VwGH vom 16.10.2014, 2013/16/0105
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/16/0106
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerden des Mag. T B in M, vertreten durch die Houf Wirtschaftsprüfer + Steuerberater GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in 1220 Wien, Wagramer Straße 19, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , 1. Zl. RV/0695-W/11, (hg. Zl. 2013/16/0105) betreffend Antrag auf Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben (Verkehrsteuern) und 2. Zl. RV/3094-W/10, (hg. Zl. 2013/16/0106) betreffend Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides, zu Recht erkannt:
Spruch
1. Die zur hg. Zl. 2013/16/0105 protokollierte Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Der zur hg. Zl. 2013/16/0106 angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein öffentlicher Notar, stellte mit Schriftsatz vom einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgaben für den Zeitraum Mai und Juni 2008 gemäß § 201 Abs. 3 Z 2 BAO.
Dies veranlasste das Finanzamt zu einem Vorhalt, den der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom beantwortete. In diesem Schriftsatz stellte er einen Antrag gemäß § 216 BAO auf "Ausstellung eines Abrechnungsbescheides für das Finanzamtskonto (des Beschwerdeführers) für den Zeitraum bis laufend".
Das Finanzamt wies den Antrag vom mit Bescheid vom ab, weil im Verfahren gemäß § 216 BAO nicht geklärt werden könne, ob eine Selbstberechnung ordnungsgemäß durchgeführt worden sei oder ob ein Antrag auf Übertragung von Geschäftsfällen von einem auf ein anderes Steuerkonto rechtmäßig gestellt worden sei.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom mangels Aktivlegitimation zurück, weil der Beschwerdeführer lediglich Parteienvertreter im Sinne des § 11 GrEStG sei, jedoch kein Abgabepflichtiger im Sinne des § 201
Mit dem zur hg. Zl. 2013/16/0105 angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen den Zurückweisungsbescheid vom erhobene Berufung ab.
Mit dem zur hg. Zl. 2013/16/0106 angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom erhobene Berufung ab und änderte den Spruch des bekämpften Bescheides des Finanzamtes dahin, dass der Antrag vom mangels Aktivlegitimation zurückgewiesen wurde.
Die belangte Behörde ging in ihren Bescheiden von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom zum Dauersubstituten für den öffentlichen Notar Dr. H. bestellt worden. Mit Bescheid dieser Präsidentin vom sei die Bestellung zum Notariatssubstituten im Sinne des § 119 Notariatsordnung erfolgt.
Daraus folgerte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer somit im Mai und Juni 2008 als unselbstständiger Substitut des abwesenden Notares Dr. H. tätig gewesen sei. Alle Selbstberechnungen, die in diesem Zeitraum in der Funktion als unselbstständiger Substitut durchgeführt worden seien, wären grundsätzlich unter der Steuernummer des vertretenen Dr. H. zu erfassen gewesen und seien dort vorerfasst worden.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom sei über das Vermögen des Notars Dr. H. der Konkurs eröffnet worden, weshalb ab Mitte Juli 2008 Meldungen der Selbstberechnungen für Mai und Juni 2008 unter der Steuernummer des Dr. H. über FinanzOnline nicht mehr möglich gewesen seien.
Der Beschwerdeführer habe sich kurzfristig zu Meldungen der Selbstberechnung über seine eigene Steuernummer "entschieden", um die Selbstabrechnungen fristgerecht vornehmen zu können. Vorab hätte sich der Beschwerdeführer allerdings versichert, dass die Zahlungen auf den entsprechenden Anderkonten eingegangen wären. Wie sich nachträglich herausgestellt habe, habe Dr. H. mit diesen Geldern jedoch andere Schulden beglichen, sodass im September 2008 nicht mehr ausreichend Geld auf den Anderkonten gewesen sei, um fällige Selbstberechnungsabgaben zu bedienen.
Auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als unselbstständiger Substitut würden für den Zeitraum Mai und Juni 2008 Abgaben in näher angeführter Höhe entfallen.
Rechtlich führte die belangte Behörde jeweils aus, der Beschwerdeführer sei im Beschwerdefall weder Abgabenschuldner noch - weil die selbstberechneten Abgaben entrichtet worden seien - Zahlungsschuldner kraft Gesetzes, sondern lediglich Bevollmächtigter der Abgabepflichtigen. Daher seien weder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Stellung eines Antrages gemäß § 201 Abs. 3 Z 2 BAO (so im zur hg. Zl. 2013/16/0105 angefochtenen Bescheid) noch für die Stellung eines Antrages gemäß § 216 BAO (so im zur hg. Zl. 2013/16/0106 angefochtenen Bescheid) erfüllt. Die Abgaben seien nämlich, obwohl die Selbstberechnung faktisch vom Parteienvertreter abgewickelt worden sei, rechtlich dem Steuer- und Gebührenschuldner zuzurechnen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Steuernummer für die Selbstberechnung auf den Beschwerdeführer laute, weil es sich hierbei um eine dem Parteienvertreter zur Übermittlung und Verrechnung der selbstberechneten Abgaben vergebene Kontonummer (Übermittlungssteuernummer) handle.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in der zur hg. Zl. 2013/16/0105 protokollierten Beschwerde in seinem Recht auf "Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben gemäß § 201 BAO" und in der zur hg. Zl. 2013/16/0106 protokollierten Beschwerde in seinem Recht auf "Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO" und "auf inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit, das heißt auf meritorische Erledigung des von Seiten des Beschwerdeführers eingebrachten Antrages auf Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben" verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte Gegenschriften ein, in welchen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der beiden Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:
In den Beschwerdefällen sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Nach § 11 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) sind Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) nach Maßgabe der §§ 12, 13 und 15 leg. cit. befugt, die Steuer für Erwerbsvorgänge, die dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegen als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung erfolgt.
Nach § 13 Abs. 1 GrEStG haben Parteienvertreter für Erwerbsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Erwerbsvorgänge beim Finanzamt vorzulegen.
Die Parteienvertreter haften gemäß § 13 Abs. 4 GrEStG für die Entrichtung der selbstberechneten Steuer.
Nach § 10a Abs. 1 Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) sind Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder (Parteienvertreter) nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 befugt, die Steuer für die in § 2 leg. cit. bezeichneten Rechtsvorgänge auch vor Entstehung des Abgabenanspruches als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung erfolgt.
Nach § 10a Abs. 2 KVG haben Parteienvertreter für Rechtsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Rechtsvorgänge beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vorzulegen.
Der Parteienvertreter haftet gemäß § 10a Abs. 8 KVG für die Entrichtung der selbstberechneten Steuer.
§ 201 Abs. 1 BAO lautet:
"(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist."
§ 202 Abs. 1 BAO lautet:
"(1) Die §§ 201 und 201a gelten sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Hiebei sind Nachforderungen mittels Haftungsbescheides (§ 224 Abs. 1) geltend zu machen."
Gemäß § 77 Abs. 1 BAO ist Abgabenpflichtiger im Sinne der Bundesabgabenordnung, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt. Dabei gelten gemäß § 77 Abs. 2 leg. cit. die für die Abgabenpflichtigen getroffenen Anordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden.
§ 213 Abs. 1 und 2 BAO lauten:
"(1) Bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlaß entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefaßt zu verbuchen.
(2) Bei den anderen als den im Abs. 1 genannten Abgaben ist die Gebarung für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, nach den einzelnen Abgaben getrennt oder zusammengefaßt, jedoch abgesondert von den im Abs. 1 genannten Abgaben zu verbuchen."
§ 216 BAO lautet:
"Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig."
Zu der unter hg. Zl. 2013/16/0105 protokollierten Beschwerde (Festsetzung gemäß § 201 BAO):
Der Beschwerdeführer führt aus, mit der Erfassung und Meldung der selbstberechneten Abgaben gemäß § 13 GrEStG und § 10a KVG würden Parteienvertreter zu Zahlungsschuldnern, unabhängig davon, ob die in Folge der Selbstberechnung entstandene Haftung geltend gemacht werde. Als Zahlungsschuldner seien auch Parteienvertreter Abgabenschuldner und somit Abgabepflichtige im Sinne des § 77 Abs. 1 BAO. Da gemäß § 213 BAO die Verbuchung von Abgaben für jeden Abgabepflichtigen einzeln zu erfolgen habe, sei nicht davon auszugehen, dass es sich bei an Parteienvertreter vergebenen Steuernummern zur Meldung von Selbstberechnungsabgaben lediglich um "Übermittlungskonten" handeln würde. Daher sei der Beschwerdeführer als Parteienvertreter im Sinne des § 11 Abs. 1 GrEStG legitimiert einen Antrag auf Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid nach § 201 BAO zu stellen.
Nach § 13 Abs. 4 GrEStG und nach § 10a Abs. 8 KVG haftet der Parteienvertreter lediglich für die "Entrichtung" der selbstberechneten Steuer (vgl. weiterführend Arnold/Arnold, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 21 ff zu § 13). Er ist somit nicht Abgabepflichtiger iSd § 77 Abs. 1 und des § 201 BAO.
Die sinngemäße Geltung der für Abgabepflichtige getroffenen Anordnungen kommt nach § 77 Abs. 2 BAO nur für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden in Betracht, wenn nicht anderes bestimmt ist. § 202 Abs. 1 BAO trifft eine eigenständige Regelung zur Anwendung des § 201 BAO auf abgabenrechtlich Haftungspflichtige. Somit gelten für Haftungspflichtige die Vorschriften des § 201 BAO sinngemäß nur unter den Voraussetzungen des § 202 leg. cit. (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , 806/74, VwSlg 4.990/F).
Nach § 202 BAO gilt § 201 BAO sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlichen Haftungspflichtigen obliegt. Die Haftung für Parteienvertreter im Sinne des § 13 Abs. 4 GrEStG wurde mit dem BGBl. Nr. 682/1994 über die Änderung der Grunderwerbsteuer als Spezialhaftung normiert. Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage (1625 BlgNR 18. GP) kommt die in § 13 Abs. 4 GrEStG vorgesehene Haftung des Parteienvertreters insoweit zum Tragen, als die selbstberechnete Steuer vom Parteienvertreter nicht entrichtet wird. Ein Parteienvertreter ist daher insoweit abgabenrechtlicher Haftungspflichtiger. § 202 BAO stellt jedoch weiters auf ein "Obliegen" der Selbstberechnung nach den Abgabenvorschriften ab. Da allerdings sowohl § 11 Abs. 1 GrEStG als auch § 10a Abs. 1 KVG lediglich eine Befugnis zur Selbstberechnung durch einen Parteienvertreter vorsehen, sind diese Parteienvertreter von § 202 Abs. 1 BAO nicht erfasst (vgl. demgegenüber die bei Ritz , BAO5, § 202 Tz 1 und 2 aufgezählten Abgaben).
Die zur hg. Zl. 2013/16/0105 protokollierte Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Zu der unter hg. Zl. 2013/16/0106 protokollierten Beschwerde (Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO):
Die belangte Behörde stützt sich darauf, dass es bei den im Beschwerdefall auf dem Selbstberechnungskonto des Beschwerdeführers abgerechneten Abgaben für Mai und Juni 2008 ausschließlich um Abgabenschuldigkeiten der Eigenschuldner gehe. Selbst wenn die Abgabenschuldigkeiten zu Unrecht auf dem Konto des Beschwerdeführers verbucht worden wären, würde er dadurch nicht "automatisch" deren Schuldner, zumal es sich um ein "Übermittlungskonto" handle.
Abgabepflichtiger ist jeder, mit dem die Abgabenbehörde im Hinblick auf eine möglicherweise gegebene Abgabenschuld im Rahmen eines Abgabenverfahrens in Verbindung tritt oder in Verbindung treten kann. Abgabenschuldner (Abgabepflichtiger) ist auch derjenige, der für eine Abgabe in Anspruch genommen wird, obwohl er den Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, nicht verwirklicht hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2011/16/0119, mwN und vom , 2006/14/0061, mwN).
Zwar werden über die betreffende "Übermittlungssteuernummer" des Beschwerdeführers regelmäßig Selbstberechnungsabgaben Dritter abgeführt, die belangte Behörde übersieht jedoch, dass im Abrechnungsbescheid umstrittene abgabenrechtliche Gebarungsakte schlechthin zu klären sind (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom , 2006/14/0061, mwN).
Selbst wenn im Beschwerdefall eine Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers für die betreffenden Selbstberechnungsabgaben, welche über sein Steuerkonto abgeführt worden sind, nicht bestanden hat, ist ihm als Inhaber des Steuerkontos eine Überprüfungsmöglichkeit der Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 216 BAO jedenfalls zuzugestehen. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass selbst wenn er nicht als Haftungspflichtiger nach § 224 BAO in Anspruch genommen wird, jedenfalls nach § 13 Abs. 4 GrEStG eine vom Bestand der Hauptschuld abhängige abgabenrechtliche Haftung für die Entrichtung vorliegen kann. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Haftenden und der Abgabenbehörde über die Gebarung auf dem Abgabenkonto sind nämlich nicht im Haftungsverfahren, sondern in einem über Antrag auszulösenden Verfahren zur Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO auszutragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2007/13/0093).
Der zur hg. Zl. 2013/16/0106 angefochtenen Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Für das fortzusetzende Verfahren ist zu bemerken, dass der in Rede stehende Antrag vom auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides nicht erkennen lässt, welche Verbuchung der Gebarung nicht richtig sein solle oder durch Erfüllung welches bestimmten Tilgungstatbestandes eine Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise erloschen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2007/13/0124). Vor einem meritorischen Abspruch über diesen Antrag wird der Beschwerdeführer daher - auf Vorhalt - seinen Antrag diesbezüglich zu konkretisieren haben.
Die Aussprüche über den Aufwandersatz gründen sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der in den Beschwerdefällen noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am