VwGH vom 27.08.2008, 2006/15/0150

VwGH vom 27.08.2008, 2006/15/0150

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der F C in F, vertreten durch Mag. Ernst Michael Lang, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Steinebach 13, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom , GZ RV/0089-F/04, betreffend Verspätungszuschlag und Anspruchszinsen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 1999 als Versicherungsagentin tätig. Da sie für die Jahre 1999 und 2000 keine Einkommensteuererklärungen abgegeben hatte, musste das Finanzamt die Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege ermitteln. Auf dieser Grundlage setzte es die Einkommensteuer für 1999 und 2000 mit Bescheiden vom fest. Eine Einkommensteuererklärung 1999 reichte die Beschwerdeführerin am , eine Einkommensteuererklärung 2000 am ein.

Nach einer abgabenbehördlichen Prüfung betreffend den Zeitraum 1999 bis 2001 wurden mit Bescheiden des Finanzamtes vom die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1999 und 2000 verfügt und die Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001, sowie Verspätungszuschläge für 1999 und 2000 und Anspruchszinsen für 2000 und 2001 festgesetzt.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001, gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Verspätungszuschläge 1999 und 2000 sowie gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Anspruchszinsen 2000 und 2001. In der Berufung wurde ausgeführt, die Berufung richte sich gegen die Höhe der Einkünfte 1999, 2000 und 2001 und die dementsprechende Festsetzung von Verspätungszuschlägen und Anspruchszinsen. Die Berufung enthält sodann Einwendungen gegen die vom Finanzamt angenommene Höhe der Einkünfte und den Antrag, die Einkommensteuer 1999 bis 2001 neu festzusetzen und die Verspätungszuschläge und Anspruchszinsen anzupassen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung betreffend Verspätungszuschlag und Anspruchszinsen deswegen als unbegründet ab, weil sowohl Bescheide über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen als auch Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlage an die bescheidmäßige Festsetzung der Stammabgabe gebunden seien und daher von den Grundlagenbescheiden abgeleitete Bescheide seien. Als solche seien sie nicht mit der Begründung anfechtbar, dass die im Grundlagenbescheid getroffenen Entscheidungen rechtswidrig seien. Die Beschwerdeführerin erfahre dadurch keine Schlechterstellung, da eine Änderung der Bemessungsgrundlage des Grundlagenbescheides automatisch zu einer Anpassung der abgeleiteten Bescheide führe. Die Beschwerdeführerin könne die gegenständlichen Bescheide nicht mit der Begründung anfechten, die zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheide seien rechtswidrig. Genau das habe die Beschwerdeführerin aber getan, deren Berufungsvorbringen betreffe ausschließlich die Höhe der Einkommensteuer.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO idF BGBl. I. 2000/142 und BGBl. I. 2002/84 sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für im Gesetz bestimmt umschriebene Zeiträume zu verzinsen (Anspruchszinsen).

§ 252 Abs. 1 und Abs. 2 BAO lauten:

"(1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß."

§ 252 Abs. 2 BAO erfasst Fälle, in denen ein Abgabenbescheid die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Grundlage für einen davon abzuleitenden anderen Abgabenbescheid abgibt. Dazu gehört der Verspätungszuschlag (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2591), dazu gehören auch die Anspruchszinsen.

Anspruchszinsen wie auch Verspätungszuschläge sind zur festgesetzten Abgabe (hier: Einkommensteuer) formell akzessorisch. Sie sind insoweit von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, als ihre Bemessungsgrundlage von der Höhe der festgesetzten Abgabe abhängt.

In dieser Hinsicht sind Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Spruch des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/13/0036). Das gilt sinngemäß auch für Verspätungszuschlagsbescheide.

Die Festsetzung von Anspruchszinsen und Verspätungszuschlägen ist selbständig anfechtbar. Im Hinblick auf die Bindungswirkung kann jedoch eine Anfechtung mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, von vornherein nicht zum Erfolg führen.

Ändert sich die Bemessungsgrundlage von Anspruchszinsen und Verspätungszuschlägen mit der Höhe der festgesetzten Abgabe, bietet eine verfahrensrechtliche Handhabe zur Anpassung der Anspruchszinsenfestsetzung und der Verspätungszuschlagsfestsetzung § 295 Abs. 3 BAO (vgl. das hg Erkenntnis vom , 2001/13/0167, zum Verspätungszuschlag).

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung von Verspätungszuschlägen und Anspruchszinsen berufen, sich in der Berufungsbegründung jedoch ausschließlich auf die Rechtswidrigkeit der zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheide gestützt. Solcherart ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die Berufung abgewiesen hat.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides beruft sich die belangte Behörde auf § 252 BAO, allerdings auf dessen Abs. 3 statt auf dessen Abs. 2. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, dass der von der belangten Behörde zitierte § 252 Abs. 3 BAO ändernde oder aufhebende Bescheide betreffe, die belangte Behörde jedoch nicht ausführe, dass ein gemäß § 295 Abs. 3 BAO geänderter Bescheid vorliege. Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan. In ihrer Gegenschrift weist die belangte Behörde darauf hin, dass es sich bei der Nennung des Abs. 3 um ein Versehen handle, es sei der Abs. 2 gemeint gewesen. Eine Berufung auf eine nicht zutreffende Rechtsgrundlage macht einen Bescheid noch nicht rechtswidrig, sofern er mit der objektiven Rechtslage übereinstimmt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2002/17/0164).

In ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde eine nicht entschuldbare Verspätung im Sinne des § 135 BAO angenommen habe, ohne ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren durchgeführt oder dies begründet zu haben. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Finanzamt die Bemessungsgrundlage für Einkommensteuer 1999 und 2000 schätzen musste, weil die Beschwerdeführerin die Einreichung von Einkommensteuererklärungen zunächst unterlassen hatte, und dass die Beschwerdeführerin erst nachträglich Einkommensteuererklärungen einreichte. Bei dieser Sachlage ist das Finanzamt davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ein Verschulden an der verspäteten Einreichung getroffen hat. Dass die Einreichung der Abgabenerklärungen ohne Verschulden der Beschwerdeführerin unterblieben wäre, hat die Beschwerdeführerin im gesamten Berufungsverfahren nicht vorgebracht, weshalb die belangte Behörde hiezu keine weiteren Ermittlungen anstellen musste.

Wenn in der Beschwerde darauf verwiesen wird, die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer Berufung dagegen gewendet, dass bestimmte Beträge ("Provisionsweiterleitung, Spendengelder" und "Darlehen") als einkommensteuerpflichtig behandelt werden, ist dem entgegen zu halten, dass sich die belangte Behörde in der die Einkommensteuer betreffenden Berufungsentscheidung vom , RV/0088-F/04, mit den erwähnten Beträgen auseinander gesetzt hat und zum Ergebnis gelangt ist, dass diese bei der Ermittlung des Gewinnes der Beschwerdeführerin nicht auszuscheiden sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 2006/15/0149, die gegen jene Berufungsentscheidung erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Bezug auf den Verspätungszuschlag ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass eine irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassung nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen ist, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, und nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen worden ist (vgl. Ritz, BAO3, § 135, Tz 10). In der Beschwerde wird - ebenso wie im Verwaltungsverfahren - nicht behauptet, dass solche, ein Verschulden ausschließende Gründe vorgelegen wären.

Die Beschwerde vermag sohin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II. Nr. 333/2003.

Wien, am