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VwGH vom 10.03.2016, 2013/15/0216

VwGH vom 10.03.2016, 2013/15/0216

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Beschwerde der Ordnungsdienst der Stadt Linz GmbH in Linz, vertreten durch die wirtschaftsberater Freyenschlag-Ganner-Halbmayr-Mitterer SteuerberatungsgmbH in 4020 Linz, Pillweinstraße 30, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Linz, vom , Zl. RV/1093-L/11, betreffend Körperschaftsteuer 2010 sowie Festsetzung von Vorauszahlung an Körperschaftsteuer 2011 und Folgejahre, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Sachverhalt und Verfahren

1 Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche folgenden Unternehmensgegenstand hat:

"2. Gegenstand des Unternehmens

(1) Gegenstand des Unternehmens ist der organisatorische und personelle Aufbau sowie der Betrieb bzw. die Weiterentwicklung des Ordnungsdienstes der Stadt Linz.

(2) Zweck des Ordnungsdienstes der Stadt Linz ist die Mitwirkung bei der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit sowie die Hintanhaltung von Missständen und Gefährdungen im Linzer Stadtgebiet.

(3) Mittel zur Zweckerreichung

Konkret wird für den Ordnungsdienst der Stadt Linz Folgendes festgelegt:


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"1.
Weiterleiten von Beschwerden und Missständen (Bürgerservice)
2.
Gefahrenquellen melden (z. B. Glatteis, verparkte Feuerwehrzufahrten)
3.
Prävention von strafbaren Handlungen (z. B. Vandalismus, Farbschmierereien) inklusiv - bei gerichtlich strafbaren Handlungen - Anhaltung gemäß § 80 Strafprozessordnung
4.
Hilfeleistung für Opfer einer Straftat (Nothilfe, Erste Hilfe)
5.
Einschreiten gegen illegale Müllablagerungen, gegen Zurücklassen von Müll auf öffentlichen Plätzen und in Wohnanlagen (vorbehaltlich einer Zustimmung der Eigentümer/innen)
6.
Überwachung des Verbotes der Mitnahme von Hunden auf bestimmten Plätzen sowie der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Leinen- und Maulkorbpflicht und Verschmutzung durch Tierkot (vor allem auf öffentlichen Gehsteigen und Spielplätzen)
7.
Überwachung der Bestimmungen in Bezug auf den Jugendschutz
8.
Einschreiten gegen illegale Straßenmusik
9.
Einschreiten gegen illegale Bettelei
10.
Kontrolle von ortspolizeilichen Verordnungen (derzeit:
Gartenschutz-Verordnung, Campierverbot am Urfahraner-Jahrmarktgelände, Surf-Verbot am Pichlinger-See)
11.
Erstattung von Anzeigen (bei Bedarf - wenn Aufmerksammachen nicht ausreicht)
Dieser Aufgabenkatalog unterliegt keiner Einschränkung bzw. Erweiterung durch die Gesellschaft (vor allem auch nicht im Wege der Auslegung durch die Geschäftsführung), sondern darf ausschließlich von den Gesellschaftern verändert werden, welche dies - unbeschadet diesbezüglicher gesellschaftsrechtlicher Bestimmungen und Grundsätze - nur nach bezüglicher Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Stadt Linz unternehmen sollen.

(4) Im Rahmen des Unternehmensgegenstandes ist die Gesellschaft (im Rahmen des rechtlich Möglichen) zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Unternehmenszwecks geeignet sind.

Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Unternehmen (welche sich im zumindest 50-%-igen Eigentum der Stadt Linz direkt oder indirekt befinden) zu beteiligen und Interessensgemeinschaften einzugehen.

Die Gesellschaft ist weiters berechtigt (im Rahmen des rechtlich Möglichen) personenbezogene Daten automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten, soweit dies für die Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlich ist.

Die Tätigkeit der Gesellschaft ist nicht auf Gewinn gerichtet und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Interessen im Sinne § 34 ff BAO."

2 Das Finanzamt setzte für das Jahr 2010 die Körperschaftsteuer in Höhe von 451,29 EUR und die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2011 und Folgejahre mit 1.421,00 EUR fest und wies begründend auf die Verpflichtung zur Entrichtung einer Mindeststeuer gemäß § 24 Abs. 4 Z 3 KStG 1988 hin.

3 In der dagegen erhobenen Berufung wandte sich die Beschwerdeführerin gegen eine Körperschaftsteuerpflicht unter Hinweis auf ihren Unternehmenszweck, der sowohl laut Gesellschaftsvertrag als auch aufgrund der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im Bereich der Sittlichkeit, Jugendfürsorge (Überwachung der Jugendlichen bei der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes) und Heimatpflege (Überwachung der Ordnung und Sauberkeit) liege. Durch ihre diesbezüglichen Tätigkeiten werde die allgemeine Sicherheit in der Stadt erhöht. Ihre Leistungen seien nicht auf Gewinnabsicht gerichtet, sondern dienten nur der Zweckerfüllung. Sie stellten ebenso keine Konkurrenz für privatwirtschaftliche Unternehmen dar, weil es kein vergleichbares Unternehmen mit einem derart eingeschränkten bzw. ausschließlichen Tätigkeitsfeld gebe. Aus diesen Gründen seien die Voraussetzungen für die Befreiung von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 5 Z 6 KStG iVm §§ 34 ff BAO gegeben.

4 Die Beschwerdeführerin sei eine privatrechtliche Einrichtung zur Mitwirkung bei der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit sowie zur Hintanhaltung von Missständen und Gefährdungen im Stadtgebiet. Sie sei in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert und daher eine juristische Person des privaten Rechts. Als solche komme ihr keine Hoheitsgewalt zu. Ihre Mitarbeiterinnen agierten wie Privatpersonen, die Missstände wahrnähmen und aufklärend bzw. ermahnend wirkten, indem sie die Personen ansprächen, die Verwaltungsübertretungen begingen (beispielsweise illegale Straßenmusik ausübten), auf die Unzulässigkeit deren Verhaltens hinwiesen und sie ersuchten, dies zu unterlassen. Dabei stehe den Mitarbeiterinnen des Ordnungsdienstes grundsätzlich keine Befehls- und Zwangsgewalt zur Verfügung. Eine präventive Wirkung resultiere aber aus ihrer bloßen Präsenz. Indem durch Präsenz und Aufklärung die Bürgerinnen und Bürger angehalten würden, die gesetzlichen Bestimmungen in den in der Satzung angeführten Aufgabenbereichen des Ordnungsdienstes (z.B. ordnungsgemäße Müllentsorgung; Einhaltung der Leinenpflicht bei Hunden; Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen) zu beachten, solle zu einer Verbesserung eines geordneten Zusammenlebens in der Gesellschaft beigetragen werden. Es bleibe den Bürgerinnen und Bürgern überlassen, diesen Anregungen des Ordnungsdienstes zu entsprechen. Täten sie dies nicht, bestünden keine Sanktionsmöglichkeiten seitens des Ordnungsdienstes.

5 Die Wahrnehmung der Tätigkeiten des Ordnungsdienstes für ein geordnetes Zusammenleben in der Stadt erfolge lediglich gegen Aufwandsersatz und ohne Gewinnerzielungsabsicht. Zur Abdeckung der anfallenden Aufwände (vorwiegend Personalkosten) würden der Beschwerdeführerin von der Stadt die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Finanzmittel im erforderlichen Ausmaß in Form von regelmäßigen Akontozahlungen bereitgestellt. Diese Mittel seien jährlich im Vorhinein durch Gemeinderatsbeschluss auf Grund einer Bedarfsprognose limitiert, dienten ausschließlich der Abdeckung der Unkosten und stünden nicht mit bestimmten konkretisierten Leistungen im Zusammenhang. Aus dem Jahresabschluss zum sei ersichtlich, dass in den ersten Jahren durch sparsame Wirtschaftsführung Rücklagen gebildet werden konnten. Im Jahr 2013 werde die Stadt deshalb weniger Mittel als zur Bedarfsabdeckung benötigt zur Verfügung stellen, wodurch sich diese Rücklagen erheblich reduzierten.

6 Die Aufgaben, welche von der Beschwerdeführerin wahrgenommen würden, seien der Gemeinde im hoheitlichen Bereich nicht zwingend als solche vorgeschrieben und fielen daher auch nicht in deren Zuständigkeitsbereich, wodurch für die Stadt auf Grund der Zahlung der Zuschüsse auch kein "wirtschaftlicher" Vorteil erwachse. Die Zuschüsse der Stadt an die Beschwerdeführerin dienten ausschließlich zur Abdeckung der Unkosten, sodass hier keinesfalls von einem Ertrag gesprochen werden könne. Die Beschwerdeführerin erbringe der Gemeinde gegenüber keine Dienstleistungen, sondern sei lediglich im Interesse der Allgemeinheit tätig.

7 Gemäß § 35 BAO seien solche Zwecke gemeinnützig, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert werde. Eine begünstigte Förderung der Allgemeinheit liege nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nütze. Das sittliche Gebiet beziehe sich auf die Erfassung und Bewertung menschlicher Verhaltensweisen und auf die Wertvorstellungen hinsichtlich der Lebensführung (Hinweis auf Baldauf/Renner/Wakounig, Hrsg, Die Besteuerung der Vereine10 Rz B021). Genau dieser Thematik widmeten sich die Mitarbeiterinnen des Ordnungsdienstes bei ihrer Tätigkeit, indem sie Personen ansprächen, die Verwaltungsübertretungen begingen, auf die Unzulässigkeit ihres Verhaltens hinwiesen und sie ersuchten, dies zu unterlassen. Dadurch solle bewirkt werden, dass sich die Wertvorstellungen der Betroffenen in Richtung eines gesetzeskonformen, einem konfliktfreien Zusammenleben aller Bürgerinnen und Bürger förderlichen Verhaltens änderten. Zusammenfassend lasse sich daraus ableiten, dass die Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeit der Beschwerdeführerin gegeben seien.

8 Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab. Begründend hielt sie fest, es sei zwar unbestritten, dass die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit sowie die Hintanhaltung von Missständen und Gefährdungen im Stadtgebiet dem Gemeinwohl auf dem sittlichen Gebiet nützten und aus diesem Grund gemeinnützige Tätigkeiten iSd § 34 ff BAO darstellten. Allerdings normiere § 34 Abs. l BAO das Erfordernis, dass die Körperschaft den gemeinnützigen Zweck auch unmittelbar fördere. Eine unmittelbare Förderung liege nach § 40 Abs. 1 BAO grundsätzlich immer dann vor, wenn die Körperschaft den gemeinnützigen Zweck selbst erfülle. Sie verlange somit ein aktives Tun (Tätigwerden) zur Verwirklichung des begünstigten Zwecks. Die bloße Bereitstellung von Mitteln, um begünstigte Zwecke anderer Körperschaften zu fördern, stelle hingegen keine unmittelbare Förderung iSd § 40 Abs. 1 BAO dar.

9 Gegenstand der beschwerdeführenden Gesellschaft sei die Mitwirkung bei der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit sowie bei der Hintanhaltung von Missständen und Gefährdungen im Stadtgebiet, wobei die Mitwirkung mangels hoheitlicher Befugnisse lediglich durch Informationsbeschaffung sowie Informationsweiterleitung und durch die Präsenz der Mitarbeiter erfolge. Die Informationsbeschaffung und -weiterleitung erfolge, indem die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit sowie an der Hintanhaltung von Missständen und Gefährdungen im Stadtgebiet aufklärend mitwirkten und bei Kenntnis der Identität des Täters Anzeigen an die zuständige Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde/Polizei) erstatteten. Eine unmittelbare Förderung der Allgemeinheit durch die Beschwerdeführerin sei damit nicht gegeben, weil sie im Wesentlichen gegenüber der Stadt tätig werde. Die durch § 34 Abs. l BAO verlangte unmittelbare Förderung der Allgemeinheit erfolge erst durch die Stadt, indem diese auf Grundlage der Informationen und Anzeigen ihre hoheitlichen Aufgaben im Bereich der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit sowie der Hintanhaltung von Missständen und Gefährdungen im Stadtgebiet nachkomme. Die Beschwerdeführerin diene in erster Linie unmittelbar dem Zweck, dass der Stadt Sachverhalte zur Kenntnis gelangten, die ein hoheitliches Handeln erforderten, weise aber selbst keine gemeinnützige Tätigkeit auf, weil die bloße Weiterleitung von Informationen nur eine Mittelbereitstellung für die Erfüllung der allenfalls gemeinnützigen Tätigkeit der Stadt darstelle.

10 Was die durch die Präsenz der Beschwerdeführerin entfaltete präventive Wirkung angehe, so könne diese aufgrund des Fehlens des für die Förderung eines begünstigten Zwecks notwendigen aktiven Tuns ebenfalls keinen gemeinnützigen Zweck begründen.

11 Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

12 Gemäß § 5 Z 6 KStG 1988 sind Körperschaften im Sinne des § l Abs. 2, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 BAO dienen, von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit.

13 § 34 Abs. l BAO normiert die Voraussetzung, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient.

14 Gemäß § 35 Abs. l BAO sind gemeinnützig solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Gemäß § 35 Abs. 2 BAO liegt eine Förderung der Allgemeinheit nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.

15 Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Mitwirkung an der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit sowie der Hintanhaltung von Missständen und Gefährdungen im Stadtgebiet eine Tätigkeit entfaltet, die dem Gemeinwohl auf sittlichem Gebiet nützt. Das sittliche Gebiet bezieht sich dabei insbesondere auf Werte des Verhaltens, die ein friedliches Zusammenleben in der Gesellschaft fördern oder sichern (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO, Stand Jänner 2016, § 52 Rz 6).

16 Gemäß § 34 Abs. l BAO müssen die begünstigten Zwecke durch die Körperschaft aber auch selbst und unmittelbar gefördert werden. § 40 Abs. l BAO definiert die erforderliche Unmittelbarkeit der Förderung. Sie ist gegeben, wenn die Körperschaft die begünstigten Zwecke selbst erfüllt oder wenn dies durch Dritte geschieht, sofern deren Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Dritte in einem Weisungsverhältnis zur Körperschaft steht bzw. verpflichtet ist, die Rechtsgrundlage der Körperschaft zu befolgen. Dritter kann auch eine vertraglich (gesellschaftsrechtlich) abhängige juristische Person sein. Keine unmittelbare Förderung liegt etwa vor, wenn ein Verein lediglich von anderen Rechtsträgern unmittelbar geförderte, begünstigte Zwecke finanziert (vgl. ).

17 Die belangte Behörde meint nun, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Fehlens eines eigenständigen für die Förderung des begünstigten Zwecks notwendigen aktiven Tuns die Allgemeinheit nicht unmittelbar fördere.

18 Damit hat die belangte Behörde jedoch die Rechtslage verkannt. Wie die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren bereits ausgeführt hat, liegt der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in der Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Dabei würden ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Personen ansprechen, die Verwaltungsübertretungen begingen, sie auf die Unzulässigkeit ihres Verhaltens hinweisen und ersuchen, dieses zu unterlassen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, wird schon allein durch ihr Auftreten im Stadtgebiet und ihre aufklärende Arbeit im direkten Bürgerkontakt Fehlverhalten verringert und eine Sensibilisierung dahingehend bewirkt, dass sich die Wertvorstellungen der Betroffenen in Richtung eines gesetzeskonformen, einem konfliktfreien Zusammenleben aller Bürgerinnen und Bürger förderlichen Verhaltens änderten. Damit liegt aber - entgegen der Annahme der belangten Behörde - eine unmittelbar aktive Betätigung der Beschwerdeführerin durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf sittlichem Gebiet vor, die dem Gemeinwohl im Sinne eines konfliktfreien Zusammenlebens aller Bürgerinnen und Bürger nützt.

19 Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

20 Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

21 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am