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immo aktuell 5, Oktober 2020, Seite 243

Bestandvertrag und spezielle Kündigungsgründe: unbestimmte Dauer

immo aktuell 2020/40

§ 33 TP 5 GebG

[Es steht] der Beschwerdeführerin (nach rechtzeitiger vorheriger Terminabsprache) durch die (bloße) Einleitung von Bau- bzw Verbesserungsmaßnahmen faktisch jederzeit offen, eine vorzeitige Vertragsauflösung zu erreichen, womit eine vorzeitige Auflösung des gegenständlichen Bestandverhältnisses daher als durchaus möglich erscheint und somit ein ausgeprägtes Maß an Ungewissheit hinsichtlich der Vertragsdauer vorliegt. […]

Es führt gegenständlich somit die Gewichtung und vorliegende Wahrscheinlichkeit der Realisierung der genannten Gründe zum Ergebnis, dass in gebührenrechtlicher Hinsicht gem § 33 TP 5 Abs 3 GebG von einem Vertrag von unbestimmter Dauer auszugehen ist.

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin schloss als Verpächterin einen auf fünf Jahre befristeten Pachtvertrag über eine Geschäftsräumlichkeit in einem Einkaufszentrum ab. In dem Pachtvertrag wurden neben Kündigungsgründen des § 30 Abs 2 MRG für die Verpächterin noch weitere, vertragsspezifische Kündigungsgründe vereinbart. Ua ist eine Auflösung des Vertrags durch die Verpächterin möglich, wenn das Einkaufszentrum neu gebaut oder umgebaut wird und die Verpächterin diese Maßnahmen dem Pächter zumindest sechs Mona...

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