VwGH vom 18.11.2008, 2006/15/0143

VwGH vom 18.11.2008, 2006/15/0143

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der W GmbH in G, vertreten durch Prof. Dr. Thomas Keppert Wirtschaftsprüfung GmbH in 1060 Wien, Theobaldgasse 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , RV/0019-G/06, betreffend Umsatzsteuer 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH, die u.a. über die Gewerbeberechtigung als Immobilienverwalterin verfügt. Sie war im Streitjahr 2003 für eine Reihe von Gebäuden als Hausverwalterin tätig. Ein Teil dieser Objekte steht im Eigentum der Beschwerdeführerin.

Die Versicherungsgesellschaft VAG zahlte der Beschwerdeführerin für Versicherungsvermittlungen "Folgeprovisionen" in Höhe von 25% oder 26% der jährlichen Versicherungsprämien (im Jahr 2003 Folgeprovisionen von 49.999,14 EUR). Diese Provisionen resultieren fast ausschließlich aus Gebäudeversicherungen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Immobilienverwalterin für von ihr verwaltete Gebäude abgeschlossen hat.

In der Umsatzsteuererklärung wies die Beschwerdeführerin die Provisionen als steuerbefreite Umsätze aus.

Bei Erlassung des Umsatzsteuerbescheides erhöhte das Finanzamt die erklärten steuerpflichtigen Umsätze um den Betrag von 49,999,14 EUR. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Leistungen der Beschwerdeführerin seien weder solche eines Versicherungsunternehmens noch solche eines Versicherungsvertreters. Es komme daher weder die Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 9 lit c UStG 1994 noch jene nach § 6 Abs 1 Z 13 UStG 1994 zur Anwendung.

Die Beschwerdeführerin brachte Berufung ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nur insoweit Folge, als sie einerseits aus dem Betrag von 49.999,14 EUR Umsatzsteuer herausrechnete und die erklärten steuerpflichtigen Umsätze bloß um den auf diese Weise ermittelten Nettobetrag erhöhte und andererseits Umsätze von 1.000 EUR als nach § 6 Abs 1 Z 13 UStG 1994 steuerbefreit behandelte, weil Provisionen in diesem Umfang aus solchen Versicherungsvermittlungen stammten, die in keinem Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin verwalteten Häusern gestanden seien.

In der Bescheidbegründung wird zunächst ausgeführt, es lägen keine "Versicherungsumsätze" vor.

Die 6. MwSt-RL definiere in Art. 13 Teil B lit a weder den Begriff der "Versicherungsumsätze" noch den der "Versicherungsvertreter". Im Urteil vom , C- 349/96, habe der EuGH ausgesprochen, nach allgemeinem Verständnis sei es das Wesen eines Versicherungsumsatzes, dass der Versicherer sich verpflichte, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalles die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen.

Da die Beschwerdeführerin nicht selbst Versicherungsschutz gewährt oder verschafft habe, liege kein Versicherungsumsatz vor. Die Befreiungsbestimmung des § 6 Abs 1 Z 9 lit. c UStG 1994 komme daher nicht zum Tragen.

Die Beschwerdeführerin stütze sich auch auf die Befreiungsbestimmung für Versicherungsvertreter nach § 6 Abs. 1 Z. 13 UStG 1994. Sie habe in diesem Zusammenhang vorgebracht, von der VAG als Versicherungsagentin mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen beauftragt gewesen zu sein. Auch diese Steuerbefreiung komme nicht zur Anwendung.

Weder im österreichischen UStG 1994 noch in Artikel 13 Teil B lit a der 6. MwSt-RL sei der Begriff des Versicherungsvertreters definiert. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom , 91/15/0022, die Steuerfreiheit von Maklerprovisionen für die Vermittlung von Gebäudeversicherungen abgelehnt, da der Makler gleichzeitig Hausverwalter der versicherten Gebäude gewesen sei, bloß gelegentlich Versicherungsverträge vermittelt habe und nicht von einem Versicherungsunternehmen mit der Vermittlung beauftragt gewesen zu sein.

Anders als in jenem Fall sei die Beschwerdeführerin von der Versicherungsgesellschaft mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen beauftragt worden und habe auf Basis dieses Vermittlungsvertrages Provisionsansprüche erworben. Dass der Vermittlervertrag vom die Grundlage des zivilrechtlichen Provisionsanspruches bilde, sei nämlich unbestritten.

Allerdings sei für die steuerliche Beurteilung die Stellung der Beschwerdeführerin als Vermittlerin der vertragsschließenden Parteien gemäß § 21 BAO nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen. Vermittler im umsatzsteuerlichen Sinn sei nach dem allgemeinen Verständnis, wer einen Leistungsaustausch zwischen seinem Auftraggeber und einem Dritten herbeiführe. Er trete nach außen in fremden Namen und für fremde Rechnung auf.

In der Richtlinie 77/92/EWG des Rates vom über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Versicherungsagenten und des Versicherungsmaklers, Amtsblatt Nr. L 026 vom ,

S. 0014-0019, werde unter Art 2 lit. a bis c das Berufsbild des Versicherungsagenten definiert. Es umfasse

"a) die Berufstätigkeit von Personen, die zum Zweck der Herstellung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsschutzes als Vermittler zwischen Versicherungsnehmern und frei von ihnen gewählten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auftreten, den Abschluss von Versicherungsverträgen vorbereiten und gegebenenfalls bei ihrer Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, mitwirken;

b) die Berufstätigkeit von Personen, die auf Grund eines oder mehrerer Verträge oder von Vollmachten damit betraut sind, im Namen und für Rechnung oder nur für Rechnung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge anzubieten, vorzuschlagen und vorzubereiten oder abzuschließen oder bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, mitzuwirken;

c) die Tätigkeiten von Personen, die nicht unter die Buchstaben a) und b) fallen, jedoch für Rechnung der dort genannten Personen handeln und insbesondere mit der Durchführung von einführenden Arbeiten, der Vorlage der Versicherungsverträge oder der Einziehung der Prämien beauftragt sind, ohne dass sie dadurch Verpflichtungen gegenüber oder von der Öffentlichkeit übernehmen."

In der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Versicherungsvermittlung, Amtsblatt Nr. L 009 vom , S. 0003-0010, werde unter Art 2 Z 3 ("Begriffsbestimmungen") der Begriff "Versicherungsvermittlung" als das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, definiert.

Den angeführten Beschreibungen sei gemeinsam, dass der Versicherungsvermittler selber nicht Partei des von ihm vermittelten Versicherungsabschlusses sei, sondern nur am Leistungsaustausch mitwirke, diesen entsprechend vorbereite und in dessen "Nachfeld" bei der Verwaltung des Vertrages mitwirke. Der Versicherungsvertreter wie auch der Makler seien selbst nicht vertragsschließende Partei des Versicherungsgeschäftes.

Im gegenständlichen Fall sei die Beschwerdeführerin gleichzeitig als Hausverwalterin aufgetreten. Die strittigen Provisionen beträfen fast ausschließlich Objekte, für welche die Beschwerdeführerin gleichzeitig ein Hausverwaltungsmandat innehabe.

Der Vertrag des Hausverwalters mit dem Hauseigentümer sei regelmäßig ein Bevollmächtigungsvertrag iSd § 1002 ABGB (Hinweis auf Strasser in Rummel, ABGB, I2, § 1002 Rz. 29). Der Bevollmächtigungsvertrag sei ein Vertrag, durch welchen eine Person ein ihr aufgetragenes Geschäft im Namen eines andern zur Besorgung übernehme. Im Außenverhältnis gegenüber Dritten liege direkte Stellvertretung vor.

Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom , 91/15/0022, ausgeführt, dass ein Hausverwalter als direkter Stellvertreter des jeweiligen Hauseigentümers nicht gleichzeitig auch die Rolle des Vermittlers einnehmen könne. Der Gerichtshof habe in diesem Erkenntnis dargelegt, dass aus den Erkenntnissen vom , 66/78, 1640/80 und vom , Slg. Nr. 5843/F, deswegen nichts für die zu lösende Rechtsfrage zu gewinnen sei, weil der Gerichtshof mit dem erstzitierten Erkenntnis keine abschließende Aussage über die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung des § 6 Z 13 UStG 1972 getroffen habe und weil in dem Gewerbesteuer betreffenden letztzitierten Erkenntnis lediglich ein obiter dictum zur Umsatzsteuer getroffen worden sei, wonach es durchaus denkbar sei, dass jemand im Rahmen seiner Immobilienverwaltung auch die Tätigkeit eines Versicherungsvertreters iSd § 6 Z 13 UStG 1972 ausübe, und "dass die aus dieser Tätigkeit erzielten Entgelte unter die Steuerbefreiung des § 6 Z 13 UStG" fielen.

Im gegenständlichen Fall liege ein Agentenvertrag mit einem Versicherungsinstitut vor und seien die Einkünfte auf Grund dieses Vertrages zugeflossen. Es sei allerdings Aufgabe der Beschwerdeführerin als Hausverwalterin gewesen, für die ordnungsgemäße Versicherung der von ihr verwalteten Gebäude zu sorgen. Die Beschwerdeführerin sei als Hausverwalterin direkte Stellvertreterin der Versicherungsnehmer, weshalb kein Raum für eine Vermittlungstätigkeit bestanden habe.

Durch die Befreiungsbestimmung des § 6 Abs 1 Z 13 UStG 1994 sollten nachteilige Folgen für die Versicherungsvertreter vermieden werden, weil die von ihnen andernfalls in Rechnung gestellte Umsatzsteuer bei den Leistungsempfängern nicht abzugsfähig wäre. Da aber die eigentliche Entlohnung der Beschwerdeführerin die Hausverwaltertätigkeit betreffe und die zusätzlich zufließenden Provisionen eine erweiterte Entlohnung darstellten, werde nach dem Regelungszweck dieser Norm beim gegebenen Sachverhalt die Beschwerdeführerin durch die Nichtgewährung der Befreiung nicht benachteiligt.

Zwar seien die Provisionen Ausfluss der Leistungsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der VAG. Auf Grund der unmittelbaren Parteienstellung der Beschwerdeführerin in Form der direkten Stellvertretung lägen aber wirtschaftlich gesehen dennoch keine Leistungen als Versicherungsvertreter vor.

Die Beschwerdeführerin habe eingewendet, dass die Provisionsabrechnungen auf einer Vereinbarung zwischen ihr und der VAG beruhten, ein Provisionsanspruch für die Versicherungsnehmer aber nicht entstanden sei, weshalb die Provisionen auch kein Entgelt von dritter Seite darstellen könnten.

Dem halte die belangte Behörde entgegen: Wenn auch die gegenständlichen Provisionen kein zusätzliches Entgelt für die Leistung der Beschwerdeführerin an die Versicherungsnehmer darstellten, sei zu beachten, dass nach § 1009 ABGB der Gewalthaber verpflichtet sei, das Geschäft seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäß, emsig und redlich zu besorgen. Er habe allen aus dem Geschäft entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen. Der Gewalthaber sei daher zur Herausgabe des gesamten Nutzens, auch der Provisionen, verpflichtet. Zur Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer gehöre auch der Verzicht auf eine Forderung (Hinweis auf Ruppe, UStG3, § 4 Tz. 12). In eventu könne daher davon ausgegangen werden, dass durch einen Verzicht auf die Herausgabe der Provisionen ein weiteres Entgelt für die Hausverwaltertätigkeit vorliege und demnach auch unter diesem Gesichtspunkt die beantragte Steuerfreiheit zu versagen sei.

Jene Provisionen der Beschwerdeführerin, die auf Versicherungsabschlüsse außerhalb der Hausverwaltertätigkeit der Beschwerdeführerin entfielen (1.000 EUR), seien allerdings als umsatzsteuerbefreit zu behandeln.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin ist als Hausverwalterin tätig gewesen, und zwar einerseits für in ihrem Eigentum stehende Gebäude, andererseits für fremde Gebäude. Strittig ist, ob Provisionen, die sie von einer Versicherungsgesellschaft für Versicherungsverträge mit den jeweiligen Hauseigentümern erhalten hat, der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.

1. Versicherungen für eigene Gebäude

Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, auch wenn sie selber Eigentümer der Gebäude sei, liege eine Vermittlung von Versicherungsverträgen durch einen Versicherungsmakler oder - vertreter vor. In solchen Fällen vermittle sich die Beschwerdeführerin selbst als Versicherungsnehmerin.

Dieses Vorbringen erscheint dem Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Wenn der (potenzielle) Kunde Vertragsverhandlungen zwischen sich und dem Unternehmer initiiert und letztlich einen Vertrag mit dem Unternehmer schließt, liegt darin keine eigenständige Leistung des Kunden, also auch nicht die "Vermittlung" eines Vertrages. Im gegenständlichen Fall hat die Versicherungsgesellschaft zwar für das Zustandekommen eines Vertrages zwischen ihr und der Beschwerdeführerin als Versicherungsnehmerin der Beschwerdeführerin "Provisionen" geleistet, sie hat damit aber keine eigenständigen Vermittlungsleistungen der Beschwerdeführerin abgelten können. Die an einen Versicherungsnehmer gezahlten "Provisionen" können keine Leistungsentgelte darstellen, ihnen kommt daher der Charakter von Prämiennachlässen oder Prämienrückzahlungen zu.

Vor diesem Hintergrund liegt im Beschwerdefall - entgegen dem Beschwerdevorbringen - kein Fall einer Steuerbefreiung nach § 6 UStG 1994 vor.

Allein, da der Abschluss eines Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer keine Leistung iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 darstellt, erfüllt der Vorgang deshalb auch keinen Umsatzsteuertatbestand. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin durch die Vorschreibung von Umsatzsteuer auf Provisionen für Versicherungsverträge, bei denen sie Versicherungsnehmerin ist, in Rechten verletzt worden ist.

2. Versicherungen für fremde Gebäude

Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 13 UStG 1994 erfasst die Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter. Diese Befreiung erstreckt sich auch auf Versicherungsmakler (vgl. Ruppe, UStG3, § 6 Tz. 331).

Nach den Gesetzesmaterialien sollen mit der Befreiung nachteilige Folgen für die Vertreter vermieden werden, weil die von ihnen andernfalls in Rechnung gestellte Umsatzsteuer bei den Leistungsempfängern (Versicherungen) nicht abzugsfähig wäre (vgl das hg Erkenntnis vom , 2004/15/0090). Die Befreiung bewirkt im Ergebnis eine umsatzsteuerliche Gleichstellung der selbständigen mit der unselbständigen Vertretertätigkeit (vgl. Ruppe, UStG3, § 6 Tz. 327).

Gemeinschaftsrechtlich ergibt sich die Befreiung der Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter aus Art. 13 Teil B lit. a der 6. MwSt-RL 77/388/EWG. Die Bestimmung lautet wie folgt:

"Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

a) Die Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden;"

Die 6. MwSt-RL definiert den Begriff "Versicherungsvertreter" iSd Art 13 Teil B lit. a nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (vgl. etwa das Urteil vom , C-349/96, Card Protection Plan Ltd, Rn 15) sind die in Art. 13 der 6. Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen. Im Urteil vom , C-8/01, Taksatorringen, Rn 41, hat der EuGH festgehalten, dass der Versicherungsumsatz seinem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Versicherer und dem Versicherten voraussetzt.

Wie der EuGH in den Urteilen vom , C-124/07, J.C.M. Beheer BV, Rn 17f, und vom , C-472/03, Arthur Andersen, Rn 32, ausgesprochen hat, hängt die Anerkennung der Eigenschaft eines Versicherungsmaklers oder -vertreters zunächst vom Inhalt der Tätigkeiten ab und gehören Tätigkeiten, wie der Abschluss von Versicherungsverträgen, die Behandlung von Polizzenänderungen, die Ausstellung von Versicherungspolizzen, die Verrechnung von Provisionen sowie die Erteilung von Auskünften gegenüber der Versicherungsgesellschaft und den Inhabern von Polizzen, aber auch das Initiieren von Anträgen auf neue Versicherungen und deren Annahme, ihrer Art nach zu den Tätigkeiten eines Versicherungsmaklers oder -vertreters.

Der EuGH hat in den Rn 19 und 20 des Urteils J.C.M. Beheer BV festgestellt, dass die Richtlinie 77/92/EWG des Rates vom über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Versicherungsagenten und des Versicherungsmaklers, insbesondere Übergangsmaßnahmen für solche Tätigkeiten (Amtsblatt 1977 Nr. L 26, S. 14) keinen Anhaltspunkt über dieses Verhältnis der Versicherungsmakler und -vertreter zu den Parteien des Versicherungsvertrages enthalte, aus Rn 44 des Urteils vom , C-8/01, Taksatorringen, aber abzuleiten sei, dass die Dienstleistungen der Versicherungsmakler und -vertreter, sollen sie von der Befreiungsbestimmung des Art. 13 Teil B lit. a der 6. MwSt-RL erfasst sein, zugleich mit dem Versicherer und dem Versicherten in Verbindung stehen müssen.

In Rn 26 des Urteils J.C.M. Beheer BV spricht der EuGH sodann aus, dass eine mittelbare Beziehung mit den Parteien des Versicherungsvertrages, also dem Versicherer und dem Versicherten, ausreiche. Das Urteil betraf eine Versicherungsvertreterin, die als Untervertreterin im Namen und auf Rechnung einer anderen Versicherungsvertreterin tätig war, welche ihrerseits als "Bevollmächtigte" von Versicherungsgesellschaften selbständig im Namen dieser Versicherungsgesellschaften Versicherungsverträge abschloss. Aus dem Urteil ergibt sich, dass (auch) die Umsätze einer solchen Untervertreterin der Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil B lit. a der 6. MwSt-RL teilhaftig werden.

Dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin, welche zu den Provisionseinnahmen geführt hat, ihrem Inhalt nach den Tätigkeiten eines Versicherungsmaklers oder -vertreters entspricht, steht nicht in Streit. Damit im Einklang steht, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Vermittlung von Versicherungsverträgen, die nicht Gebäude betreffen, für welche die Beschwerdeführerin als Hausverwalterin tätig gewesen ist, die Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 13 UStG 1994 zur Anwendung gebracht hat.

Die belangte Behörde hat die Anwendung des § 6 Abs 1 Z 13 UStG 1994 aber deshalb versagt, weil die Beschwerdeführerin Bevollmächtigte der jeweiligen Hauseigentümer, also einer Vertragspartei gewesen ist. Dem , J.C.M. Beheer BV, ist vor der Sachverhaltkonstellation seines Falles nun eindeutig zu entnehmen, dass es der Annahme von "dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und - vertretern erbracht werden" iSd Art. 13 Teil B lit. a der 6. MwSt-RL nicht entgegensteht, wenn der Versicherungsmakler oder - vertreter beim Zustandekommen des von ihm initiierten Versicherungsvertrages von einer Vertragspartei bevollmächtigt gewesen ist. Im Hinblick auf dieses Urteil des EuGH hält der Verwaltungsgerichtshof die noch zum UStG 1972 vertretene Auffassung, bei direkter Stellvertretung bleibe kein Raum für die Vermittlungsleistung eines Versicherungsmaklers oder -vertreters (vgl das hg. Erkenntnis vom , 91/15/0022) für den Geltungsbereich des UStG 1994 nicht aufrecht.

Ob der Hausverwalter Vorteile, die ihm von Unternehmern (Versicherungen, etc) zugewendet werden, weil er in Ausübung der Hausverwaltung (und auf Grund der ihm erteilten Vollmacht) Verträge zwischen diesen Unternehmern einerseits und den Eigentümern der verwalteten Gebäude andererseits zustande bringt, herausgeben muss, wie dies der Ansicht der belangten Behörde entspricht, braucht im Beschwerdefall nicht beurteilt zu werden. Dass die Hauseigentümer solche Forderungen geltend gemacht und sodann, um die Hausverwaltungstätigkeit abzugelten, konkret auf solche Forderungen verzichtet hätten, hat die belangte Behörde nämlich nicht festgestellt.

Die Provisionen stellen auch nicht Entgelt von dritter Seite iSd § 4 Abs 2 Z 2 UStG 1994 dar. Der Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde zufolge hat die Versicherung die Provisionen auf Grund eines von ihr mit der Beschwerdeführerin geschlossenen Vertrages im Hinblick auf die ihr erbrachten Leistungen der Vermittlung von Versicherungsverträgen geleistet, nicht jedoch für eine den Hauseigentümern erbrachte Hausverwaltungsleistung. Entgelt von dritter Seite liegt aber nur vor, wenn die Zahlung des Dritten für eine bestimmte Leistung erbracht worden ist (vgl Ruppe, UStG3, § 4 Tz 109).

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet ist und daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Solcherart braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob die belangte Behörde für den Fall, dass die Provisionsumsätze steuerpflichtig wären, von einer Entstehung der Steuerschuld im Streitjahr ausgehen durfte.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am