VwGH vom 19.03.2015, 2013/16/0104

VwGH vom 19.03.2015, 2013/16/0104

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde des Dr. J J in W, vertreten durch Mag. Katharina Kurz, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Invalidenstraße 5-7/Tür 6+7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom , Zl. FSRV/0037- W/12 miterledigt FSRV/0068-W/12, betreffend Abgabenhinterziehung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgendes zu entnehmen:

Mit (Straf)Erkenntnis des Spruchsenates vom wurde der Beschwerdeführer der versuchten und vollendeten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt, weil er vorsätzlich durch Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen zur Umsatz- und zur Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2006 bescheidmäßig festzusetzende Abgaben verkürzt und zu verkürzen versucht habe. Der Beschwerdeführer sei an mehreren Gesellschaften beteiligt und als selbständiger Buchhalter tätig gewesen. Es habe eine Betriebsprüfung stattgefunden und die Besteuerungsgrundlagen seien im Schätzungswege ermittelt worden. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 15.000,- und für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verhängt und der Ersatz der Verfahrenskosten wurde ihm auferlegt.

Der Beschwerdeführer brachte in der dagegen erhobenen Berufung u.a. vor, die Umsatz- und Gewinnschätzung sei unberechtigt erfolgt, seine Aufzeichnungen und Belege seien richtig und vollständig gewesen. Die von ihm vorgelegte Buchhaltung sei ordnungsgemäß sowie nachvollziehbar. Die den hohen Kassenfehlbeträgen widerstreitenden Barausgaben und die Lebenshaltungskosten seien von Zuwendungen Dritter abgedeckt worden.

In der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer eingeräumt, im Abgabenverfahren einen jährlichen Umsatz von EUR 30.000,- und einen jährlichen Gewinn von EUR 15.000,- zugestanden zu haben, wobei er jedoch die Konsequenzen für das Finanzstrafverfahren nicht bedacht habe und weshalb er dieses "Geständnis" widerrufe.

Die von der Amtsbeauftragen zusätzlich erhobene Berufung richte sich gegen die Höhe der dem Beschwerdeführer auferlegten Geldstrafe, weil das Strafausmaß nur 30,92 % des strafbestimmenden Wertbetrages ausmache und der lange Tatzeitraum sowie die Kenntnisse des Beschwerdeführers als selbständiger Buchhalter aus spezialpräventiven Gründen eine Strafhöhe von EUR 20.000,-

erforderten.

Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab, gab der Berufung der Amtsbeauftragten Folge und änderte den erstinstanzlichen Strafausspruch dahingehend ab, dass über den Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 20.000,- und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bestimmende Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verhängt wurde.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass auf Grund der umfangreichen formellen und materiellen Mängel der Bücher und Aufzeichnungen des Beschwerdeführers die im Abgabenverfahren vorgenommene Schätzung der Umsätze und Einkünfte moderat ausgefallen sei und deren Ergebnis mit der für das Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen angenommen werden könne. Insbesondere ergäben sich die Mängel der Bücher und Aufzeichnungen daraus, dass die jährlich für die gegenständlichen Tatzeiträume festgestellten Kassenfehlbeträge ein Mehrfaches der vom Beschwerdeführer erklärten Erlöse ausmachten, aus den hohen ungeklärt gebliebenen Einlagen, aus der im Abgabenverfahren nachgewiesenen Differenz zwischen den vorgelegten kassierten Honorarnoten zu den erklärten Erlösen, was darauf schließen lasse, dass die tatsächlich erzielten Erlöse rund drei bis viermal höher als die erklärten seien, aus der ungeklärten Finanzierung der Anschaffung der im Tatzeitraum vermieteten Eigentumswohnung und daraus, dass die vom Beschwerdeführer erklärten jährlichen Einkünfte die Lebenshaltungskosten seiner sechsköpfigen Familie nicht deckten. Die Erklärungen des Beschwerdeführers zu den Einnahmen- und Ausgabendifferenzen, von Verwandten aus Deutschland und von seiner pensionierten Großmutter finanzielle Unterstützungen erhalten zu haben, wertete die belangte Behörde als Schutzbehauptungen.

Angesichts der qualifizierten Ausbildung des Beschwerdeführers zum Bilanzbuchhalter und dessen mehrjähriger einschlägiger Berufspraxis ging die belangte Behörde von einer genauen Kenntnis des Beschwerdeführers von seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Führung von ordnungsgemäßen und richtigen Büchern und Aufzeichnungen und darauf beruhend zur richtigen und vollständigen Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen sowie der daraus resultierenden sehr weitgehenden Vernachlässigung seiner steuerrechtlichen Verpflichtung aus und zog daraus die Schlussfolgerung, dass es der Beschwerdeführer ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen eine zu geringe Abgabenfestsetzung herbeizuführen.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 1 FinStrG erfüllt habe. Der aus dem auf die endgültige Abgabenvermeidung gerichteten Vorsatz resultierende hohe Verschuldensgrad des Beschwerdeführers, der von ihm lukrierte, die erstinstanzlich ausgesprochene Höhe der Geldstrafe übersteigende Zinsenvorteil und die nach wie vor in beträchtlicher Höhe von EUR 44.056,20 aus dem Tatzeitraum unbezahlt gebliebene Einkommen- und Umsatzsteuer erlaubten keine Herabsetzung der Geldstrafe, im Gegenteil erforderten diese Umstände die Geldstrafe auf das von der Amtsbeauftragten beantragte Ausmaß zu erhöhen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nichtbestrafung gemäß § 33 FinStrG verletzt erachtet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht als inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend, er habe regelmäßig Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen abgegeben und die Buchhaltung im Bemühen geführt, seine Einkünfte und Umsätze darzutun, sodass er auch im Abgabenverfahren die notwendigen "Ziffern" genannt habe. Er selbst sei im Abgabenverfahren von einem jährlichen Umsatz in der Höhe von EUR 30.000,- und von einem jährlichen Gewinn in der Höhe von EUR 15.000,- ausgegangen, was eine nur geringfügige Abweichung von den Ergebnissen der Schätzung mit einem Jahresumsatz von EUR 40.000,- und einem Jahresgewinn von EUR 20.000,- bedeute und seine Verantwortung nicht als unwahrscheinlich darstelle. Aus mangelhaften Aufzeichnungen allein könne nicht auf einen Verkürzungsvorsatz geschlossen werden.

Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorsätzliches Handeln zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang beruht, aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen ist, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2011/16/0156). Damit gehört aber die von der belangten Behörde vorgenommene Feststellung des Vorsatzes des Beschwerdeführers zum Sachverhalt und nicht zur rechtlichen Beurteilung, weshalb die Rechtsrüge keinen Erfolg haben kann.

Soweit im dargestellten Beschwerdevortrag inhaltlich eine Beweisrüge zu erkennen ist, vermag sie keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu begründen. Die in der Beschwerde dargestellten Differenzen betreffen die im Abgabenverfahren geschätzten Werte einerseits und die vom Beschwerdeführer dort zugestandenen Beträge andererseits. Daraus ergibt sich aber noch nicht, in welchem Ausmaß die Abgabenerklärungen und Buchführung des Beschwerdeführers zu geringe Umsätze und Gewinne aufweisen. Abgesehen davon können die in der Beschwerde aufgezeigten Abweichungen keineswegs als geringfügig angesehen werden. Hinzu kommt, dass die belangte Behörde im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung auf das nach außen in Erscheinung getretene Verhalten des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten einging und daraus auf den Vorsatz schloss. Diese Feststellungen sind sohin nicht zu beanstanden.

Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens bringt der Beschwerdeführer vor, die Betriebsprüfer hätten ein falsches Bild über seine buchhalterischen Aufzeichnungen dargelegt und eine entsprechende ordnungsgemäße amtswegige Ermittlung hätte ein Schätzergebnis erbracht, wonach er die ihm vorgeworfene Abgabenhinterziehung nicht begangen hätte. Damit ist aber nicht ersichtlich, welche Ermittlungsschritte aus welchem Grund zusätzlich oder anders zu führen gewesen wären.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/1982 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am