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VwGH 30.04.2014, 2013/12/0206

VwGH 30.04.2014, 2013/12/0206

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §8;
DVG 1984 §3;
GdBG Innsbruck 1970 §18 Abs1;
PersonalÜbk Kommunalbetriebe-AG Innsbruck 1994 §1;
VwGG §12 Abs3;
VwGG §21 Abs1 Z4;
RS 1
Der Beamte wurde der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG zur Dienstleistung zugewiesen. Durch eine derartige Zuweisung kommt ihren Vorstandsmitgliedern die Eigenschaft eines Dienstvorgesetzten zu. Allerdings bleiben die Rechte und Pflichten der betroffenen Beamten, insbesondere also das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck, unverändert aufrecht (vgl. E , 95/12/0265). Da das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten zur Landeshauptstadt Innsbruck auch nach seiner Zuweisung an die IKB fortbestanden hat, kommen dieser aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, an dem sie nicht beteiligt ist, unmittelbar weder Rechte noch Pflichten zu, die durch eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides verletzt werden könnten. Vor diesem Hintergrund schließt der klare Wortlaut des § 3 DVG 1984, der die Parteistellung im Dienstrechtsverfahren erschöpfend umschreibt, eine Parteistellung der IKB iSd § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG auch im Verfahren vor dem VwGH aus (E , 2010/12/0185). Der Antrag der IKB, ihre Beteiligung im Verfahren gegen den angefochtenen Bescheid zuzulassen, war daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Normen
AVG §13 Abs1;
B-VG Art20 Abs1;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §1 Abs4;
GdBG Innsbruck 1970 §17 Abs2;
GO Magistrat Innsbruck 2010 §24;
VwGG §42 Abs3a idF 2012/I/051;
RS 2
§ 1 Abs. 1 DVG 1984 iVm § 13 Abs. 1 AVG eröffnet die Wahlfreiheit zur (auch schriftlichen) Form von Anbringen. Das Ansprechen eines Erholungsurlaubes stellt die Geltendmachung eines subjektiven Rechtes des Beamten gegenüber seinem Dienstgeber dar. Die an den Beamten gerichtete Anweisung über die einzuhaltende Art der Stellung derartiger Anbringen betrifft somit nicht dessen durch Weisung iSd § 1 Abs. 4 DVG 1984 gestaltbares dienstliches Verhalten. Zur Erteilung einer derartigen Weisung ist demnach kein Vorgesetzter zuständig, sodass in Ansehung einer solchen Weisung schon aus dem erstgenannten Grund des Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG iVm § 17 Abs. 2 GdBG Innsbruck 1970 und § 24 GO Magistrat Innsbruck 2010 keine Befolgungspflicht besteht.
Normen
GdBG Innsbruck 1970 §17 Abs2;
GO Magistrat Innsbruck 2010 §24;
VwGG §42 Abs3a idF 2012/I/051;
VwRallg;
RS 3
Weisungen, welche die Geltendmachung subjektiver Rechte des Beamten durch gegenüber den gesetzlichen Vorschriften verschärften oder veränderten Formvorschriften erschweren, lösen keine Befolgungspflicht aus (vgl. E , 2006/12/0011; E , 2009/12/0006).
Normen
AVG §56;
BDG 1979 §44 impl;
B-VG Art20 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §17 Abs2;
GO Magistrat Innsbruck 2010 §24;
VwGG §42 Abs3a idF 2012/I/051;
RS 4
Der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstpflichten ist es, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen sind bzw. nicht durch Bescheid vorgenommen wurden, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in seinen Rechten verletzt wurde. Dieser Verletzung ist die durch dienstrechtliche Vorschriften nicht gedeckte Annahme einer Verpflichtung des Beamten durch die Behörde gleichzuhalten (vgl. E , 2010/12/0184).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, in der Beschwerdesache des Dr. F B in V, vertreten durch Dr. Kurt Bayr, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 4, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Zl. GSB-3958/2013, betreffend Feststellungen zu einer Weisung i.A. eines Erholungsurlaubes, sowie der ihren Beitritt als mitbeteiligte Partei erklärenden Innsbrucker Kommunalbetriebe AG in Innsbruck, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Mitbeteiligung der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG im Verfahren gegen den angefochtenen Bescheid wird zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:

"Die an den Beschwerdeführer gerichtete Weisung, Urlaubsanträge in Form eines elektronischen Antrages, insbesondere über Workflows, einzubringen, betrifft nicht seine Dienstpflichten und ist von ihm nicht zu befolgen.

Die weiteren Anträge festzustellen, sein Dienstvorgesetzter habe seine materielle Entscheidungspflicht dadurch verletzt, dass er die Urlaubsgenehmigung lediglich von der Einbringungsart des schriftlichen Urlaubsantrages vom abhängig gemacht und durch Nichtentscheidung über diesen Antrag das Recht des Beschwerdeführers auf Erholung und Regeneration verletzt habe, werden zurückgewiesen."

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck. Er wurde im Jahr 1994 der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (kurz: IKB) zur Dienstleistung zugewiesen.

Am beantragte er schriftlich die Bewilligung eines Erholungsurlaubes für den 29. und . Hierüber wurde, nachdem er sich über Aufforderung nicht bereit erklärt hatte, den Antrag in elektronischer Form zu wiederholen, bis zum beantragten Urlaubszeitraum nicht entschieden. Ein Urlaubsantritt ist unterblieben.

Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am den Antrag an die (nunmehr belangte) Dienstbehörde auf Erlassung eines Feststellungsbescheides (wörtlich) darüber, dass

"1. die Befolgung einer (unmittelbaren/mittelbaren) Weisung, nämlich meinen Urlaubsantrag (für die beiden Tage 29. /) in Form eines 'elektronischen Antrages', insbesondere über Workflows einzubringen, nicht zu meinen Dienstpflichten gehört bzw. nicht zu befolgen war,

2. mein Dienstvorgesetzter seine materielle Entscheidungspflicht dadurch verletzt hat, indem er seine Urlaubsgenehmigung lediglich von der Einbringungsart meines Urlaubsantrages abhängig gemacht hat, und

3. mein Dienstvorgesetzter durch Nichtentscheidung im Sinne meines schriftlichen Antrages vom  mein Recht auf Erholung und Regeneration dadurch in rechtswidriger Weise verletzt wurde."

Nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens stellte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über diesen Antrag gemäß den §§ 17 und 23 Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 (IGBG) iVm §§ 5, 7, 19 und 24 der Geschäftsordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Innsbruck fest, der Beschwerdeführer sei verpflichtet, Weisungen seines Vorgesetzten bezüglich die elektronische Einbringung eines Urlaubsantrages, insbesondere über Workflows, Folge zu leisten (Punkt I); der Dienstvorgesetzte habe seine materielle Entscheidungspflicht nicht verletzt (Punkt II), ebenso sei das Recht des Beschwerdeführers auf Erholungsurlaub nicht verletzt worden (Punkt III).

Begründend führte sie nach Darstellung des Antragsinhaltes sowie der Rechtslage aus (Anonymisierungen - hier wie im Folgenden - durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibeweise im Original):

"Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom , ..., ab  mit den Agenden der Abteilung Recht betraut und mit Beschluss des Stadtsenates vom  mit Wirksamkeit vom zum Abteilungsleiter der Abteilung Recht bestellt.

Seit dem Jahr 2012 werden in der IKB Anträge betreffend Urlaub, Zeitausgleich u.ä. auf elektronischem Wege mittels 'Workflow' (elektronisches Formular für Urlaubs-/Zeitausgleichs- /Gleichzeitantrag) eingebracht und entsprechend abgehandelt.

Der Beschwerdeführer wurde mit anderen Dienstnehmern am in der Benutzung des 'Workflows' zur Antragstellung von Urlaub, Zeitausgleich und Gleitzeit eingeschult und hatte seinen Urlaub bzw. Zeitausgleich bis zum auch nachweislich per Workflow beantragt (erster Workflow-Antrag vom ).

Am Dienstag, den gab der Beschwerdeführer einen schriftlichen Urlaubsantrag für den 29. und im Vorzimmer seines unmittelbaren Vorgesetzten, des Vorstandsdirektors DI M., bei Frau O. ab.

Nach Rücksprache mit dem Vorstandsdirektor ... ersuchte Frau

O. den Beschwerdeführer per Mail am um 11:53 Uhr, seinen Urlaubsantrag - wie auch alle anderen MitarbeiterInnen - elektronisch per Workflow einzubringen.

Am Freitag, den um 12:30 Uhr urgierte der Beschwerdeführer per Mail an Frau O. die Genehmigung bzw. Nichtgenehmigung seines Urlaubes und teilte mit, dass er sich in seinem Recht auf stressfreien Erholungsurlaub verletzt fühlen würde. Da der Beschwerdeführer dieses Mail an Frau O. nach der Dienstzeit sendete, wurde es (seinem Vorgesetzten DI M.) erst am Montag, den zur Kenntnis gebracht.

...

Der Beschwerdeführer wurde mit E-Mail vom seitens des Vorstandes der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG aufgefordert, seinen Antrag auf Erholungsurlaub am 29. und  mittels 'Workflow' einzubringen.

Das elektronische Formular 'Workflow' ist ein zeitgemäßes Instrument, das auch im Stadtmagistrat Innsbruck in einer ähnlichen Form für alle Bediensteten mit einem eigenen PC-Arbeitsplatz verbindlich anzuwenden ist.

Die Vorteile des 'Workflows' bei der Beantragung von Urlaub, Zeitausgleich sowie Gleitzeit sind u.a. eine Zeitersparnis für den Genehmiger in der Abwicklung, Wegverkürzung durch fehlende körperliche Weitergabe eines Urlaubszettels, rasche Genehmigungsmöglichkeit - intern und extern durch WEB-Funktion, Papiereinsparung, Ablage wird abgelöst durch die historische Speicherungsmöglichkeit, automatische Weiterleitung an den Zeitbeauftragten, Möglichkeit der Antragstellung und Genehmigung auch in der arbeitsfreien Zeit oder im Krankenstand, Übersicht für den Genehmiger über die genehmigten Urlaubs/Gleitzeit- /Zeitausgleichsstunden und eventuellen Kollisionen von Urlauben.

Die Antragstellung über dieses 'Workflow' stellt sohin keinen unzumutbaren Aufwand für die Bediensteten dar, sondern unterstützt diese vielmehr in verwaltungstechnischer Hinsicht. Das System ist technisch ausgereift und mit einem elektronischen Handbuch mit allen notwendigen Erläuterungen versehen, welches jedem Bediensteten zugänglich ist.

Der Beschäftiger hat das Recht, auf die Verwendung von modernen und effizienten Verwaltungsinstrumenten zu bestehen, wodurch die Rechte der zugewiesenen Bediensteten in keiner Weise angegriffen werden.

Es liegen auch keine Gründe gem. § 24 der Geschäftsordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Innsbruck vor, die das Nichtbefolgen der schriftlichen Aufforderung durch den

Vorgesetzten ... zur Benützung des Workflow für Urlaub rechtfertigen.

Die Urlaubsrechte sowie das Recht auf Erholung der Dienstnehmer werden daher in keiner Weise beeinträchtigt.

Eine willkürliche Verweigerung dieses funktionierenden Workflows durch einzelne Bedienstete wäre ein unzumutbarer Verwaltungsmehraufwand für den Beschäftiger und kann im Rahmen der Dienstpflichten der Bediensteten als zwingende Grundlage für eine Urlaubsgenehmigung angeordnet werden.

Ungeachtet dessen ist die fehlende Bewilligung des Urlaubes ... für den 29. und  nur darauf zurückzuführen, dass ein langjähriger Mitarbeiter in leitender Funktion seinen Urlaubsantrag trotz schriftlichem Ersuchen des Dienstvorgesetzten (Mail vom um 11:53 Uhr), willkürlich nicht wie gewohnt per Workflow, sondern schriftlich eingebracht hat und die diesbezügliche Mail-Mitteilung des Beschwerdeführers (Mail vom Freitag den um 12:30 Uhr), seinem Vorgesetzten erst am folgenden Montag den zur Kenntnis gebracht wurde. Eine zeitgerechte Entscheidung war daher unmöglich; weder eine Ablehnung noch eine Bewilligung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer inhaltlich in seinem Recht, Anbringen iSd § 13 AVG schriftlich einbringen zu dürfen, sowie im "Recht auf (stressfreien) Erholungsurlaub" verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Zurückweisung oder die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Hierauf hat der Beschwerdeführer repliziert.

Die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG hat mit Hinweis darauf, dass ihr der Beschwerdeführer zur Dienstleistung zugewiesen worden sei, den Antrag gestellt, ihre Beteiligung am Verfahren zuzulassen; sie hat sich dem Verfahrensantrag der belangten Behörde angeschlossen. Auch hierauf hat der Beschwerdeführer repliziert.

Einleitend ist anzumerken, dass gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2013 auf das seit Oktober 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die am geltenden Bestimmungen anzuwenden sind. Dies gilt - gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am in Kraft gestandene Fassung.

1. Zur beantragten Zulassung als Mitbeteiligte:

Der Beschwerdeführer wurde der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG im Jahr 1994 zur Dienstleistung zugewiesen. Durch eine derartige Zuweisung kommt ihren Vorstandsmitgliedern die Eigenschaft eines Dienstvorgesetzten zu. Allerdings bleiben die Rechte und Pflichten der betroffenen Beamten, insbesondere also das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck, unverändert aufrecht (vgl. dazu, auch zur Darstellung der maßgeblichen Rechtslage, ausführlich das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0265, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).

§ 8 AVG (in der Stammfassung des BGBl. Nr. 51/1991) lautet:

"§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien."

§ 3 DVG (im Wesentlichen in der Stammfassung nach der Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 29/1984, die Überschrift modifiziert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 362/1991) lautet:

"Zu § 8 AVG

§ 3. Im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten sind die Personen Parteien, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus einem solchen Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens sind."

Die Formulierung des § 3 DVG geht auf die Stammfassung dieses Gesetzes BGBl. Nr. 54/1958 zurück. In den Gesetzesmaterialien hiezu (RV 328 BlgNR, 8. GP, 8) heißt es (auszugsweise):

"Zu § 3:

... Mit dem § 3 des DVG soll klargestellt werden, dass im Dienstrechtsverfahren nur der Beamte selbst (dessen Hinterbliebener usw.) Partei ist und nicht etwa zu seinen Lebzeiten auch sein Angehöriger, der unter Umständen an dem Verfahren ein Interesse besitzen kann (etwa geschiedene Gattin). ..."

Da das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Landeshauptstadt Innsbruck - wie gesagt - auch nach seiner Zuweisung an die IKB fortbestanden hat, kommen dieser aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, an dem sie nicht beteiligt ist, unmittelbar weder Rechte noch Pflichten zu, die durch eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides verletzt werden könnten. Vor diesem Hintergrund schließt der klare Wortlaut des § 3 DVG, der die Parteistellung im Dienstrechtsverfahren erschöpfend umschreibt, eine Parteistellung der IKB im Sinn des § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aus (siehe zum insoweit vergleichbaren Fall einer Ausgliederung etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0185, mwN).

Der Antrag der IKB, ihre Beteiligung im Verfahren gegen den angefochtenen Bescheid zuzulassen, war daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

2. In der Sache hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

§ 17 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 (IGBG) in

der Fassung der Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. für Tirol Nr. 44 lautet auszugsweise:

"§ 17

Allgemeine Pflichten

(1) Der Beamte hat seine ganze Kraft dem Dienst zu widmen und seinen dienstlichen Verpflichtungen in vollem Umfang nach bestem Wissen und mit anhaltendem Fleiß unparteilich und uneigennützig nachzukommen.

(2) Der Beamte hat in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren, den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und ihnen und allen übrigen Bediensteten sowie den Parteien mit Anstand und Achtung zu begegnen.

(3) Der Umfang der Dienstobliegenheiten ist nach den besonderen, für die einzelnen Dienstzweige geltenden Vorschriften oder, wenn solche nicht bestehen oder nicht ausreichen, nach dem Zweck des Dienstes zu beurteilen.

(4) Der Beamte ist zur raschen und wirksamen Durchführung seiner dienstlichen Obliegenheiten verpflichtet.

(5) ... (6)"

Gemäß § 24 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Innsbruck (kurz: MGO) sind alle Mitarbeiter, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, an die Weisungen ihrer Vorgesetzten gebunden und diese für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

Hält ein Mitarbeiter eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er gemäß § 24 MGO, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass die Partei eines Verwaltungsverfahrens berechtigt ist, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/12/0042, mwN).

Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen bejaht die Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen im Dienstverhältnis ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom , Zl. 2007/12/0049 und Zl. 2007/12/0199, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens - wie hier - die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten zählt.

Die Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände (Erteilung der Weisung durch ein unzuständiges Organ oder einer Weisung, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde) vorliegt, weiters dann, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration iSd § 24 MGO nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0049).

Dem Beschwerdeführer ist im Ergebnis darin beizupflichten, dass § 1 Abs. 1 DVG iVm § 13 Abs. 1 AVG die Wahlfreiheit zur (auch schriftlichen) Form von Anbringen eröffnet. Das Ansprechen eines Erholungsurlaubes stellt die Geltendmachung eines subjektiven Rechtes des Beamten gegenüber seinem Dienstgeber dar. Die an den Beamten gerichtete Anweisung über die einzuhaltende Art der Stellung derartiger Anbringen betrifft somit nicht dessen durch Weisung iSd § 1 Abs. 4 DVG gestaltbares dienstliches Verhalten. Zur Erteilung einer derartigen Weisung ist demnach kein Vorgesetzter zuständig, sodass in Ansehung einer solchen Weisung schon aus dem erstgenannten Grund des Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 IGBG und § 24 MGO keine Befolgungspflicht bestand.

In Anwendung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichthof bereits wiederholt ausgesprochen, dass Weisungen, welche die Geltendmachung subjektiver Rechte des Beamten durch gegenüber den gesetzlichen Vorschriften verschärften oder veränderten Formvorschriften erschweren, keine Befolgungspflicht auslösen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/12/0011, und vom , Zl. 2009/12/0006).

Mit dem in diesem Sinn erfolgenden Abspruch über das - im Verwaltungsverfahren allein strittige - Fehlen einer den Beschwerdeführer treffenden Pflicht zur Befolgung der ihm erteilten Weisung ist sein rechtliches Interesse im Sinne einer Klarstellung für künftige ähnliche Verfahren nach den eingangs dargelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides allerdings erschöpft. Der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstpflichten ist es nämlich, wie gesagt, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen sind bzw. nicht durch Bescheid vorgenommen wurden, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in seinen Rechten verletzt wurde. Dieser Verletzung ist die durch dienstrechtliche Vorschriften nicht gedeckte Annahme einer Verpflichtung des Beamten durch die Behörde gleichzuhalten (vgl. weiters etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0184 mwN).

Der Zeitraum, für den der Beschwerdeführer Erholungsurlaub beantragt hatte (29. und ), war im Zeitpunkt seiner Antragstellung (am ) bereits verstrichen. Hinsichtlich der Verletzung im Anspruch auf Erholungsurlaub an sich kann nach dem dargestellten Verhalten der Dienstbehörde auch nicht von einer zukünftigen Rechtsgefährdung ausgegangen werden.

Die weiter erhobenen Feststellungsbegehren waren daher in Ermangelung eines rechtlichen Interesses zurückzuweisen. Abgesehen davon sind zur Abwehr der vom Beschwerdeführer behaupteten Säumnis der Dienstbehörde andere Rechtsbehelfe als die Erlassung eines - wie erwähnt nur subsidiär in Betracht kommenden - Feststellungsbescheides vorgesehen.

Da die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 letzter Fall in Verbindung mit Abs. 3a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 hier vorliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof von der dort enthaltenen Ermächtigung, in der Sache zu entscheiden, Gebrauch gemacht und den angefochtenen Bescheid im aufgezeigten Sinn abgeändert.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50, VwGG.

Wien, am

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Normen
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §8;
BDG 1979 §44 impl;
B-VG Art20 Abs1;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §1 Abs4;
DVG 1984 §3;
GdBG Innsbruck 1970 §17 Abs2;
GdBG Innsbruck 1970 §18 Abs1;
GO Magistrat Innsbruck 2010 §24;
PersonalÜbk Kommunalbetriebe-AG Innsbruck 1994 §1;
VwGG §12 Abs3;
VwGG §21 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs3a idF 2012/I/051;
VwRallg;
Sammlungsnummer
VwSlg 18841 A/2014
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht
der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120206.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAE-84452