Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
11. Aufl. 2018
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§ 106a Kinderfreibetrag
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1. Neuregelung der Familienentlastung. Mit StRefG 2009 wurde die steuerl Entlastung von Familien mit Kindern auf eine neue Basis gestellt. Neben der Neuregelung von Zuschüssen zu Betreuungskosten in § 3 Abs 1 Z 13, der Erhöhung der Kinderabsetzbeträge in § 33 Abs 3, der Unterhaltsabsetzbeträge in § 33 Abs 4 Z 3 sowie der Absetzbarkeit von Betreuungskosten in Kinderbetreuungseinrichtungen oder durch pädagogisch qualifizierte Personen als agB nach § 34 Abs 9 sollen die mit Kindern verbundenen finanziellen Belastungen zusätzl durch einen Kinderfreibetrag berücksichtigt werden. Der Freibetrag wird im Zuge der EStVA (ArbNVA) berücksichtigt und nicht ausbezahlt, sondern mindert die StBemessungsgrundlage (daher analoge Regelung in § 2 Abs 2, wonach der Freibetrag das Einkommen verringert). In einer höheren Progressionsstufe befindliche StPfl profitieren daher von dieser Regelung mehr als Niedriglohnbezieher. § 106a kann gem § 124b Z 149 erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009 geltend gemacht werden.
Stellungnahme: Im Begutachtungsverfahren wurden die Neuregelungen zur Entlastung der Familien zwar begrüßt, gleichzeitig aber eingewendet, dass die Vielza...