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VwGH vom 10.02.2016, 2013/15/0181

VwGH vom 10.02.2016, 2013/15/0181

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Beschwerde der H GmbH Co OG in T, vertreten durch Dr. Peter Schulte, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Grabenweg 68, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom , Zl. RV/0567-I/09, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2002 und 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine GmbH Co OG (früher: KG), betreibt ein Wellness-Hotel mit rund 180 Betten. Kommanditist der KG im Streitzeitraum war Markus G. Gesellschafter der Komplementär GmbH waren das Ehepaar Markus und Ulrike G. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH waren im Jahr 2002 Markus G und im Jahr 2003 Markus sowie Ulrike G.

In den Jahren 2002 bis 2004 errichtete die Beschwerdeführerin auf dem Hotelareal ein Gebäude mit einem Bauvolumen von rund 7.000 m3, bestehend aus Keller- und Erdgeschoß, zwei Obergeschoßen und Dachgeschoß. Im Erdgeschoß und im ersten Obergeschoß wurden je fünf Suiten untergebracht, im zweiten Obergeschoß und im Dachgeschoß die Privatwohnung der Familie G.

Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung stellte die Prüferin fest, dass die Beschwerdeführerin die auf den Neubau (einschließlich der Einrichtungsgegenstände der privat genutzten Wohnung) entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht und der Privatnutzung durch Ansatz eines Eigenverbrauchs Rechnung getragen habe. Sie vertrat die Auffassung, dass nur die auf betrieblich genutzte Gebäudeteile und Einrichtungsgegenstände entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar und der in Ansatz gebrachte Eigenverbrauch zu eliminieren sei.

Das Finanzamt folgte der Prüferin und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2002 und 2003.

Die Beschwerdeführerin berief gegen die Umsatzsteuerbescheide 2002 und 2003 und räumte in der Berufung ein, dass ein gemischt genutztes Grundstück bei EU-Beitritt dem Unternehmen nur nach Maßgabe der einkommensteuerlichen Vorschriften, somit also nur im betrieblich (unternehmerisch) genutzten Ausmaß, zuordenbar gewesen sei. Bei einer untergeordneten privaten Nutzung (unter 20 %) habe das gesamte Grundstück sowohl einkommen- als auch umsatzsteuerrechtlich dem Unternehmen zugeordnet werden können. Da die streitgegenständliche "Geschäftsführerwohnung" im Hotelverbund wohl in einem eigenen Trakt, aber auf einer gemeinsamen Liegenschaft (eine Einlagezahl im Grundbuch), errichtet worden sei, sei der private Teil im Rahmen einer Gesamtbetrachtung "mit weit unter 1 % der gesamten Bausubstanz zu bewerten".

Der Vorsteuerabzug für den nicht unternehmerisch genutzten Teil des Grundstückes stünde der Beschwerdeführerin aber auch deswegen zu, weil der Vorsteuerausschluss und die unechte Steuerbefreiung des Eigenverbrauchs mit daraus resultierendem Vorsteuerabzugsverbot nach dem C- 269/00, Seeling , unionsrechtswidrig seien. Außerdem sei die Beschwerdeführerin handelsrechtlich als Kapitalgesellschaft anzusehen, bei der der Geschäftsführer jederzeit durch fremde Geschäftsführer ersetzt werden könne, was mittelfristig auch geplant sei. Der Vorsteuerabzug für den ausdrücklich als Geschäftsführerwohnung geplanten Gebäudeteil sei daher auch ohne "Seeling-Urteil" gegeben.

Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung keine Folge und führte aus, die Bezirkshauptmannschaft R habe mit Baubescheid vom die Errichtung eines fünfgeschoßigen Gebäudes bewilligt. "Laut Bescheid besteht das Kellergeschoß aus 1 Suite, 2 Vorräumen, 1 Elektro-Technikraum, 1 Heizraum und 1 Wirtschaftsraum. Das Erd- und 1. Obergeschoß gliedern sich in jeweils 5 Suiten. Im 2. Ober- und Dachgeschoß wird eine

Privatwohnung untergebracht. ... Der Privatwohnungsanteil an der

Gesamtnutzfläche des neu errichteten Gebäudes betrug 30,68 %". Strittig sei, ob für die Privatwohnung ein Vorsteuerabzug zustehe, wobei die Berufung mit dem Vorliegen einer Geschäftsführerwohnung bzw. mit der Rechtsprechung des EuGH zum Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden begründet werde.

Bezüglich der unionsrechtlichen Problematik verwies das Finanzamt auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2009/15/0100. Im Übrigen führte es aus, die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2002 und 2003 ein fünfgeschoßiges Gebäude errichtet und in den beiden obersten Geschoßen eine Privatwohnung untergebracht. Die Baukosten der Wohnung hätten 1,084.777,39 EUR (netto), die Kosten der Einrichtung 632.097,03 EUR (netto) betragen. Weder zwischen der Beschwerdeführerin und der Komplementär-GmbH noch zwischen der Komplementär-GmbH und deren Geschäftsführer lägen klare Vereinbarungen in Bezug auf die streitgegenständliche Wohnung vor. Auch im Hinblick auf Art, Größe, Lage und Ausstattung der Wohnung sei davon auszugehen, dass deren Errichtung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen sei, zumal einem fremden Geschäftsführer keine solche Wohnung zur Verfügung gestellt worden wäre.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte in einem ergänzenden Schriftsatz wiederum vor, dass es sich bei der gegenständlichen Wohnung um die Dienstwohnung des Geschäftsführers handle. Zu Dienstwohnungen liege ausreichend Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die für andere Fälle - wie z.B. die Nutzung einer Dienstwohnung durch den Geschäftsführer einer Immobiliengesellschaft - entwickelten Grundsätze, wonach eine "Luxuswohnung" keine Dienstwohnung sei, ließen sich nicht ohne weiteres auf die Dienstwohnung des Geschäftsführers eines Hotelbetriebes übertragen. Als Gründe seien beispielhaft angeführt, dass der Geschäftsführer eines Hotels auf Grund seiner notwendigen Mitarbeit im Betrieb gezwungen sei, im Haus zu wohnen. Die Dienstwohnung müsse in gleicher Qualität wie der Gesamthotelbetrieb ausgeführt sein (Außendarstellung). Der Geschäftsführer empfange regelmäßig Stammgäste und besondere Gäste gerade auch in der Dienstwohnung. Die Größe der Dienstwohnung müsse deshalb mit der Größe des Gesamthotelbetriebes korrespondieren. Darüber hinaus sei im Streitfall die Brandschutzanlage mit der Dienstwohnung verbunden, so dass der Geschäftsführer jederzeit zur Überwachung und Reaktion in der Lage sei. Die Rezeptionsnummer sei in der Nacht auf das Telefon der Dienstwohnung umgeleitet und in der Dienstwohnung fänden zur Kundenbindung "Captains table" (familiäre Aufnahme von Stammgästen) statt.

Dies zu Grunde gelegt, sei folgende korrigierende Betrachtung vorzunehmen: Die Gesamtnutzfläche des Hotels betrage 16.225 m2. Die streitgegenständliche Privatwohnung habe einen Umfang von 750 m2. Sie betrage daher rund 4,52 % der Gesamthotelnutzfläche. Im Verhältnis zu den Gesamterrichtungskosten des Hotelbetriebes bewegten sich die Anschaffungskosten der "Privatwohnung" von 1,716.097,00 EUR im einstelligen Prozentbereich. Die Anknüpfung der Kostenrelation der privat genutzten Räume an lediglich den Neubau sei unrichtig. Die Geschäftsführung beziehe sich nicht alleine auf den Neubau, sondern auf das Gesamtobjekt. Nach allgemeinen Erfahrungen und Mitteilungen aus der Hotelszene sei die Wohnfläche für die streitgegenständliche Geschäftsführerwohnung im Verhältnis zur Gesamtnutzfläche des Hotels nicht nur üblich, sondern sogar unterdurchschnittlich. Dass gerade die Geschäftsführerdienstwohnung eine besonders luxuriöse Ausstattung erhalten habe, treffe nicht zu. Das gesamte Hotel sei luxuriös ausgestattet. Daher sei auch der Schluss des Finanzamtes, dass einem fremden Geschäftsführer keine solche Dienstwohnung zur Verfügung gestellt worden wäre, unrichtig.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab und führte aus, der Verwaltungsgerichtshof habe die Rechtsansicht, dass bei gemischt genutzten Gebäuden für den privaten Anteil auch vor dem Hintergrund des Unionsrechts kein Vorsteuerabzug zustehe, durch eine Vielzahl von Erkenntnissen (zuletzt: , 2010/15/0097, , 2009/15/0222) bestätigt, sodass inzwischen von einer gefestigten Rechtsprechung auszugehen sei.

Die Aufteilung eines gemischt genutzten Gebäudes habe, wie sich aus dem Verweis des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 auf § 20 EStG 1988 ergebe, nach den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Gebäude würden im Einkommensteuerrecht grundsätzlich im Verhältnis der jeweiligen Nutzung in einen betrieblichen und einen privaten Teil aufgeteilt. Dieser Aufteilungsgrundsatz gelte auch im Anwendungsbereich des § 20 EStG 1988. Die räumliche Aufteilung nach der betrieblichen bzw. privaten Nutzung unterbleibe allerdings dann, wenn der anders genutzte Teil nur von untergeordneter Bedeutung sei. Als Richtlinie für eine untergeordnete Bedeutung gelte ein Anteil bis 20 % des gesamten Gebäudes. Sei der privat genutzte Teil von untergeordneter Bedeutung, so sei das Gebäude zur Gänze dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen.

Die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Wohnung, die nach den vorliegenden Bauplänen eine Nutzfläche von 612 m2 und nach dem ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführerin sogar ein Ausmaß von 750 m2 aufweise, werde seit deren Fertigstellung vom Kommanditisten der Beschwerdeführerin und den Gesellschafter-Geschäftsführern der Komplementär-GmbH samt Familie für private Wohnzwecke genutzt. Die Wohnung sei nach deren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen geplant und errichtet worden. Dies ergebe sich aus den Bauplänen, Baubeschreibungen und dem Bescheid über die bau- und gewerberechtliche Genehmigung des zu errichtenden Gebäudes, in denen das zweite Obergeschoß und das Dachgeschoß des ansonsten betrieblich genutzten Gebäudes als Privatwohnung geplant und ausgewiesen seien. Der Anteil der privat genutzten Wohnung am Gesamtgebäude betrage nach den Berechnungen der Beschwerdeführerin 30,68 %. Dieses Ausmaß der privaten Nutzung, das die Beschwerdeführerin auch der Eigenverbrauchsbesteuerung zu Grunde gelegt habe, sei von der Prüferin nicht in Frage gestellt und für die Vorsteuerkürzung herangezogen worden.

In der Berufung werde vorgebracht, die streitgegenständliche Wohnung sei im Hotelverbund wohl in einem eigenen Trakt, aber auf einer gemeinsamen Liegenschaft (Einlagezahl) errichtet worden. In einer Gesamtbetrachtung liege die Bausubstanz des privaten Teiles unter einem Prozent der gesamten Bausubstanz. Die private Nutzung sei von untergeordneter Bedeutung und könne einkommensteuerlich und folglich auch umsatzsteuerlich dem Unternehmen zugeordnet werden. In der Ergänzung zur Berufung sei vorgebracht worden, die Gesamthotelnutzfläche betrage 16.225 m2. Die streitgegenständliche Privatwohnung habe einen Umfang von 750 m2 und umfasse nur rund 4,62 % der Gesamthotelnutzfläche. Die Anknüpfung der Kostenrelation der privat genutzten Räume lediglich am Neubau sei unrichtig. Auch die Geschäftsführung beziehe sich nicht alleine auf den Neubau, sondern auf das Gesamtobjekt.

Dieses Vorbringen begründe die untergeordnete Bedeutung der strittigen Privatwohnung nicht. Auf dem Hotelareal befänden sich neben dem Hotelgebäude (Hauptgebäude) eine Reihe weiterer Gebäude, die zwar dem Hotelbetrieb dienten, aber bautechnisch selbständige Baukörper darstellten. Ob ein einheitliches Gebäude oder mehrere Gebäude vorlägen, sei nicht nach Gesichtspunkten der wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit, sondern nach bautechnischen Kriterien zu lösen. Das strittige, als "Landhaus" bezeichnete Appartementgebäude grenze zwar unmittelbar an die auf dem Hotelareal befindliche Tennishalle an, stelle aber zweifelsfrei einen eigenen Baukörper mit eigenem Eingang und eigenen Stiegenaufgängen dar. Das neu errichte Landhaus sei gegenüber der Tennishalle auch in der äußeren Ansicht völlig anders gestaltet. Nach den vorliegenden Plänen bestehe zwischen diesen beiden Baukörpern nur insoweit eine Verbindung als man vom Kellergeschoß des Landhauses über einen Verbindungsgang in die unterhalb der Tennishalle befindliche Tiefgarage gelangen könne. Ein einheitliches Gebäude mit der Tennishalle und mit den übrigen auf dieser Liegenschaft befindlichen Gebäuden liege zweifelsfrei nicht vor. Die Aufteilung in einen betrieblich und privat genutzten Teil habe daher - wie von der Beschwerdeführerin ursprünglich vorgenommen und von der Prüferin übernommen - anhand des neu errichteten Gebäudes und nicht anhand der Gesamthotelnutzfläche zu erfolgen. In Bezug auf das neu errichtete Gebäude sei die strittige Wohnung mit einem Anteil am Gesamtgebäude von 30,68 % nicht von untergeordneter Bedeutung. Die Aufteilung in einen betrieblichen und privaten Gebäudeteil sei daher zu Recht erfolgt.

Auch eine dem Betriebsvermögen zuzuordnende "Dienstwohnung" liege nicht vor. Von einer solchen sei nur dann auszugehen, wenn ein Unternehmer als Teil der Entlohnung einem seiner Dienstnehmer für dessen Wohnzwecke eine Wohnung zur Verfügung stelle. Markus und (ab 2003) Ulrike G seien Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Die Komplementär-GmbH, die keinen eigenen Geschäftsbetrieb entfalte und weder am Vermögen noch am Gewinn der Beschwerdeführerin beteiligt sei, übe die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin gegen Ersatz der Kosten aus. Die Kosten der Geschäftsführung seien bei der Beschwerdeführerin unter der Position "Geschäftsführerbezüge" als Aufwand und bei der Komplementär-GmbH unter der Position "Arbeitsvergütung" als Erlös erfasst. Die Komplementär-GmbH weise zudem unter der Position "Geschäftsführergehalt" einen entsprechenden Aufwand aus. Die strittige Wohnung sei von der Beschwerdeführerin errichtet und finanziert worden. Eine betriebliche Nutzung der Wohnung durch die Beschwerdeführerin im Wege einer Überlassung der Wohnung an die Komplementär-GmbH für deren Geschäftstätigkeit werde nicht einmal behauptet. Eine solche sei auch tatsächlich nicht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind, nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Nach § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen bzw. für seine Lebensführung aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, sodass Kosten für den privaten Wohnraum bei der Einkünfteermittlung nicht berücksichtigt werden können (vgl. ). Ungeachtet der Regelung des § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 zählen aber privat genutzte Gebäudeteile von untergeordneter Bedeutung einkommensteuerlich zum notwendigen Betriebsvermögen und führen damit zu (abzugsfähigen) Betriebsausgaben (AfA, etc.), welche erst in der Folge durch den korrespondierenden Ansatz einer "Nutzungsentnahme" im Ergebnis neutralisiert werden. Im Hinblick darauf ist die Regelung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 - vor dem Hintergrund der Unionsrechtslage und somit jedenfalls für Zeiträume vor Inkrafttreten von Artikel 168a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie - dahingehend auszulegen, dass sie für einen solchen Gebäudeteil, der erst nach einer Verrechnung mit der "Nutzungsentnahme" und sohin erst im saldierten Ergebnis zu nicht abzugsfähigen Aufwendungen führt, keinen Vorsteuerausschluss normiert (vgl. ).

In der Beschwerde wird - wie im Verwaltungsverfahren - die Auffassung vertreten, dass das in den Jahren 2002 bis 2004 errichtete Gebäude sowohl baulich als auch in der Außengestaltung mit dem gesamten übrigen Hotelareal intensiv verbunden sei. Die Verbindung zwischen den einzelnen Gebäudeteilen erfolge auf unterschiedlichen Wegen. Die Gäste nutzten in der Regel die großzügige Verbindung über die "Alpinlounge", welche baulich attraktiv in das Gefüge des Gesamtgebäudes integriert sei. Außenstehenden erschließe sich weder auf Grundlage der äußeren Gestaltung, noch bei Betrachtung der Innengestaltung und "Zuwegung", dass es sich um ein separates Gebäude handle. Vielmehr liege ein einheitliches Gesamtgebäude vor. Die belangte Behörde habe es rechtswidrig unterlassen, den Sachverhalt in diesem maßgeblichen Punkt eigenständig zu untersuchen. Im Rahmen einer Augenscheinnahme hätte sie erkennen können, dass sich die tatsächliche Gebäudesituation von der Plansituation qualitativ unterscheide.

Die Beurteilung, ob ein Gebäude vorliegt, erfolgt nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass nach der Verkehrsauffassung unter einem Gebäude jedes Bauwerk zu verstehen ist, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist (vgl. z.B. das zu § 108e Abs. 2 EStG 1988 ergangene Erkenntnis vom , 2009/13/0164, mwN).

Bei Gebäuden stellt jede bautechnische Einheit ein einzelnes Wirtschaftsgut "Gebäude" dar (vgl. , VwSlg 8550/F, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob nach einer Bauführung ein einheitliches Gebäude oder mehrere Gebäude vorhanden sind, an Hand bautechnischer Kriterien zu lösen. Maßgeblich ist, ob die Gebäude unmittelbar aneinander grenzend angebaut bzw. ineinander integriert bzw. aufeinander errichtet sind, oder mit entsprechendem räumlichen Abstand voneinander. Als weitere wesentliche Kriterien wurden in der Rechtsprechung insbesondere folgende genannt: Ineinandergreifen der einzelnen Räumlichkeiten sowie Bestehen eigener Eingänge und Stiegenaufgänge (vgl. , und vom , 93/15/0161), wobei der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis Slg. 3561/F ausgesprochen hat, dass ein Wohngebäude und ein Werkstättengebäude, die baulich unterschiedlich gestaltet sind, selbst dann nicht notwendigerweise eine bauliche Einheit bilden, wenn sie aneinander stoßen und das Wohngebäude nur durch einen im Werkstättengebäude liegenden Vorraum betreten werden kann. Es kommt somit auch dem unterschiedlichen Eindruck der äußeren Gestaltung der Gebäude, der "baulichen Gestaltung nach der Verkehrsauffassung" große Bedeutung zu (vgl. nochmals das Erkenntnis vom , 2008/15/0156, VwSlg 8550/F, mwN).

Die belangte Behörde stellte fest, das strittige als "Landhaus" bezeichnete Appartementgebäude grenze zwar unmittelbar an die auf dem Hotelareal befindliche Tennishalle an, stelle aber zweifelsfrei einen eigenen Baukörper mit eigenem Eingang und eigenen Stiegenaufgängen dar. Das neu errichtete Landhaus sei gegenüber der Tennishalle auch in der äußeren Ansicht völlig anders gestaltet. Nach den vorliegenden Plänen bestehe zwischen diesen beiden Baukörpern nur insoweit eine Verbindung, als man vom Kellergeschoß des Landhauses über einen Verbindungsgang in die unterhalb der Tennishalle befindliche Tiefgarage gelangen könne. Ein einheitliches Gebäude mit der Tennishalle und mit den übrigen auf dieser Liegenschaft befindlichen Gebäuden liege zweifelsfrei nicht vor. Diese Beurteilung stützt die belangte Behörde auf die in den Verwaltungsakten einliegenden Baupläne und die in der Berufungsvorentscheidung angeführte baubehördliche Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft vom und auf diverse in den Verwaltungsakten einliegende Fotos. Die Beurteilung der belangten Behörde stößt auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, weil bereits der auf den Fotos erkennbare räumliche Abstand zwischen den einzelnen Baukörpern und deren äußeres Erscheinungsbild nicht auf das Vorliegen eines einheitlichen Gebäudes schließen lassen. Die Rüge, wonach sich die tatsächliche Gebäudesituation von der Plansituation qualitativ unterscheide, stellt einerseits eine Neuerung dar. Andererseits zeigt die Beschwerde nicht auf, worin die Unterschiede liegen und inwieweit die belangte Behörde im Rahmen eines Augenscheins einen von dem klaren Bild, das sich bereits aufgrund der Fotos ergibt, abweichenden Eindruck hätte gewinnen können.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am