TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 24.09.2008, 2006/15/0324

VwGH vom 24.09.2008, 2006/15/0324

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2006/15/0374

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerden des SD, Rechtsanwalt in K, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, 1. vom , GZ. RV/0045-I/02, betreffend Einkommensteuer 1996 und 1997 (hg. Zl. 2006/15/0324), 2. vom , GZ. RV/0038-I/02, betreffend Einkommensteuer 1992 und 1993 (hg. Zl. 2006/15/0374), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 763,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war von 1974 bis 1992 Gemeinderat und von 1974 bis 1987 Bürgermeister der Stadt K. Der Stadtrat der Stadtgemeinde K beschloss am , dass die Stadtwerke K. den Mitgliedern des Gemeinderates, die durch mindestens 18 Jahre dem Gemeinderat angehört hatten, nach ihrer aktiven Tätigkeit eine 50 %ige Strompreisermäßigung gewähren. Die Stadtgemeinde K. gründete mit Gesellschaftsvertrag vom die im Firmenbuch registrierte Stadtwerke K. GmbH.

Dem Beschwerdeführer wurde nach seinem Ausscheiden aus dem Gemeinderat am auf sein Ansuchen hin ab die Strompreisermäßigung bis gewährt. Der Beschwerdeführer ersuchte, die Strompreisermäßigung ab einzustellen.

In den angefochtenen Bescheiden berücksichtigte die belangte Behörde - wie bereits das Finanzamt - die in den einzelnen Jahren gewährten Strompreisermäßigungen als sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z. 1 EStG 1988. Die streitgegenständlichen geldwerten Vorteile, also die Strompreisermäßigungen, beruhten auf einer einheitlichen Rechtsgrundlage, nämlich den Beschlüssen des Stadtrates der Gemeinde K. vom und . Die Zuwendung sei regelmäßig vom bis erfolgt. Der Umstand, dass die Strompreisermäßigung auf einem Stadtratsbeschluss beruhe, zeige, dass die Leistungen an den Beschwerdeführer nicht freiwillig erfolgt seien. Der aus der Strompreisermäßigung resultierende geldwerte Vorteil sei dem Tatbestand des § 29 Z. 1 EStG 1988 zu subsumieren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges verbunden und darüber erwogen:

Der Beschwerdeführer macht - wie bereits im Verwaltungsverfahren - geltend, die ihm laufend gewährten Rabatte stellten keine wiederkehrenden Bezüge im Sinne des § 29 Z. 1 EStG 1988 dar. Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, dass alle Fahrpreisermäßigungen der ÖBB, wie auch die Pensionisten- und Schülerermäßigungen, sowie Rabatte, die auf Grund von Kundenkarten gewährt werden, als wiederkehrende Bezüge steuerpflichtig seien. Im Beschwerdefall handle es sich um freiwillig gewährte Rabatte. Der Stadtwerke K. GmbH wäre es jederzeit freigestanden, diese Begünstigung zu widerrufen. Die Freiwilligkeit der Leistung ergebe sich auch daraus, dass die Stadtwerke GmbH für diesen Rabatt körperschaftsteuerpflichtig gewesen sei. Als Bürgermeister sei er Leiter der gesamten Gemeindeverwaltung, so auch der Stadtwerke gewesen. In seiner Funktion als Gemeinderat habe jedoch keine Rechtsbeziehung zwischen ihm und den Stadtwerken bestanden.

Nach § 29 Z. 1 EStG 1988 (Stammfassung) sind sonstige Einkünfte nur wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinn des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 6 gehören.

§ 29 Z. 1 EStG 1988 bildet einen Sondertatbestand, der bloß an den wiederkehrenden Zufluss von Bezügen anknüpft, die allerdings auf einer einheitlichen Rechtsgrundlage beruhen müssen. Nach Lehre und Judikatur liegen wiederkehrende Bezüge im Sinne dieser Bestimmung vor, wenn Einnahmen in gewissen Zeitabständen wiederkehren, nicht nur rein zufällig mehrmals erzielt werden, auf einem einheitlichen Rechtsgrund oder zumindest auf einem einheitlichen Entschluss des Leistenden beruhen und nicht zu anderen Einkunftsarten gehören. Zum Wesen wiederkehrender Bezüge gehört es danach überdies, dass ihre Laufzeit in irgendeiner Form vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses abhängig ist. Die wiederkehrenden Bezüge können nicht nur in Geld, sondern auch in geldwerten Vorteilen bestehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 242/06, Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 29 Tz. 2, und Stoll, Rentenbesteuerung4, Rz 1018).

Nach § 29 Z. 4 EStG 1988 (Stammfassung) sind sonstige Einkünfte die Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlichrechtlichen Körperschaften. Gemäß § 32 Z. 2 EStG 1988 (in der in den Streitjahren geltenden Fassung) gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 auch Einkünfte aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 5 bis 7, und zwar auch beim Rechtsnachfolger.

Mit dem Hinweis, bei den Strompreisermäßigungen handle es sich um Rabatte, die keiner Steuerpflicht unterliegen, übersieht der Beschwerdeführer, dass diese Begünstigung nur Gemeinderäten nach einer bestimmten Funktionsdauer gewährt wird, nicht jedoch auch anderen Kunden der Stadtwerke. Die Strompreisbegünstigung kann daher keinesfalls allfälligen Mengenrabatten oder Skonti, die unter gleichen Bedingungen allen Kunden gewährt werden, gleichgesetzt werden.

Die Strompreisbegünstigung wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Funktionsdauer als Gemeinderat gewährt. Er hat im Verfahren immer darauf hingewiesen, dass er in seiner Funktion als Bürgermeister und als Gemeinderat kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt habe. Nach dem anzuwendenden Tiroler Landesgesetz gebührten u.a. Mitgliedern des Gemeinderates, denen bestimmte Aufgaben, die einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, zur Besorgung übertragen werden, Aufwandsentschädigungen, die der Gemeinderat festsetzen könne. Diese Aufwandsentschädigungen seien Funktionsgebühren gemäß § 29 Z. 4 EStG 1988. Die Gewährung einer Strompreisermäßigung an die aus dem Gemeinderat ausgeschiedenen Mitglieder sei keine solche Funktionsgebühr.

Dem Beschwerdeführer ist darin zu folgen, dass Funktionsgebühren, das sind Bezüge der nicht in einem Dienstverhältnis zur Körperschaft stehenden Organwalter von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die zufolge der aktiven Ausübung einer solchen Funktion anfallen, sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z. 4 EStG 1988 sind. Entgegen seiner Ansicht fallen aber auch die Bezüge, die ehemalige Funktionäre öffentlich-rechtlicher Körperschaften auf Grund ihrer früheren Funktionsausübung erhalten - und nur solche liegen im Beschwerdefall vor - gemäß § 32 Z. 2 EStG 1988 als Einkünfte aus einem früheren Rechtsverhältnis ebenfalls unter § 29 Z. 4 leg. cit. (Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 29 Tz 7 vorletzter Absatz).

Die Beschwerden erweisen sich daher im Ergebnis als unbegründet und waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am