VwGH vom 27.08.2008, 2006/15/0256
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der Fgesellschaft m.b.H. & Co KG in W, vertreten durch Dr. Maria Gohn-Mauthner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Parkring 12/1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom , GZ RV/0557-I/04, betreffend Wiedereinsetzung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Finanzamt hatte am an die F-GmbH einen Haftungsbescheid betreffend Lohnsteuer 1996 bis 2000 erlassen.
Die Generalversammlung der F-GmbH beschloss am die Umwandlung der GmbH gemäß § 5 UmwG unter gleichzeitiger Errichtung der beschwerdeführenden Kommanditgesellschaft. Die Umwandlung sowie die Löschung der F-GmbH wurden am in das Firmenbuch eingetragen.
Mit Schriftsatz vom wurde im Namen der F-GmbH die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand infolge Versäumung der Berufungsfrist gegen den Haftungsbescheid vom beantragt. Mit der an die F-GmbH gerichteten Erledigung vom sprach das Finanzamt aus, dass der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen werde.
Im Namen der F-GmbH wurde Berufung erhoben.
Mit dem angefochtenen Bescheid, der an die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin der F-GmbH gerichtet wurde, wies die belangte Behörde die Berufung der F-GmbH zurück. Sie führte unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die Beschwerdeführerin mit der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch als neue Personengesellschaft entstanden und die umgewandelte Kapitalgesellschaft erloschen sei. Der Wiedereinsetzungsantrag vom sei von der durch die Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch am erloschenen F-GmbH gestellt worden. Dieser sei als rechtlich nicht mehr existenter GmbH Rechts- und Handlungsfähigkeit nicht mehr zugekommen. Folglich habe sie auch keine Berechtigung zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages gehabt. Der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagende "Bescheid" vom sei an die F-GmbH gerichtet und damit ins Leere gegangen, weil nach der Eintragung der Umwandlung einer GmbH in eine KG Bescheide, auch wenn sie die F-GmbH beträfen, rechtswirksam nur mehr gegenüber der KG als Rechtsnachfolgerin erlassen werden könnten. Die Berufung sei daher gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 1 UmwG können Kapitalgesellschaften unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung des Unternehmens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Gesellschafter oder in eine Personengesellschaft (Nachfolgerechtsträger) umgewandelt werden. Gemäß § 5 Abs. 5 zweiter Satz leg. cit. entsteht die Personengesellschaft mit Eintragung des Umwandlungsbeschlusses im Firmenbuch. Nach der vom Gesetzgeber gewählten Lösung tritt die Nachfolge-Kommanditgesellschaft als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung der umgewandelten Kapitalgesellschaft ein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 90/14/0076, und vom , 89/14/0218) ist die GmbH ab dem Zeitpunkt der Umwandlung nicht mehr rechtswirksam Subjekt abgabenrechtlicher Rechte und Pflichten und kann folglich auch nicht mehr Adressat eines abgabenrechtlichen Bescheides sein.
Im Beschwerdefall wurde die Umwandlung im Juni 2003 ins Firmenbuch eingetragen. Mit diesem Zeitpunkt trat auch die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin der F-GmbH in deren Rechte ein. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung betreffend die Frist für die Berufung gegen den an die F-GmbH ergangenen Haftungsbescheid wäre daher von der Beschwerdeführerin zu stellen gewesen.
Der Wiedereinsetzungsantrag wurde jedoch im Namen der nicht mehr existierenden F-GmbH eingebracht.
Das Finanzamt erließ die als Bescheid intendierte Erledigung vom , mit der dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben wurde, an die F-GmbH. Diese Erledigung des Finanzamtes konnte weder gegenüber der nicht mehr existenten F-GmbH, an welche sie gerichtet war, noch gegenüber der Beschwerdeführerin, an welche diese Erledigung nicht gerichtet war, Rechtswirkung entfalten und ist sohin ins Leere gegangen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 89/14/0218, und vom , 2002/14/0069).
Weil der Erledigung des Finanzamtes vom kein Bescheidcharakter zukommt, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 273 Abs. 1 lit. a. BAO als unzulässig zurückgewiesen hat.
Mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen zur Rechtsfähigkeit einer gelöschten GmbH oder einer GmbH zwischen Errichtung und Eintragung in das Firmenbuch zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit auf, denn ein solcher Fall liegt nicht vor. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin war als Folge der durch die Umwandlung bewirkten, ausdrücklich vom Gesetz normierten Gesamtrechtsnachfolge, bei welcher ein etwaiger Abwicklungsbedarf und sohin ein Bedarf des Fortbestehens der Kapitalgesellschaft nach der Löschung nicht gegeben sein kann, erloschen.
Die Beschwerdeführerin bringt unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 2004/07/0196 vor, dass der belangten Behörde von vornherein ein zulässiger Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin vorgelegen sei, da Anträge der F-GmbH automatisch zu Anträgen der Beschwerdeführerin würden.
Dem zitierten Erkenntnis lag der Fall zu Grunde, dass der Bescheid an eine Gesellschaft gerichtet war, die im Zeitpunkt der Bescheidzustellung (noch) bestanden hatte. Erst nach Einbringung einer Berufung, aber noch vor Erlassung des im Instanzenzug bekämpften Bescheides, wurde die Beschwerdeführerin auf eine andere Gesellschaft verschmolzen. Zu dieser Fallkonstellation - die Rechtsnachfolge tritt im Zugedes Berufungsverfahrens ein - hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Berufung der übertragenden Gesellschaft zur Berufung der übernehmenden Gesellschaft geworden sei. Somit habe der belangten Behörde ab diesem Zeitpunkt eine zulässige Berufung der übernehmenden Gesellschaft vorgelegen.
Auch ein solcher Sachverhalt liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass im Namen der F-GmbH erst nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt worden ist, also zu einem Zeitpunkt, als ihr nicht mehr Rechtspersönlichkeit zukam.
Entscheidend ist, dass der vom Finanzamt als Bescheid intendierten Erledigung vom keine Bescheidqualität zukam, weil sie an eine nicht mehr existente juristische Person gerichtet war (vgl. Ritz, BAO3, § 273, Tz 6). Die gegen eine solche Erledigung eingebrachte Berufung hat die belangte Behörde zu Recht zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin rügt schließlich, dass dem Finanzamt die Umwandlung auf Grund der Eintragungen im Firmenbuch hätte bekannt sein müssen und daher ein Verbesserungsauftrag hätte erteilt werden müssen. Auch mit diesem Vorbringen geht die Beschwerdeführerin nicht darauf ein, dass die Berufung gegen eine Erledigung gerichtet war, die kein Bescheid ist, und schon aus diesem Grund zurückzuweisen war. Zudem verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf, dass das Verfahrensrecht für Anträge, die für eine rechtlich nicht mehr existente juristische Person eingebracht wurden, keine Mängelbehebung vorsieht.
Da die Beschwerdeführerin sohin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen konnte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II. Nr. 333/2003.
Wien, am