VwGH vom 26.04.2013, 2011/07/0196

VwGH vom 26.04.2013, 2011/07/0196

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des K S in K, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, Malser Straße 13/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. IIIa1-W- 60.399/1, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Partei: Land Tirol, Landesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 1279, KG (K.).

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der mitbeteiligten Partei (im Folgenden: MP) die wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung von Oberflächenwässern der (K.)Straße in den (F.)bach, befristet bis , erteilt.

Mit Schreiben vom stellte die MP (durch das Baubezirksamt I) an die Bezirkshauptmannschaft L (im Folgenden: BH) das Ansuchen, eine neuerliche wasserrechtliche Bewilligung, befristet auf einen Zeitraum bis zum , zu erteilen, dies mit dem gleichzeitigen Ersuchen um wasserrechtliche Überprüfung der Anlage.

Der Beschwerdeführer erklärte mit dem als "Einspruch" bezeichneten Schreiben vom , für die Abwasserleitung auf seinem Grundstück "eine Entschädigung bis 2040" zu verlangen.

Bei seiner Vernehmung vor der BH am gab er an, dass frühere Vereinbarungen (mit der MP) nur bis zum Ablauf der mit Bescheid vom erteilten Bewilligung, somit bis , gegolten hätten und er, wenn die neuerliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung beantragt werde, eine entsprechende Entschädigung verlange.

Mit Schreiben vom übermittelte die MP der BH die mit den Namen ihres Vertreter (DI H.) und des Beschwerdeführers als Eigentümer des Grundstückes Nr. 1279 unterfertigte, mit datierte schriftliche Vereinbarung, die folgenden Wortlaut aufweist:

"(…)

VEREINBARUNG

Abgeschlossen zwischen dem Grundeigentümer (Beschwerdeführer) und dem Vertreter der Landesstraßenverwaltung HR DI (H.), Baubezirksamt I.

Durch die Landesstraßenverwaltung wurde im Jahre 1993 eine Oberflächenwasserableitung der Straßenwässer auf der L 250 (K.)Straße errichtet, welche durch den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung (…) vom wasserrechtlich bewilligt wurde. Ein Teil dieser Oberflächenwasserableitung verläuft durch die Gp.1279 (…) von (dem Beschwerdeführer).

Im Zuge des Verfahrens einer Neubewilligung dieser Anlage hat (der Beschwerdeführer) am bei der (BH) Einspruch erhoben und eine Entschädigung für den Bestand und Betrieb der Leitung in seiner Gp.1279 verlangt.

Nach Erhebung der Sachlage wird (dem Beschwerdeführer) ein einmaliger Betrag von Pauschale 50,-- EUR zugesagt, welcher auf sein Konto (…) angewiesen wird.

(Der Beschwerdeführer) zieht daraufhin seinen Einspruch vom zurück.

Einverstanden: (der Beschwerdeführer)

(DI H.)

(K.), "

Mit Bescheid der BH vom wurde (in Spruchpunkt I.) der MP die wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung von Oberflächenwässern aus dem Bereich der (K.)Straße in den (F.)bach, befristet bis zum , unter Setzung einer Reihe von Nebenbestimmungen erteilt und (in Spruchpunkt III.) der verfahrensgegenständliche Oberflächenwasserkanal wasserrechtlich für überprüft erklärt. Ferner sprach die BH (in Spruchpunkt IV.) aus, dass hinsichtlich der berührten Grundstücke - mit Ausnahme von Grundstücken des öffentlichen Wassergutes - gemäß § 111 Abs. 4 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 die erforderlichen Dienstbarkeiten für den Bau, den Bestand, den Betrieb und die Instandhaltung der Anlage sowie zum Betreten der Grundstücke zu Betriebs- und Instandhaltungszwecken als eingeräumt anzusehen seien.

Dazu führte die BH (u.a.) aus, dass Einsprüche Dritter nicht vorlägen. Da die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für die Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nehme und dagegen keine Einwände erhoben worden seien, gälten die erforderlichen Dienstbarkeiten im Sinne des § 111 Abs. 4 leg. cit. mit diesem Bescheid als eingeräumt.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung mit dem Vorbringen, dass vom "Kulturbauamt I" vor Ort EUR 50,-- Entschädigung "war" und er diese EUR 50,-- jährlich als Entschädigung verlange.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom sprach die belangte Behörde aus, dass aus Anlass der Berufung der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abgeändert werde, dass das Wort "Landesstraßenverwaltung" durch die Wortfolge "Land Tirol, vertreten durch die Tiroler Landesregierung, letztere vertreten durch DI (H.), Baubezirksamt I (…)" ersetzt werde. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Dazu führte die belangte Behörde (u.a.) unter Hinweis auf § 111 Abs. 4 WRG 1959 und die genannte Vereinbarung vom aus, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren im Ergebnis keine Einwendungen gegen die Inanspruchnahme seines Grundstückes erhoben habe. Vielmehr habe er durch die genannte Vereinbarung zu erkennen gegeben, dass er mit der Grundinanspruchnahme einverstanden sei, was sich auch daraus ergebe, dass er im Rahmen dieser Vereinbarung seinen bisherigen Einwand zurückgezogen habe. Die Voraussetzung der mangelnden Einwendung des Grundeigentümers sei daher gegeben. Durch seine Zustimmung im erstinstanzlichen Verfahren sei der Beschwerdeführer präkludiert. Dieser habe in seiner Berufung nichts gegen die Annahme der BH vorgebracht, dass die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nehme. Diese Annahme sei auch durch das Projekt gedeckt. Selbst wenn auf Grund des Vorliegens einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Grundinanspruchnahme § 111 Abs. 4 WRG 1959 nicht zur Anwendung käme, wäre der Beschwerdeführer durch Spruchteil IV. des erstinstanzlichen Bescheides nicht in seinen Rechten verletzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die MP hat mit ihrer Eingabe vom zum Beschwerdevorbringen eine Stellungnahme abgegeben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde wendet sich gegen die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer mit der Vereinbarung vom der Inanspruchnahme seines Grundstückes zugestimmt habe, und bringt vor, dass diese Vereinbarung so nicht zustande gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe geglaubt, dass er auf Grund dieser Vereinbarung den Betrag von EUR 50,-- jährlich und nicht, wie von der belangten Behörde angenommen, nur einmalig erhalten werde. Seiner Erinnerung nach sei er über diesen Umstand nicht aufgeklärt worden. Aber selbst wenn man diese Vereinbarung als zustande gekommen ansehen wollte, wäre damit keine Dienstbarkeit vereinbart und begründet worden. Es sei lediglich der Einspruch zurückgezogen worden. Demnach habe der Beschwerdeführer einen Entschädigungsanspruch, den er in der Höhe von EUR 50,-- jährlich geltend gemacht habe. Nach seiner Erinnerung sei die Vereinbarung auch nur von DI (H.) unterschrieben worden. Die belangte Behörde hätte daher den erstinstanzlichen Bescheid aufheben und der BH auftragen müssen, über die Höhe der Entschädigung zu verhandeln und zu entscheiden.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 sind das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105 leg. cit.) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. ist als bestehendes Recht im Sinne des Abs. 1 u. a. das Grundeigentum anzusehen.

§ 111 WRG 1959 lautet auszugsweise:

"Inhalt der Bewilligung

§ 111. (1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.

(…)

(3) Alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens § 117 sinngemäß Anwendung.

(4) Hat sich im Verfahren ergeben, daß die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (§ 117)."

Werden durch ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte im Sinn des § 12 Abs. 2 leg. cit. betroffen, dann ist die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - vom Fall der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen -

nur zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechtes dem Eingriff in sein Recht zustimmt. Abgesehen von § 38 leg. cit., in welchem Fall eine Einräumung von Zwangsrechten nicht in Betracht kommt, kann nach den Bestimmungen des WRG 1959 eine beantragte wasserrechtliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn sich der Bewilligungswerber mit dem Grundeigentümer über den beabsichtigten Eingriff und die dafür zu leistende Entschädigung geeinigt hat oder wenn ein entsprechendes Zwangsrecht begründet worden ist, ausgenommen die Fälle des § 111 Abs. 4 leg. cit. Es ist grundsätzlich gleichzeitig mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für ein bestimmtes Projekt, insbesondere im Hinblick auf die Inanspruchnahme fremder Liegenschaften, Vorsorge für dessen Realisierung zu treffen (sogenannte Realisierungsvorsorge) (vgl. etwa die in Bumberger/Hinterwirth , WRG2, zu § 12 WRG E 17 bis 19 zitierte hg. Judikatur).

Die belangte Behörde hatte somit zu beurteilen, ob mit der schriftlichen Vereinbarung vom ein den Eingriff in das Grundeigentum des Beschwerdeführers zulassender Privatrechtstitel vorliegt bzw. ob eine von ihm abgegebene Zustimmungserklärung für diesen Eingriff volle Rechtswirksamkeit entfaltet und durchsetzbar ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/07/0184, mwN).

Bei der Auslegung eines zwischen den Parteien im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommens - eine solche Vereinbarung entfaltet unabhängig davon, ob sie gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 beurkundet wurde, zivilrechtliche Wirkungen (vgl. dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2010/07/0184) -

ist es Aufgabe der Behörde, den Inhalt der Vereinbarung zu erforschen. Hiebei ist gemäß § 914 ABGB dann, wenn ein Vertrag oder eine Erklärung ausgelegt wird, nicht zu erforschen, welchen subjektiven, dem Partner nicht erkennbaren Willen die erklärende Partei hatte, sondern nur, wie der andere Vertragsteil die Erklärung verstehen musste. Das Gegensatzpaar "objektive Betrachtung" und "subjektive Auffassung des Erklärenden" bedeutet, dass für die Bedeutung einer Willenserklärung weder allein der Wille des Erklärenden noch allein die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers maßgeblich ist, sondern wie sie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger verstehen durfte. Hiebei ist gemäß § 914 ABGB nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/07/0007, und vom , Zl. 2009/07/0195).

Zum Beschwerdevorbringen, dass nach der Erinnerung des Beschwerdeführers die Vereinbarung nur von DI (H.) unterfertigt worden sei, ist Folgendes auszuführen:

Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer wegen seines Einwandes am bei der BH vernommen worden sei und ein Beamter des "Kulturbauamtes I" im Herbst 2010 zu ihm gekommen sei, um den Einspruchssachverhalt zu erörtern, wobei er dem Beschwerdeführer die Entschädigung von EUR 50,-- angeboten habe. In seiner Berufung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich vorgebracht: "Vom Kulturbauamt I war vor Ort 50 Euro Entschädigung. Diese 50 Euro verlange ich jährlich Entschädigung". Gegen die im erstinstanzlichen Bescheid getroffene Annahme, es lägen Einsprüche Dritter nicht vor, hat der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren kein weiteres Vorbringen erstattet. Vor diesem Hintergrund begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass er die genannte schriftliche Vereinbarung vom mit dem oben (I.) wiedergegebenen Wortlaut abgeschlossen habe, keinen Bedenken.

Unter Zugrundelegung der oben genannten Auslegungsregeln ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die schriftliche Vereinbarung vom rechtswirksam zustande gekommen sei und der Beschwerdeführer damit der Inanspruchnahme seines Grundstückes zugestimmt habe, nicht zu beanstanden, ist doch in dieser Vereinbarung ausdrücklich festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer seinen Einspruch gegen das Vorhaben der MP zurückzieht, nachdem ihm der Betrag von EUR 50,-- als "einmaliger Betrag" und "Pauschale" zugesagt worden ist.

Mit dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe geglaubt, er würde die Entschädigung von EUR 50,-- jährlich erhalten, und er sei nicht ausreichend darüber aufgeklärt worden, dass es sich dabei um eine (bloß) einmalige Entschädigung handle, macht er das Vorliegen eines Irrtums (vgl. die §§ 871, 872 ABGB) geltend. Ob es sich bei dem von ihm behaupteten Willensmangel um einen beachtlichen Geschäftsirrtum handelt, der ihn zur Vertragsanfechtung oder Vertragsanpassung berechtigt, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn das Vorliegen eines solchen Willensmangels bewirkt nur ein Gestaltungsrecht des Irrenden. So ist, um die Rechtswirksamkeit des Vertrages bzw. der Vereinbarung zu beseitigen, die gerichtliche Geltendmachung des Irrtums erforderlich, eine bloß außergerichtliche Erklärung reicht hiefür nicht aus (vgl. dazu etwa Koziol/Welser , Grundriss des bürgerlichen Rechts I13, 156 ff (160)), sieht man von der Möglichkeit der einvernehmlichen Aufhebung eines Vertrages ab. Hat jedoch der Irrende dieses Gestaltungsrecht vor den ordentlichen Gerichten nicht ausgeübt und wurde daher der Vertrag bzw. die Vereinbarung nicht durch eine Entscheidung des ordentlichen Gerichtes aufgehoben, so ist im wasserrechtlichen Verfahren von der Rechtswirksamkeit des Vertrages auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang zur Frage der Wirkungen fehlerhafter Willenserklärungen, so etwa eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage, nochmals das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 91/07/0007; ferner etwa Koziol/Welser , aaO, 166, zu den hiefür vergleichbaren Rechtsfolgen der Irrtumsanfechtung).

Im Hinblick darauf ist die Auffassung der belangten Behörde, dass der mit der wasserrechtlichen Bewilligung verbundene Eingriff in das Grundeigentum des Beschwerdeführers durch dessen Zustimmung auf Grund der Vereinbarung vom gedeckt ist, nicht zu beanstanden.

Auch das weitere Beschwerdevorbringen, dass § 111 Abs. 4 WRG 1959 unrichtig angewendet worden sei, weil die bewilligte Anlage fremden Grund nicht bloß in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nehme, sondern davon vielmehr eine Strecke von 10 bis 15 lfm umfasst sei, und die belangte Behörde hätte feststellen müssen, inwieweit das Grundstück des Beschwerdeführers in Anspruch genommen werde, ist nicht zielführend.

Die Annahme der Rechtsfolgen des § 111 Abs. 4 WRG 1959 beruht auf der Fiktion der (stillschweigenden) Zustimmung des Grundeigentümers, die darin gelegen ist, dass keine Einwendungen erhoben werden. Erhebt der Liegenschaftseigentümer im Verfahren eine Einwendung gegen die Inanspruchnahme seines Grundstückes, so fehlt es an einem Tatbestandsmerkmal des § 111 Abs. 4 leg. cit., und es kann daher die Behörde nicht nach dieser Gesetzesbestimmung vorgehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/07/0181, mwN). Ferner kommt die Heranziehung dieser Gesetzesbestimmung nach ihrem klaren Wortlaut nur dann in Betracht, wenn die bewilligte Anlage fremden Grund lediglich in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt.

Nach der hg. Judikatur ist der Ausspruch in einem Bescheid gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des zur Verwirklichung des Projektes erforderlichen Grundstückes gegeben sind, weil die notwendigen Dienstbarkeiten als eingeräumt anzusehen sind, im Ergebnis auch dann zutreffend, wenn man davon ausgeht, dass § 111 Abs. 4 leg. cit. wegen des Vorliegens einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Grundinanspruchnahme nicht zur Anwendung kommt, weil die erforderlichen Dienstbarkeiten dann eben durch diese Vereinbarung als eingeräumt anzusehen sind (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 95/07/0176; ferner in diesem Zusammenhang etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2004/07/0035, mwN).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am