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VwGH vom 10.04.2012, 2011/06/0149

VwGH vom 10.04.2012, 2011/06/0149

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/06/0155

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail, den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerden 1. des G P und 2. der S P, beide in N, beide vertreten durch DI Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Brückenkopfgasse 2/I, gegen die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung 1. vom , Zl. FA13B-12.10-L385/2011-8 (Zl. 2011/06/0149), betreffend Nichterteilung einer Benützungsbewilligung, und 2. vom , Zl. FA13B-12.10- L385/2011-9 (Zl. 2011/06/0155), betreffend Erlassung eines Beseitigungsauftrages (mitbeteiligte Partei zu 1 und 2: Gemeinde L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 581,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Den beschwerdeführenden Parteien wurde mit Bescheid vom u.a. die Bewilligung zur Errichtung eines Ersatzbaus für ein Wirtschaftsgebäude, bestehend aus einem Erdgeschoss und einem nicht ausgebauten Dachgeschoss, auf einem näher genannten Grundstück in der mitbeteiligten Gemeinde erteilt. Das bewilligte Objekt hat einen T-förmigen Grundriss mit Außenabmessungen von 15,20 m bzw. 6,60 m in Ost-West-Richtung und 12,18 m bzw. 7,00 m in Nord-Süd-Richtung. Das Gebäude wurde teilweise in Ziegel-Massivbauweise und teilweise in Holz-Skelettbauweise projektiert.

1. Zur Versagung der Benützungsbewilligung:

Am , ergänzt durch Unterlagen vom , suchten die beschwerdeführenden Parteien um Erteilung einer Benützungsbewilligung u.a. für das am bewilligte Wirtschaftsgebäude an. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom gemäß § 38 Abs. 3 Stmk. BauG abgewiesen, was im Wesentlichen damit begründet wurde, dass es sich bei den abweichend vom genehmigten Projekt vorgenommenen baulichen Änderungen - entgegen der von der Ziviltechniker KG P. ausgestellten Bestätigung vom - nicht um geringfügige Abweichungen im Sinn des § 4 Z 3 Stmk. BauG handle, weshalb die Bescheinigung des Ziviltechnikers nicht geeignet sei, den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Die vorgenommenen baulichen Veränderungen seien jedenfalls solche Baumaßnahmen, die wesentliche öffentliche Interessen berührten und außerdem das Projekt in seinem Wesen änderten. Durch die Baumaßnahme, insbesondere durch die Schaffung eines neuen Geschoßes, würden alle Anforderungen an ein Gebäude im Sinn des § 43 Abs. 2 bis 7 leg. cit. erfüllt, weshalb ein Baubewilligungsverfahren erforderlich sei. Das Bauwerk werde unter anderem durch die Schaffung eines neuen Geschoßes und wesentliche Veränderungen an der Außenfront durch Schließung und damit Schaffung von Räumen im Sinn der Gebäudedefinition in mehrfacher Hinsicht "sehr wesentlich" verändert. Daher sei die Benützungsbewilligung für das Wirtschaftsgebäude nach Durchführung eines Augenscheins am abzuweisen gewesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom als unbegründet abgewiesen.

In der dagegen eingebrachten Vorstellung brachten die beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen vor, bei den Abweichungen vom genehmigten Projekt handle es sich lediglich um geringfügige Abweichungen, weshalb die Bestätigung der Ziviltechniker KG P. gemäß § 38 Stmk. BauG richtig ausgestellt worden sei und die Benützungsbewilligung hätte erteilt werden müssen.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Unter Hinweis auf einen Austauschplan vom und die fotografischen Darstellungen in der von den Beschwerdeführern vorgelegten agrartechnischen Stellungnahme des Sachverständigen DI. St. vom stellte die belangte Behörde folgende Abweichungen vom genehmigten Projekt fest:

"Entgegen der seinerzeitigen Genehmigung wurde der gesamte in Massivbauweise projektierte Gebäudeteil mit quadratischem Grundriss und Außenabmessungen von 6,60 m x 6,60 m unterkellert, sodass das Objekt um ein Kellergeschoß mit einer Nutzfläche von 36 m2 erweitert wurde. Als Erschließung für das Kellergeschoß wurde im Südosten des Gebäudes eine überdachte Kellertreppe (Außentreppe) samt oberirdisch in Erscheinung tretender massiver Brüstungswand ausgebildet. Für die Belichtung des Kellerraumes wurden im Norden und Osten Kellerfenster mit einer Größe von Breite/Höhe 80 cm/60 cm samt Lichtschächten ausgeführt.

Anstelle eines zweizügigen Rauchfangs wurde ein Rauchfang mit einem Zug ausgeführt.

Im Südosten des Objektes wurde eine befestigte Terrasse mit einer Fläche von ca. 13 m2 errichtet.

Ansicht Ost: Die Ostseite der ursprünglich offen ausgebildeten so genannten Trockenterrasse wurde durch eine Holz-Glas-Konstruktion und eine teilweise verglaste Holztür verschlossen.

Im Bereich der östlichen Giebelwand des Gerätelagers wurden im Dachgeschoß zwei Fensteröffnungen mit einer Größe von Breite/Höhe ca. 110 cm/40 cm eingebaut. Darüber hinaus wurde in diesem Bereich ein ins Freie auskragender Stahlträger montiert (im Austauschplan nicht dargestellt), welcher Teil eines Hebezeuges ist. Das Hebezeug wird laut agrartechnischer Stellungnahme von Dipl.-Ing. St. für die Ernteeinbringung in das Dachgeschoß verwendet.

Im Südosten des Objektes erfolgte der Anbau einer Überdachung für die oben beschriebene Kellertreppe.

Für die Erschließung des Gerätelagers im Erdgeschoß wurden laut Austauschplan zwei doppelflügelige Holztore mit einer Durchgangslichte von je Breite/Höhe 320 cm/260 cm in der Ostwand verbaut.

Ansicht West: Die Westseite des ursprünglich teilweise offen ausgebildeten Gerätelagers wurde nunmehr durch eine Holzständerwand geschlossen ausgeführt.

Durch den Einbau eines einzügigen Rauchfangs anstelle des zweizügigen verringerte sich die sichtbare Kaminkopfbreite.

Im Bereich des Rauchfanges wurde ein Dachflächfenster unbekannter Größe in die westliche Satteldachfläche eingebaut.

Ansicht Nord: Die ursprünglich vollständig offen ausgebildete Nordseite des Gerätelagers wurde über drei Stützenachsen durch eine Holzständerwand geschlossen ausgeführt. Die restlichen beiden nordwestlichen Stützenfelder bleiben offen.

Zwei ursprünglich projektierte Dachflächenfenster in der nördlichen Dachfläche wurden nicht ausgeführt.

Durch die Änderung der Laufrichtung der Treppe in das Dachgeschoß verändert sich die nördliche Ansicht.

Ansicht Süd: Die ursprünglich vollständig offen ausgebildete Südseite der so genannten Trockenterrasse wurde durch eine Holz-Glas-Konstrutkion vollständig geschlossen ausgeführt.

Die beiden ursprünglich offenen Felder beim Anschluss der südlichen Gerätelagerwand an den Massivbaukörper wurden nunmehr durch eine Holzständerwand geschlossen."

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die gegenständlichen Abweichungen vom genehmigten Projekt könnten schon deshalb nicht als geringfügig angesehen werden, weil sie selbst bewilligungspflichtig seien (Hinweis auf Anmerkung 6 zu § 38 Stmk. BauG 1995 in Frank/Fischer/Teschinegg/Skalicki , Bauvorschriften für das Land Steiermark, 9. Auflage, 2008). Die oben beschriebenen Abweichungen vom genehmigten Projekt stellten Umbauten und/oder Zubauten im Sinn des § 4 Z 56 und

Z 61 Stmk. BauG dar. Da diese zum Teil auch eine Änderung der äußeren Gestalt des Gebäudes bewirkten, wären sie jedenfalls nicht bewilligungsfrei im Sinn des § 21 Abs. 2 Z 1 Stmk. BauG. Darüber hinaus berührten sie jedenfalls auch öffentliche Interessen (zum Beispiel Standsicherheit und Nutzungssicherheit), und die Zubauten befänden sich überdies im Freiland, weshalb es sich um bewilligungspflichtige Zu- und Umbauten gemäß § 19 Z 1 Stmk. BauG handle. Entgegen der Bestätigung der Ziviltechniker KG P. handle es sich somit um keine geringfügigen Abweichungen im Sinn des § 4 Z 3 Stmk. BauG, weshalb die beantragte Benützungsbewilligung zu versagen gewesen sei.

2. Zum Beseitigungsauftrag:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde den beschwerdeführenden Parteien aufgetragen, das Gebäude im Ausmaß von ca. 15,20 m x 12,20 m bestehend aus 3 Geschoßen (Kellergeschoß, Erdgeschoß, Dachgeschoß) "wegen widerrechtlicher Zubaumaßnahmen" in Ermangelung einer baurechtlichen Bewilligung binnen einer Frist von drei Monaten zu beseitigen.

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates die mitbeteiligte Gemeinde vom als unbegründet abgewiesen. Darin führte die Behörde u. a. aus, dass aufgrund der vorgelegten Austauschpläne und der Ergebnisse des Ortsaugenscheines begründete Zweifel an der Bestätigung der Ziviltechniker KG P. aufgetreten seien. Aus dem Akt sei erkennbar, dass die Ziviltechniker KG P. mit Datum eine Bestätigung vorgelegt habe, in der keine Abweichungen angeführt worden seien; in der Folge sei eine weitere Bestätigung vom (nach dem Ortsaugenschein) "mit den angeblich geringfügigen Abweichungen" abgegeben worden. Die Vorlage einer Bestätigung gemäß § 38 Stmk. BauG enthebe die Behörde bei Zweifeln nicht von der Verpflichtung, die Richtigkeit der Unterlagen bezüglich der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu überprüfen.

In der dagegen eingebrachten Vorstellung brachten die beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen vor, der Beseitigungsauftrag sei zu Unrecht erfolgt, weil sämtliche baulichen Maßnahmen nur als geringfügige Abweichungen vom genehmigten Plan anzusehen seien, was durch die Bauführerbestätigung der Ziviltechniker KG P. zum Ausdruck komme. Der Erdkeller trete beispielsweise nach außen überhaupt nicht in Erscheinung. Es sei jedenfalls technisch machbar, die konsenswidrigen Bauteile abzutrennen, und es sei rechtswidrig, einen Beseitigungsauftrag für das gesamte Bauwerk zu erlassen.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Wie im erstangefochtenen Bescheid führte sie aus, dass es sich bei den gegenständlichen Abweichungen vom genehmigten Projekt um bewilligungspflichtige Zu- und Umbauten gemäß § 19 Z 1 Stmk. BauG handle. Die bauliche Anlage sei vorschriftswidrig, weil sie sowohl zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. ihrer Durchführung als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages einer Bewilligung bzw. Genehmigung der Baufreistellung bedurft habe bzw. bedürfe, eine solche jedoch nicht vorliege. Daher sei gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG ein Beseitigungsauftrag zu erlassen.

Wenn sich die beschwerdeführenden Parteien dagegen wendeten, dass die belangte Behörde den Beseitigungsauftrag für das gesamte Objekt und nicht nur für jene Teile, die nicht der ursprünglichen Baubewilligung entsprächen, erlassen habe, sei dem zu entgegnen, dass ein Rückbau nur möglich wäre, soweit er sich nicht auf die Haupttragestruktur des Gebäudes beziehe. Dies treffe jedoch nicht auf die Beseitigung des ausgeführten Kellergeschosses des Massivbaukörpers zu. Ein Auffüllen des Kellergeschosses entspreche nicht der ursprünglichen Baubewilligung. Gegenständlich sei ausschließlich zu beurteilen, ob die tatsächliche Bauausführung von der ursprünglichen Baubewilligung aus dem Jahr 1992 gedeckt sei. Maßgeblich sei daher jener Zustand, der bewilligt worden sei; somit wäre das Kellermauerwerk samt Fundierung bis auf das ursprünglich genehmigte, um 1,50 m höher liegende Gründungsniveau abzubrechen. Durch den Abbruch der das Objekt tragenden Kellerwände sei das Bestehen des Gesamtgebäudes nicht möglich, weil dieses in sich zusammenbrechen würde. Daher habe die erstinstanzliche Behörde zu Recht den Beseitigungsauftrag für das Gesamtgebäude erlassen.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in den Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:

Die beschwerdeführenden Parteien bestreiten weder, die in den angefochtenen Bescheiden dargestellten baulichen Veränderungen vorgenommen zu haben, noch die Feststellung der belangten Behörde, dass diese in dem von der belangten Behörde aufgezeigten Umfang von der für das gegenständliche Objekt erteilten Baubewilligung abweichen.

Im vorliegenden Fall ist das Stmk. BauG (LGBl. Nr. 59/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010), anzuwenden. Folgende Bestimmungen sind hier maßgeblich:

"§ 4

Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende

Bedeutung:

3. Abweichung vom genehmigten Projekt, geringfügige: Änderung in der Bauausführung, wodurch weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berührt werden und das Projekt in seinem Wesen nicht verändert wird;

43. Nebengebäude: eingeschoßige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0 m und bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2;

§ 19

Bewilligungspflichtige Vorhaben

§ 19 Z. 1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen

sowie umfassende Sanierungen;

§ 21

Baubewilligungsfreie Vorhaben

§ 21 (1) Zu den bewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 und 2 berührt werden;

2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere

a) für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;

b) Abstellflächen für höchstens fünf Kraftfahrräder oder höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;

c) Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;

d) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m3 Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen;

e) luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m2 Grundfläche;

f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;

g) Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;

h) Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;

i) Solar- und Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen;

j) Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;

k) Stützmauern bis zu einer Höhe von 50 cm über dem angrenzenden natürlichen Gelände;

l) Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion;

3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;

….

(2) Bewilligungsfrei sind überdies:

1. der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt;

§ 38

Benützungsbewilligung

§ 38 (1) Der Bauherr hat nach Vollendung von Neu-, Zu- oder Umbauten (§ 19 Z. 1) von Garagen (§ 19 Z. 3 und § 20 Z. 2 lit. b), von Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern (§ 20 Z. 1) und von Hauskanalanlagen oder Sammelgruben (§ 20 Z. 3 lit. g) und vor deren Benützung um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1. eine Bescheinigung des Bauführers oder eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen;

(5) Wird in den Fällen des § 19 Z. 1 und Z. 3 sowie § 20 Z. 1 und Z. 2 lit. b keine Bescheinigung gemäß Abs. 2 Z. 1 vorgelegt, hat die Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Benützungsbewilligung vorliegen.

(6) Die Benützungsbewilligung ist zu erteilen, ?


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-
wenn die bauliche Anlage der Bewilligung entspricht, ?
-
bei Vorliegen geringfügiger Mängel unter der Vorschreibung von Auflagen oder ?
-
wenn die Ausführung vom genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht.

(7) Die Benützungsbewilligung kann bei einer der genannten Voraussetzung auch für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erteilt werden.

§ 41

Baueinstellung und Beseitigungsauftrag

§ 41 (1) Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn


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1.
bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung,
2.
anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs. 6 oder
3.
baubewilligungsfreie Vorhaben nicht im Sinne dieses Gesetzes ausgeführt werden.

(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.

…"

Gemäß § 57 Abs. 2a Stmk. Bauordnung, LGBl. Nr. 149/1968, waren von der Bewilligungspflicht im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft die Errichtung, der Umbau und der Abbruch kleinerer, ebenerdiger und unbewohnter Bauten von untergeordneter Bedeutung (§ 53 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 mit Ausnahme von Kleingaragen), landesüblicher Zäune sowie geringfügiger Zu- und Umbauten bei landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden, sofern die Nachbarschaft nicht beeinträchtigt wird, ausgenommen.

1. Zur Versagung der Benützungsbewilligung:

Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, es handle sich um "geringfügige Abweichungen im Rahmen der Landwirtschaft im Sinn des § 21 (1) bzw. (2) 1 Bauvorschriften für das Land Steiermark bzw. § 57 Abs. 2a (alte Fassung)".

Damit nimmt die Beschwerde erkennbar zunächst auf § 21 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG Bezug, wonach u.a. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Nebengebäuden im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft bewilligungsfrei ist, sofern keine Nachbarrechte berührt werden. Dieser Ansicht kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die gegenständliche Anlage in mehrfacher Hinsicht nicht der Definition von Nebengebäuden in § 4 Z 43 Stmk. BauG (eingeschoßig, ebenerdig, unbewohnbar und von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3 m und bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2) entspricht. Die vorliegend zu beurteilende bauliche Anlage ist hingegen laut dem von den beschwerdeführenden Parteien am vorgelegten Austauschplan u. a. zweigeschoßig ausgebaut, hat eine Höhe von 8 m und die Grundfläche allein des Gerätelagers beträgt etwa 74 m2. Darüber hinaus wäre für eine bewilligungsfreie Anlage nach § 21 Stmk. BauG nach dem eindeutigen Wortlaut des § 38 Abs. 1 Stmk. BauG auch nicht um eine Benützungsbewilligung anzusuchen gewesen.

Soweit die Beschwerde auf eine Bewilligungsfreiheit der baulichen Anlage gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 Stmk. BauG abzielt, hält die belangte Behörde dem zutreffend entgegen, dass mit den vorgenommenen Änderungen sehr wohl auch eine Änderung der äußeren Gestaltung des Gebäudes erfolgt ist. Beispielsweise wurde anstatt einer offen ausgebildeten Trockenterrasse eine vollständig geschlossene Holz-Glas-Konstruktion errichtet, weiters wurde ein ins Freie hinausragender Stahlträger montiert, an der West- und der Nordseite wurde das ursprünglich teilweise bzw. vollständig offen ausgebildete Gerätehaus nunmehr geschlossen ausgeführt und projektierte Dachflächenfenster wurden nicht eingebaut. Dass die Errichtung des Kellers keine äußere Veränderung des Bauwerkes bewirkt, ist dabei nicht entscheidungsrelevant, weil für die Beurteilung, ob die durchgeführten Abweichungen von dem genehmigten Projekt als geringfügig zu bewerten sind, diese in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind. Im Übrigen wäre auch eine Bewilligungsfreiheit im Sinn des § 21 Abs. 1 Z 3 Stmk. BauG im vorliegenden Fall schon deshalb ausgeschlossen, weil sich die Zubauten teilweise im Freiland befinden und darüber hinaus auch mit keiner der in Abs. 2 angeführten Anlagen vergleichbar sind. Das weitere Beschwerdevorbringen, es sei nicht wirklich maßgebend, ob die Treppe von links oder nach rechts in den Dachboden führe, und der Einbau einer doppelflügeligen Holztür für die Erschließung des Gerätelagers ändere nichts am Verwendungszweck der baulichen Anlage, ist ebenfalls nicht geeignet, eine Bewilligungsfreiheit der durchgeführten Abweichungen darzulegen.

Auch der Beschwerdehinweis, die Abweichungen wären gemäß § 57 Abs. 2a iVm § 53 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Stmk. BauO, LGBl. Nr. 149/1968, bewilligungsfrei gewesen, ist nicht zielführend, weil es sich bei der gegenständlichen Anlage eben nicht - wie oben näher ausgeführt - um ein kleineres, ebenerdiges Bauwerk von untergeordneter Bedeutung handelt und die Zu- und Umbauten auch nicht als geringfügig angesehen werden können.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht von einer baurechtlichen Bewilligungspflicht der verfahrensgegenständlichen Abweichungen von der erteilten Baubewilligung gemäß § 19 Z 1 Stmk. BauG ausgegangen und hat - da die Genehmigungsfähigkeit derselben ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nicht beurteilt werden konnte - die beantragte Benützungsbewilligung versagt. Der Umstand, dass die Ziviltechniker KG P. eine Bestätigung gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 Stmk. BauG ausgestellt und darin bestätigt hat, es seien nur geringfügige Abweichungen vom genehmigten Projekt gemäß § 4 Z 3 Stmk. BauG vorgenommen worden, vermag daran nichts zu ändern. Ob Abweichungen als geringfügig zu beurteilen sind, ist zweifellos eine Rechtsfrage, deren Beantwortung nur der Behörde zukommt. Entgegen der Beschwerdeansicht ist dem angefochtenen Bescheid auch mit ausreichender Klarheit zu entnehmen, aus welchen Gründen die belangte Behörde der - gänzlich unbegründeten - Bestätigung der Ziviltechniker KG P. nicht gefolgt ist. Die geltend gemachte mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor.

Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2. Zum Beseitigungsauftrag:

Die Beschwerdebegründung zur Bekämpfung des Beseitigungsauftrages ist weitestgehend wortident mit jener betreffend die Versagung der Benützungsbewilligung. Soweit darin vorgebracht wird, es lägen nur geringfügige Abweichungen vom genehmigten Projekt im Sinn des § 38 Abs. 6 dritter Spiegelstrich i. V.m. § 4 Z 3 Stmk. BauG vor, wodurch weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berührt würden und das Projekt in seinem Wesen nicht verändert werde, zeigt die Beschwerde schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil diese Vorschriften für die Erteilung einer Benützungsbewilligung maßgeblich sind, nicht aber für die Frage, ob die baulichen Maßnahmen im Sinne des § 41 Abs. 1 Stmk. BauG gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen oder im Sinne des § 41 Abs. 3 leg. cit. gesetzwidrig sind. Ein darüber hinausgehendes, begründetes Vorbringen, weshalb der Beseitigungsauftrag rechtwidrig sei, enthält die Beschwerde nicht.

Zum Umfang des Beseitigungsauftrages wird in der Beschwerde - ohne jegliche Begründung - lediglich ausgeführt, es sei "wohl unwesentlich", ob bei einem landwirtschaftlichen Gebäude "die Fundamentierung 120 cm oder 210 cm beträgt". Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der nachvollziehbaren Begründung im zweitangefochtenen Bescheid, wonach ein Abtragen des Kellermauerwerkes das gesamte Gebäude zum Einsturz bringen würde, aufzuzeigen.

Der Beseitigungsauftrag wurde somit zu Recht erteilt. Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid war daher ebenfalls gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Der Schriftsatzaufwand wurde für zwei Gegenschriften zuerkannt, dazu einmal der Vorlageaufwand.

Wien, am