VwGH 07.12.2011, 2011/06/0154
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | KanalanschlußG Bgld 1989 §2 Abs1; VwRallg; |
RS 1 | Besteht eine Anschlusspflicht im Sinne des Bgld KanalanschlußG 1989, ist diese auszusprechen, und zwar gegenüber den in § 2 Abs. 1 Bgld KanalanschlußG 1989 genannten Personen (hier: gegen die nunmehrigen Eigentümer). Eine Verjährung ist im Gesetz nicht vorgesehen (was auch den Intentionen des Gesetzes zuwiderlaufen würde, die gehörige Entsorgung solcher Abwässer sicherzustellen). |
Normen | BauG Bgld 1997 §2 Abs1; KanalanschlußG Bgld 1989 §2 Abs1; |
RS 2 | Bei den vorliegenden Abstellflächen eines Campingplatzes handelt es sich im Hinblick auf ihre festgestellte Beschaffenheit (10 cm Macadamschicht als Oberflächenschicht, Unterbau mit einer Mindeststärke von 0,35 m grobkörnigem Schotter) um bauliche Anlagen, zu deren werkgerechter Herstellung gewisse fachtechnische Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, womit es sich um "Bauten" im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bgld BauG 1997 handelt (vgl. zur Rechtslage in Niederösterreich das E vom , 2000/05/0059). Entscheidend ist, dass auf allen als anschlusspflichtig angenommenen Grundstücken bei konsensgemäßer Benützung Schmutzwässer anfallen, was bei einem solchen Campingplatz (113 Stellplätze, 16 feste Holzhäuser sowie ein Haupt- und ein Nebengebäude) in der Natur der Sache liegt. Auf eine tatsächliche gegenwärtige Nichtbenutzung kommt es dabei ebenso wenig an wie auf das Ruhenlassen der Gewerbeberechtigung, weil angesichts der gegebenen Konsense der Betrieb wieder aufgenommen werden kann (vgl. das zur Rechtslage in Kärnten ergangene E vom , 2005/05/0112). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. des J Z in B und 2. der M Z in J, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Poleschinski, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, Raimund-Obendrauf-Straße 9, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom , Zl. OW-02-04-64-7, betreffend Kanalanschlussverpflichtung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde O, vertreten durch die Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH in 7540 Güssing, Badstraße 12), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Beschwerdeverfahren betrifft einen aus mehreren Grundstücken bestehenden Campingplatz. Die Beschwerdeführer sind unbestritten Eigentümer des Areals und der darauf befindlichen Superädifikate. Hinsichtlich des Campingplatzes gibt es einen Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom nach dem Burgenländischen Camping- und Mobilheimplatzgesetz und eine Betriebsbewilligung vom , weiters eine Baubewilligung vom . Gemäß der Beschreibung in den Bescheiden vom
29. und besteht der Campingplatz aus insgesamt 113 Stellplätzen, 16 festen Holzhäusern sowie einem Haupt- und einem Nebengebäude. Für eines der Grundstücke (Nr. 4298) gibt es einen Kanalanschlussverpflichtungsbescheid des Bürgermeisters vom .
Strittig ist nunmehr die Anschlusspflicht für weitere Grundstücke. Eine solche Anschlussverpflichtung erging mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters vom . Die Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom als unbegründet abgewiesen, wobei die Berufungsbehörde ein weiteres Grundstück in die Anschlussverpflichtung einbezog. Dieser Berufungsbescheid wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde vom aufgehoben: Die Berufungsbehörde sei nicht berechtigt gewesen, den Verfahrensgegenstand zu erweitern. Gemäß dem Vorbringen der Beschwerdeführer sei zu prüfen, ob ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 oder 3 des Burgenländischen Kanalanschlussgesetzes 1989 vorliege. Im Unterschied zur Regelung des § 2 Abs. 2 Z 2 leg. cit. werde im Ausnahmetatbestand der Z 3 nicht gefordert, dass die Niederschlagswässer ohne Anlagen auf eigenem Grund versickern oder verrieseln könnten, es bestehe die Verpflichtung zum Kanalanschluss für Bauten im Sinne dieser Z 3 schon dann nicht, wenn für die bei ihnen anfallenden Niederschlagswässer die vom betroffenen Eigentümer nachzuweisende Möglichkeit einer Verrieselung oder Versickerung, auch nach allenfalls erforderlicher Ableitung, auf geeigneten Grundflächen im Sinne des Abs. 4 dieser Gesetzesstelle bestehe.
Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates vom wurde der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Sache an den Bürgermeister zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (die Begründung entspricht zusammengefasst jener im ersten Vorstellungsbescheid).
Am wurde eine Verhandlung durchgeführt. Dabei wurde durch den beigezogenen Sachverständigen unter anderem festgestellt, dass alle "rund 113" Stellplätze laut Projekt über die Möglichkeit eines fixen Anschlusses an die Abwasserentsorgung, Wasser, Elektrizität und dergleichen verfügten. Die Ausstattung eines jeden Stellplatzes umfasse einen Rohranschluss, welcher der Abwasserentsorgung diene. Die Oberfläche der einzelnen Stellplätze sei aus Schotter hergestellt, wobei die Stellplätze teilweise durch Grünstreifen oder Bewuchs getrennt seien.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom wurde erneut die Kanalanschlussverpflichtung ausgesprochen. Die Beschwerdeführer beriefen erneut.
Im Zuge des Berufungsverfahrens kam es zu einer Verhandlung am und zu einer Gutachtensergänzung vom . Dort heißt es, eine Versickerung der auf den Stellplätzen anfallenden Niederschlagswässer sei ohne nachteilige Auswirkungen möglich. Auf all diesen Grundstücken fielen allerdings neben den Niederschlagswässern durch Nutzung der Stellplätze auch Schmutzwässer an, die nach Aussage des Vertreters der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am in den Wohnwägen und Wohnmobilen gesammelt und über die auf dem Campingplatzgelände vorhandenen zentralen Entsorgungsstellen abgeführt würden. Als weiteres Argument werde ins Treffen geführt, dass die Verbindungskanäle von (bei) den Stellplätzen bereits mit Beton verschlossen seien. Dieses Argument sei für die wasserfachliche Beurteilung nicht relevant, weil nicht ein allfälliger Anschluss an das öffentliche Kanalsystem, sondern einzig und allein entscheidend sei, ob auf dem betreffenden Grundstück Schmutzwasser anfalle. Abgesehen davon, dass die behauptete Schmutzwassersammlung durch die Stellplatzbenützer keine dem Gesetz entsprechende Entsorgungsart darstelle, könne bei Grundstücken mit Schmutzwasseranfall eine Ausnahme von der gesetzlichen Kanalanschlusspflicht nicht erfolgen.
Zusammengefasst gelangte der Sachverständige zur Beurteilung, es fielen bei den Stellplätzen Schmutzwässer an, nicht minder bei den acht Doppelblockhäusern.
Mit Berufungsbescheid vom wurde in teilweiser Stattgebung der Berufung der erstinstanzliche Bescheid geringfügig abgeändert.
Über Vorstellung der Beschwerdeführer hob die belangte Behörde mit dem zweiten Vorstellungsbescheid vom den Berufungsbescheid vom auf und verwies die Angelegenheit neuerlich an die Gemeinde zurück. Zur Begründung heißt es, es sei strittig, ob die Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 2 Z 2 oder Z 3 des Burgenländischen Kanalanschlussgesetzes 1989 zum Tragen kämen oder nicht. Da dieses Gesetz selbst keine allgemeine Definition des Begriffes "Bauten" enthalte, sei diesbezüglich auf die ihm § 2 Abs. 1 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 enthaltene Begriffsbestimmung zurückzugreifen, wonach Bauwerke oder Bauten Anlagen seien, die mit dem Boden in Verbindung stünden und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Bauten im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 3 des Burgenländischen Kanalanschlussgesetzes 1989 seien aber nur solche, die mit Bauten, bei denen auch Schmutzwässer anfielen, nicht in Verbindung stünden bzw. im Falle des Abbruches anderer Bauten selbständig bestehen bleiben könnten. Bezüglich der Stellplätze sei aktenkundig, dass deren Oberfläche aus Schotter hergestellt sei, wobei die Stellplätze teilweise durch Grünstreifen oder Bewuchs getrennt seien (Hinweis auf die Verhandlungsschrift vom ). Die Beschwerdeführer erwähnten, die Stellplätze seien mit einem stabilen Fundament mit 50 cm Grundierung zu versehen. Der Sachverständige für Bautechnik habe in der mündlichen Verhandlung vom ausgeführt, bei den Stellplätzen handle es sich um eine bebaute Anschlussgrundfläche. Ein anderer Sachverständiger habe in seinem ergänzenden Gutachten vom festgehalten, die Stellplätze auf näher bezeichneten Grundstücken seien unbebaute Grundstücke. Diese beiden fachlichen Äußerungen widersprächen sich im Inhalt. Überdies fehlten beiden Gutachten fachliche Äußerungen zur Frage, ob Bauten vorlägen. Im Übrigen sei der Spruch des bekämpften Berufungsbescheides nicht ausreichend bestimmt (wurde näher ausgeführt). Dem Erfordernis der Bestimmtheit werde Genüge getan, wenn ein entsprechender Plan dem Bescheid angeschlossen werde.
Der Sachverständige S. erstattete im fortgesetzten gemeindebehördlichen Verfahren ein mit datiertes Gutachten, in dem er ausführte, sämtliche Stellplätze hätten einen Unterbau mit einer Mindeststärke von 35 cm bestehend aus grobkörnigem Schotter. Die Oberflächenbeschaffenheit bestehe aus einer 10 cm starken Macadamschichte (wassergebundene Schotterschicht). Diese Oberflächenbeschaffenheit komme einer betonierten oder asphaltierten Fläche gleich. Diese Ausführung der gegenständlichen Abstellplätze gewährleiste eine witterungsunabhängige, standsichere Benutzung der Stellflächen und erfordere in ihrer Gesamtheit zur Herstellung entsprechende, fachtechnische Kenntnisse, im speziellen bautechnisches Wissen.
Der Sachverständige H. führte in seinem ergänzenden, mit datierten Gutachten (in dem er sich auf ein bautechnisches Ergänzungsgutachten des Sachverständigen S. vom bezog) aus, die Stellplätze seien gemäß dem bautechnischen Ergänzungsgutachten S. als bebaut zu werten. Weiters sei davon auszugehen, dass die für die gegenständliche Campingplatzanlage erteilte baurechtliche Bewilligung und die Bewilligung nach dem Burgenländischen Campingplatzgesetz aufrecht seien und der Campingplatz daher unbeschränkt widmungsgemäß nutzbar sei. Hinsichtlich des Schmutzwasseranfalles werde festgestellt, dass bei den Stellplätzen entsprechend einem bezogenen Lageplan vom fixe Schmutzwasseranschlüsse vorhanden seien. In diesem Zusammenhang sei neuerlich darauf zu verweisen, dass auf all diesen Stellplätzen bei widmungsgemäßer Nutzung nicht nur Niederschlagswässer, sondern auch Schmutzwässer anfielen, die nach Aussage des Vertreters der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom in den Wohnwägen und Wohnmobilen gesammelt und über die zentralen Entsorgungsstellen des Campingplatzes abgeführt würden.
Auf Grund dessen kam dieser Sachverständige zur Beurteilung, dass auf den im Lageplan vom gekennzeichneten Stellplätzen Schmutzwasseranfall gegeben sei und diese Abwässer auf Grund des Konsenses über den bestehenden Kanal abgeleitet werden müssten. Auf jedem der zu diesem Campingplatz gehörenden Grundstücke falle Schmutzwasser an und es könne bei Grundstücken mit Schmutzwasseranfall keine Ausnahme von der Anschlusspflicht erfolgen.
Die Beschwerdeführer äußerten sich ablehnend und verwiesen auch auf einen Widerspruch in den beiden Gutachten hinsichtlich der Datierung des jeweils anderen Gutachtens. Dem erwiderte der Bürgermeister mit Erledigung vom , es habe am im Gemeindeamt eine Besprechung stattgefunden, an der auch die beiden Sachverständigen teilgenommen hätten. Nach Erarbeitung der wesentlichen Fragestellungen an die beiden Sachverständigen hätten diese ihre ergänzenden gutachtlichen Äußerungen in Form von "Arbeitsentwürfen" erstattet (Hinweis auf die angeschlossenen Entwürfe), wobei die ehestmögliche Übermittlung der endgültigen Fassung dieser ergänzenden Gutachten vereinbart worden sei. Daraus ergebe sich, dass der Sachverständige H den für seine gutachtliche Ergänzungsbeurteilung wesentlichen Inhalt des anderen Gutachtens bereits am gekannt habe und seinem Gutachten habe zugrunde legen können.
Mit dem neuerlichen Berufungsbescheid vom wurde die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wurde neu gefasst (unter anderem durch Bezugnahme auf einen angeschlossenen Plan). Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der eingeholten Gutachten sowie der Mitteilung des Bürgermeisters vom heißt es zur Begründung zusammengefasst, die Beschwerdeführer hätten offensichtlich verkannt, dass die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Abstellplätze nicht als bloße Oberflächengestaltung in Form einfacher Beschotterung zu werten sei. Diese Abstellplätze seien wegen ihrer Beschaffenheit vielmehr zweifellos geeignet, baupolizeiliche Interessen zu berühren. Im ergänzenden Gutachten vom , dem die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten seien, werde schlüssig ausgeführt, dass die Errichtung der in Rede stehenden Abstellplätze im Hinblick auf ihre Ausgestaltung (10 cm Macadamschicht als Oberflächenschicht, Unterbau mit einer Mindeststärke von 0,35 m grobkörnigem Schotter) und ihre Zielsetzung (Gewährleistung eines witterungsunabhängigen standsicheren Benützung durch Wohnwägen und Wohnmobile) entsprechende fachtechnische Kenntnisse erfordere, im speziellen bautechnische Kenntnisse. Dies entspreche nicht nur der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Diese Stellplätze seien daher eindeutig als Bauten zu qualifizieren. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass diese Bauten derzeit durch "devastierende Maßnahmen" (im Original unter Anführungszeichen) zum Teil als Schotterflächen nicht mehr erkennbar seien. Das Berufungsvorbringen, eine Schotterfläche stelle keine Anlage dar, die mit dem Boden in Verbindung stehe, sondern es könne auf ihr höchstens eine mit dem Boden in Verbindung stehende Anlage errichtet werden, widerspreche jeglicher Lebenserfahrung und gehe gleichfalls ins Leere. Diese Abstellplätze stünden mit anderen Bauten mit Schmutzwasseranfall nicht in Verbindung bzw. könnten im Fall des Abbruches anderer Bauten selbständig bestehen bleiben. Sie seien demnach als Bauten im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 3 des Kanalanschlussgesetzes zu werten. Somit befänden sich auf sämtlichen Grundstücken der Anschlussgrundfläche Bauten im Sinne dieses Gesetzes.
Die Beschwerdeführer hätten darüber hinaus geltend gemacht, es würden nur mehr die Kanalstränge auf näher bezeichneten Grundstücken "aktiv" gehalten und es seien damit auch nur die auf diesen Grundstücken befindlichen Abstellplätze für Wohnwägen und Wohnmobile freigegeben. Die zu den Abstellplätzen in anderen Bereichen führenden Kanalstränge seien bereits mit Beton verschlossen und vom öffentlichen Kanalnetz bereits getrennt. Dem sei zu entgegnen, dass auch auf jenen Grundstücken, auf denen sich lediglich Abstellplätze für Wohnwägen und Wohnmobilen befänden, bei widmungsgemäßer Nutzung Schmutzwässer anfielen. Der Vertreter der Beschwerdeführer habe hiezu anlässlich der mündlichen Verhandlung am angegeben, die Grundeigentümer hätten auf Grund eigener Beobachtung in den letzten Jahren der Nutzung festgestellt, dass die Anschlussstellen von den Campingplatzmietern nicht mehr benützt würden. Die Schmutzwässer würden vielmehr, sofern die Nutzung der einzelnen Stellplätze länger als einen Tag erfolge, in den Wohnwägen und Wohnmobilen gesammelt und über die auf dem Campingplatz vorhandenen Entsorgungsstellen abgeführt. Abgesehen davon, dass das Vorbringen, bei einer nicht länger als einen Tag dauernden Nutzung der Stellplätze würden keine Schmutzwässer anfallen, als eine den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens zuwiderlaufende Behauptung zur Abwehr der Kanalanschlusspflicht zu werten sei, wäre damit die mit dem Kanalanschluss intendierte gesicherte, dem Stand der Technik entsprechende Abwasserentsorgung nicht gewährleistet. Darüber hinaus würden die Beschwerdeführer die Rechtslage insoweit verkennen, als es nicht darauf ankomme, ob die anfallenden Schmutzwässer in das öffentliche Kanalnetz abgeleitet würden. Fielen auf einem Grundstück Schmutzwässer an, so fehle damit eine wesentliche gesetzliche Voraussetzung für die Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht. Ob die Verbindungskanäle zum öffentlichen Kanal in der Zwischenzeit mit Beton verschlossen worden seien, sei somit nicht relevant.
Im Baubewilligungsbescheid vom heiße es im Abschnitt "Baubeschreibung" auszugsweise: Sämtliche Stellplätze seien mit Kanal, Wasser, Strom und EDV-Kabelanschluss ausgestattet. Das gesamte Areal werde an das öffentliche Gas-, Telekabel-, Telefon- und Wassernetz angeschlossen und über das öffentliche Kanalnetz entsorgt. Durch die Inanspruchnahme der Baubewilligung sei der konsensgemäße Zustand der Abwasserentsorgung eindeutig vorgegeben. Sollten demnach einzelne Anlagenbereiche nicht in konsensgemäßem Zustand sein, wäre es Aufgabe der jeweiligen Bewilligungsbehörde, deren Wiederherstellung bescheidmäßig anzuordnen bzw. weiterführende polizeiliche Maßnahmen zu setzen.
Im Übrigen sei unbestritten, dass der gegenständliche Campingplatz eine wirtschaftliche und funktionelle Einheit darstelle und mit den Bescheiden der belangten Behörde vom bzw. vom gemäß den Bestimmungen des Burgenländischen Camping- und Mobilheimplatzgesetzes sowie auch baurechtlich bewilligt worden sei. Diese Bewilligungen seien nach wie vor aufrecht und konsumierbar. Lediglich zwei näher umschriebene Teilflächen seien von der Anschlusspflicht auszunehmen, weil dort nur Niederschlagswässer anfielen (wurde näher ausgeführt).
Die Beschwerdeführer erhoben erneut Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Zusammengefasst führte die belangte Behörde aus, der Campingplatz sehe in den hier relevanten Teilen 113 Stellplätze für Wohnmobile und Wohnwägen sowie 16 Holzhäuser vor. Die Stellplätze seien als verdichtete Macadamoberfläche auf Schotterkoffern herzustellen und mit Kanal-, Wasser-, Strom- und EDV-Kabelanschlüssen auszustatten. Ein derartiger Stellplatz sei als Bau im Sinne des § 2 Abs. 1 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 zu qualifizieren. Seine Fundierung sei aus Baustoffen herzustellen, die schädigenden Einflüssen wie insbesondere Feuchtigkeit und aggressiven Wässern und Bodeninhaltsstoffen ausreichend wirksam widerstünden. Die Anforderungen an die Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit müssten erfüllt werden. Dazu bedürfe es, wie im ergänzenden bautechnischen Gutachten S. ausgeführt, eines speziellen bautechnischen Fachwissens. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Stellplätze von Laien hergestellt werden könnten.
Der Schmutzwasseranfall auf den Stellplätzen und in den Holzhäusern sei evident. Wohnmobile und Wohnwägen enthielten Küchen, Waschgelegenheiten und WCs. Das ergänzende Gutachten des Sachverständigen H. vom treffe bezüglich der Frage des Schmutzwasseranfalles eine klare Aussage. Auch von den Beschwerdeführern werde der Schmutzwasseranfall auf den Stellplätzen nicht bestritten.
Daraus, dass die Stellplätze teilweise nicht gepflegt seien, Grasbewuchs einsetze, der Campingplatz nicht wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden könne und deshalb eine Ruhendmeldung der Gewerbeausübung ab dem erstattet worden sei, lasse sich für die Beschwerdeführer nichts gewinnen. Die Ruhendmeldung habe keinen Einfluss auf das Verfahren über die Kanalanschlusspflicht. Der Betrieb des Campingplatzes könne jederzeit wieder aufgenommen werden. Die Berechtigung hiefür bestehe. Das Ruhen der Gewerbeausübung bringe lediglich zum Ausdruck, dass das Gewerbe nur vorübergehend nicht ausgeübt werde.
Auf sämtlichen im letzten Berufungsbescheid genannten Grundstücken lägen Stellplätze oder Teile von Stellplätzen, auf denen Schmutzwässer anfielen. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne § 2 Abs. 2 des Burgenländischen Kanalanschlussgesetzes 1989 sei somit nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vorgelegt; eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.
Die mitbeteiligte Gemeinde hat in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998, auf den sich die Behörden des Verwaltungsverfahrens bezogen haben, werden "Bauten" als Anlagen definiert, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind.
Im Beschwerdefall ist das Burgenländische Kanalanschlussgesetz 1989, LGBl. Nr. 27/1990, in der Fassung LGBl. Nr. 32/2002 anzuwenden.
"Begriffsbestimmungen
§ 1.
(1) Abwasser ist Schmutzwasser oder Niederschlagswasser aus dem Bereich von Anschlußgrundflächen.
(2) Schmutzwasser ist durch Nutzung in seiner Beschaffenheit nachteilig verändertes Wasser. Zum Schmutzwasser gehören auch Fäkalien.
(3) Niederschlagswasser ist Wasser, das von atmosphärischen Niederschlägen stammt und in seiner natürlichen Beschaffenheit nicht wesentlich nachteilig verändert ist.
(4) Anschlußgrundflächen im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute oder unbebaute Grundflächen, die aus einem oder mehreren benachbarten Grundstücken bestehen, welche eine funktionelle oder wirtschaftliche Einheit bilden.
(5)…"
"Anschlußpflicht
§ 2.
(1) Die Eigentümer von Anschlußgrundflächen sind verpflichtet, die Abwässer (Schmutzwässer oder Niederschlagswässer) in die bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage (§ 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzuleiten. Sind Eigentümer der Anschlußgrundfläche und Eigentümer eines auf dieser Grundfläche befindlichen Baues oder sonstigen Anlage verschiedene Personen, trifft diese Verpflichtung den Eigentümer des Baues oder der sonstigen Anlage.
(2) Diese Verpflichtung besteht nicht
für Grundflächen, die dem öffentlichen Verkehr dienen,
für unbebaute Anschlußgrundflächen, wenn darauf keine Schmutzwässer anfallen und die Niederschlagswässer ohne nachteilige Auswirkungen und ohne Anlagen auf eigenem Grund versickern oder verrieseln können,
3. für Bauten, bei denen nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern oder verrieseln können. Bauten im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die mit Bauten, bei denen auch Schmutzwässer anfallen, nicht in Verbindung stehen oder im Falle des Abbruches der anderen Bauten für sich allein bestehen könnten,
4. wenn die nächstgelegene Grenze der Anschlußgrundfläche mehr als 30 m von der Achse des nächstgelegenen Straßenkanals entfernt ist, wobei im Falle einer Verwendung der auf der Grundfläche bestehenden Bauten oder sonstigen Anlagen in funktioneller oder wirtschaftlicher Einheit eine allfällige grundbücherliche Unterteilung der Grundfläche nicht zu berücksichtigen ist,
5. wenn die auf der Liegenschaft bestehenden oder zu errichtenden Bauten für eine Bestandsdauer von weniger als sechs Monate bewilligt wurden, nur Abwässer dieser Bauten einzuleiten wären und die Abwässer in dichten und abflußlosen Behältern gesammelt und nachweislich in eine wasserrechtlich bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage an der von der Gemeinde bestimmten Stelle eingebracht werden; § 9 Abs. 6 und 7 sind hiebei sinngemäß anzuwenden,
6. für Jauche, Gülle und Stallmist …"
Die Beschwerdeführer bringen vor, die Kanalanschlussverpflichtung hätte bereits im Jahr 2001 ausgesprochen werden können und müssen. Dies sei aber nicht geschehen. Sie sei verjährt, bzw. es handle sich um eine Konkursforderung, die gegen ihren insolventen Rechtsvorgänger geltend zu machen gewesen wäre.
Diese Auffassung trifft nicht zu. Besteht eine Anschlusspflicht im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, ist diese auszusprechen, und zwar gegenüber den in § 2 Abs. 1 leg. cit. genannten Personen (hier: gegen die nunmehrigen Eigentümer). Eine Verjährung ist im Gesetz nicht vorgesehen (was auch den Intentionen des Gesetzes zuwiderlaufen würde, die gehörige Entsorgung solcher Abwässer sicherzustellen). Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Anschlussverpflichtung als Konkursforderung gegen die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer geltend zu machen wäre.
Es treffen auch die Ausführungen der Behörden des Verwaltungsverfahrens zu, dass es sich bei den Abstellflächen im Hinblick auf ihre festgestellte Beschaffenheit um bauliche Anlagen handelt, zu deren werkgerechter Herstellung gewisse fachtechnische Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, womit es sich um "Bauten" im Sinne des § 2 Abs. 1 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 handelt (vgl. zur Rechtslage in Niederösterreich das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/05/0059). Entscheidend ist im Beschwerdefall, dass auf allen als anschlusspflichtig angenommenen Grundstünden bei konsensgemäßer Benützung Schmutzwässer anfallen, was bei einem solchen Campingplatz in der Natur der Sache liegt. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass die Campingplatz- sowie die Baubewilligung für den Campingplatz weiterhin aufrecht sind. Auf eine tatsächliche gegenwärtige Nichtbenutzung kommt es dabei ebenso wenig an wie auf das Ruhenlassen der Gewerbeberechtigung, weil angesichts der gegebenen Konsense der Betrieb wieder aufgenommen werden kann (vgl. das zur Rechtslage in Kärnten ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0112).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
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Normen | BauG Bgld 1997 §2 Abs1; KanalanschlußG Bgld 1989 §2 Abs1; VwRallg; |
Schlagworte | Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2011:2011060154.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAE-85156