VwGH vom 10.04.2012, 2011/06/0204
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des J M in E, vertreten durch Dr. Hanspeter Pausch, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Klosterwiesgasse 64, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA13B-12.10-H245/2011-2, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde H, 2. H S in H), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Zweitmitbeteiligte (kurz: Bauwerber) betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde. Mit der Eingabe vom kam er um die Bewilligung der Errichtung einer Betoneinfriedung (ergänzt: "mit Strohlagerplatz und neuer Situierung der Güllegrube") ein. Das Baugrundstück ist als Dorfgebiet gewidmet. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines angrenzenden Grundstückes.
Strittig ist im Beschwerdefall, ob der Beschwerdeführer in der Bauverhandlung die Einwendung erhob, im Sinne des § 114 Abs. 2 Stmk. BauG dürften auf der Betonfläche keine Ablagerungen vorgenommen werden, die gesundheitsgefährdend bzw. belästigend seien (verdorbene Stroh- und Siloballen, Mist und chemische Stoffe, loses Plastik). In der Niederschrift zur Bauverhandlung (vom ) findet sich dieser handschriftliche Absatz im Anschluss an den (nicht gestrichenen) Vordruck "Die Nachbarn erheben folgende Einwendungen".
Der Bürgermeister erteilte mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom die angestrebte Baubewilligung mit einer Reihe von Auflagen (aber keine im Sinne dieses handschriftlichen Absatzes). Dieser Bescheid wurde vorerst dem Beschwerdeführer nicht zugestellt (weil, wie sich aus dem Aktenverlauf ergibt, der Bürgermeister die Auffassung vertrat, der Beschwerdeführer habe keine Einwendungen erhoben und demnach seine Parteistellung verloren).
Der Beschwerdeführer erhob in der Folge mit Schriftsatz vom Berufung, in der er ua. vorbrachte, er habe die zuvor wiedergegebene Einwendung erhoben.
Die Berufungsbehörde führte zur Frage, ob der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben habe, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch und vernahm als Zeugen den an der Bauverhandlung mitwirkenden Sachverständigen, den Bürgermeister und eine weitere Person.
Der Sachverständige, O., gab an, dieser handschriftliche Text stamme von ihm und stelle keine Parteienerklärung dar. Er habe ihn dorthin aus bloßen Platzgründen gesetzt. Der Beschwerdeführer habe gegen das Bauvorhaben keinerlei Einwendungen vorgebracht. Er sei sich dessen ganz sicher, und zwar deshalb, weil er, wie er das bei jeder Verhandlung mache, gegen Ende der Verhandlung die Nachbarn ausdrücklich befragt habe, ob sie Einwendungen gegen das Bauvorhaben erheben wollten. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Erinnerung erklärt, dass er gegen das gegenständliche Bauvorhaben keine Einwendungen habe. Er habe sogar bemerkt, dass es ihm auch nichts ausmachen würde, wenn die Betonmauer höher als geplant sein würde. Im Zuge der Verhandlung sei dem Beschwerdeführer ein aufgeplatzter Siloballen an der P-Straße aufgefallen. Der Beschwerdeführer habe gemeint, dass aufgebrochene Siloballen nicht auf der Betonplatte gelagert werden sollten. Obwohl der gelagerte, aufgeplatzte Siloballen mit dem Bauvorhaben, das verhandelt worden sei, überhaupt nichts zu tun gehabt habe, habe er (Sachverständiger) die Gelegenheit wahrgenommen, und den Bauwerber auf § 114 Abs. 2 Stmk. BauG hingewiesen und, um diesen Hinweis manifest zu machen, in der Verhandlungsschrift einen dementsprechenden Text handschriftlich eingetragen.
Dieser Text sei deshalb dort eingetragen worden, weil es hiefür anderswo keinen Platz mehr gegeben habe. Er sei sich jedenfalls ganz sicher, dass der Beschwerdeführer keine Einwendung erhoben habe. Es sei ihm darum gegangen, den Hinweis auf § 114 Abs. 2 leg. cit. in die Verhandlungsschrift aufzunehmen, um eine Einwendung des Beschwerdeführers habe es sich nicht gehandelt.
Es handle sich dabei auch um keine (vorgeschlagene) Auflage, wie der Beschwerdeführer meine, sondern um einen Hinweis für den Bauwerber. Eine diesbezügliche Auflage hätte ja auch keinen Sinn gehabt, weil Auflagen immer nur im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben erteilt werden können und ein vom Nachbarn als störend empfundener aufgeplatzter Siloballen mit dem Bauvorhaben, das Verhandlungsgegenstand gewesen sei, absolut nichts zu tun gehabt habe.
Der Bürgermeister gab als Zeuge an, seiner Erinnerung nach habe niemand dem Sachverständigen eine Auflage diktiert, wie nun in einer Eingabe des Beschwerdeführers behauptet. Es sei der eigene Text des Sachverständigen gewesen, den dieser ohne Diktat von irgendjemandem in die Verhandlungsschrift hineingeschrieben habe. Und wenn in der Eingabe des Beschwerdeführers behauptet werde, es handle sich dabei um eine Einwendung des Beschwerdeführers, sei dies unrichtig. Nach Vorhalt der Aussage des Sachverständigen gab der Zeuge an, die Erinnerungen des Sachverständigen stimmten durchaus mit seinen überein. Es sei bei der Verhandlung immer wieder die Rede davon gewesen, dass kaputte Siloballen vor dem Haus oder anderswo gelagert würden. Er könne sich zwar nicht mehr genau daran erinnern, ob zu Beginn oder zu Ende der Verhandlung, er sei sich aber sicher, dass das von Seiten des Beschwerdeführers immer wieder aufs Tapet gebracht worden sei. Es sei auch "hier" aufgefallen, dass es den Beschwerdeführer störe, dass der Bauwerber alles mögliche in der Gegend herumstehen lasse bzw. aufstelle. Wenn der Sachverständige angebe, er habe daraufhin mit dem von ihm (Sachverständigen) in die Niederschrift eingefügten Hinweis reagiert, so entspreche das auch seiner (des Zeugen) Erinnerung.
Bei diesem Text habe es sich um keine Auflage bzw. um keinen Auflagenvorschlag des Sachverständigen gehandelt. Wenn dieser in seiner Zeugenaussage angebe, es würde sich lediglich um einen Hinweis für den Bauwerber - gewissermaßen als Reaktion auf die nachbarliche Kritik an aufgeplatzen Siloballen etc. - handeln, so scheine ihm (Zeugen) das durchaus den Tatsachen zu entsprechen.
Der Zeuge sei ganz sicher, dass gegen das Vorhaben keine Einwendung erhoben worden sei. Er könne sich deshalb so gut daran erinnern, weil er eigentlich mit Einwendungen gegen das Bauvorhaben (beispielsweise zur Höhe der Mauer bzw. zur Güllegrube etc.) gerechnet habe und doch überrascht gewesen sei, dass auf die Frage des Sachverständigen, ob es Einwendungen gebe, keine geltend gemacht worden seien.
Es seien bei dieser Verhandlung immer wieder persönliche Befindlichkeiten ausgetauscht worden, sodass es, wie schon gesagt, recht lebhaft zugegangen sei. Auch deshalb sei er (Zeuge) überrascht darüber gewesen, dass seitens des Beschwerdeführers keine Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben worden sei, sondern der Beschwerdeführer vielmehr erklärt habe, er hätte auch beispielsweise gegen eine höhere Mauer nichts einzuwenden gehabt.
Ein dritter Zeuge gab an, er sei Gemeindebediensteter und habe an der Bauverhandlung teilgenommen, um dabei etwas zu lernen. Bei der Verhandlung hätte es einen ziemlichen Wirbel gegeben und die Leute seien öfters aneinander geraten. Protokolliert sei vom Sachverständigen worden, wobei er es ganz schön schwer gehabt habe, bei all dem Wirbel und dem aggressiven Verhalten der Teilnehmer. Seiner Erinnerung nach seien gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen erhoben worden. Im Gegenteil, es hätte die Mauer zum Grundstück des Beschwerdeführers sogar höher sein können. Soweit er sich erinnern könne, sei die Idee, eine Mauer zu bauen, sogar vom Beschwerdeführer gekommen, damit nichts mehr auf seinen Grund hinüberrinne.
Der Beschwerdeführer äußerte sich ablehnend zu den Aussagen. Wie schon in all seinen Schriftsätzen mehrfach ausgeführt worden sei, gewährten ihm als Nachbarn § 26 Abs. 1 und 2, insbesondere jedoch § 114 Stmk. BauG sowie die "erweiterten Abstandsvorschriften des § 13 Abs. 12" leg. cit. einen streng zu beachtenden Immissionsschutz. Eine Einwendung liege schon dann vor, wenn wenigstens erkennbar sei, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wende, demnach, welche Rechtsverletzung behauptet werde. Im Beschwerdefall sei eindeutig klar, aus welchen Gründen er sich gegen das Bauvorhaben gewendet habe. Seine Vorbehalte gegen die mit der angestrebten Baubewilligung zu bewilligende Nutzung dieser Betonfläche seien gewesen, dass der Bauwerber diese Betonfläche nicht zur Ablagerung gesundheitsgefährdender und unzumutbar belästigender (im Sinne des § 114 Abs. 2 Stmk. BauG) Materialien verwenden dürfe. Deshalb habe er sich schon vor der Protokollierung unter anderem gegen die Ablagerung von Siloballen auf der vorgesehenen Betonfläche ausgesprochen. Auch während der Protokollierung habe er sich dagegen ausgesprochen. Nur deshalb sei es zu der tatsächlich erfolgten Protokollierung gekommen. Zur Vermeidung der von gesundheitsgefährdenden und belästigenden Materialien ausgehenden Immissionen wäre er übrigens auch mit einer höheren Mauer entlang seiner Grundgrenze einverstanden gewesen. Die Baubehörde hätte daher über seine Einwendung absprechen müssen. Es hätten nur drei Möglichkeiten bestanden: Die Baubewilligung zu versagen oder, die Baubewilligung unter Abweisung seiner Einwendungen zu erteilen oder die Baubewilligung unter Vorschreibung der zur Wahrung seiner Rechte erforderlichen Auflagen zu erteilen.
Den Aussagen der Zeugen sei entgegenzuhalten, dass diese nicht nachvollziehbar und angesichts der dargestellten Protokollierung und seiner Ausführungen auch unglaubwürdig seien. Hätten die drei Zeugen erwartet, dass er das Wort Einwendung gebrauche, hätten die drei Zeugen nach der teilweise emotionalen Verhandlung an Ort und Stelle erwartet, dass diese Emotionen bei der Niederschrift fortgeführt würden? Es hätten alle drei Zeugen die emotionslose höfliche Art, das Vorbringen zu erstatten, missverstanden. Fest stehe, dass er sich im Sinne der zuvor dargestellten rechtlichen Erwägungen eindeutig zur Nutzung der Betonfläche geäußert habe und zwar dahingehend, dass eine Nutzung durch gesundheitsgefährdende und belästigende Ablagerungen (im Sinne des Immissionsschutzes des Nachbarn gemäß § 114 Abs. 2 Stmk. BauG) ausgeschlossen sein solle.
Die Protokollierung sei, so wie sie vorgenommen worden sei, im Zusammenwirken des Sachverständigen und des (nicht anwaltlichen) Vertreters des Beschwerdeführers in der Verhandlung erfolgt. Mit dieser Protokollierung seien der Beschwerdeführer (und sein Vertreter), weil für sie erkennbar die Nutzung der Betonfläche im Sinne seiner Einwendung durch eine Auflage eingeschränkt werden sollte, einverstanden gewesen, weil sie damit das bereits zuvor erarbeitete Verhandlungsziel, zu verhindern, dass auf der Betonfläche gesundheitsgefährdende oder belästigende Ablagerungen vorgenommen würden, ihrer Meinung nach voll erreicht hätten.
Aus der Einvernahme des Sachverständigen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer die Forderung erhoben habe, es dürften keine Siloballen auf der Betonfläche gelagert werden. Der vorhandene Siloballen habe freilich mit dem gegenständlichen Bauverfahren nichts zu tun, habe jedoch seine bereits gegebene Befürchtung, der Bauwerber werde auch das bewilligte "Strohlager" für gefährliche und belästigende Ablagerungen missbrauchen, verstärkt. Auch der Bürgermeister habe bei seiner Aussage bestätigt, dass der Beschwerdeführer mehrfach die Forderung erhoben habe, es dürften keine Siloballen auf der Betonfläche gelagert werden. Im Ergebnis hätten sowohl der Bürgermeister als auch der Sachverständige, der die Niederschrift verfasst habe, ausdrücklich übereinstimmend angegeben, dass der Beschwerdeführer die Forderung nach einem Verbot der Ablagerungen ständig erhoben habe. Weshalb das dann nur ein "Hinweis" (wie der Sachverständige meine) an den Bauwerber gewesen sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Er beantrage, ihn und seinen Vertreter als Zeugen zum Thema zu vernehmen, dass sie sehr wohl Einwendungen gegen die vorgesehene Nutzung der Betonfläche erhoben hätten.
Mit Bescheid des Gemeinderates vom wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Die Berufungsbehörde ging mit näherer Begründung davon aus, dass der Beschwerdeführer diese Einwendung nicht erhoben habe, es habe sich dabei lediglich um eine Formulierung des beigezogenen Sachverständigen gehandelt. Der Beschwerdeführer verkenne offensichtlich, dass es nicht darauf ankomme, ob er Einwendungen habe erheben wollen, sondern ob er welche erhoben habe. Dies sei aber nicht der Fall gewesen, wie sich aus der übereinstimmenden Aussage der drei Zeugen ergebe. Diese Aussagen seien schlüssig und überzeugend. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme seine zeugenschaftliche Einvernahme und die seines Vertreters angeboten habe, so käme angesichts des Umstandes, dass beide (als Nachbar bzw. als Bevollmächtigter des Nachbarn) Beteiligte des Verfahrens seien, keine Zeugen-, sondern lediglich eine Beteiligteneinvernahme in Betracht. Da sie jedenfalls Gelegenheit gehabt hätten, ihren Standpunkt ausführlich darzulegen, sei ihre Einvernahme entbehrlich.
Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Vorstellung und auch in den zuvor ergangenen diversen Eingaben an die Gemeinde immer wieder ausgeführt habe, dass sich seine "Einwendungen/Vorbehalte" ausschließlich gegen die Nutzung (Verwendungszweck) der als "Strohlager" im Projekt vorgesehenen Betonflächen gerichtet hätten und niemals gegen die bauliche Ausführung, mit welcher für ihn eine relevante Verbesserung und die Behebung großer "Rechtswidrigkeiten" gegenüber dem zuvor bewilligten Bauvorhaben verbunden gewesen seien, sei ihm Folgendes entgegenzuhalten: Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG gewährten nur die in diesem Absatz aufgezählten Bestimmungen einem Nachbarn ein subjektivöffentliches Mitspracherecht. Das Recht auf eine bestimmte Nutzung einer baulichen Anlage sei darin nicht vorgesehen. Zweifelsfrei und unbestritten habe der Beschwerdeführer in allen Schriftsätzen immer wieder ausgeführt, dass er nichts gegen die bauliche Ausführung des Projektes habe, sondern ausschließlich gegen die Nutzung (den Verwendungszweck) dieser als Strohlager im Projekt vorgesehenen Betonfläche. Bei einem Baubewilligungsverfahren handle es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, es werde nur das beantragte Projekt samt Nutzung beurteilt. Somit seien andere Nutzungen der Betonfläche als zur Lagerung von Stroh nicht zulässig und es würde eine andere Nutzung den Gegenstand eines baupolizeilichen Verfahrens bilden.
Der Beschwerdeführer habe seine Parteistellung verloren (nach dem Zusammenhang wohl gemeint: weil ihm als Nachbar kein Mitspracherecht zu einer bestimmten Nutzung der Betonfläche zukomme bzw. er gegen eine Nutzung Stellung beziehe, die nicht Projektgegenstand sei).
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 49/2010 anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 27 Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat.
Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
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2. | die Abstände (§ 13); |
3. | den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5); |
4. | die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1); |
5. | die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1); |
6. | die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)." |
§ 13 Abs. 12 Stmk. BauG (idF der Novelle LGBL. Nr. 88/2008) lautet: |
"(12) Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben."
§ 114 Abs. 2 bis 4 Stmk. BauG lautet (angefügt durch die Novelle LGBl. Nr. 88/2008):
"(2) Landwirtschaftliche Betriebsanlagen sind so zu planen und auszuführen, dass
1. das Leben oder die Gesundheit der Nachbarinnen/Nachbarn nicht gefährdet wird,
2. Nachbarinnen/Nachbarn oder öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime oder Kirchen durch Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, Gestank oder Lästlinge nicht unzumutbar oder das ortsübliche Ausmaß übersteigend belästigt werden und
3. keine nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Böden sowie der Gewässer herbeigeführt werden, sofern diese nicht unter die Regelungen des Wasserrechtsgesetzes fallen.
(3) Eine landwirtschaftliche Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Abs. 2 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Abs. 2 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen. Die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hierfür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
(4) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen auswirken."
Das Baugrundstück ist als "Dorfgebiet" gewidmet, ein Immissionsschutz ist aus dieser Widmung nicht ableitbar (was unstrittig ist und zutreffend auch nicht geltend gemacht wird).
Mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG vermitteln die Bestimmungen des § 114 Abs. 2, 3 oder auch 4 leg. cit. kein ("unmittelbar durchsetzbares") Nachbarrecht. Allerdings sind diese Bestimmungen im Zusammenhalt mit § 13 Abs. 12 leg. cit. zu sehen. § 13 Abs. 12 Stmk. BauG gewährt einem Nachbarn im Ergebnis einen gewissen Immissionsschutz, der unabhängig von der Flächenwidmung gegeben ist; kann solchen Belästigungen oder auch Gefährdungen nicht durch die Festsetzung eines größeren Abstandes begegnet werden, kann dies durchaus zur Versagung der Baubewilligung führen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/06/0122). Eine auf § 114 Abs. 2 Stmk. BauG gestützte Einwendung eines Nachbarn ist daher grundsätzlich als solche im Sinne des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG zu verstehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/06/0295).
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine bestimmte Art der Verwendung der an sein Grundstück (im Anschluss an die Mauer) situierten Betonfläche. Diese ist fallbezogen als "landwirtschaftliche Betriebsanlage" (nämlich als Teil einer landwirtschaftlichen Betriebsanlage) im Sinne des § 114 Abs. 2 Stmk. BauG zu qualifizieren.
Die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen eines Nachbarn in der Bauverhandlung als Einwendung zu qualifizieren ist, ist eine Rechtsfrage (Tatfrage ist hingegen, was sich konkret ereignet hat).
Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Bauverhandlung das vorgetragen hat, was (unter "Nachbareinwendungen") protokolliert wurde (und von dem strittig ist, ob es sich um eine Einwendung des Beschwerdeführers handelt oder nicht), wäre dies als Einwendung im Sinne des § 13 Abs. 12 iVm § 114 Abs. 2 Stmk. BauG zu verstehen, bezogen auf einen bestimmten Verwendungszweck dieser Betonfläche. (Sollten die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dahin zu verstehen sein, dass dem Beschwerdeführer als Nachbarn in diesem Baubewilligungsverfahren keinerlei Mitspracherecht zur Verwendung dieser Betonfläche zukomme, wäre dies hinsichtlich des projektgemäßen Verwendungszweckes unzutreffend.)
Damit hätte er seine Parteistellung nicht verloren. Darauf, dass der Beschwerdeführer möglicherweise nicht das Wort "Einwendung" (oder dergleichen) verwendet hat und weder der Bürgermeister noch der Sachverständige noch der weitere Zeuge ein solches Vorbringen als Einwendung im Rechtssinn verstanden haben, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Nach dem Vordruck in der Niederschrift war dieses Vorbringen (ohnedies) als Nachbareinwendung, somit hier als Einwendung des Beschwerdeführers protokolliert (weil dieser Teil des Vordruckes nicht gestrichen ist), sodass für den Beschwerdeführer auch kein Anlass bestand, eigens darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Einwendung im Rechtssinn handeln solle. War dies schon so protokolliert worden, wäre es seitens des Beschwerdeführers nur konsequent, in weiterer Folge die Frage des Sachverständigen, ob Einwendungen bestünden, zu verneinen, nämlich im Sinne weiterer Einwendungen, weil diese ja bereits protokolliert waren.
Dadurch, dass die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zu beurteilen haben, ob sie sachverhaltsmäßig davon ausgehen kann, dass der vom Sachverständigen im Abschnitt Nachbareinwendungen der Niederschrift protokollierte Text ein dem Beschwerdeführer zuzurechnendes Vorbringen darstellt oder nicht, oder ob es hiezu einer ergänzenden Beweisaufnahme bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am