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VwGH vom 06.10.2011, 2011/06/0047

VwGH vom 06.10.2011, 2011/06/0047

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des K H in S, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Vogelweiderstraße 55, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 20704-07/430/2-2011, betreffend Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung gemäß § 34 Sbg. BauTG (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer ersuchte im April 2009 um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Kanalanschlussverpflichtung nach § 34 Abs. 3 Sbg. Bautechnikgesetz - BauTG für das Objekt W-dorf 12/12a in der mitbeteiligten Gemeinde an. Es liegt unbestritten ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Privatzimmervermietung und Vermietung für Ferienwohnungen vor.

Die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde wies diesen Antrag mit Bescheid vom mit der Begründung ab, dass gemäß § 34 Abs. 3 BauTG für einen landwirtschaftlichen Betrieb hinsichtlich der häuslichen Abwässer dann keine hygienischen und wasserwirtschaftlichen Bedenken bestünden, wenn er die in der Anlage zum Abs. 3a leg. cit. enthaltenen Voraussetzungen erfülle. Darin werde geregelt, dass eine Ausnahme jedenfalls nicht in Betracht komme, wenn im Betrieb auch Personen im Rahmen der Dauervermietung, Vermietung von Ferienwohnungen oder einer gewerblichen Tätigkeit beherbergt oder betriebsfremde Abwässer mit verwendet würden. Da im verfahrensgegenständlichen Objekt eine Privatzimmervermietung und Vermietung von Ferienwohnungen stattfinde, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie führte im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer darin nicht gefolgt werden könne, dass die Z. 1 der Anlage zu § 34 Abs. 3a BauTG in Zusammenschau mit der Z. 4 so zu lesen sei, das sie im Fall des Vorliegens einer dem Stand der Technik entsprechenden Recyclinganlage nicht gelten würde. Im Gesetz ergäben sich für diese Ansicht keinerlei Anhaltspunkte. Richtig sei vielmehr, dass die in Z. 1 bis 6 der Anlage genannten Voraussetzungen parallel zu prüfen seien und kumulativ vorliegen müssten, damit eine Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht erteilt werden könne. Daran ändere auch nichts, wenn - wie der Beschwerdeführer meine - seine dem Stand der Technik entsprechende Recyclinganlage an sich keine wasserwirtschaftlichen oder hygienischen Bedenken aufwerfe, da der Gesetzgeber eindeutig geregelt habe, unter welchen Umständen er davon ausgehe, dass diese Bedenken bestünden und wann nicht. Es werde auch angemerkt, dass die Entscheidung, ob wasserwirtschaftliche und hygienische Bedenken bestünden, in einem regulären Verfahren der Baubehörde und auch der Wasserrechtsbehörde zu erfolgen habe.

Wenn der Beschwerdeführer meine, dass seine Anlage vor Errichtung des Kanales um teures Geld errichtet worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass die vorliegende gesetzliche Regelung seit Jahrzehnten bestehe, bekannt sei und allgemein und generell gelte.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 gebildeten Senat erwogen:

§ 34 Abs. 1 bis 3a Sbg. Bautechnikgesetz - BauTG, LGBl. Nr. 75/1976 in der Fassung LGBl. Nr. 26/1994 samt Anlage (Wiedergabe nur im Hinblick auf Pkt. B) lautet wie folgt:

" § 34

(1) Bei allen Bauten und sonstigen baulichen Anlagen muß für das Sammeln und für die Beseitigung anfallender Ab- und Niederschlagswässer in technisch und hygienisch einwandfreier Weise vorgesorgt werden.

(2) Wo es aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist, hat die Abwasserbeseitigung durch eine Kanalisation zu erfolgen. Erfolgt keine Einmündung in eine Kanalisation, so ist für einen späteren Anschluß tunlichst die bauliche Vorsorge zu treffen.

(3) Wo für die Ableitung der Abwässer eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage (§ 1 Abs. 1 Benützungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 31/1963) besteht, sind die Abwässer über Hauskanäle dorthin einzuleiten. Dies gilt bei nachträglicher Errichtung einer solchen Kanalisationsanlage auch für bereits bestehende Bauten. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Hauskanäle auf ihre Kosten herzustellen und zu erhalten und in die Kanalisationsanlage einzumünden. Ausnahmen von der Einmündungsverpflichtung können von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) auf Antrag gewährt werden, wenn aus technischen Gründen übermäßige Aufwendungen notwendig wären, die einem Grundeigentümer nicht zugemutet werden können, oder wenn es für landwirtschaftliche Betriebe vom Standpunkt der landwirtschaftlichen Betriebsführung notwendig ist und keine hygienischen und wasserwirtschaftlichen Bedenken entgegenstehen. Eine solche Ausnahme bedarf der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Wahrung der hygienischen und wasserwirtschaftlichen Belange. Darüber hinaus ist eine Ausnahme von der Einmündungsverpflichtung nicht zulässig. Soweit es für die technisch und hygienisch einwandfreie Beseitigung der Abwässer oder der Niederschlagswässer erforderlich ist, kann die Einleitung der Niederschlagswässer in eine Kanalisation vorgeschrieben werden.

(3a) Der Gewährung einer Ausnahme von der Einmündungsverpflichtung gemäß Abs. 3 für einen landwirtschaftlichen Betrieb stehen hinsichtlich der häuslichen Abwässer dann keine hygienischen und wasserwirtschaftlichen Bedenken entgegen, wenn die in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Voraussetzungen erfüllt werden. Dem Ansuchen um Gewährung der Ausnahme sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1. ein amtlich beglaubigter Grundbuchsauszug oder eine Amtsbestätigung, aus dem (der) das Eigentum des Antragstellers an den zum Betrieb gehörigen Grundstücken ersehen werden kann und der (die) nicht älter als drei Monate sein darf;

2. eine Beschreibung des Vorhabens mit den Nachweisen über die Erfüllung der festgelegten Voraussetzungen;

3. ein Übersichtslageplan, in dem der betreffende Betrieb und die bewirtschafteten Grundflächen dargestellt sind;

4. die Verträge über eine allfällige langfristige Pachtung von Flächen;

5. Pläne der Gülle- bzw. Jauchegruben, im Fall ihrer bereits erfolgten Errichtung auch der Nachweis ihrer Dichtheit.

Das Vorliegen der Voraussetzungen ist im Abstand von jeweils fünf Jahren, gerechnet ab Erteilung der Ausnahme, von der Baubehörde amtswegig zu überprüfen. Dabei ist die Dichtheit der Gülle- bzw. Jauchegrube vom Eigentümer des Betriebes auf geeignete Weise nachzuweisen. Haben sich die Umstände wesentlich geändert, ist die Ausnahme von der Baubehörde aufzuheben. Die Ergebnisse der Überprüfung und die Aufhebungsbescheide sind der Landesregierung mitzuteilen."

Die Anlage zu § 34 Abs. 3a BauTG lautet, soweit es im Beschwerdefall von Bedeutung ist, wie folgt:

" Anlage zu § 34 Abs. 3a

Voraussetzungen für die Ausnahme von der Einmündungsverpflichtung häuslicher Abwässer aus landwirtschaftlichen Betrieben

A. Bei Einbringung des Ansuchens vor dem :

B. Bei Einbringung des Ansuchens nach dem :

1. Eine Ausnahme kommt jedenfalls nicht in Betracht, wenn im Betrieb auch Personen im Rahmen der Privatzimmervermietung, Dauervermietung, Vermietung von Ferienwohnungen oder einer gewerblichen Tätigkeit beherbergt oder betriebsfremde Abwässer mitverwendet werden.

2. Der Betrieb muß je Großvieheinheit mindestens 1/3 ha landwirtschaftlichen Grund umfassen, der für die Düngung mit Wirtschaftsdünger in Betracht kommt und ständig bewirtschaftet wird. …

3. Auf jeden im Betrieb lebenden Bewohner (Z. 5) müssen zumindest 1,5 Großvieheinheiten kommen.

4. Der Betrieb muß mindestens zwei getrennt zu beschickende, dichte Gülle- bzw. Jauchegruben für die darin zu mischenden häuslichen und aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung und der Silowirtschaft stammenden Abwässer besitzen, die insgesamt mindestens je Bewohner 20 m3 und je Großvieheinheit 10 m3 bei Güllewirtschaft und 5 m3 bei Jauchewirtschaft nutzbaren Raum aufweisen.

5. Als Bewohner sind die tatsächlich im Betrieb ständig wohnenden Personen zu berechnen. Mindestens sind der Berechnung aber vier Personen zugrunde zu legen. …"

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass gemäß der angeführten Anlage (Pkt. B) bei Vorliegen von Privatzimmervermietung bzw. Vermietung von Ferienwohnungen in einem landwirtschaftlichen Betrieb im Zusammenhalt mit der Z. 4 der Anlage Pkt. B eine Ausnahme nur dann nicht erteilt werden dürfe, wenn der Betrieb im Sinne Z. 4 zwei getrennt zu beschickende dichte Gülle- bzw. Jauchengruben besitze. Die Voraussetzungen der Z. 4 seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe vielmehr eine dem modernsten Stand der Abwassertechnik entsprechende Recyclingkläranlage ohne jeglichen Abwasseranfall errichtet. Es sei das Argument völlig außer Acht gelassen worden, dass § 34 Abs. 3 BauTG schon deshalb nicht zur Anwendung gelange, da bei dem gegenständlichen errichteten Abwasserbeseitigungssystem keine Abwässer entstünden. Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, bei der Errichtung einer Recyclingkläranlage mit einem geschlossenen Abwassersystem, die eine Reinigungsleistung bis zu +/- 100 % habe, wasserwirtschaftliche bzw. hygienische Bedenken im Sinne des § 34 Abs. 3 BauTG anzunehmen.

Das Vorbringen ist nicht zielführend. Aus § 34 Abs. 3 und Abs. 3a BauTG ergeben sich als Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung gemäß dem ersten Satz des Abs. 3 dieser Bestimmung, wenn aus technischen Gründen übermäßige Aufwendungen notwendig sind, die einem Grundeigentümer nicht zugemutet werden können, oder wenn es für landwirtschaftliche Betriebe vom Standpunkt der landwirtschaftlichen Betriebsführung notwendig ist und keine hygienischen und wasserwirtschaftlichen Bedenken entgegenstehen. In Bezug auf die Gewährung einer Ausnahme von der Einmündungsverpflichtung gemäß Abs. 3 für einen landwirtschaftlichen Betrieb regelt Abs. 3a dieser Bestimmung hinsichtlich der dabei zulässigerweise mit zu verwendenden häuslichen Abwässer, unter welchen Voraussetzungen dagegen keine hygienischen und wasserwirtschaftlichen bestehen. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich (arg: "wenn die in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind"), dass die in der Anlage vorgesehenen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen.

Dabei ist in Z. 1 dieser Anlage (Pkt. B) nach ihrem Wortlaut in grundsätzlicher Weise normiert, dass die Gewährung einer Ausnahme für einen landwirtschaftlichen Betrieb jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn in diesem auch Personen u.a. im Rahmen der Privatzimmervermietung und Vermietung aus Ferienwohnungen beherbergt werden, also auch Abwässer von solchen, nicht im landwirtschaftlichen Betrieb lebenden Personen vorliegen. Es liegen dann keine häuslichen Abwässer im Sinne § 34 Abs. 3a BauTG vor.

Die Regelung von Ausnahmen von der Kanalanschlussverpflichtung gemäß § 34 Abs. 3 und Abs. 3a BauTG lässt solche nur in sehr engem Rahmen zu. Grundsätzlich besteht für alle Grundeigentümer für die auf dem Grundstück befindlichen Bauten im Falle der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisation die Anschlussverpflichtung. Der Gesetzgeber sieht danach (wie es dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebt) keine Ausnahme dahingehend für den Fall vor, dass der Grundeigentümer aus Eigeninitiatve eine dem Stand der Technik entsprechende Recyclingkläranlage errichtet. Dies muss auch für den Bereich landwirtschaftlicher Betriebe angenommen werden. Der Gesetzgeber hat vielmehr die Kriterien für eine Ausnahme für landwirtschaftliche Betriebe eng determiniert, u.a. nur, soweit Abwässer von im landwirtschaftlichen Betrieb lebenden Bewohnern mit verwendet werden sollen (vgl. Anlage B Z. 3). Der Gesetzgeber geht bei seiner Regelung auch ausdrücklich davon aus, dass die Kanalanschlussverpflichtung auch für bereits bestehende Bauten, also bei nachträglicher Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage gemäß § 34 Abs. 3 BauTG zur Anwendung kommt.

Da der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am