VwGH vom 28.05.2009, 2006/15/0316
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2006/15/0332
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des ME in L, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Mauhart, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Jahnstraße 10, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, 1.) vom , Zlen. RV/0564-L/04, RV/0922-L/06, betreffend Zurückweisung einer Berufung (hg. 2006/15/0316), und 2.) vom , Zl. RV/0555-L/04, RV/0556-L/04, betreffend u.a. Einkommensteuer 1999 bis 2001 und Anspruchszinsen 2000 bis 2001 (hg. 2006/15/0332), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Am langten beim Finanzamt Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften für die Jahr 1998 und 1999 sowie Umsatzsteuererklärungen ein. Die Bezeichnung der
Gesellschaft lautete auf "E... (Beschwerdeführer, in den
Bescheiden und in der Beschwerde bezeichnet als ME) und K... (in
den Bescheiden und der Beschwerde bezeichnet mit CK) GesbR", die Art der Tätigkeit wurde mit Vermietung von Wohnungen umschrieben. Die Erklärung der Einkünfte dieser Gesellschaft (GesbR) für das Jahr 2000 langte am , für das Jahr 2001 am und für das Jahr 2002 am , die Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 am und für das Jahr 2002 am ein.
Nach Durchführung von Hausdurchsuchungen im Februar und Juli 2002 erließ das Finanzamt - nach Wiederaufnahme der Verfahren betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften 1998 bis 2000 und Umsatzsteuer 1998 bis 2002 - den Feststellungen der Hausdurchsuchung folgende an: "ME u. Mitbes." adressierte Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1998 bis 2002 sowie Umsatzsteuer.
Mit Bescheid vom (angefochten zu 2006/15/0316) wies die belangte Behörde die Berufung der GesbR gegen diese Bescheide als unzulässig zurück.
2. Der Beschwerdeführer reichte am Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996 und 1997, am für die Jahre 1998 und 1999, am für das Jahr 2000, am für das Jahr 2001 und am für das Jahr 2002 ein.
Das Finanzamt setzte mit den Bescheiden vom die Einkommensteuer für die Jahre 1996 und 1997 fest. Die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1998 bis 2002 wurden vom Finanzamt auf Grund der im wiederaufgenommenen Verfahren über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften hinsichtlich der GesbR ergangenen Feststellungsbescheiden mit Bescheiden vom gemäß § 295 BAO geändert.
Mit Bescheid vom , angefochten zur Zl. 2006/15/0332 entschied die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen diese Bescheide.
3. Die belangte Behörde führte in der Begründung des Bescheides vom , hg. 2006/15/0316, (ergänzend) aus, nach den eingereichten Steuererklärungen hätte die GesbR in fünf Jahren einen Gesamtgewinn von S 38.264,19 erzielt. Im Februar 2002 sei beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. In der Folge habe er und CK erstmals das Bestehen einer GesbR behauptet und entsprechende Steuererklärungen abgegeben. Nach dem Bericht der Prüfungsabteilung Strafsachen (kurz: PAST) seien die Einnahmen der GesbR geschätzt worden. Obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe, ab 1997 ein Haus gemietet zu haben, werde angenommen, dass die Vermietung der Räumlichkeiten in diesem Haus für gewerbliche Zwecke erst im Jahr 1998 begonnen worden sei. Über Berufung der GesbR sei von der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer und CK eine Niederschrift aufgenommen worden. In dieser Erörterung sei die Erarbeitung eines Schätzungsvorschlages vereinbart worden. Ein solcher sei am mit dem Hinweis übermittelt worden, dass im Falle der Nichtannahme die Existenz der GesbR seitens der belangten Behörde in Frage zu stellen sei. Der Schätzungsvorschlag sei nicht angenommen worden. Daraufhin habe die belangte Behörde mit Schreiben vom Mitteilung gemacht, dass eine Gesellschafterstellung von CK aus den vorliegenden Unterlagen nicht ableitbar sei. Die GesbR sei weder dem Finanzamt noch anderen Behörden bekannt gegeben worden. Der Beschwerdeführer sei Mieter des Hauses. Auch die Versicherung des Hauses und damit die Betriebsunterbrechungsversicherung laute auf ihn. Die Tätigkeit von CK sei Mithilfe der Lebensgefährtin, beinhalte aber keine Gesellschafterstellung. Die Zimmererlöse seien daher dem Beschwerdeführer und nicht einer GesbR zuzurechnen.
Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe behauptet, es liege eine mit seiner Lebensgefährtin, CK, getroffene mündliche Vereinbarung vor, wonach die Einkünfte aus der Vermietung des Hauses zwischen ihm und CK aufzuteilen seien. Die belangte Behörde komme jedoch zu dem Ergebnis, dass die Einkünfte dem Beschwerdeführer und nicht der GesbR zuzurechnen seien; dies aus folgenden Gründen:
Die behauptete Vereinbarung könne zwar auch mündlich abgeschlossen werden. Steuerrechtlich setze aber die Anerkennung eines zwischen nahen Angehörigen - dazu zählten auch Lebensgefährten - begründeten Rechtsverhältnisses voraus, dass es nach außen ausreichend zum Ausdruck komme, weil sonst steuerrechtliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten. Sie müssten auch einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, der auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre. Nur unter diesen Voraussetzungen sei eine schlüssige Gesellschaftsgründung glaubhaft.
Eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit CK sei schon 1996 vorgelegen. Wenn CK in ihrem Schreiben vom erstmals ausführe, sie sei dem Beschwerdeführer erst Ende April 2004 (nach dem Ende der Prostitutionstätigkeit) "näher gekommen", so wolle sie damit offenbar im Prüfungszeitraum noch nicht als Lebensgefährtin gelten, um die Konsequenzen der Angehörigenvereinbarung vermeiden zu können. Ihre Darstellung werde allerdings durch ihre eigenen Angaben und die niederschriftlichen Aussagen des Beschwerdeführers klar widerlegt. Im Schreiben vom habe CK ausgeführt, sie habe "zusammen mit dem Lebensgefährten ME im Februar 1998 das ganze Haus gemietet". Der Beschwerdeführer habe in der Niederschrift vom ausgeführt, er lebe schon 6 bis 6,5 Jahre in einer Lebensgemeinschaft mit CK. Diese Partnerschaft sei durch die Tätigkeit in einer anderen Bar stark beeinträchtigt gewesen, sodass er Ende 1995 eine Wohnung für sie gemietet habe. CK sei daher - entgegen ihrer nunmehrigen Darstellung - vor 2004 und zwar schon vor 1998 die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gewesen. Dies werde auch durch den Kaufvertrag vom (Käufer, Beschwerdeführer und CK gemeinsam) zusätzlich untermauert.
Von einem nach außen hin ausreichend zum Ausdruck gekommenen Gesellschaftsverhältnis könne auf Grund der vorliegenden Fakten nicht gesprochen werden:
Weder seien - bis zur Abgabe der Steuererklärungen nach der durchgeführten Fahndung im Jahr 2002 - die Einkünfte der angeblichen GesbR rechtzeitig erklärt worden, noch sei diese GesbR der Finanzbehörde oder irgend einer anderen Behörde bekannt gewesen. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers, "Betreiben" des Hauses, und CK (Prostitution) seien erst durch die Prüfungsabteilung Strafsachen im Jahr 2002 aufgedeckt worden. Wenn der Beschwerdeführer dazu ausführe, die GesbR habe ja Steuererklärungen abgegeben, so verkenne er das Wesen des Merkmales des "nach außen hin ausreichend zum Ausdruck Kommens". Diese Außendarstellung hätte in den jeweiligen Jahren erfolgen müssen - also 1998, 1999 usw. - und nicht fünf Jahre später. Wenn der Beschwerdeführer meine, es reiche aus, die GesbR irgendwann der Öffentlichkeit bekannt zu geben, nämlich dann, wenn es ihm gerade einfalle, so gebe er selbst zu, dass die Gesellschaft dieses geforderte Merkmal nicht erfüllt habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben habe wissen wollen, dass bei der Umsatzsteuer mehr Vorsteuer anfalle als Umsatzsteuer, sodass jedenfalls die Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen unverständlich sei.
Die vorliegenden Fakten wiesen zur Gänze darauf hin, dass die gesamte Einkunftsquelle in der Hand des Beschwerdeführers gelegen sei. Für gewöhnlich liege in Bordellfällen (oder bei der Wohnungsprostitution) das Vermögen beim Inhaber des Bordells (oder des Wohnungsinhabers), der sich aber in der Regel im Hintergrund halte und im Betrieb einen Vertreter bzw. Vertrauten installiere, der die entsprechenden Handlungsabläufe kontrolliere. Genau diesem durchgängig aufzufindenden Muster entspreche der vorliegende Betrieb. Die Lebensgefährtin sei ständig im Betrieb anwesend gewesen und habe dort - auch nach den Aussagen in der Erörterung - eindeutig jene Kontrollfunktion innegehabt, die der Vertreter eines Bordellinhabers (Inhabers von Wohnungen für Prostituierte) regelmäßig habe. Das Gebäude sei aber vom Beschwerdeführer angemietet worden (übrigens im selben Zeitraum, nämlich Februar 1998, in dem der angebliche GesbR-Vertrag abgeschlossen worden sein solle). Hätte es zu diesem Zeitpunkt tatsächlich die Absicht zur Gründung einer GesbR gegeben, so wäre die Abgabe von Erklärungen der GesbR, z.B. im Bereich der Umsatzsteuer, zu erwarten gewesen und es hätte sich angeboten, dass der Beschwerdeführer und CK miteinander zu gleichen Teilen den Mietvertrag über das Haus abschließen, um die Mietausgaben geltend machen zu können. Selbst der Vermieter des Hauses habe nichts von einer GesbR gewusst. Auch die Versicherung über die Betriebsunterbrechung laute ausschließlich auf den Beschwerdeführer, obwohl selbstverständlich ein Ausfall von Einnahmen - läge tatsächlich eine GesbR vor - auch dem zweiten Gesellschafter hätte abgegolten werden müssen.
Das Vorliegen einer GesbR sei erstmals im Schriftsatz des Steuerberaters vom (also lange nach Durchführung der Fahndung) behauptet worden. Bis zu diesem Zeitpunkt fänden sich in den Schriftsätzen nur Hinweise auf den Beschwerdeführer als Betreiber, nicht aber auf CK. So heiße es in der Niederschrift mit dem Beschwerdeführer vom , "Aufzeichnungen über die Einnahmen des Hauses führe ich nicht. Was ich einnehme, sehe ich daran, wie viel Geld vorhanden ist, mit dem ich die Fixkosten bestreiten kann". Von einem "wir" sei in diesem Schreiben keine Rede. Auch in der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid über die Anwendung gelinderer Mittel vom werde ausschließlich von den Steuererklärungen des Beschwerdeführers gesprochen, nicht aber von einer GesbR. Die an den steuerlichen Vertreter übermittelte Rohkalkulation von laute auf "Beschwerdeführer, Zimmervermietung". Im Schreiben vom an den Beschwerdeführer heiße es:
"Wenn wir dann einmal Zahlen vorweisen können, die Sie an Hand meiner Rohkalkulation aufgezeichnet und errechnet ...".
Der Beschwerdeführer habe auch in der Erörterung vom zu Protokoll gegeben, nur er und CK hätten von diesem Gesellschaftsverhältnis gewusst und sonst niemand. Damit könne aber eine ausreichende Außendarstellung nicht dargetan werden.
Auch ein eindeutiger und klarer Inhalt des mündlichen Vertrages sei den Aussagen des Beschwerdeführers in der Erörterung nicht zu entnehmen gewesen. Zunächst habe er sich trotz mehrmaliger Nachfrage zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages nicht eindeutig äußern wollen und behauptet, er habe diesen nicht im Kopf. Die belangte Behörde gehe daher demzufolge davon aus, dass der Vertrag auch in der "realen Wirklichkeit" nicht existiert habe.
Im Schreiben vom habe der Beschwerdeführer dagegen ausgeführt, im Februar 1998 habe man sich auf das gemeinsame Betreiben des Hauses geeinigt, habe aber auch in dieser Darstellung keine Details des angeblichen Vertrages bekannt gegeben. Dieser würde auch einem Fremdvergleich in keiner Weise standhalten: Nach den Aussagen des Beschwerdeführers in der Erörterung sei weder vereinbart worden, wie verbleibendes Vermögen aufgeteilt werde, noch welche Abwicklung nach dem Tod eines Partners stattfinden solle. Außer einer nach außen hin nicht aufscheinenden Vereinbarung über die Teilung allfälliger Einkünfte ("von denen meistens nichts übrig geblieben ist"), scheine dieser angebliche mündliche Vertrag keine weiteren bedeutsamen Klauseln enthalten zu haben. Nach Auffassung der belangten Behörde reiche aber der spärliche Inhalt eines solchen "Bierdeckelvertrages" für eine steuerliche Anerkennung schon grundsätzlich nicht aus. Die belangte Behörde gehe auf Grund der vorliegenden Fakten davon aus, dass die Abgabe der "GesbR-Steuererklärungen" nach der Durchführung der Verhandlungen und den Ermittlungen der PAST den Intentionen des Steuerberaters entsprungen sei und lediglich dem Zweck gedient habe, das nach der Schätzung verbleibende Einkommen mittels einer nachträglich behaupteten GesbR-Vereinbarung zu splitten. Die Verfügung über die Einkunftsquelle sei in der Hand des Beschwerdeführers gelegen. Sowohl die Gestaltung der Verträge als auch das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Erörterung lasse keinen Zweifel zu, dass dieser - und nicht CK in der Funktion einer Gesellschafterin - in Wirklichkeit derjenige gewesen sei, der das Geschehen im Hause in der Hand gehalten habe. Gegenüber diesen Fakten falle die Tätigkeit von CK im Betrieb nicht ins Gewicht und begründe keine Gesellschafterstellung, sondern entspreche genau jenen Tätigkeiten, die für gewöhnlich von führenden Angestellten und Vertrauten durchgeführt werden.
Der Spruch eines Bescheides habe u.a. jene Person oder Gesellschaft zu benennen, an die er ergehe, nämlich den Bescheidadressaten. Werde an einen nicht oder nicht mehr existierenden Bescheidadressaten zugestellt, sei der Rechtsakt wirkungslos und gelte die Erledigung als Nichtbescheid. Gemäß § 289 BAO seien Sachentscheidungen nur zu erlassen, wenn die Berufung nicht formell zu erledigen sei. Nach § 273 Abs. 1 lit. a BAO sei eine Berufung zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig sei. Ein GesbR-Vertrag sei infolge Fehlens der Voraussetzungen nicht zu Stande gekommen, sodass eine GesbR niemals vorgelegen sei. Die Vorschreibungen betreffend Umsatzsteuer hätten an den Beschwerdeführer ergehen müssen, ein Feststellungsbescheid hätte nicht ergehen dürfen. Da der Bescheidadressat "ME und Mitges." nicht existiert habe, sei für diese auch keine Aktivlegitimation zur Einbringung eines Rechtsmittels gegeben, die Berufung gegen die bezeichneten Bescheide sei somit mangels eines tauglichen Berufungsgegenstandes nach § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen gewesen.
4. Im Bescheid vom , angefochten zu 2006/15/0332, führte die belangte Behörde - soweit für die Beschwerde von Bedeutung - aus, bereits im Jahre 1998 habe die Finanzbehörde anonyme Informationen über den Beschwerdeführer erhalten, wonach dieser seinen Lebenswandel durch Kokainhandel und als Zuhälter von CK bestreite. Er habe eine Garconiere erworben und beabsichtige, dort Prostituierte einzusetzen. Auch besitze er in Kanada ein Grundstück. Er betreibe einen aufwändigen Lebensstil. Seine Freundin, CK, habe er 1997 mit einer Goldkette im Wert von S 70.000,-- beschenkt. Alleine die Inserate in der ÖKM betreffend seine Freundin würden ihn S 60.000,-- kosten. Im Jahr 2002 sei eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Hiebei sei mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift vom aufgenommen worden (der Bescheid enthält Auszüge davon).
Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Anwendung gelinderer Mittel ausgeführt, allein die Tatsache, dass er für die Jahre 1998 bis 2000 dem Finanzamt gegenüber keine Einkünfte erklärt habe und allenfalls mit einer Bestrafung rechnen müsse, sei nicht ausreichend, die vom Finanzstrafgesetz bzw. der StPO beschriebene Fluchtgefahr zu begründen. Eine Aufforderung des Finanzamtes, Einkünfte zu erklären, sei nicht vorgelegen. Er werde jedoch im angemessenen Zeitraum für die fraglichen Jahre Erklärungen abgeben.
Mit Schreiben vom habe der Steuerberater ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ab Februar 1998 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, CK, in einer Form, "die juristisch und steuerlich als GesbR anzusehen sei", das Haus gemietet, in Stand gesetzt und die darin befindlichen Wohnungen untervermietet. Eine der sechs Wohnungen bewohne er mit CK selbst, fünf stünden zur Vermietung zur Verfügung.
Der Ermittlungsbericht der PAST vom führe aus, dass der Beschwerdeführer 1996 und 1997 lediglich geringe Einkünfte bezogen habe und in den Folgejahren keine Einkünfte erklärt habe. CK habe ihren Lebensunterhalt finanziert, indem sie der Prostitution nachgegangen sei. Zusätzlich solle sie von weiteren Mädchen, die ebenfalls in diesem Haus tätig gewesen seien, täglich S 1.000,-- pro Tag an Miete eingenommen haben. Da CK seit dem Jahr 1996 gegenüber dem Finanzamt keine Einkünfte erklärt habe, sei davon auszugehen gewesen, dass sie ihren Lebensunterhalt mit den oben angeführten Einnahmen bestreite. Daraus hätten sich dieselben Verdachtsgründe wie beim Beschwerdeführer ergeben. Die Hausdurchsuchungen seien am 23. Jänner und am durchgeführt worden. Im Anschluss daran sei gegen den Beschwerdeführer und CK ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden. Die GesbR sei als Folge der durchgeführten Hausdurchsuchungen errichtet worden. Es sei davon auszugehen, dass die in den Steuererklärungen angegebenen Einnahmen keinesfalls vollständig sein könnten. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er seinen Lebensunterhalt einerseits aus den Prostitutionseinnahmen der CK und andererseits aus Gelegenheitsarbeiten bestreite. Er führe aber keine Aufzeichnungen über seine Einnahmen. CK habe erklärt, sie führe weder über die Prostitutionseinkünfte noch über die Mieteinnahmen Aufzeichnungen. Die Bemessungsgrundlage sei daher zu schätzen gewesen. Der Beschwerdeführer habe ab Ende 1995 eine Wohnung für CK gemietet. Diese sei bis Ende 1995 als Prostituierte in einem anderen Lokal beschäftigt gewesen und gehe seit 1996 der Wohnungsprostitution in dieser Wohnung nach. Ab Februar bzw. März 1998 habe der Beschwerdeführer das gesamte Haus gemietet. Nach seinen Aussagen seien dort monatlich jeweils zwei bis vier Mädchen eingemietet gewesen. Vermietet würden die Räumlichkeiten an Prostituierte, die ihrem Gewerbe nachgingen. Obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er ab Anfang 1997 das gesamte Haus gemietet habe, werde angenommen, dass die Vermietung dieser Räumlichkeiten für gewerbliche Zwecke erst im Jahre 1998 begonnen habe. Für die Schätzung der Einnahmen der GesbR sei man davon ausgegangen, dass eine Prostituierte S 1.000,-- pro Tag zu bezahlen habe. Im Jahr 1998 seien drei, in den übrigen Jahren vier Prostituierte tätig geworden und zwar im Jahr 1998 während 9 Monaten, im Jahr 2002 während 8 Monaten und in den übrigen Jahren während 10 Monaten. Die beantragten Ausgaben seien fast zur Gänze berücksichtigt worden, lediglich die Energiekosten habe man von 7 auf 5 Kostenstellen herabgesetzt. Die Umsatzsteuer sei neu berechnet worden, bei der Tätigkeit der GesbR handle es sich um eine gewerbliche Vermietung, der Steuersatz betrage 20 %.
Der Beschwerdeführer habe in der Niederschrift vom angegeben, er habe sich deswegen nie beim Finanzamt gemeldet, weil ihm nichts (d.h. kein Geld) übrig geblieben sei und er dem Staat auch nicht zur Last falle, weil er z. B. keine Arbeitslosenbezüge beantrage.
Das Finanzamt habe am die Berufung des Beschwerdeführers vom gegen die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2002, Bescheide hinsichtlich Verspätungszuschlag und Anspruchszinsen sowie Vorauszahlungsbescheide an Einkommensteuer vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe eine Gegendarstellung zum Vorlagebericht erstattet.
Die belangte Behörde habe am eine Erörterung in der Berufungssache vorgenommen. Hiebei seien Niederschriften mit dem Beschwerdeführer und CK aufgenommen worden (der Bescheid gibt sie wortwörtlich wieder). Nach Wiedergabe eines Schätzungsvorschlages und einer (diesen ablehnenden) Stellungnahme des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde im Erwägungsteil zunächst wie im Bescheid vom - oben dargestellt - aus. Sodann führte sie unter dem Titel Schätzung der Einkünfte aus, die nunmehr dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Einkünfte seien von der PAST im Rahmen der Einkünfteermittlung für die GesbR geschätzt worden. Sowohl den Berufungsschriftsätzen und den Niederschriften als auch den Aussagen in der Erörterung könne entnommen werden, dass Aufschreibungen bezüglich der Einnahmen - soweit es solche Aufzeichnungen gegeben habe - nicht aufbewahrt worden seien. Der Beschwerdeführer habe in der Niederschrift am angeführt, er habe keine Aufzeichnungen über die Einnahmen geführt, weil er schon wisse, was er bezahlt habe. Die Einnahmen hätten daher von ihm im Zuge der nachträglichen Erstellung von Steuererklärungen anhand von Meldedaten geschätzt werden müssen. Ordnungsgemäße Aufzeichnungen könne der Beschwerdeführer damit nicht dartun. Aufzeichnungen über die täglichen Zimmererlöse gehörten zu den wesentlichen Beleggrundlagen. Wenn derartige Unterlagen nicht aufbewahrt werden, bestehe die Schätzungsberechtigung der Behörde nach § 184 Abs. 3 BAO. Soweit der Beschwerdeführer auf die von ihm nachträglich verwendeten Meldedaten verweise, könnten diese bestenfalls ein Anhaltspunkt unter vielen sein. Dass nur Prostituierte mit "Deckel" in diesem Haus gearbeitet hätten, sei eine unbewiesene Behauptung. Von einer regelmäßigen und lückenlosen An- und Abmeldung von Prostituierten bei Gesundheitsbehörden könne ebenfalls keine Rede sein. Eine langjährige Praxis in diesem Bereich habe ergeben, dass die Aufschreibungen der Gesundheitsbehörden äußerst lückenhaft seien und damit keinesfalls die alleinige Basis für die Gewinnermittlung bilden könnten. Zudem hätten die Prostituierten - glaube man der Version des Beschwerdeführers - ein seltsames Verhalten an den Tag gelegt: Im Hause des Beschwerdeführers hätten sie sich ordnungsgemäß angemeldet und immer nur mit "Deckel" gearbeitet, sobald sie aber dieses Haus verlassen hätten, wären sie teilweise weiter in diesem Haus angemeldet gewesen und hätten damit am nächsten Arbeitsplatz den Behörden gegenüber unrichtige Angaben gemacht. Warum sich die Prostituierten aber ausgerechnet am Arbeitsplatz im gegenständlichen Haus immer korrekt verhalten haben sollten, während sie anderswo praktisch als "U-Boot" tätig gewesen wären, erkläre der Beschwerdeführer nicht. Die Prostituierten AM und MH seien nach den vorliegenden Meldedaten des Melderegisters vom bis (AM) und vom bis (MH) in diesem Hause gemeldet gewesen, während sie in der vom Beschwerdeführer aufgestellten Einnahmenliste schon 2001 nicht mehr erfasst seien. Wenn der Beschwerdeführer einerseits die gemeldeten Prostituierten zur Einnahmenberechnung heranziehen wolle, andererseits aber tatsächlich gemeldete Prostituierte nicht erfasse, so werde seine Einnahmen-Ausgabenrechnung dadurch nicht glaubwürdiger. Vor allem sei nicht erklärbar, wie eine Prostituierte anderswo arbeiten und zur amtsärztlichen Untersuchung gehen wolle, wenn sie - glaube man der Darstellung des Beschwerdeführers - noch an der alten Adresse gemeldet sei.
Hinsichtlich der Betriebsausgaben seien jene Ausgaben herangezogen worden, die in der Erklärung der GesbR enthalten gewesen seien.
Hinsichtlich der Eigenverbrauchstatbestände werde zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass er nicht ständig in diesem Haus gewohnt habe, weil ihm zumindest zwei verschiedene Wohnungen zur Verfügung gestanden seien und CK als seiner Vertrauten für Kontrollzwecke im Betrieb eine Wohnung im Prüfungszeitraum zur Verfügung gestellt worden sei, was nicht ungewöhnlich erscheine.
Die Einnahmen in den Erklärungen der GesbR seien unglaubwürdig. Folge man diesen Erklärungen, so hätte die Gesellschaft unter der vom Steuerberater zu Grunde gelegten Prämisse eines 10 %igen Umsatzsteuersatzes in fünf Jahren einen Gesamtgewinn von S 38.264,19 erzielt, damit wären für jeden Gesellschafter genau S 19.132,09 Gewinn aus fünf Jahren verblieben. Stelle man diese nachträgliche Einnahmen-Ausgabenrechnung durch Berechnung mit dem richtigen Umsatzsteuersatz von 20 % richtig, ergäbe sich sogar ein Verlust in Höhe von S 262.737,96. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass Bordellbetriebe bzw. Betriebe, die Wohnungsprostitution betreiben, in der Regel grundsätzlich keine Verluste erzielten, schon gar nicht über mehrere Jahre hinweg, sondern entsprechende Gewinne auswiesen, weil die Risken bei den Prostituierten liegen und nicht beim Bordellbetreiber oder Inhaber der Wohnungen. Die gegenständlichen Verluste seien u.a. darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer einerseits nicht am "Schandlohn" der Prostituierten beteiligt gewesen sein wolle, sondern nur eine Tagesmiete von S 1.000,-- habe kassieren wollen und er andererseits die dadurch erzielten Einnahmen noch durch Abschläge von 20 % für Zechprellung und niedrige Kundenfrequenz gemindert wissen wolle.
Was die Beteiligung am Prostituiertenerlös betreffe, schließe sich die belangte Behörde den Annahmen des Finanzamtes an und schätze ebenfalls nur S 1.000,-- pro Tag, auch wenn es Hinweise dafür gebe, dass der Beschwerdeführer schon vor 2005 an den Gesamteinnahmen partizipiert haben könnte. Der Beschwerdeführer sei sich offenkundig selbst nicht im Klaren, ob er Vermieter oder Bordellbetreiber sein wolle. Ein Vermieter kümmere sich nämlich grundsätzlich nicht in jenem Ausmaß um die Mieter, wie das der Beschwerdeführer bzw. seine Stellvertreterin getan haben wolle. Er werde diese in der Regel auch nicht überwachen und mit Videokameras kontrollieren müssen. Schon gar nicht in dem Sinn, dass er zwecks Mieteinnahmen aufpassen müsste, wie viele "Kunden" eine Prostituierte besuchten. Vom Mieter bekomme der Vermieter in der Regel das im Mietvertrag vereinbarte Entgelt. Einen Mietnachlass - dafür, dass er nicht da sei oder nichts verdiene - bekomme ein Mieter für gewöhnlich nicht, denn die Miete werde für die Inanspruchnahme von Räumlichkeiten bezahlt, nicht als Anteil an den Verdienstmöglichkeiten des Mieters. Anders wäre dies nur, wenn der Betreiber eines Prostitutionsbetriebes am "Schandlohn" selbst partizipiere, was der Beschwerdeführer allerdings bestreite, und damit bei geringem Geschäftsgang auch nur einen geringen Anteil fordern könnte. In diesem Fall müsste er aber auch den Umsatz der Prostituierten mitversteuern, weil er dann jedenfalls "Betreiber" dieses Bordellbetriebes im umsatzsteuerlichen Sinn wäre, der eine Gesamtleistung anbiete. Der Beschwerdeführer wolle in doppelter Hinsicht steuerlich profitieren, indem er angebe, die Mietvariante gewählt zu haben, und gleichzeitig von den Umständen eines Bordellbetreibers ausgehe, der an den Erlösen beteiligt sei und im Falle geringer Kundenfrequenzen Einnahmeneinbußen hinnehmen müsse. Beides zugleich sei aber nicht möglich. Da dem Finanzamt ein Nachweis einer Erlösbeteiligung nicht mehr gelungen sei, weil die im Haus tätigen Prostituierten aus dem strittigen Prüfungszeitraum zum Großteil nicht mehr greifbar gewesen seien, gehe auch die belangte Behörde von einer Vermietung an die Prostituierten aus. Abschläge von den Mieterlösen seien bei dieser Variante allerdings ausgeschlossen. Einerseits sei für die belangte Behörde nicht erkennbar, wie in großem Stile "Zechprellerei" habe stattfinden können, wenn gleichzeitig die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers - wie sie anlässlich der Erörterung erklärt habe - die Eingangstüre mit einer Videokamera überwacht habe. Diese "Zechprellerei" könnte ohnehin bestenfalls ein Tagesentgelt betreffen. Wer die in diesem Geschäft gültigen Mechanismen kenne, wisse, dass ein solches Verhalten die jeweilige Prostituierte in größte Schwierigkeiten stürzen würde, weil sich die Betreiber eines Prostitutionsbereiches mit denjenigen anderer Bereiche regelmäßig austauschten. Die Prostituierte, die in einem Bereich Zechprellerei begehen würde, könnte sich in Wahrheit nirgends mehr blicken lassen. Die dargestellten Erlösverminderungen aus diesem Titel seien daher als äußerst unwahrscheinlich einzustufen. Andererseits sei nicht vorstellbar, dass der Anbieter von Wohnungsprostitution seine Einnahmen - sofern es nur Mieteinnahmen seien - einerseits zur Gänze vom Ergebnis der Kundenfrequenz abhängig machen würde, die er dann aber andererseits nur "so nebenbei" überwachen lasse. Die vom Beschwerdeführer angeführten "schlechteren Zeiten" träfen also bestenfalls die Prostituierten, nicht aber den Beschwerdeführer, der eine Miete vereinbart habe und diese nach Ansicht der belangten Behörde auch täglich kassiert habe. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Zimmer regelmäßig besetzt gewesen seien. Wenn der Beschwerdeführer angebe, längere Aufenthalte der Prostituierten hätten zu geringeren Mieten geführt, sei diese Behauptung wenig glaubhaft. Die belangte Behörde habe in der Erörterung versucht, den Wahrheitsgehalt dieser Behauptung zu verifizieren, die den Zweck habe, die geringen, erklärten Einnahmen des Beschwerdeführers zu untermauern. Trotz mehrmaliger genauer Nachfrage sei dies nicht gelungen. Auf die Frage betreffend Vereinbarungen mit den Mädchen bezüglich Mietherabsetzungen habe der Beschwerdeführer geantwortet, die Woche habe sieben Tage und wenn Mädchen nicht da seien, zahlten sie nichts. Vereinbarungen habe es gegeben, die könne man aber nicht vereinheitlichen. Auf weitere Nachfragen habe der Beschwerdeführer angegeben, eine solche Vereinbarung habe er nur mit einer Prostituierten getroffen und wenn eine 30 Tage arbeite, verdiene er eben S 30.000,-- (30 x 1000). Damit sei der Beschwerdeführer nach einem in der Argumentation kaum noch zu beschreibenden "Eiertanz" von seiner eigenen Behauptung eines Preisnachlasses wieder abgerückt und die Frage der "Mietherabsetzungen" reduziere sich in Wirklichkeit auf das Problem der tatsächlichen Anwesenheiten der Prostituierten.
Wenn der Beschwerdeführer gegen die Schätzung einwende, er könne sich nicht erklären, wie man zu einer Zimmerbelegung von drei oder gar vier Damen komme, so sei den Ausführungen der PAST zu entnehmen, dass zu Gunsten des Beschwerdeführers das Jahr 1998 als Anlaufzeitraum betrachtet und daher in diesem Jahr nur eine durchschnittliche Anwesenheit von drei Mädchen angenommen worden sei. Ab dem Folgejahr habe die PAST die durchschnittliche Anwesenheit von vier Damen angenommen. Schon dies zeige, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner Darstellung - keineswegs überhöhte Schätzungen der PAST erfahren habe. Soweit der Beschwerdeführer ausführe, im Durchschnitt sei es nicht einmal zu einer Dauerbelegung von zwei Mädchen gekommen und vier Mädchen seien schon ein "Full House", so erscheine diese Darlegung noch unglaubwürdiger als die Aussagen über die Gründung der GesbR und die Einnahmenabschläge. Der Beschwerdeführer habe - sehe man von der Wohnung seiner Lebensgefährtin CK ab - fünf Wohnungen gemietet, von denen ihm jede rund S 10.000,-- brutto allein an Miete gekostet habe. Der Beschwerdeführer hätte daher - glaube man seiner Darstellung von einer Dauerbelegung von zwei Damen ("manchmal nicht einmal das") - jeden Monat mindesten S 30.000,-- Miete umsonst investiert (nämlich für drei nicht belegte Zimmer), das wären jährlich S 360.000,-- (und das über fünf Jahre). Derartiges Handeln könnte wohl nicht mehr als ökonomisch bezeichnet werden. Die belangte Behörde gehe nicht davon aus, dass Betreiber von Bordellen bzw. Wohnungen, in denen Prostitution ausgeübt werde, derart verschwenderisch mit ihrem Geld umgehen würden, zumal dann, wenn sie - wie der Beschwerdeführer das auszudrücken pflege - "immer gerade so auskommen". Vielmehr sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die Anzahl der gemieteten Objekte binnen kurzem deutlich reduziert hätte, wären die Belegungsverhältnisse tatsächlich so wie angegeben gewesen. Umgekehrt könne aus der Daueranmietung von fünf Wohnungen durch den Beschwerdeführer der Schluss gezogen werden, dass diese Wohnungen auch regelmäßig belegt gewesen seien. Wenn die PAST daher bei fünf Wohnungen davon ausgegangen sei, dass vier - also nur 80 % der Räumlichkeiten - (und im ersten Jahr nur drei) davon belegt gewesen seien, so habe sie sich zweifellos im Rahmen des ihr zustehenden Schätzungsmaßstabes bewegt und (nehme man die Zimmeranzahl in Prozenten her) bereits selbst einen Abschlag von 20 % einkalkuliert. Dem Beschwerdeführer wäre es im Übrigen freigestanden, entsprechende Aufzeichnungen über die Zimmerbelegung vorzulegen.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die angesetzten Monate bzw. Tage im Monat wende, sei ihm entgegenzuhalten, dass sich damit für 1998 gesamt 270 und für 1999 bis 2001 je 300 bzw. für 2002 maximal 240 Arbeitstage der Prostituierten ergäben. Eine derartige Arbeitsfrequenz sei auch in vielen schon vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Prostitutionsfällen nicht in Frage gestellt worden und erscheine nicht als ungewöhnlich. Den Prostituierten stünden damit selbst im ungünstigsten Fall (300 Arbeitstage) noch 60 Tage für Urlaube, Krankenstände und Ähnliches zur Verfügung. Da die Kunden sich auf Grund ständiger Inserate in den Zeitungen telefonisch bei den Damen meldeten, sei auch nicht erkennbar, warum im gegenständlichen Fall eine geringere Frequenz gelten solle. Völlig unglaubwürdig sei die vom Beschwerdeführer angedeutete "Büromentalität" der Prostituierten mit Fünftagewoche, Urlaub, Krankenstand usw., die eher an eine Büroangestellte als an jenen Berufsstand erinnere, von dem hier die Rede sei. Nach den Angaben des Beschwerdeführers würden die Prostituierten überhaupt kommen und gehen, wann sie wollten. Wäre der Betrieb tatsächlich so "organisiert", würde er schon nach Tagen zusammenbrechen, weil nichts mehr kalkulierbar wäre. Im Gegensatz zu den Aussagen des Beschwerdeführers nehme auch die Wohnungsprostitution immer mehr zu, weil die Anonymität in größerem Ausmaß gewährleistet sei als in einem Nachtklub und Preismodalitäten schon am Telefon vereinbart werden könnten, sodass das übliche "Übervorteilen" des Gastes in den üblichen Bordellbetrieben entfalle. Wenn der Beschwerdeführer dazu steigende Konkurrenz aus dem Osten, den "Hausfrauensex" und andere Gründe anführe, so sei ihm zu entgegnen, dass die Ostöffnung im Jahr 1989 erfolgt sei und die angesprochene "Konkurrenz" schon seit längerer Zeit bestehe. Derart pauschale unkonkretisierte Vermutungen könnten eine gravierende Minderung der Arbeitsleistung der Prostituierten nicht begründen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer verabsäumt habe, die angeblich geringen Arbeitsfrequenzen seiner Damen in Aufzeichnungen festzuhalten. Soweit solche allerdings geführt worden seien (Schreiben des Beschwerdeführers vom : "Daneben haben Aufzeichnungen bestanden."), seien sie jedenfalls nicht erhalten geblieben und könnten die Rechtsansicht des Beschwerdeführers daher nicht stützen. Die belangte Behörde schätze die Einnahmen mit den bereits von der PAST bekannt gegebenen Werten, allerdings mit der Maßgabe, dass die angenommenen S 1.000,-- täglicher Zimmererlös pro Prostituierter als Bruttobetrag angesehen werde und auf einen Nettobetrag umzurechnen sei. Damit ergebe sich eine entsprechend verminderte Bemessungsgrundlage. Die Schätzung für die Jahre 1998 bis 2000 würde daher zu folgendem Ergebnis in Schilling führen:
"1998 drei Personen x 9 Monate x 30 Tage x 1000, Bruttoeinnahmen 810.000,--, Nettoeinnahmen 675.000,--, Betriebsausgaben 611.958,--, Gewinn 63.042,--; 1999 vier Personen x 10 Monate x 30 Tage x 1000, Bruttoeinnahmen 1,200.000,--, Nettoeinnahmen 1,000.000,--, Betriebsausgaben 735.387,--, Gewinn 264.613,--; 2000 (ebenso) Bruttoeinnahmen 1,200.000,--, Nettoeinnahmen 1,000.000,--, Betriebsausgaben 734.077,--, Gewinn 265.923,--; 2001 (ebenso) Bruttoeinnahmen 1,200.000,--, Nettoeinnahmen 1,000.000,--, Betriebsausgaben 732.315,--, Gewinn 267.685,--; 2002 vier Personen x 8 Monate x 30 Tage x 1000, Bruttoeinnahmen 960.000,--, Nettoeinnahmen 800.000,--, Betriebsausgaben 760.023,--, Gewinn 39.977,--; diese Gewinne seien dem Beschwerdeführer und nicht einer GesbR zuzurechnen."
Der Beschwerdeführer habe zwar die Bescheide hinsichtlich der Anspruchszinsen betreffend die Einkommensteuernachzahlungen für die Jahre 2000 und 2001 mit Berufung bekämpft, jedoch keine gesonderte Begründung dafür erbracht.
Zusammenfassend sei zur Schätzung und den Argumenten des Beschwerdeführers Folgendes festzuhalten:
Der Beschwerdeführer behaupte, die Schätzungen der PAST würden ebenso im luftleeren Raum schweben wie die der belangten Behörde. Man habe sich mit seinem Vorbringen nicht auseinander gesetzt, die Frist zur Stellungnahme sei unangemessen gewesen.
Dazu sei festzuhalten, dass die Schätzung der PAST sehr wohl auf die konkreten Umstände Bedacht genommen habe und in jeder Position ein Sicherheitspolster mit eingebaut worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Parameter dieser Schätzung genau gekannt. Die Schätzung der belangten Behörde könne - da die erklärten Betriebsausgaben vollinhaltlich übernommen worden seien -
nur im Punkt Einnahmen und bezüglich der Zurechnungsfrage strittig sein. Die Einnahmenschätzung sei zur Gänze von der PAST übernommen, die Änderung habe lediglich den Nettoansatz zu Gunsten des Beschwerdeführers betroffen. Insoweit seien die Schätzungszahlen für den Beschwerdeführer nicht neu gewesen. Sie seien ihm auch aus der Erörterung und dem Verfahren betreffend die einvernehmliche Zuschätzung bekannt gewesen. Auch sei dem Beschwerdeführer anlässlich der Erörterung mitgeteilt worden, dass das Vorliegen einer GesbR in Frage gestellt werde. Es habe sich somit nachgewiesenermaßen in allen Punkten um längst bekannte Sachverhalte gehandelt, sodass die Frist zur Stellungnahme ausreichend gewesen sei.
Im Schreiben vom habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe bei der Erörterung am diskutieren wollen, sei aber gar nicht zu Wort gekommen. Dazu sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer zusammen mit CK und seinem steuerlichen Berater geladen worden war. Für die belangte Behörde sei nicht erkennbar, was den Beschwerdeführer gehindert habe, Anliegen vorzutragen, Anträge zu formulieren und alles vorzubringen, was er für wesentlich erachtet habe. Er habe dazu mehr als drei Stunden Zeit gehabt. Tatsächlich sei aber vom Beschwerdeführer in der gesamten Erörterung kein einziger Antrag gestellt und keine einzige Aussage ohne konkrete Nachfrage getätigt worden. Der Beschwerdeführer habe auch im gesamten sonstigen Berufungsverfahren nichts zur Aufklärung der Verhältnisse beigetragen.
Soweit der Beschwerdeführer Klage führe, dass seine Argumentationen zu keiner Änderung der Zuschätzung geführt hätten, sei ihm zu entgegnen, dass seine Äußerungen in sämtlichen Berufungsverfahren zeigten, dass er ständig die Zuschätzungen pauschal bestritten und Erklärungen abgegeben habe, die zu keinerlei Steuerbelastung führen sollten, aber er seinerseits keine konkreten Angaben gemacht habe, sondern heiklen Fragen ständig ausgewichen sei.
Der Beschwerdeführer habe in der Erörterung zum angeblichen Gesellschaftsvertrag ausgeführt, dass Einkünfte geteilt werden sollten, er wisse aber sonst nichts über weitere Klauseln eines derart wichtigen Vertrages. Auch die in der Erörterung gestellte Frage, ob man wisse, wie viele Kunden die Prostituierten besucht hätten, hätten der Beschwerdeführer und CK mit Nein geantwortet. Auf die spätere Frage in der Erörterung nach der Grundlage der behaupteten "Preisnachlässe", die nur möglich und errechenbar seien, wenn man genau verfolge, wie viele Kunden eine Prostituierte tatsächlich habe, hätten der Beschwerdeführer und CK doch zugegeben, dass ein Überwachungssystem existiere, mit dem hereinkommende Personen beobachtet werden könnten, weil sonst Preisnachlässe völlig unglaubwürdig gewesen wären. Wie bei einer nur ungefähren Kenntnis der Kundenfrequenz eine genaue Berechnung der Preisnachlässe stattgefunden haben solle, bleibe unerklärlich. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin hätten immer so argumentiert, wie es gerade zur Fragestellung gepasst habe. Diese "gewundene" Antwortstruktur sei auch in der Frage des Nachlassens von Mietkosten und in allen anderen Bereichen zu konstatieren. Wenn der Beschwerdeführer allerdings selbst einfachste Fragen nicht konkret beantworten könne oder wolle, dürfe er auch nicht damit rechnen, dass seine Ansichten durchdringen werden.
Geradezu skurril werde die Argumentation, wenn der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der von ihm selbst aufgestellten Einnahmen-Ausgabenrechnung in der Gegendarstellung vom anführe, er habe "zähneknirschend" die Unterlagen der Meldeauszüge für die Berechnungen verwendet, auch wenn er gewusst habe, dass die Mieterinnen bei ihm in Wirklichkeit schon ausgezogen seien. Der Beschwerdeführer, der es trotz angeblicher Kenntnis von Umsatzsteuergutschriften in beträchtlicher Höhe fünf Jahre lang nicht für nötig gefunden habe, Steuererklärungen abzugeben, hätte nunmehr sogar die Anwesenheitszeiten von Prostituierten in seine "Eigenschätzung" miteinbezogen, von denen er gewusst habe, dass sie nicht anzusetzen seien. Diesfalls sei zu konstatieren, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, die ohnehin schon zu Gesamtverlusten von S 262.737,-- geführt hätten, falsch gewesen seien und die Verluste aus der erklärten Vermietungstätigkeit noch viel höher ausgefallen wären, als bisher angegeben. Derartige Angaben könnten aber nicht zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beitragen. Im Übrigen könne die belangte Behörde auch den Ausdruck "zähneknirschend" in diesem Zusammenhang nicht verstehen, hätten doch die Steuererklärungen des Beschwerdeführers und der GesbR zu keiner erkennbaren Steuernachzahlung beim Beschwerdeführer geführt, weil er in jedem Veranlagungsjahr weit unterhalb der Besteuerungsgrenze geblieben wäre. Worin das "Zähneknirschen" bei einer Steuer von insgesamt S 0,-- liegen solle, sei unerklärlich.
Soweit der Beschwerdeführer überhöhte Schätzungsergebnisse beklage, sei ihm entgegenzuhalten, dass er selbst in einer ersten, nur dem steuerlichen Vertreter bekannten und anlässlich der Fahndung beschlagnahmten Rohkalkulation von monatlichen Einkünften von S 20.000,--, das heißt S 240.000,-- im Jahr, ausgegangen sei. Allerdings habe der steuerliche Vertreter anschließend die "immer noch gewaltigen Gewinne" gerügt und die "Kreierung" weiterer Ausgaben angeregt. In der Folge seien vom Beschwerdeführer neue Ausgaben geltend gemacht worden, die zu den erklärten Ergebnissen geführt hätten. Die nunmehr von der belangten Behörde ermittelten Gewinne von rund S 264.000,--, S 265.000,-- und S 267.000,-- seien nach den Erfahrungen in der Bordellbranche und der Zimmervermietungsbranche in keiner Weise als überhöht anzusehen. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass ein Unternehmer die mit Prostitutionsbetrieben verbundene Mühe nur dann auf sich nehme, wenn er langfristig damit auch ein vernünftiges Durchschnittseinkommen verdienen könne. Dem Beschwerdeführer sei der maßgebliche PAST-Bericht zugesandt worden und er habe dazu jederzeit Stellung nehmen können. Es sei daher nicht ersichtlich, warum es dem Beschwerdeführer in einem vierjährigen Verfahren nicht gelungen sein solle, jene Informationen zu erlangen, deren Mangel er beklage, und jene Ausführungen zu tätigen, die seine Rechtsansicht untermauern könnten.
Der Beschwerdeführer habe im Schreiben vom einen Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Darin habe er ausgeführt, als er die Berufung eingebracht habe, hätte es den UFS noch nicht gegeben.
Die Berufungen vom seien am beim Finanzamt eingelangt. Die Einrichtung des UFS als Rechtsmittelbehörde sei mit Wirkung vom erfolgt. Anträge auf Entscheidung des Berufungssenates seien in der Berufung oder im Vorlageantrag zu stellen. Die Antragstellung in einem die Berufung ergänzenden Schriftsatz reiche nicht aus.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde über die Beschwerde erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auch noch in der Beschwerde rügt, dass die belangte Behörde nicht in einem Berufungssenat entschieden habe, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides vom zu verweisen.
Der Beschwerdeführer rügt unter diesem Gesichtspunkt auch, die belangte Behörde habe nicht alle von ihm geltend gemachten Berufungsgründe und Anträge meritorisch behandelt. Sie habe sein Vorbringen nicht vollständig erledigt, weil sie seine Ausführungen in der Berufung, in Gegenäußerungen und Gegendarstellungen nicht meritorisch behandelt habe.
Diese Verfahrensrüge ist nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt. Der Beschwerde kann nicht entnommen werden, welche konkreten Feststellungen sie vermisst und welches erstattete Vorbringen unberücksichtigt geblieben sein soll. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, durch Studium von Schriftstücken aus dem Verwaltungsakt zu Schlussfolgerungen darüber zu gelangen, ob überhaupt und gegebenenfalls welche Sachverhaltsmomente aus diesen Unterlagen von der Behörde hätten berücksichtigt werden müssen und ob eine solche Berücksichtigung von Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens hätte sein können. Es wäre vielmehr Sache des Beschwerdeführers gewesen, ein diesbezügliches, entsprechend konkretisiertes Vorbringen in der Beschwerde zu erstatten (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom , 88/08/0016, vom , 93/18/0368, vom , 96/08/0071, und vom , 2000/15/0042).
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe ihm eine unangemessen kurze Frist zur Stellungnahme eingeräumt und sein Recht auf Parteiengehör beschnitten, ist ihm zu entgegnen, dass die Beschwerdeausführungen nicht erkennen lassen, an welchem konkreten Vorbringen er durch die von ihm behauptete Verfahrensverletzung der belangten Behörde gehindert worden sein soll und zu welchen Feststellungen die belangte Behörde bei Vermeidung dieser behaupteten Verfahrensverletzungen hätte gelangen müssen. Behauptete Verfahrensvorgänge, hinsichtlich der es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, den Verwaltungsgerichtshof einsichtig zu machen, dass ihre Vermeidung geeignet gewesen wäre, einen im Ergebnis anderen Bescheid herbeizuführen, können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, 610).
Auch der Vorwurf, die belangte Behörde habe kein Berufungsverfahren, sondern ein Verfahren erster Instanz durchgeführt, ist unbegründet. Die belangte Behörde als Abgabenbehörde zweiter Instanz hat im Ermittlungsverfahren grundsätzlich die selben Befugnisse und Obliegenheiten wie die Abgabenbehörden erster Instanz. Die belangte Behörde als Berufungsinstanz hat alle Ergebnisse des Verfahrens vor dem Finanzamt heranzuziehen und falls erforderlich von Amts wegen weitere Ermittlungen zu führen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2006/15/0236 und vom , 2006/15/0053).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom , hg. 2006/15/0316, wies die belangte Behörde die Berufung der von "ME und Mitbes." erhobenen Berufung als unzulässig zurück. Dazu führte sie in der Begründung aus, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei nie zu Stande gekommen. Der Bescheidadressat habe nicht existiert, sodass die Berufung mangels eines tauglichen Berufungsgegenstandes nach § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen gewesen sei.
Nach Ausweis des Verwaltungsaktes wurden die Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften von der "E... & K... GesbR" eingereicht.
Darüber ergehende Bescheide nach § 188 BAO haben die GesbR als Bescheidadressat unter der von ihr gewählten Bezeichnung als "E & K GesbR" zu nennen (vgl. Ritz, BAO, 3. Auflage, § 93 Tz 6).
Die vor der belangten Behörde bekämpften Bescheide des Finanzamtes sind dagegen an "EM u Mitbes" adressiert.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , 2005/15/0040). Die Bescheide des Finanzamtes richten sich nach der deutlichen und klaren Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht an die "E & K GesbR". Da die Personenumschreibung einen notwendigen Bestandteil des Spruches des Bescheides bildet, kommt eine Umdeutung der falschen Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht in Betracht. Wenn die belangte Behörde die Berufung mangels (gegenüber der als Berufungswerber aufgetretenen GesbR) wirksamer Bescheide gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückgewiesen hat, ist das nicht für rechtswidrig zu erkennen.
Hinsichtlich des angefochtenen Bescheides vom , hg. 2006/15/0332, stellt die Beschwerde die Schätzungsberechtigung der belangten Behörde nicht mehr in Streit. Ebenso wird von der Beschwerde das Schätzungsergebnis für die Jahre 1996 bis 1998 und 2002 außer Streit gestellt.
Strittig ist die Zurechnung der Einnahmen an den Beschwerdeführer und die Schätzung der Einnahmen.
Die belangte Behörde ist in Würdigung aller von ihr aufgenommenen Beweise zum Ergebnis gekommen, dass die Einkunftsquelle in der Hand des Beschwerdeführers gelegen ist und die Abgabe der Steuererklärungen durch eine GesbR den Intentionen des Beraters des Beschwerdeführers entsprungen ist.
Die Beweiswürdigung ist nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Sinne der Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen (vgl. Ritz, a.a.O., § 167, Tz 10). Vor diesem rechtlichen Hintergrund gelingt es der Beschwerde nicht, Zweifel an der Schlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung zu erwecken.
Die belangte Behörde ist der Schätzung der PAST gefolgt, sie hat die erklärten Betriebsausgaben vollinhaltlich übernommen und die geschätzten Einnahmen als Bruttobetrag angesehen. Die belangte Behörde hat zutreffend auf den Inhalt des Schriftverkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinem damaligen Berater verwiesen. Sie hat auf Grund dieser - in der Beschwerde nicht konkret bestrittenen - Ermittlungsergebnisse festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der nur seinem steuerlichen Vertreter bekannten Rohkalkulation von monatlichen Einkünften von S 20.000,--
ausgegangen ist, welche der steuerliche Vertreter als "immer noch gewaltige Gewinne" gerügt hat und hiezu die "Kreierung" weiterer Ausgaben angeregt hat.
Wenn die belangte Behörde nunmehr für die Streitjahre von Einnahmenüberschüssen von rund S 265.000,-- bis 267.000,-- ausgeht, also um rund 10 % höhere annimmt, als der Beschwerdeführer gegenüber seinem damaligen Steuerberater angegeben hat, kann in dieser Zuschätzung keine rechtswidrige Vorgangsweise der belangten Behörde erblickt werden.
Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid betreffend Anspruchszinsen abgewiesen hat und nicht auf Grund der Neufestsetzung der Einkommensteuer für die in Rede stehenden Jahre die Zinsenbescheide abgeändert oder neue Zinsenbescheide erlassen hat.
Auch hiezu genügt es auf die Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen. Wird nämlich der Abgabenbescheid abgeändert, so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid gebundenen neuen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es hat von Amts wegen ein weiterer Zinsenbescheid zu ergehen, ohne dass eine Abänderung des ursprünglichen - wirkungslos gewordenen - Zinsenbescheides zu erfolgen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2006/15/0150, und Ritz, BAO3, § 205 Tz 35).
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am