VwGH vom 19.03.2013, 2013/15/0078
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der B GmbH in H, vertreten durch die Kaufmann Thurnher Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Schulgasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom , Zl. RV/0360-F/12, betreffend Energieabgabenvergütung 2011, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei, die eine Wäscherei und chemische Reinigung betreibt, beantragte die Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011.
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit der Begründung ab, dass nur Betriebe mit Tätigkeitsschwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter Anspruch auf Energieabgabenvergütung hätten.
Die beschwerdeführende Partei bekämpfte die Abweisung mit Berufung und machte geltend, der Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Energieabgabenvergütung sei verfassungswidrig. Sie betreibe ein Dienstleistungsunternehmen, dessen Energieverbrauch mit dem eines Produktionsunternehmens vergleichbar sei.
Die belangte Behörde gab der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid teilweise, nämlich hinsichtlich des Kalendermonats Jänner 2011, Folge. Im Übrigen wies sie die Berufung als unbegründet ab.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 1164/12 - unter Verweis auf sein Erkenntnis vom , B 321/12 - abgelehnt. Er hat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall entspricht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , 2012/17/0469, zu Grunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird daher auf die Begründung jenes Erkenntnisses verwiesen.
Soweit die beschwerdeführende Partei - im Widerspruch zum Vorbringen in der Berufung - in der Beschwerde geltend macht, sie sei sowohl im produzierenden als auch im dienstleistenden Bereich tätig, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG).
Im Übrigen ist auch aus dem Beschwerdevorbringen (samt den mit der Beschwerde vorgelegten Beilagen) nicht ableitbar, dass der Schwerpunkt des Betriebes der beschwerdeführenden Partei nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe (§ 2 Abs. 1 EAVG): Die beschwerdeführende Partei stellt keine körperlichen Wirtschaftsgüter her, sondern betreibt auch nach eigenem Vorbringen eine Wäscherei und Reinigung. Dabei handelt es sich aber um einen Dienstleistungsbetrieb (vgl. die Verordnung Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates: Einordnung der Klasse 96.01 "Wäscherei und chemische Reinigung" in der Abteilung 96:
"Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen" in Abschnitt S "Erbringung von sonstigen Dienstleistungen"; ebenso Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE 2008, herausgegeben von Statistik Austria; zur Abgrenzung vgl. auch das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichtes vom , 1 BvR 1748/99 und 1 BvR 905/00, Rz 77).
Es ist sohin nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid für Zeiträume ab Februar 2011 keinen Anspruch auf Energieabgabenvergütung anerkannt hat.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am