VwGH vom 29.03.2006, 2006/14/0021
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der E AG in T, vertreten durch GMC Gaier, Mayer und Comp, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH in 1041 Wien, Schwindgasse 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. RV 475/1-9/00, betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie Säumniszuschlag für den Zeitraum vom bis zum , zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Bericht vom über eine im Betrieb der Beschwerdeführerin durchgeführte Lohnsteuerprüfung wird u. a. ausgeführt, die Pensionsabfindung für den Dienstnehmer Horst Ö. sei abweichend von den restlichen 13 "abgefundenen Dienstnehmern" nach Handelsrecht berechnet worden. Bewertungsbasis könne aber nur der steuerrechtliche Rückstellungsbetrag in Höhe von 395.105 S sein, sodass die in Höhe von 600.000 S geleistete Pensionsabfindung nur mit diesem Betrag nach § 67 Abs. 8 lit. b EStG begünstigt besteuert werden könne (der übersteigende Betrag von 204.895 S sei mit dem "anzuwendenden Tarif" zu versteuern).
In der Berufung gegen den auf der Grundlage des Lohnsteuerprüfungsberichtes über den Prüfungszeitraum bis ergangenen Bescheid wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe mit Horst Ö. einen Vertrag abgeschlossen, in dem die Abfindung "seiner Pensionsanwartschaft mit S 600.000,00 vereinbart wurde". Aus den beiliegenden versicherungsmathematischen Gutachten über die Berechnung der Pensionsrückstellungen zum ergebe sich eine handelsrechtliche Pensionsrückstellung nach dem Teilwertverfahren für Horst Ö. zum von 713.150 S. Diese handelsrechtliche Pensionsrückstellung sei damit bereits wesentlich höher als die tatsächlich geleistete Abfindung in Höhe von 600.000 S (die steuerrechtliche Berechnung nach § 14 Abs. 7 EStG 1988 ergebe eine Pensionsrückstellung von 422.766 S). Es werde daher der Antrag gestellt, die gesamte Pensionsabfindung von 600.000 S gemäß § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 zu versteuern.
Den in den Verwaltungsakten einliegenden versicherungsmathematischen Gutachten zur Ermittlung der Pensionsrückstellungen zum ist zu den rechtlichen Grundlagen der Rückstellungsberechnung zu entnehmen, dass die zugesagten Leistungen auf Pensionsordnungen beruhen, die einen Anspruch auf eine Alters-, Invaliditäts- und Witwenpension vermitteln, wobei ein Anspruch erstmals nach 15 Dienstjahren entsteht und die Alterspension bei Erreichung der Altersgrenze "(Männer 65; Frauen 60)" zuerkannt wird. Nach den näher aufgegliederten Daten der Berechnung der Pensionsrückstellungen zum ist das Geburtsdatum des Horst Ö. mit und sein Eintrittsdatum in den Betrieb mit ausgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Strittig sei die Höhe des Abfindungsbetrages in Bezug auf den Dienstnehmer Horst Ö. Hinsichtlich dieses Dienstnehmers sei die Beschwerdeführerin von der Berechnung der Pensionsrückstellung nach den Regeln der Versicherungsmathematik abgewichen und habe dabei mit einem mit diesem Dienstnehmer abgeschlossenen Vertrag argumentiert, in dem "die Abfindung seiner Pensionsanwartschaft mit S 600.000,-- vereinbart wurde". Da die Höhe des Abfindungsbetrages allerdings nicht auf einem versicherungsmathematischen Gutachten, sondern lediglich auf einer Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer beruht habe, könne die tatsächlich geleistete Abfindung von 600.000 S nicht steuerlich begünstigt werden. Außerdem berufe sich die Beschwerdeführerin zur Ermittlung des Wertes der Pensionsrückstellung auf das steuerrechtlich nicht zulässige Teilwertverfahren. Der an den Dienstnehmer Horst Ö. ausbezahlte Abfindungsbetrag erfülle damit nicht die Voraussetzungen für die begünstigte Besteuerung als Pensionsabfindung. Der den versicherungsmathematischen Wert übersteigende Teil der "Pensionsabfindung" sei somit zu Recht nachversteuert worden.
In der Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin im Recht darauf verletzt, dass Pensionsabfindungen nach § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 zu versteuern sind, und bringt dazu vor, dass sie die Rechtsansicht der belangten Behörde nicht teile, wonach nur ein nach den Vorschriften des § 14 Abs. 7 EStG 1988 ermittelter Abfindungsbetrag nach § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 begünstigt besteuert werden könne.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen Pensionsabfindungen im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 nur dann vor, wenn die Zahlungen in Abgeltung eines - auf Renten lautenden - bereits entstandenen Anspruches geleistet werden. Die Abgeltung einer bloßen Pensionsanwartschaft fällt nicht unter den in Rede stehenden Tatbestand. Der Verwaltungsgerichtshof fordert zusätzlich, dass die Pensionsabfindung noch bzw. im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlt wird, sodass ein "potenzieller Versorgungsfall" vorliegt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , 2001/15/0190, und vom , 2000/15/0090).
Die belangte Behörde weist in der Gegenschrift darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin bezahlten Pensionsabfindungen nach der Aktenlage "aktive Dienstnehmer" betroffen hätten, somit auch nicht bereits entstandene Pensionsansprüche, sondern "Anwartschaftsrechte" auf Pensionen abgefunden worden seien. Entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die klargestellt habe, dass zwischen "Pensionen" und "Anwartschaften" auf Pensionen zu unterscheiden sei, habe die Finanzbehörde dem Grunde nach die von der Beschwerdeführerin vorgenommene begünstigte Besteuerung der bezahlten Pensionsabfindungen mit dem ermäßigten Steuersatz "iSd § 67 Abs 8 lit b EStG idF vor BGBl I 2000/142" akzeptiert und damit auch den gegenüber Horst Ö. anerkannten Teilbetrag von 395.105 S zu Unrecht wie eine (echte) Pensionsabfindung behandelt. Insgesamt könne die Beschwerdeführerin damit aber nicht beschwert sein.
Nach diesen - von der Beschwerdeführerin unwidersprochen gebliebenen - Ausführungen in der Gegenschrift, die in der Aktenlage auch Deckung finden (so ist beispielsweise in der Berufung ausdrücklich von der Abfindung einer "Pensionsanwartschaft" des Horst Ö. die Rede), kann es in Bezug auf die in der Beschwerde geltend gemachte Rechtsverletzung dahingestellt bleiben, ob die Kürzung des an Horst Ö. bezahlten Abfindungsbetrages von 600.000 S auf einen steuerrechtlich anzuerkennenden Wert von 395.105 S zu Recht erfolgt ist. Die begünstigte Besteuerung des Abfindungsbetrages nach § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 wäre nämlich nach der oben angeführten Rechtsprechung schon dem Grunde nach zur Gänze zu versagen gewesen.
Die Beschwerde erweist sich damit im Ergebnis als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung der mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem in § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG genannten Grund Abstand genommen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am