleichen Erträge sowie die nachfolgende Teilwertabschreibung des erhöhten Buchwertes seien aber nicht möglich.

Das Finanzamt nahm die Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2000 bis 2002 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ den Feststellungen der Betriebsprüfung entsprechende Sachbescheide.

In der gegen die Körperschaftsteuerbescheide erhobenen Berufung begehrte die Beschwerdeführerin die Anerkennung der von ihr vorgenommenen Teilwertabschreibungen. Die ausschüttungsgleichen Erträge seien jeweils zum Bilanzstichtag dem Buchwert der Investmentfondsanteile zugeschlagen worden. In den Streitjahren sei der errechnete Wert der Investmentfondsanteile zum Bilanzstichtag jeweils niedriger als die Summe aus dem Buchwert zum 1. Jänner und den ausschüttungsgleichen Erträgen iSd § 40 Abs 2 Z 1 InvFG 1993 des laufenden Jahres gewesen. Die Differenz zwischen dieser Summe und dem Wert des jeweiligen Investmentfondsanteiles sei gewinnmindernd ausgebucht worden. Der Betriebsprüfer habe diese Teilwertabschreibung nicht anerkannt. Er vertrete die Meinung, dass eine allfällige Wertminderung steuerlich erst bei der Veräußerung des Anteiles am thesaurierenden Investmentfonds berücksichtigt werden könne.

Die vom Prüfer vertretene Rechtsmeinung führe zu einer Benachteiligung der thesaurierenden Fonds gegenüber den ausschüttenden Fonds. Dies sei an folgendem Beispiel verdeutlicht:

Thesaurierender Fonds:

Anschaffung Fonds im Jahr 1: 100 EUR

Ausschüttungsgleiche Erträge im Jahr 1: 5 EUR

Ausschüttungsgleiche Erträge im Jahr 2: 10 EUR

Errechneter Wert 31.12. des Jahres 2: 90 EUR

Ausschüttender Fonds (idente Performance wie thesaurierender

Fonds):

Anschaffung Fonds im Jahr 1: 100 EUR

Ausschüttung im Jahr 1: 5 EUR

Ausschüttung im Jahr 2: 10 EUR

Errechneter Wert 31.12. des Jahres 2:

(90 EUR minus Ausschüttungen von 15 EUR) 75 EUR

Steuerliches Ergebnis beim ausschüttenden Fonds:

Erträge + 15

Teilwertabschreibung: - 25

Ergebnis: - 10

Steuerliches Ergebnis beim thesaurierenden Fonds lt.

Außenprüfung:

ausschüttungsgleiche Erträge + 15

Teilwertabschreibung: - 10

Ergebnis (bei Merkposten von - 15) + 5

Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung

als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin habe bei Wertpapieren

des Umlaufvermögens das so genannte strenge Niederstwertprinzip zu

beachten. Das Wesen eines thesaurierenden Investmentfonds bestehe

darin, dass bei diesem satzungsgemäß die erzielten Erträge nicht

an die Anteilinhaber ausgeschüttet, sondern dem Fondsvermögen

zugeschlagen würden. Die Wertsteigerung der nicht ausgeschütteten

Erträge drücke sich in der Folge in den Preisen der Anteilscheine

aus. Ausschüttende Fonds und thesaurierende Fonds würden sich

insoweit unterscheiden, als es bei letzteren grundsätzlich keine

Ausschüttungen gebe. § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 bestimme, dass beim

Umlaufvermögen höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten

angesetzt werden dürften. Die Billigung der Vorgangsweise der

Beschwerdeführerin, nämlich Zuschreibung der ausschüttungsgleichen

Erträge und Abschreibung auf den Teilwert, hätte zur Folge, dass

es hinsichtlich der ausschüttungsgleichen Erträge entgegen der

Bestimmung des § 40 Abs 2 Z 1 InvFG 1993 im Jahr der fiktiven

Ausschüttung nicht zu einer Besteuerung käme und diese im Falle

einer späteren Veräußerung des Anteils unter den

Anschaffungskosten auch in Zukunft unterbliebe. Infolge

§ 40 Abs 2 Z 1 InvFG 1993 seien ausschüttungsgleiche Erträge aber

bei der laufenden Gewinnermittlung zu erfassen.

Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die von der Beschwerdeführerin gewählte Buchungsmethode, wonach die ausschüttungsgleichen Erträge zu den Anschaffungskosten aktiviert würden, sei handelsrechtlich zulässig. Der Fachsenat für Handelsrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zeige in einer Stellungnahme zur Erfassung der Erträge aus thesaurierenden Anteilscheinen an Investmentfonds auf, dass die Aktivierung der ausschüttungsgleichen Erträge handelsrechtlich zulässig sei. Bei dieser Art der Verbuchung würden die ausschüttungsgleichen Erträge direkt in der Buchhaltung des Anteilsinhabers als Ertrag erfasst, sodass kein außerbücherlicher Merkposten notwendig sei. Die Gegenbuchung bestehe in der Erhöhung des Bilanzansatzes des Investmentfondsanteils. Die Erhöhung des Bilanzansatzes führe zu nachträglichen Anschaffungskosten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Unstrittig sei im Beschwerdefall die Steuerpflicht der ausschüttungsgleichen Erträge iSd § 40 Abs 2 Z 1 InvFG 1993. Streit bestehe darüber, wie im Falle des "Aufzehrens" der ausschüttungsgleichen Erträge durch Kursverluste des Investmentfondsanteils vorzugehen sei, ob also steuerrechtlich die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Aktivierung der ausschüttungsgleichen Erträge zu den (ursprünglichen) Anschaffungskosten der Investmentfondsanteile und in der Folge die Teilwertabschreibungen anzuerkennen seien.

Seit der Neufassung des § 13 InvFG 1993 durch die InvFG-Novelle 1998, BGBl. 41/1998, bestehe die Möglichkeit der Schaffung so genannter Thesaurierungs-Investmentfonds. Solche Investmentfonds schütteten weder ihre laufenden Erträge noch ihre Substanzgewinne an die Anteilinhaber aus, sondern führten diese Erträge unmittelbar der Wiederveranlagung zu. Dennoch komme es gemäß § 40 Abs 2 InvFG 1993 zur steuerlichen Erfassung der Erträge (als ausschüttungsgleiche Erträge). Bei thesaurierenden Investmentfonds seien die vom Investmentfonds erzielten Erträge gemäß § 40 Abs 2 InvFG 1993 spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres als zugeflossen anzusehen. Diese fiktiven Ausschüttungen seien vom Anteilinhaber steuerlich so zu behandeln, als ob tatsächlich eine Ausschüttung vorgenommen worden wäre.

Nach Ansicht der belangten Behörde sei die Aktivierung der ausschüttungsgleichen Erträge zu den Anschaffungskosten der Investmentfondsanteile im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung nicht möglich. Aus diesem Grund seien die strittigen Teilwertabschreibungen nicht anzuerkennen.

Bei einem thesaurierenden Investmentfondsanteil würden nicht ausgeschüttete Ertragsbestandteile dem Anteilinhaber erst bei Veräußerung des Anteiles zufließen, da er zu diesem Zeitpunkt Verfügungsgewalt über diese Beiträge erhalte. Der Anteilinhaber könne erst beim Verkauf über die Erträge verfügen. Ein "Stehen lassen" der Erträge zwecks Wiederveranlagung sei nicht anzunehmen, da der Anleger gar nicht die Möglichkeit habe, eine Auszahlung zu verlangen. Die Bilanzierung von ausschüttungsgleichen Erträgen setze einen rechtlichen Anspruch auf Ausschüttung der jeweiligen Erträge voraus. Dass bei Thesaurierungsfonds ein derartiger Anspruch auf Ausschüttung fehle, stehe einer bilanziellen Erfassung von Erträgen entgegen. Da bei solchen Fonds ein Rechtsanspruch auf Gewinnausschüttung schon systematisch nicht in Frage komme, müsse eine periodische Ertragserfassung scheitern.

Im Fall der Ertragsthesaurierung verteile sich der erwirtschaftete Ertrag im Verhältnis auf die Anteile, sodass sich der Anteilswert erhöhe. Der Ausweis der Wertsteigerungen sei erst dann zulässig, wenn die Wertsteigerung durch Veräußerung verwirklicht und somit für das Unternehmen verfügbar sei. Erst im Rahmen der Veräußerung durch den Anteilinhaber komme es zur tatsächlichen Realisation der bisher nicht ausgewiesenen Wertsteigerungen.

Das Steuerrecht gehe ebenfalls nicht von einer Realisation der thesaurierenden Gewinne aus. Aus diesem Grund fingiere § 40 Abs 2 Z 1 InvFG 1993, dass spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres die vereinnahmten Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge als an die Anteilinhaber ausgeschüttet gälten.

Nachträgliche Anschaffungskosten setzten Aufwendungen voraus, die nach Erwerb des Vermögensgegenstandes anfielen. Solche lägen im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Erträge von Thesaurierungsfonds würden wieder in entsprechende Werte investiert und erhöhten das Fondsvermögen. Es steige der errechnete Wert der Anteile, nicht jedoch die Anzahl der gehaltenen Anteile. Während sich bei ausschüttenden Fonds durch die Wiederveranlagung die Anzahl der Anteile des Inhabers erhöhe, würden bei thesaurierenden Fonds keine weiteren Anteile gekauft. Da also mit den Erträgen keine neuen Anteile erworben würden, lägen neue oder nachträgliche Anschaffungskosten nicht vor. Der bilanzierende Steuerpflichtige gehe bei Kauf bzw. Verkauf eines Anteilscheines gedanklich nicht von einem anteiligen Kauf bzw. Verkauf der im Fondsvermögen befindlichen Wertpapiere aus. Er erwerbe bzw. veräußere lediglich den Anteilschein. Ein Durchgriff auf das Fondsvermögen sei nach Ansicht der belangten Behörde nicht vorzunehmen.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 846/06, abgelehnt. Er hat die Beschwerde gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 1 Abs 1 InvFG 1993 stellt ein Kapitalanlagefonds (Investmentfonds) ein Sondervermögen dar, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt und im Miteigentum der Anteilinhaber steht.

Auf der Ebene des Investmentfonds werden die vorhandenen Wertpapiere laufend zu ihrem Kurswert bewertet und die Differenz zum Anschaffungswert als unrealisiertes Substanzergebnis dargestellt. Neben der Bewertung der im Fonds befindlichen Wertpapiere werden Zinsabgrenzungen aus Rentenpapieren vorgenommen und bereits vereinnahmte Zinsen und Dividenden sowie sonstige Erträge abzüglich der Aufwendungen erfasst (vgl Schima/Gruber, Steuerliche Erfassung von thesaurierenden Investmentfonds im Betriebsvermögen, ÖStZ 2007, 59, (61)).

Der Investmentfonds als im Miteigentum der Anteilsinhaber stehendes Sondervermögen ist kein Steuersubjekt. Die Besteuerung der Erträge erfolgt auch nicht bei der Kapitalanlagegesellschaft. Erträge aus (inländischen) Investmentfonds werden vielmehr nach dem Transparenzprinzip beim Anteilsinhaber besteuert. Das Transparenzprinzip gilt unabhängig davon, ob die Erträge des Investmentfonds regelmäßig ausgeschüttet werden oder ob ein so genannter thesaurierender Investmentfonds iSd § 13 InvFG idF der Novelle BGBl I 1998/41 vorliegt (vgl Doralt/Kirchmayr, EStG8, § 93 Anhang I, Tz 11; Schima/Gruber, ÖStZ 2007, 59, (60)). Ein Ausfluss des Transparenzprinzips ist es, dass unterschiedliche Ertragsbestandteile ein unterschiedliches steuerliches Schicksal haben.

Im gegenständlichen Fall befinden sich die Anteile an thesaurierenden Investmentfonds im Betriebsvermögen einer Genossenschaftsbank, welche gemäß § 7 Abs 3 KStG 1988 ihren Gewinn nach § 5 EStG 1988 ermittelt. Auf Grund des Transparenzprinzips sind die im Bereich des Fonds realisierten Erträge unmittelbar im Betriebsvermögen nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleiches realisiert (vgl Adametz (Hrsg), Investmentfonds - Der Praktikerleitfaden, Wien 2004, 58 und 63, sowie Partl/Pircher/Pülzl, FJ 2000, 199 (201); dies entspricht auch der in Rz 189 der Investitionsfonds-Richtlinien zum Ausdruck gebrachten Verwaltungspraxis).

Die ertragsteuerliche Behandlung der Ergebnisse aus einem Investmentfonds hängt von der Art der Erträge ab; dabei kann es sich insbesondere um Zinsen, Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren auf der Ebene des Investmentfonds (Substanzerträge) handeln. Dividenden aus inländischen Aktien sind nach § 10 Abs 1 KStG 1988 steuerfrei, Dividenden aus ausländischen Aktien vermitteln, jedenfalls in Bezug auf Gesellschaften aus der EU, den Anspruch auf Anrechnung ausländischer Steuern (§ 10 Abs 2 KStG 1988 iVm Art 56 EG, vgl das hg Erkenntnis vom , 2008/15/0064).

In dem den angefochtenen Bescheid betreffenden Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof hat der Bundesminister für Finanzen eine Stellungnahme vom eingereicht. Zutreffend wird in dieser Stellungnahme darauf verwiesen, dass die Besteuerung beim Anteilsinhaber nach dem Transparenzprinzip erfolgt und dass ein "betrieblicher Anleger" die jeweiligen Erträge (in der Steuerbilanz) als Aktivposten auszuweisen hat.

In dieser Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom wird die Meinung vertreten, eine Teilwertabschreibung sei möglich, soweit eine Wertminderung hinsichtlich dieser Komponenten (einerseits aktivierte Anschaffungskosten des Investmentfondsanteiles, andererseits "aktivierte" Erträge) eintrete. Den Nachweis für eine Teilwertminderung habe der Steuerpflichtige zu erbringen.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes führen die realisierten Erträge aus steuerlicher Sicht zu einem Ausweis auf der Aktivseite der Bilanz. Auch bei einem thesaurierenden Investmentfonds führen sie zu einem Wirtschaftsgut, können sie doch zumindest im Wege des Verkaufes des Investmentfondsanteiles übertragen und verwertet werden (im Erkenntnis vom , 95/14/0035, spricht der Verwaltungsgerichtshof bei den Erträgen aus einem ausschüttenden Investmentfonds von "Forderungen"). Dieses Aktivum stellt nicht bloß einen Rechnungsabgrenzungsposten der Aktivseite dar, verkörpert es doch nicht Ausgaben vor dem Bilanzstichtag, die Aufwand für Zeiten nach diesem Stichtag darstellen (vgl Hofstätter/Reichel, § 4 Abs 1 EStG 1988, Tz 152).

In Bezug auf thesaurierende Investmentfonds wird in der Literatur die Auffassung vertreten, weil der Investmentfonds die Erträge, die auf der Ebene der Anteilsinhaber als realisiert anzusehen sind, wiederum investiert, entspreche der Vorgang wirtschaftlich einer Ausschüttung der Erträge samt einer nachfolgenden Einlage in den Investmentfonds (oder dem Erwerb weiterer Investmentfondsanteile); daher bildeten die dem Anteilseigner zuzurechnenden Erträge (gegebenenfalls nach Abzug der Kapitalertragsteuer) weitere Anschaffungskosten der Investmentfondsanteile (Theorie der Doppelmaßnahme, vgl Beiser, Die Einmalerfassung bei thesaurierenden Investmentfonds, SWK 2008, S 476, 477; und Cserny, Bewertung von thesaurierenden Investmentfondsanteilen im Betriebsvermögen, UFS 2007, 87 (88), im Ergebnis ebenso Adametz (Hrsg), Investmentfonds - Der Praktikerleitfaden, 47).

Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob die realisierten Erträge aus einem thesaurierenden Investmentfonds (auch nach der Reinvestition auf der Ebene des Investmentfonds) als eigener Aktivposten auszuweisen sind, wie dies in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vertreten wird, oder ob sie zu weiteren Anschaffungskosten des bestehenden Investmentfondsanteils führen. Für den Fall des Ausweises in Form von zwei aktiven Wirtschaftsgütern ist nämlich zu beachten, dass sich der Wert eines Anteiles an einem thesaurierenden Investmentfonds jedenfalls aus der Summe dieser Komponenten ergibt. Übersteigt die Summe dieser Aktivposten den Teilwert der Investmentfondsanteile, sind die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung gegeben.

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Teilwertabschreibung mit der Begründung die Anerkennung versagt, gemäß § 6 Z 2 lit a EStG 1988 dürften Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens höchstens mit den Anschaffungskosten angesetzt werden; die Erträge aus Investmentfonds führten nicht zu einer Erhöhung des Buchwertes eines aktiven Wirtschaftsgutes, sodass eine Teilwertabschreibung nicht in Betracht komme, solange der Teilwert des Investmentfondsanteiles nicht unter den Betrag der ursprünglichen Anschaffungskosten dieses Anteiles sinke. Diese Rechtsansicht der belangten Behörde entspricht nicht dem Gesetz, führen doch realisierte Erträge zu einem Ausweis als aktives Wirtschaftsgut oder allenfalls (nach Reinvestition) zu einer Erhöhung des Buchwertes des Investmentfondsanteiles.

Der angefochtene Bescheid ist sohin mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr. 333/2003. Der Pauschalsatz für den Schriftsatzaufwand enthält bereits die Umsatzsteuer.

Wien, am